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Beschluss

3 A 2843/98

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0216.3A2843.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.290,21 DM festge- setzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag des Klägers ist unbegründet. 3 Aus den vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 1 VwGO angeführten Gründen ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht. 4 1. Soweit der Zulassungsantrag unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel darauf gestützt wird, das Verwaltungsge- richt habe den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht in dem notwendigen Umfang ermittelt, kann offenbleiben, ob der Einwand unzureichender Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) zur Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen kann. 5 Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 30. März 2000 - 3 A 311/99 -, Bl. 3 des Entscheidungsabdrucks unter Hinweis auf VGH Mannheim, Beschluss vom 8. März 1999 - 1 S 2726/98 -, NVwZ 1999, 1357 m.w.N. zum Meinungsstand. 6 Eine Verletzung der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden Anforderungen an die gerichtliche Sachverhaltsermittlung ist nämlich nicht dargetan. 7 Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat, es sei denn, dem Gericht mußte sich auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen. Das Zulassungsgesuch trägt nichts dazu vor, dass der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (erfolglos) Beweisanträge gestellt hat (was ausweislich der Niederschrift auch nicht geschehen ist). Es zeigt auch nicht ausreichend auf, weshalb eine weitere amtswegige Aufklärung geboten gewesen wäre. 8 Die vom Verwaltungsgericht verneinte Zugehörigkeit der verfahrensbetroffenen Teilstrecke zu einer "vorhandenen Straße" rechtfertigt sich allein aufgrund ihrer Außenbereichslage und ist unabhängig davon, ob im Zeitraum bis zum 1. Februar 1930 der Ausbauzustand dieser Teilstrecke und der anschließenden, schon innerhalb einer geschlossenen Ortslage verlaufenden Teilstrecke gleichermaßen fortgeschritten war. Die vom Kläger in der Antragsschrift erhobenen Einwände ergeben keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Beurteilung falsch sein könnte. Die bloße Behauptung, die Straße sei zwischen 1860 und 1910 endgültig - in der besten Ausbaukatego- rie - fertiggestellt worden, zum Anbau geeignet gewesen und es sei "in erheblichem Umfang angebaut" worden, wobei auch Stra- ßenteile "in unmittelbarer Nähe der Ansiedlung vollständig und mit einem erheblichen Kostenaufwand (mit) ausgebaut worden" seien, reicht hierzu nicht aus. Mangels näherer Lokalisierung dieses "erheblichen Anbaus" sind keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass auch der hier betroffene Bereich entweder selbst eine "erhebliche Ansiedlung" im Sinne einer geschlossenen Ortslage bildete oder aber einer solchen jedenfalls zugehörte. Nähere Ausführungen hierzu wären umso mehr geboten gewesen, als das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil auf der Grundlage der von ihm ausgewerteten historischen Quellen das Vorhandensein nur weniger - deutlich voneinander abgesetzter und zum Teil innerhalb größerer Flurstücke im rückwärtigen Gelände weitab der Straße gelegener - Gebäude in dem hier maßgeblichen Bereich festgestellt hat. Das als nachträglich aufgefunden bezeichnete und dem Zulassungsantrag in Kopie beigefügte Dokument, wonach sich die Gemeinde im Jahre 1908 bereit erklärt habe, der Gemeinde für den Straßenausbau eine Beihilfe von 2.000 Mark zu gewähren, ergibt zur Frage der Innerortslage nichts. Was aus den weiteren mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Dokumenten in Bezug auf die Innerortslage der hier in Rede stehenden Teilstrecke folgen soll, wird nicht erläutert. Wenn der Kläger anführt, "es muß als unzulässig angesehen werden, daß die Abschnittsbildung bei dem abgerechneten Teil der heutigen Straße genau dort endet, wo sich der Siedlungsschwerpunkt gebildet hatte mit der Folge, daß auf der einen Seite des Siedlungsschwerpunktes die fertig ausgebaute Straße nur deshalb nicht als historische Straße berücksichtigt wird, weil es dort nur wenige Häuser gab, während auf der anderen Seite des Siedlungsschwerpunktes durch erheblichen Anbau an derselben fertiggestellten Straße dieser Teil als historisch anzuerkennen ist", ist dies ebenfalls zur Darlegung ernstlicher Zweifel unzureichend. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats, 9 vgl. Urteile vom 9. September 1974 - 3 A 684/73 - und vom 19. Juli 1990 - 3 A 2934/86 -, NVwZ-RR 1991, 265; s. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubei- träge, 5. Auflage, § 2 Rdn. 28 m.w.N., 10 verwiesen, wonach im Geltungsbereich des Preußischen Fluchtliniengesetzes durchaus die Qualifizierung lediglich einer Straßenteilstrecke als "vorhandene Straße" in Betracht kommen kann. Dass die Anwendung der danach geltenden Kriterien im konkreten Fall ernstlichen Zweifel unterläge, zeigt die Antragsschrift nicht auf. 11 Mit den Ausführungen im Schriftsatz vom 31. August 2000 und den beigefügten - womöglich ebenfalls nachträglich aufgefundenen - Unterlagen kann der Kläger die Berufungszulassung schon deshalb nicht erreichen, weil es sich hierbei um neuen Vortrag handelt, der ausserhalb der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 1 VwGO angebracht worden ist. Als bloße Erläuterungen und Klarstellungen können nämlich nur Ausführungen zu Zulassungsgründen angesehen werden, die jedenfalls im wesentlichen schon bis zum Ablauf der Antragsfrist dargetan worden sind. 12 Vgl. Senatsbeschluss vom 20. Januar 2000 - 3 A 2170/97 - S. 5 der Be- schlussabschrift; vgl. ferner etwa Sei- bert in DVBl. 1997, 932 (940), derselbe in NVwZ 1999, 113 (114); Happ in : Ey- ermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 124a Rdn. 19, jeweils m.w.N. 13 Dafür reichen diese Ausführungen mit den dort beigefügten Unterlagen nicht aus. 14 2. Soweit sich der Kläger auf den Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) beruft, ist dieser Zulassungsgrund ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Eine hinreichende Darlegung solcher Schwierigkeiten ist in der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt, schon deshalb nicht zu sehen, weil diese Rüge, wie unter 1. ausgeführt, nicht durchgreift. Der pauschale Hinweis, das angefochtene Urteil lasse selbst erkennen, dass "erhebliche divergierende Auffassungen hinsichtlich des der Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts bestehen", macht nicht deutlich, worin konkret die Schwierigkeiten der Rechtssache gesehen werden und weswegen sie dem Grade nach als "besondere" zu beurteilen sind. Das Vorbringen, dass zur Beurteilung einer "vorhandenen Straße" im Streit um Erschließungsbeiträge umfangreiches historisches Material zu sichten und auszuwerten sei und weitere Unterlagen beigezogenen werden müssten, zeigt als solches noch keine besonderen Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Ob und in welchem Grade die Erfassung und Würdigung des historischen Materials schwierig ist, hängt nämlich von der Qualität und Vollständigkeit der Verwaltungsvorgänge und ihrer - auf das rechtlich Erhebliche beschränkten - Auswertung durch das Verwaltungsgericht und die Beteiligten ab. Damit setzt sich die Zulassungsschrift aber nicht hinreichend auseinander. 15 Auf besondere rechtliche Schwierigkeiten weist auch nicht der Vortrag des Klägers hin, es sei "rechtswidrig, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über eine vorläufige Abrechnung entschieden wird, wenn zugleich als unstreitig festgestellt werden mußte, dass der fehlende Grunderwerb für eine endgültige Abrechnung zwischenzeitlich durchgeführt worden war". Aus § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt sich, dass ein Vorausleistungsbescheid rechtswidrig ist, wenn bei seinem Erlass - bzw. bei Abschluss des Widerspruchsverfahrens - endgültige Erschließungsbeitragspflichten bereits entstanden sind. Es ist ferner geklärt, dass es keine Auswirkungen auf die Rechtmäßig- keit des Vorausleistungsbescheides hat, wenn die Gemeinde wäh- rend eines sich anschließenden Gerichtsverfahrens mit der Her- stellung der Erschließungsanlage fortfährt, den technischen Ausbau ggf. abschließt und hierdurch endgültige Erschließungs- beitragspflichten entstehen, sofern die Gemeinde nicht den Er- lass eines endgültigen Erschließungsbeitragsbescheides verwei- gert oder einen Erschließungsbeitragsbescheid erlässt, der den Vorausleistungsbescheid voll umfänglich erledigt. 16 Vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2000 - 3 A 2845/98 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Auflage 1999, § 21 Rdn. 37, 38, m.w.N. 17 Anhaltspunkte für die Annahme, die Gemeinde sei zu dem zuletzt genannten Vorgehen verpflichtet, legt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht dar. 18 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Tatfrage oder Frage des formellen oder materiellen Rechts aufwirft, die über die Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die betreffende Frage auszuformulieren und darzulegen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der um Zulassung Nachsuchende sie für grundsätzlich hält. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen mit seinen Ausführungen zur Festlegung einer Abschnittsgrenze im Kern der Ansiedlung (in Höhe der Schule) unter Zerstörung des Einheitsbildes der einheitlich und vollständig fertiggestellten historischen Straße nicht. 19 4. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Vor- aussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist u.a. die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter und nach Lage der Dinge tauglicher Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Der Kläger legt nicht dar, dass ihm unter dieser Maßgabe das rechtliche Gehör versagt worden ist. 20 Soweit der Kläger ausführt, sein Prozessbevollmächtigter habe schon gegenüber dem Verwaltungsgericht auf eine nicht rechtzeitig gewährte Akteneinsicht hingewiesen und zur Wahrung rechtlichen Gehörs die Aufhebung des Verhandlungstermins beantragt, ist über diesen Antrag anscheinend nicht entschieden worden; jedenfalls ist eine solche Entscheidung im Sitzungsprotokoll nicht festgehalten worden. Dort ist nur vermerkt, dass die Beteiligten erklärt haben, sie seien " mit einer gemeinsamen Verhandlung aller die Straße in betreffenden Beitragsklagen einverstanden, es sollen allerdings getrennte Protokolle gefertigt werden", woraus zu schließen ist, dass der zunächst angebrachte Aufhebungsantrag nicht aufrechterhalten wurde. Das gilt umso mehr, als die mündliche Verhandlung ausweislich des Protokolls mehrere Stunden dauerte und den Beteiligten durch Unterbrechung der Sitzung Gelegenheit gegeben wurde, sich zu beraten. 21 Eine rügefähige Verletzung rechtlichen Gehörs folgt schließlich auch nicht aus dem Vorbringen, das Gericht habe bei seiner Entscheidung Akten, Pläne und Abrechnungsunterlagen zugrunde gelegt, die erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgetaucht, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers jedoch nicht vorher in der notwendigen Weise überlassen worden seien, um diese einzusehen und zu erfassen. Der Kläger räumt ein, dass auch diese Unterlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Sah sich sein Prozessbevollmächtigter , wie jetzt vorgetragen, nicht in der Lage, diese Unterlagen im ausreichenden Maß zu sichten, hätte er von den prozessual eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen müssen, um seine Belange zur Geltung zu bringen. Mit dem Zulassungsantrag wird nicht vorgetragen, dass dies geschehen sei. Unterbleiben entsprechende Anträge, geht das Recht zu einer nachträglichen Gehörsrüge verloren (§ 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO). 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 2, 14 GKG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 24