Beschluss
21 A 2268/00.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0214.21A2268.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Der in der Antragsschrift vom 20. April 2000 geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) hinsichtlich der Frage, 4 "ob aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Volkszugehörige, die Sri Lanka ohne gültige Ausweispapiere verlassen haben bzw. ohne Nationalpässe nach Sri Lanka zurückkehren, wegen eines Verstoßes gegen die Aus- und Einreisebestimmungen Sri Lankas verhaftet werden und die Inhaftierung über die zu tolerierende staatliche Selbstverteidigung - hier Terrorismusabwehr - hinaus zu werten ist", 5 ist nicht gegeben. Abgesehen davon, dass der Zulassungsantrag dem Darlegungserfordernis (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) nicht genügt, weil er weder erkennen lässt, auf welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Rückkehrgefährdung die Ausführungen bezogen sein sollen, noch hinreichende Ausführungen zu den qualitativen und quantitativen Kriterien macht, aus denen eine Gefahr dieses Grades von Misshandlungen mit asylerheblichem Gewicht hergeleitet werden kann, ist die Grundsatzrüge jedenfalls unbegründet. 6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch aus jüngster Zeit fehlt es Sanktionen auf der Grundlage der srilankischen Ein- und Ausreisebestimmungen auch nach deren zwischenzeitlicher Verschärfung an einer asylerheblichen Gerichtetheit (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2000 - 21 A 3962/96.A -, UA S. 18 ff.). In dieser Rechtsprechung, in der unter anderem auch die vom Kläger zitierten Auskünfte von amnesty international vom 1. März 1999 an das VG Hannover, von Wingler von Mai 1999 und von Keller-Kirchhoff in Südasien 2/99 sowie Südasien 1/00 ausgewertet und die Ereignisse bis Dezember 2000 berücksichtigt worden sind, ist ferner geklärt, dass - vorbehaltlich besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles - weder Angehörigen der Gruppe der tamilischen Volkszugehörigen noch einer relevanten Untergruppe hiervon im Zusammenhang mit ihrer Einreise im Rahmen der Identitätsfeststellung oder in Anwendung der srilankischen Strafvorschriften des "Immigrants and Emigrants Act" mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Rechtsgutbeeinträchtigungen oder Gefahren drohen, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG begründen könnten (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2000 - 21 A 3962/96.A -, UA S. 16 ff., insb. S. 22 ff., S. 79 ff.). 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 8