Beschluss
4 A 1877/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0206.4A1877.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 200,00 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 3 Die Darlegungen der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht verkenne das entscheidende Merkmal der Leistungsfähigkeit eines Gewerbebetriebes. Nur der Gewinn, der auch als Anknüpfung für die Beitragshöhe herangezogen werde, sei Ausdruck der Leistungsfähigkeit. Im Falle von Verlusten sei die Beitragsheranziehung unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Lastenverteilung nicht gerechtfertigt. Des Weiteren gebe es keine Begründung, warum ein Betrieb mit einem Gewinn von 1.000,00 DM davon 20,18% als Beitrag abführen müsse, während ein Betrieb mit einem Gewinn von 1.000.000,00 DM nur 0.27 % seines Gewinns als Beitrag leisten müsse. 5 Der Senat teilt die Rechtsauffassung der Klägerin nicht. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verlust - wovon im Übrigen auch nach der Haushaltssatzung der Beklagten ausgegangen wird (vgl. II. 1 und II. 4) - eine Aussage über die Leistungskraft eines Gewerbebetriebes zulässt, so dass der Hinweis der Klägerin auf das gesetzliche Merkmal der Leistungskraft fehl geht. 6 Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - 4 A 93/99 -, GewArch 2000, 255 = NVwZ-RR 2000, 424 = Ez GewR § 3 Abs. 3 IHKG Nr. 17; Jahn, Grundbeitragspflicht gegenüber der IHK auch bei Verlust?, DB 1997, 2456 (2458). 7 Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2133) kann der Grundbeitrag nach der Leistungskraft der Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin liegt in der degressiven Staffelung des Grundbeitrags durch die Haushaltssatzung der Beklagten kein Verstoß gegen den "Maßstab" des § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG (a.F). 8 Einen bestimmten Maßstab für eine Grundbeitragsstaffelung im Sinne einer konkreten Regelung sieht das Gesetz nicht vor; es enthält allerdings die Maßgabe, dass der Grundbeitrag ausgerichtet an der Leistungskraft der Kammerzugehörigen gestaffelt werden kann. Daraus folgt zunächst, dass hinsichtlich des Gebrauchmachens von einer Staffelungsregelung einer Industrie- und Handelskammer (IHK) Ermessen eingeräumt ist, und ferner, dass im Falle einer Staffelung diese sich zwar an der Leistungskraft zu orientieren hat, bei der Ausgestaltung der Staffelung aber sehr weites Ermessen eingeräumt ist. Die Beklagte hat mit der Festsetzung eines degressiv gestaffelten Grundbeitrags den Rahmen ihres Ermessens eingehalten. 9 Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 5. Februar 1999 - 4 A 1168/96 -, GewArch 1999, 205. 10 Eine degressive Staffelung verstößt als solche zunächst weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitssatz. Danach darf die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zu den Vorteilen stehen, die diese abgelten sollen, und einzelne Mitglieder einer IHK dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. 11 Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21. Juli 1998 - 1 C 32.97 -, BVerwGE 107, 169 = NJW 1998, 3510 = GewArch 1998, 410, und vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, GewArch 1990, 398. 12 Beides ist hier nicht der Fall. Ausgehend von der Erkenntnis, dass der konkrete Vorteil eines Mitgliedes nicht messbar ist, er sich regelmäßig nur mittelbar ergeben wird oder auch nur vermutet werden kann, 13 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. September 1997 - 4 A 2104/97 -, Ez GewR § 2 Abs. 1 IHKG Nr. 16 m.w.Nachw., 14 ist mit Blick auf die geringen Beträge ein Missverhältnis zwischen Beitragshöhe und Vorteil nicht gegeben. Die unterschiedliche - absolute - Beitragshöhe findet ihren sachlichen Grund in der jeweiligen Ertrags- bzw. Gewinnsituation, die mit den einzelnen Beitragsstufen berücksichtigt wird. Aber auch eine Beitragsveranlagung mit degressiver Tendenz der - relativen - Beitragshöhe, also gemessen an der Ertragslage bzw. Gewinnsituation - was auch Verluste eines Betriebs umfasst - entsprechend den jeweiligen Beitragsstufen, verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Wird nämlich berücksichtigt, dass der Grundbeitrag mit der Umlage als einheitlicher Beitrag zu sehen ist und bei zunehmender Ertragskraft bzw. zunehmendem Gewinn der auf den Grundbeitrag entfallende Beitragsanteil an der gesamten Beitragslast immer geringer wird und letztlich kaum mehr ins Gewicht fällt, so kann die von der Beklagten vorgenommene degressive Ausgestaltung des Grundbeitrags im Rahmen des dieser zustehenden weiten Ermessens nicht als willkürlich eingestuft werden. Es kommt hinzu, dass bei der Bemessung des Beitrags in gewissem Umfange typisierend und pauschalierend vorgegangen werden darf, 15 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. April 1998 - 4 A 2384/97 -, GewArch 1998, 413, 16 und es rechtlich auch nicht geboten ist, das IHK- Beitragssystem dem Steuersystem entsprechend progressiv, wenigstens aber linear auszugestalten. 17 Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 5. Februar 1999 - 4 A 1168/96 -, aaO; VG Koblenz, Urteil vom 17. Juni 1996 - 3 K 3079/95.KO -, GewArch 1996, 418. 18 Denn das Abgabenrecht fordert keine absolute Abgabengleichheit und Berücksichtigung aller nur erdenklichen Besonderheiten eines Einzelfalles. Deshalb ist es in rechtlicher Hinsicht auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit den Beitragsstufen die Leistungskraft in einer gewissen Bandbreite pauschalierend erfasst. Es kommt hinzu, dass der Grundbeitrag nach der Intention des Gesetzgebers die Funktion einer Grundfinanzierung der Kammer hat, 19 vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - 4 A 93/99 -, aaO, unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/9975 S. 7; Jahn, aaO, 20 und nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des Gesetzes grundsätzlich alle Kammermitglieder an der Kammerfinanzierung beteiligt werden sollten. 21 Vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - 4 A 93/99 -, aaO, und ferner die Zusammenstellung aus den Gesetzesmaterialien bei Jahn, aaO, 2457 Fn. 8. 22 Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Abgesehen davon, dass mit dem pauschal gehaltenen Hinweis der Klägerin, die bei Verlustbetrieben praktizierte Beitragserhebung und die ungleiche Beitragsbe-lastung betreffe eine große Zahl kleiner Betriebe, dem Darlegungsgebot ( § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO) nicht genügt sein dürfte, sieht der Senat mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kein grundsätzlichen Klärungsbedarf. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 25