Beschluss
16 A 5147/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0129.16A5147.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe greift. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf Grund der Darlegungen der Kläger nach Ansicht des Senats nicht. 4 Der Senat ist bereits in seinem Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 571/94 - (NVwZ 1995, 195 = NWVBl 1994, 381 = ZKF 1995, 15) davon ausgegangen, dass § 17 Abs. 6 Satz 1 GTK im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung eine zulässige Ermächtigungsgrundlage enthält, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe befugt, auch in den Fällen, in denen das jeweilige Kind die Tageseinrichtung eines Trägers der freien Jugendhilfe besucht, Elternbeiträge zu erheben. An seiner Auffassung, dass § 17 Abs. 6 GTK auch zur Heranziehung zu Elternbeiträgen befugt, wenn das Kind die Tageseinrichtung eines Trägers der freien Jugendhilfe besucht, hat der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 - (NWVBl 1998, 188 = ZFK 1998, 231; vgl. zur Revisionsbeschwerde: BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 8 B 4.98 -) unter Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 - (DVBl 1997, 1438 = FEVS 48, 16) und der dort getroffenen Feststellung, § 90 Abs. 1 SGB VIII selbst enthalte keine Rechtsgrundlage dafür, dass bei dem Besuch einer von einem Träger der freien Jugendhilfe getragenen Tageseinrichtung für Kinder der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Teilnahmebeiträge oder Gebühren festsetze, festgehalten. Schon zuvor hatte der - die Zuständigkeit für diese sozialrechtliche Abgabe eigener Art in Anspruch nehmende - 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einem Beschluss vom 4. Juli 1997 - 8 B 97.97 - (ZKF 1998, 16) angesichts des Vorbringens der Rechtsmittelführer keine Veranlassung gesehen, die vom OVG NRW im Urteil vom 22. Januar 1997 - 16 A 3177/95 - geteilte Auffassung in Frage zu stellen, die - neben § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII tretende - Rechtsgrundlage des § 17 GTK begründe auch Beitragspflichten für den Besuch privat betriebener Kindergärten. Die gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 1997 - 8 B 97.97 - erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. Juni 1998 - 1 BvR 1538/97 - nicht zur Entscheidung angenommen. In einer Revisionsentscheidung vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 - (BVerwGE 107, 88 = NVwZ 1999, 993), in dem es um den Besuch eines kirchlichen Kindergartens ging, bejaht das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich die Vereinbarkeit des § 17 GTK mit § 90 Abs. 1 SGB VIII. Vor diesem gesamten Hintergrund vermag die erneute Geltendmachung einer höchstrichterlichen Entscheidung, die zu den Hamburger Rechtsverhältnissen ergangen war und bei der gerade keine den § 90 Abs. 1 SGB VIII als Rechtsgrundlage ergänzende landesrechtliche Vorschrift zur Überprüfung gestanden hat, das vom Senat für richtig gefundene Ergebnis nicht zu erschüttern. 5 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch keine Abweichung im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 -, aaO, lediglich festgestellt, dass aus § 90 Abs. 1 SGB VIII selbst keine Ermächtigung zur Festsetzung von Teilnahmebeträge für Einrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe folgt. Zu der Möglichkeit einer Heranziehung zu Elternbeiträgen kraft Landesrechts, von der das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts mit seiner Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 -, aaO, ausgeht, verhält sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. 6 Ebenso wenig kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Angesichts der oben aufgezeigten ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vielmehr als geklärt anzusehen, dass in Nordrhein-Westfalen § 17 Abs. 6 GTK zur Heranziehung zu Beiträgen auch für den Besuch von Kindertagesstätten der freien Träger der Jugendhilfe ermächtigt. 7 Angesichts dessen schlägt auch die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Sache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO fehl. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. 9 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 10