Urteil
12 A 367/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:1205.12A367.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen Ansprüche auf Zahlungen nach Art. 14 § 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (ReformG) vom 24. Februar 1997, BGBl I S. 322, für den Zeitraum 1977 bis 1985 geltend. 3 Der am 1. Oktober 1935 geborene Kläger trat im November 1966 als Städtischer Rechtsassessor in den Dienst der Beklagten. Im Dezember 1967 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Städtischen Rechtsrat ernannt. Zum Januar 1970 ernannte ihn die Beklagte zum Städtischen Oberrechtsrat, mit Wirkung ab Juli 1971 zum Städtischen Rechtsdirektor und im Dezember 1973 zum Leitenden Städtischen Rechtsdirektor. Für die Zeit ab 4. Dezember 1974 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen. Mit Ablauf des September 2000 ist der Kläger in den Ruhestand getreten. 4 Der seit 1967 verheiratete Kläger hat vier Kinder, die am 3. September 1968 geborene Christiane, die am 17. März 1970 geborene Annette, die am 19. August 1974 geborene Friederike und den am 26. Oktober 1982 geborenen Andreas. Die Kinder wurden bis November 1988 insgesamt, danach teilweise bei der Zahlung der kinderbezogenen Ortszuschläge von der Beklagten berücksichtigt. 5 Mit Bescheid vom 12. Januar 1984 kürzte die Beklagte dem Kläger für das Jahr 1984 das Kindergeld um monatlich 400,- DM wegen Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 11 BKGG. Hiergegen legte der Kläger unter dem 18. Oktober 1984 unter Geltendmachung verfassungsrechtlicher Zweifel und unter Bezugnahme auf ein mit dem Personalamtsleiter Dux geführtes Telefonat Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 24. Dezember 1984, vom 16. Januar 1985 sowie späteren weiteren Schreiben erstreckte der Kläger diesen Widerspruch auch auf die in den Folgejahren fortgesetzten Kindergeldkürzungen. Das betreffende sozialgerichtliche Verfahren wurde im Jahre 1992 durch eine einvernehmliche außergerichtliche Regelung beendet. 6 Mit Schreiben vom 16. April 1986 erhob der Kläger unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1985 - 2 C 14.83 - "vorsorglich" Widerspruch gegen die "bisherigen Besoldungsmitteilungen". Zur Begründung führte er aus, nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei die auf das dritte und weitere Kinder bezogene Besoldung für die Zeit ab Juli 1977 nicht amtsangemessen. Es sei nicht auszuschließen, dass später eine verfassungsgemäße Nachbesserung nur für nicht bestandskräftige Besoldungsverwaltungsakte erfolge. Zugleich bat er darum, über den Widerspruch bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zunächst nicht zu entscheiden. 7 Nach Bekanntwerden der auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1985 hin ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - (BVerfGE 81, 363) beantragte der Kläger im Oktober 1990 die Nachzahlung eines kinderbezogenen Mehrbedarfs für das dritte und vierte Kind u.a. für die Zeit von 1977 bis 1985. Für den Fall, dass die Besoldungsmitteilungen als rechtsbeständig gewertet würden, beantragte er zugleich das "Wiederaufgreifen des Verfahrens". 8 Mit Bescheid vom 14. Oktober 1991 lehnte die Beklagte den Antrag - wie mit Bescheiden vom gleichen Tage auch weitere Anträge - des Klägers ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch sowie der Widerspruch vom 16. April 1986 wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 31. Oktober 1991 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, sie sei nach § 2 BBesG an die durch Gesetz geregelte Rechtslage im Besoldungsrecht gebunden und könne nicht die vom Kläger beantragten Konsequenzen aus höchstrichterlichen Entscheidungen ziehen. 9 Wegen der mit Rücksicht auf seine Kinder der Alimentationspflicht nicht entsprechenden Besoldung für die Zeit ab 1977 hat der Kläger in der Folgezeit verschiedene Klagen erhoben. 10 Mit Schreiben vom 1. Juli 1997 beantragte der Kläger, ihm entsprechend Art. 14 § 3 ReformG für sein drittes und viertes Kind 50,- DM monatlich seit Januar 1977 auszubezahlen, insgesamt 12.150,- DM. Zur Begründung machte er geltend: Entsprechend Art. 14 § 3 Abs. 1 und 2 ReformG erfolge die Nachzahlung ab dem Haushaltsjahr, in dem ein noch offenes Vorverfahren begonnen habe. Der von ihm erstmals im April 1986 förmlich eingelegte Widerspruch erfasse unmittelbar zwar nur den Zeitraum ab Januar 1985. Die Besoldungsmitteilungen hätten nicht nur keine Rechtsmittelbelehrung, sondern bis Mai 1985 auch einen nicht beschränkten ausdrücklichen Vorbehalt enthalten. Indem die Beklagte über seine Widersprüche in der Sache entschieden habe, habe sie entsprechend seinem Antrag von Oktober 1990 das Verfahren wieder aufgegriffen. Infolge dessen sei auf das Jahr 1977 abzustellen. Er bitte auch zu berücksichtigen, dass er seit vielen Jahren erhebliche Mehrarbeit verrichte, die nach dem Besoldungsgesetz nicht ausgeglichen werde. 11 Mit Bescheid vom 28. Oktober 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger gemäß Art. 14 § 3 Abs. 1 ReformG eine Nachzahlung von 4.150,- DM, später im Widerspruchsbescheid erhöht auf 4.450,- DM, für den Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1989. Ein darüber hinaus gehender Anspruch wurde abgelehnt, weil das nach dem Reformgesetz maßgebliche Vorverfahren erst 1986 begonnen habe und das Verfahren weder bezüglich eines zurückliegenden Zeitraumes wieder aufgenommen worden sei noch Wiederaufgreifensgründe vorlägen. Selbst wenn aber ein Wiederaufgreifen unterstellt werde, lägen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. Denn nach dem Reformgesetz sei allein ausschlaggebend, wann das Vorverfahren eingeleitet worden sei, nicht aber, welcher Zeitraum den Gegenstand des Vorverfahrens bilde. 12 Der dagegen eingelegte umfassend begründete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1998 weitestgehend zurückgewiesen. 13 Zur Begründung seiner am 12. Februar 1998 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt: Indem die Beklagte auf seinen Antrag von Oktober 1990 hin das Begehren auf erhöhte Alimentation seit 1977 in der Sache abgelehnt habe, habe sie das Verfahren wieder aufgegriffen, weil das Begehren andernfalls als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen. Da die Sachentscheidung mithin bis in das Jahr 1977 zurückwirke, müsse nach Treu und Glauben diese Wirkung auch seinem dagegen eingelegten Widerspruch zukommen. Sollte der Nachzahlungsanspruch nach Art. 14 § 3 ReformG einschränkungslos erst ab dem Haushaltsjahr gewährt werden, in dem ein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO eröffnet sei, wäre das Gesetz verfassungswidrig. Eine verfassungskonforme Auslegung zwinge dazu, zumindest den vierjährigen Verjährungszeitraum entsprechend § 197 BGB mit einzubeziehen, weil ein Beamter über diesen Zeitraum Nachzahlungsansprüche geltend machen könne und sich der Haushaltsgesetzgeber auf entsprechende Nachzahlungen einrichten müsse. Es komme allgemein bei § 126 BRRG, § 70 VwGO nicht auf das Haushaltsjahr der Erhebung des Widerspruchs, sondern auf den Zeitraum an, den das Widerspruchsverfahren erfasse. Folglich müsse auch bei dem Reformgesetz auf das "Offenhalten" des Anspruchs durch rechtzeitigen Widerspruch abgestellt werden. Ganz entscheidend müsse zudem berücksichtigt werden, dass bis zum Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. No- vember 1985 in Nordrhein-Westfalen die Klage eines Beamten wegen unzureichender Alimentation als unzulässig abgewiesen worden wäre. Es sei bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht ersichtlich gewesen, wogegen und wem gegenüber er sich mit einem Widerspruch im Sinne des 8. Abschnitts der VwGO hätte wenden sollen. Denn Besoldungsmitteilungen komme eine Verwaltungsaktsqualität nicht zu. Auch die erste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur unzureichenden Alimentation kinderreicher Beamter von März 1977 sei trotz des bereits seinerzeit existenten § 126 Abs. 3 BRRG ergangen, ohne dass die Beschwerdeführer den Rechtsweg durch Widerspruch oder Klage ausgeschöpft hätten. Das Erfordernis eines "zeitnahen Geltendmachens" entsprechender Ansprüche habe das BVerfG erstmals 1990 aufgestellt. Bis dahin sei ein Vorverfahren als entbehrlich betrachtet worden. Im Übrigen habe er seinen Anspruch auf verfassungsgemäße Alimentation durchaus zeitnah geltend gemacht. Denn er habe seit Juni 1978 in mehreren Schreiben u.a. an das Bundeskanzleramt, den Bundeskanzler und an die zuständigen Bundesminister auf die verfassungswidrige Alimentation kinderreicher Beamter hingewiesen und um Abhilfe nachgesucht. Diese Schreiben hätten ein Vorverfahren im Sinne des Reformgesetzes eröffnet. Schließlich sei auch der bereits im Oktober 1984 eingelegte Widerspruch gegen die Kürzung des Kindergeldes für den Kinderortszuschlag relevant. 14 Der Kläger hat beantragt, 15 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. Oktober 1997 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 1998 zu verpflichten, ihm gemäß Art. 14 § 3 ReformG einen monatlichen Erhöhungsbetrag in Höhe von 50,- DM für die Zeit von Januar 1977 bis September 1982 für ein Kind und für die Zeit von Oktober 1982 bis Dezember 1985 für zwei Kinder in Höhe von insgesamt 8.000,- DM zuzüglich 4% Prozesszinsen zu gewähren. 16 Die Beklagte hat beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie hat geltend gemacht: Der Kläger hätte ungeachtet des Rechtscharakters von Besoldungsmitteilungen und der seinerzeitigen Rechtsauffassung bereits vor dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts von November 1985 gemäß § 126 Abs. 1 und 3 BRRG ein Vorverfahren einleiten müssen, und zwar gegenüber seinem Dienstherrn, wenn er der Meinung gewesen sei, rechtswidrig zu gering besoldet zu werden. Das hätten andere Beamte auch getan. Die Schreiben an Ministerien u.a. stellten kein Vorverfahren im Sinne des Reformgesetzes dar. Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes bestünden nicht. 19 Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. 20 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren im zweiten Rechtszug weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor: Die allein am Wortlaut des Art. 14 § 3 ReformG ansetzende Auslegung des Verwaltungsgerichts sei rechtsfehlerhaft. Sie sei weder mit der Verfassung noch mit § 31 BVerfGG und auch nicht mit Treu und Glauben zu vereinbaren. Dies gelte namentlich vor dem Hintergrund des Umstandes, dass bis 1985 ein Widerspruch zur Begründung von Alimentationsansprüchen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht erforderlich gewesen sei. Ein solches Erfordernis könne deshalb auch nicht durch Gesetz rückwirkend vorgeschrieben werden. Zudem habe das Verwaltungsgericht den zeitlichen Umfang des Begriffs der "zeit-nahen Geltendmachung" im Sinne der Rechtsprechung verkannt. Wegen der bestehenden Handlungspflicht des Gesetzgebers und unter Mitberücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes könne ihm, dem Kläger, sein Zuwarten auf ein selbständiges Tätigwerden des Gesetzgebers nicht zum Nachteil gereichen. Bei verfassungskonformer Auslegung müsse deshalb seine Widerspruchseinlegung auf den Zeitpunkt 1. Januar 1977 zurückwirken. Soweit das Verwaltungsgericht sich kritiklos Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu Eigen gemacht habe, habe es versäumt, deren Unhaltbarkeit nach den Regeln der Logik herauszuarbeiten. Weiterhin sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer fehlenden frühzeitigeren Widerspruchseinlegung ausgegangen und habe in diesem Zusammenhang den Umfang der Widersprüche gegen Kindergeldkürzungen ohne ausreichende Sachaufklärung unzulässig eingeengt. Schließlich ergebe sich der geltend gemachte Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt einer Fürsorgepflichtverletzung, weil es sein Dienstherr versäumt habe, ihn - den Kläger - rechtzeitig auf das Erfordernis "zeitnaher Geltendmachung" hinzuweisen; dieser Anspruch sei auch noch nicht verjährt. 21 Der Kläger beantragt, 22 das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. Oktober 1997 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 1998 zu verpflichten, ihm gemäß Art. 14 § 3 ReformG einen monatlichen Erhöhungsbetrag in Höhe von 50,- DM für die Zeit von Januar 1977 bis September 1982 für ein Kind und für die Zeit von Oktober 1982 bis Dezember 1985 für zwei Kinder in Höhe von insgesamt 8.000,- DM zuzüglich 4% Prozesszinsen zu gewähren. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Sie macht geltend: Der Gesetzgeber des Reformgesetzes habe sich bei der im Streit stehenden Regelung innerhalb seines Gestaltungsspielraumes gehalten. Auch unter Einbeziehung der vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen aus den Jahren 1990 und 1998 aufgestellten Grundsätze ergäben sich hiergegen keine durchgreifenden Bedenken. Ein zeitweises Auseinanderfallen von rechtlicher und sozialer Wirklichkeit werde auch in anderen Zusammenhängen akzeptiert. Die dem Beamten durch das Erfordernis "zeitnaher Geltendmachung" auferlegte Mitwirkungshandlung sei für ihn auch bei einer ex ante Betrachtung nicht unzumutbar gewesen. Die Gefahr der Erfolglosigkeit eines einzulegenden Rechtsbehelfs bzw. ein etwaiger Irrtum des Klägers hierüber führten dabei zu keiner anderen Bewertung. Einer verfassungskonformen Auslegung in Gestalt einer Erweiterung des Kreises der Anspruchsinhaber sei Art. 14 § 3 Abs. 1 ReformG nicht zugänglich, da hierdurch einseitig in das differenzierte Regelungsgefüge des Reformgesetzes eingegriffen werde. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - ergänzend auch der Gerichtsakten in den weiteren Verfahren 12 A 368/99 und 12 A 369/99 - sowie der hierzu jeweils beigezogenen Vorgänge Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der monatliche Erhöhungsbeitrag von 50,- DM pro Kind für die geltend gemachten Zeiträume nicht zu. Für einen Anspruch auf Prozesszinsen ist deshalb ebenfalls kein Raum. 29 Es kann offen bleiben, ob die erhobene Klage als Verpflichtungsklage oder aber als allgemeine Leistungsklage zulässig ist; unabhängig davon besteht jedenfalls in der Sache kein Anspruch auf eine Gewährung bzw. Zahlung des erstrebten Erhöhungsbetrages. 30 Als Grundlage des Anspruchs kommt allein Art. 14 § 3 ReformG in Betracht. Für den zusätzlich geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht vor dem Hintergrund eines unterbliebenen Hinweises des Dienstherrn auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung fehlt es von vornherein an der hierzu notwendigen Durchführung eines - selbständigen - Antrags- und Vorverfahrens. 31 Nach Art. 14 § 3 Abs. 1 Satz 1 ReformG erhält der Kläger des Ausgangsverfahrens der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 1/86 für den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1989 für das dritte und jedes weitere in seinem Ortszuschlag zu berücksichtigende Kind einen monatlichen Erhöhungsbetrag von 50,- Deutsche Mark. Nach dem Satz 2 der Vorschrift gilt Satz 1 auch für Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. Nach dem Satz 3 der Vorschrift erfolgt in den Fällen des Satzes 2 die Nachzahlung frühestens ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem das Vorverfahren begonnen hat. Art. 14 § 3 Abs. 2 ReformG stellt zusätzlich klar, dass Absatz 1 auch für solche zeitnah gerichtlich geltend gemachten Ansprüche anzuwenden ist, gegen deren Ablehnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verfahren bei dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist. 32 Ausgehend vom Gesetzeswortlaut unterfällt der Kläger hiernach nicht dem Kreis der Anspruchsberechtigten. Denn er hat innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums Januar 1977 bis Dezember 1985 keinen wirksamen Widerspruch (und auch keine verwaltungsgerichtliche Klage) betreffend unzureichende beamtenrechtliche Alimentierung ab dem dritten Kind erhoben. Dazu, dass dem Vorbringen des Klägers zur Rückwirkung seines Widerspruchs vom 16. April 1986 auf den gesamten sachlich hiervon erfassten Zeitraum bzw. (zumindest) auf den Zeitraum noch nicht verjährter Ansprüche unabhängig von der Frage eines Wiederaufgreifens des Verfahrens nicht gefolgt werden kann, sowie dazu, dass auch seine Rechtsauffassung zum Gegenstand bzw. Umfang der im Jahre 1984/85 gegen konkrete Kindergeldkürzungen erhobenen Widersprüche verfehlt ist, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe im Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren gleichen Rubrums 12 A 369/99 Bezug; die dortigen Ausführungen gelten im vorliegenden Verfahren entsprechend. Speziell für dieses Verfahren hervorheben ist allerdings, dass hier bereits der Gesetzeswortlaut selbst klar vorgibt, dass es für die Anwendung des Art. 14 § 3 Abs. 1 Satz 2 ReformG nicht maßgeblich auf den Zeitraum ankommen kann, auf den sich der erhobene Widerspruch seinem Inhalt nach bezieht. Das gilt gerade auch dann, wenn - wie nicht selten - zurückliegende Zeiträume von einer Widerspruchseinlegung mit betroffen werden. Eine Bestätigung für diese Sichtweise findet sich außer in Art. 14 § 3 Abs. 1 Satz 2 ReformG ("innerhalb ... geltend gemacht") insbesondere auch in dem Satz 3 dieser Regelung, wo für den Beginn der Nachzahlung frühestens auf den Beginn des Kalenderjahres abgehoben wird, in dem das Vorverfahren begonnen hat. 33 Auch die historische und die teleologische Auslegung rechtfertigen hier kein abweichendes Auslegungsergebnis. Ausweislich der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung 34 - BT-Drucks. 13/3994 S. 50 - 35 sollte mit der Übergangsvorschrift des Art. 14 § 3 ReformG dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - Rechnung getragen werden, wonach sich die Korrektur durch den Gesetzgeber auf diejenigen Besoldungsempfänger beschränken kann, die ihren Anspruch "zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres" geltend gemacht haben. Dass dieses Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Sache nach nicht in einem anderen Sinne zu verstehen ist als in dem bei der Schaffung des Art. 14 § 3 ReformG zugrunde gelegten Sinne, hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren gleichen Rubrums 12 A 369/99 näher ausgeführt; hierauf wird für das vorliegende Verfahren Bezug genommen. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht in der Begründung seines o.g. Beschlusses seinerseits das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung bereits näher konkretisiert, und zwar u.a. auch dahin, dass es die "gerichtliche" Geltendmachung mittels Widerspruch bzw. Klage voraussetzt. 36 Schließlich vermag auch eine (im Berufungszulassungsbeschluss erwogene) verfassungskonforme Auslegung den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht zu stützen. 37 Dabei hat man sich zunächst zu vergegenwärtigen, dass dieses Auslegungskriterium dort an seine Grenzen stößt, wo eine Norm nach Wortlaut und Zweckbestimmung keinen Auslegungsspielraum mehr belässt. Insoweit hat der auslegende Rechtsanwender - unter Einschluss der Gerichte - den nach der Funktionenordnung des Grundgesetzes dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsbereich zu achten. Er darf demzufolge Gesetzen nicht einen Sinn beilegen, den der Gesetzgeber ersichtlich so nicht gewollt hat. Es spricht hiervon ausgehend vieles dafür, dass insbesondere Leistungsgesetze mit erheblicher Kostenwirksamkeit, die das Ergebnis einer schwierigen Abwägung mit der Gemeinwohlverantwortung des Staates bzw. der öffentlichen Dienstherren sind, auch im Falle ihrer sonstigen Verfassungswidrigkeit nicht ohne Weiteres im Wege einer erweiternden Auslegung auf zusätzliche Gruppen von Anspruchsberechtigten ausgedehnt werden können. 38 Darüber hinaus stellt sich hier die Frage, ob nicht der Senat gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an die in Rede stehenden (tra- genden?) Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - (bestätigt in dem Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -) gebunden ist, weshalb ihm eine über die vom Bundesverfassungsgericht zum Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung entwickelten konkreten Maßstäbe hinausgehende eigenständige Würdigung in verfassungsrechtlicher Hinsicht von vornherein verwehrt sein könnte. 39 Selbst dann, wenn man die vorgenannten Bedenken zurückstellt, teilt der Senat weder die Auffassung des Klägers, dass das vom Bundesverfassungsgericht außer mit dem Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 BVerfGG mit den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses als wechselseitig bindendes Treueverhältnis unter Ausrichtung der Alimentation auf die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs begründete Erfordernis zeitnaher Geltendmachung gegenüber dem Dienstherrn mit den Regeln juristischer Logik nicht vereinbar sei, noch kann er sonst die Überzeugung gewinnen, dass eine am Wortlaut orientierte Auslegung des Art. 14 § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ReformG den von der Verfassung dem Gesetzgeber gezogenen Rahmen überschreitet. 40 Insbesondere führt eine solche Auslegung für den Kläger nicht zu unzumutbaren, seine aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis folgenden Pflichten bzw. Obliegenheiten schon von Verfassungs wegen überspannenden Nachteilen. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, die Geltendmachung von Ansprüchen auf verfassungskonforme Alimentierung durch Einleitung eines Vorverfahrens sei nach der bis 1985 vorherrschenden Rechtsprechung nicht zulässig bzw. nicht Erfolg versprechend gewesen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Insoweit mag dahinstehen, ob es nicht mit Blick auf die herausragende juristische Qualifikation des Klägers als langjähriger Leiter des Rechtsamtes der Beklagten für ihn zumutbar gewesen wäre, vorsorglich auch entgegen einer anderen Auffassung in der Rechtsprechung Widerspruch einzulegen, wie es im Übrigen auch der Kläger des der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1985 zugrunde liegenden Verfahrens getan hat, welcher als Beamter im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung nicht über die juristische Qualifikation des Klägers verfügte. Ein Kostenrisiko wäre mit einem solchen Vorgehen zunächst einmal nicht verbunden gewesen. Des Weiteren hat der Kläger auch nicht etwa - was aus der vorgetragenen damaligen Sicht jedenfalls zulässig gewesen wäre - unmittelbar Verfassungsbeschwerde gegen die für nicht verfassungskonform erachtete Gesetzeslage eingelegt. Dem erwägenswerten Gedanken, ob unter Umständen der Sonderfall der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde der Widerspruchseinlegung bzw. Klageerhebung im Sinne des Art. 14 § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ReformG bei verfassungskonformer Auslegung als gleichwertig angesehen werden muss, wenn es nach der damaligen Praxis in der Verwaltungsgerichtsbarkeit keinen anderweitigen statthaften bzw. Erfolg versprechenden Rechtsschutz gegeben haben sollte, braucht deshalb hier nicht nachgegangen zu werden. In Ermangelung eines an den Dienstherrn gerichtet gewesenen förmlichen Antrags auf eine höhere Besoldung braucht ferner nicht entschieden zu werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen vielleicht schon ein solcher Antrag als Beginn des "Vorverfahrens" im Sinne des Art. 14 § 3 Abs. 1 Satz 3 ReformG gewertet werden kann. 41 Vgl. in diesem Zusammenhang zur Parallelnorm des Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 - im Ergebnis ablehnend - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Mai 2000 - 10 A 10341/00.OVG - (nicht rechtskräftig) 42 Jedenfalls war dem Kläger nach Maßgabe des beamtenrechtlichen Treueverhältnisses zur Anspruchssicherung mehr zuzumuten, als sich - wie hier - lediglich gegenüber verschiedenen hochrangigen Stellen im politischen Raum allgemein um eine Anpassung der Gesetzeslage an die verfassungsgerichtlichen Vorgaben zur Alimentation kinderreicher Beamter zu bemühen. 43 Des Weiteren gibt es auch unter Vertrauensgesichtspunkten im Hinblick auf Änderungen bzw. Konkretisierungen einer (verfassungsgerichtlichen) Rechtsprechung, die sich im Sinne einer "unechten Rückwirkung" (tatbestandlichen Rückanknüpfung) nachteilig für den Bürger auswirken, keine verfassungsrechtlichen Beschränkungen, die denjenigen für rückwirkende Gesetze entsprechen. 44 Vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar an Hand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 7. Auflage, Stand: November 2000, Rz. 1741 zu Art. 20 GG m.w.N. 45 Im Übrigen war es hier nicht so, dass der Gesetzgeber nach dem Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1977 bis einschließlich 1985 überhaupt nicht reagiert hätte. Vielmehr hat er nach einem langwierigen Gesetzgebungsverfahren mit dem Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 20. März 1979 (BGBl. I S. 357) die aus seiner Sicht notwendigen Konsequenzen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1977 gezogen. Hielt der Kläger auch die geänderte Gesetzeslage gemessen an den verfassungsgerichtlichen Vorgaben für unzureichend, hätte er dies jedenfalls nunmehr in rechtsförmlicher Weise zum Ausdruck bringen können und - nach dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung - auch müssen. Dafür, dass der Gesetzgeber noch weiter gehende Korrekturen beabsichtigte, gab es damals keine ersichtliche Vertrauensgrundlage. 46 Wegen der sonstigen Aspekte des Klägervorbringens nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 2 VwGO ergänzend auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 48 Der Ausspruch betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. 49 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind. 50