Beschluss
16 B 1659/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:1117.16B1659.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO iVm § 166 VwGO bietet. 3 Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Beschwerde vermag die Antragstellerin nämlich nicht durchzudringen. 4 Der Zulassungsantrag hat schon deshalb keinen Erfolg, weil er entgegen den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht die Gründe darlegt, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Dies setzt voraus, dass der jeweilige Antragsteller einen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zugleich Gründe anführt, aus denen er einen von ihm bezeichneten Zulassungsgrund für gegeben ansieht. Für das angerufene Gericht muss sich aus den Ausführungen zweifelsfrei entnehmen lassen, welcher der gesetzlichen Zulassungsgründe der gerichtlichen Überprüfung unterworfen werden soll. Die Antragstellerin hat jedoch weder durch Benennung der Norm oder Verwendung der gesetzlichen Formulierungen noch sonst in hinreichend zurechenbarer Weise einen der gesetzlichen Zulassungsgründe angegeben, die in der auf Grund des § 146 Abs. 4 VwGO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO aufgeführt sind. Die Antragsbegründung gleicht in ihrer Undifferenziertheit vielmehr einer Beschwerdebegründung nach altem Recht. 5 Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Ausführungen in der Antragsschrift auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung) abzielen, ist von Seiten der Antragstellerin nicht hinreichend dargetan, dass dieser Zulassungsgrund auch vorliegt. 6 Anders als von der genannten Vorschrift vorausgesetzt, ruft das Vorbringen der Antragstellerin nämlich nicht Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervor, dass deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt ist und bei summarischer Prüfung die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Erfolg des zuzulassenden Rechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Misserfolg. Zwar dürften die Ausführungen der Antragstellerin zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs durchaus erwägenswert sein, das Argument des fehlenden Anordnungsgrundes, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbstständig trägt, vermag der Zulassungsantrag hingegen nicht in beachtlicher Weise zu erschüttern. 7 An einer Glaubhaftmachung, dass der Schutz der Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Beschlusses akut gefährdet war, fehlt es nach wie vor. Soweit der Antragstellerin nach § 191 Nr. 3 SGB V der Verlust der Mitgliedschaft in der AOK Westfalen-Lippe drohe könnte, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden, kann eine derartige Zuspitzung bei unstreitigem Eintritt des Antragsgegners bis Ende September 2000 nach Lage der Dinge allenfalls für die Zeit nach Ergehen der erstinstanzlichen Bescheidung angenommen werden. Mit Vorbringen, dass sich nicht konkret auf die spezielle Situation bezieht, wie sie vom Verwaltungsgericht behandelt worden ist, sondern auf eine geänderte Sachlage, kann die Antragstellerin im vorliegenden Zulassungsverfahren aber nicht gehört werden. 8 Auch soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Unterkunftskosten einen mangelnden Anordnungsgrund annimmt, hält dies im Lichte des Zulassungsvorbringens einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Antragstellerin hat nämlich eingeräumt, dass ihre Vermieterin auf Grund des langen Bekanntseins und der langen Freundschaft bisher davon Abstand genommen habe, eine fristlose Kündigung auszusprechen bzw. eine Räumungsklage einzureichen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf laufende unterkunftsbezogene Sozialhilfeleistungen setzt im Rahmen des Anordnungsgrundes neben einem Mietrückstand, dessen weiteres Anwachsen den Vermieter spätestens im nachfolgenden Monat zur Kündigung des Mietverhältnisses berechnen würde (vgl. § 554 BGB), aber auch voraus, dass mit einer Kündigung und Räumungsklage zu rechnen ist. 9 So schon OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, NWVBl 1995, 140. 10 Das bedeutet zwar nicht, dass der Hilfe suchende Mieter stets außer dem Mietrückstand weitere positive Anhaltspunkte für dahingehende Absichten seines Vermieters glaubhaft machen müsste; denn in der Regel kann angenommen werden, dass Vermieter bei ausbleibenden Mietzahlungen auch von ihren gesetzlichen Möglichkeiten zur Beendigung des Mietverhältnisses Gebrauch machen. Etwas anderes kann aber gelten, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für ein größeres Entgegenkommen des Vermieters bestehen, etwa bei einer persönlichen Beziehung zwischen den Mietvertragsparteien oder folgenlosem Mietverzug in der Vergangenheit. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, NWVBl 2000, 392 = ZfS 2000, 215 = ZfSH/SGB 2000, 558 = NDV-RD 2000, 75. 12 Gerade so verhält es sich hier, weil die Mietvertragsparteien seit vielen Jahren miteinander befreundet sind. Die Antragstellerin hat dennoch lediglich behauptet, ihre Vermieterin sei nicht bereit, bis auf weiteres auf Mietzins zu verzichten und bestehe darauf, dass der rückständige Mietzins zu zahlen ist. Dass der Antragstellerin als weitere Konsequenz akut der Verlust der Unterkunft droht, wird mit dem Zulassungsantrag hingegen weder ausdrücklich behauptet noch glaubhaft gemacht. 13 Keine überwiegenden Gründe sind mit der Antragsschrift schließlich auch dafür geltend gemacht worden, das Kindergeld im Rahmen des Anordnungsgrundes nicht der Antragstellerin als Einkommen zuzurechnen. Wenn der kindergeldberechtigte Elternteil selbst mittellos und eine Hilfebedürftigkeit der Kinder ihrerseits nicht substantiiert dargetan ist, sprechen jedenfalls gewichtige Gründe dafür, dem Kindergeldbezieher das Kindergeld als Einkommen zuzurechnen. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 15 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 16