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Beschluss

4 E 664/00

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:1115.4E664.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 800,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit, 3 zum Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vgl. einerseits OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 1997 - 22 E 539/97 -, DVBl. 1997, 1338, und andererseits BayVGH, Beschluss vom 23. März 1998 - 3 C 97.2767 -, NJW 1999, 178 - 4 keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen. 5 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass es sich bei den von der Antragstellerin begehrten Entscheidungen der Staatsanwaltschaft um Maßnahmen handelt, die von dieser Behörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne von § 23 Abs. 1 EGGVG getroffen worden sind. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. 6 Allerdings findet sich das Recht auf Akteneinsicht in staatsanwaltliche Ermittlungsakten bzw. Strafverfahrensakten und auf Auskunftserteilung aus diesen Akten für Nicht- Verfahrensbeteiligte nunmehr in den §§ 474 ff. der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts vom 2. August 2000, BGBl. I S. 1253, und nicht mehr in den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren vom 1. Januar 1977. Nach § 475 Abs. 1 und 4 StPO können auch Privatpersonen und sonstige Stellen Auskünfte aus den Akten - allerdings keine Akteneinsicht - erhalten, wenn sie hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Gemäß § 478 Abs. 3 Satz 1 StPO, der eine "andere Vorschrift" im Sinne von § 23 Abs. 3 EGGVG darstellt, kann in den Fällen des § 475 gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Abs. 1 gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161 a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden. Danach entscheidet über den Antrag das Landgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Dieses ist im vorliegenden Fall das Landgericht Düsseldorf. 7 Die Auffassung der Antragstellerin, das Recht der Presse auf Akteneinsicht ergebe sich aus der Spezialvorschrift des § 4 Landespressegesetz, ist unzutreffend. § 4 Abs. 1 Landespressegesetz verpflichtet die Behörden, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Der Einwand der Antragstellerin, das für eine Akteneinsicht erforderliche berechtigte Interesse habe mit dem öffentlichen Interesse, das die Grundlage der Arbeit der Presse bilde, nichts gemein, geht fehl. Das nach § 475 Abs. 1 und 4 StPO erforderliche berechtigte Interesse der Presse besteht darin, ihr in § 4 Abs. 1 Landespressegesetz normiertes Informationsrecht auszuüben. 8 Ebenso für die Einsichtnahme nach § 299 Abs. 2 ZPO Hartmann in Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 58. Aufl. 2000, § 299 Rdnr. 26. 9 Wird aber auch das auf dem Informationsrecht der Presse nach § 4 Abs. 1 Landespressegesetz beruhende Recht auf Erteilung von Auskünften durch § 475 StPO geregelt, ist gegen eine ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 478 Abs. 3 Satz 1 StPO an das gemäß § 161 a Abs. 3 Satz 2 StPO zuständige Landgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, hier also das Landgericht Düsseldorf, zulässig. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Verbindung mit Nr. I. 9. Satz 2 des Streitwertkatalogs 1996 (NVwZ 1996, 563). 11 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 12 Vgl. zum Ausschluss der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 152 Rn. 1 a und Bader in Bader, VwGO, § 152 Rn. 3 jeweils m.w. Nachw.; a.A. Meyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand Januar 2000, § 152 Rn. 2 Fußn. 2; vgl. auch BGH NJW 1999, 3785. 13 Im übrigen wäre im Falle der entsprechenden Anwendbarkeit des § 17 a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 GVG die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 5 nicht zuzulassen. 14