Urteil
9 A 618/98
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:1108.9A618.98.00
3mal zitiert
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Der Kläger wurde am 20. November 1996 auf Grund eines Notfalls mit einem Rettungswagen der Stadt P. von der Firma B. , Werk S. N. , in das S. .-V. - Krankenhaus in P. gefahren. Hierfür berechnete die Stadt P. entsprechende Rettungsdienstgebühren. 3 Darüber hinaus forderte der Beklagte vom Kläger durch Gebührenbescheid vom 23. Mai 1997 eine Leitstellengebühr in Höhe von 96,00 DM. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 5. August 1997 zurück. Er führte aus, nach § 7 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer vom 24. November 1992 (RettG a.F.) unterhalte der Kreis P. als Träger des Rettungsdienstes eine einheitliche Leitstelle. Nach § 8 RettG a.F. lenke sie die Einsätze des Rettungsdienstes. Dies sei auch im Falle des Klägers geschehen. Zwar gehe der Notruf aus dem Bereich der Stadt P. bei der Einsatzzentrale der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt P. ein und setze diese umgehend das nächstgelegene Rettungsmittel ein; der weitere Einsatzablauf erfolge aber in ausschließlicher Verantwortung des Kreises. 4 Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen: Normalerweise stelle der Kreis im gesamten Kreisgebiet den Rettungsdienst selbst sicher und berechne hierfür auch Gebühren. Im Kreis P. sei der Rettungsdienst jedoch anders organisiert. Für den gesamten Bereich der Stadt P. führe diese den Rettungs- und Krankentransport selbst durch und organisiere diesen durch eine eigene Leitstelle. Nur im übrigen Kreisgebiet werde die Leitstelle des Kreises tätig. Grundlegende Voraussetzung für die Erhebung einer Leitstellengebühr sei, dass die Leitstelle den Notruf entgegennehme und tatsächlich einen Noteinsatz lenke. Die Einsatzsteuerung sei im vorliegenden Fall jedoch nicht durch den Kreis, sondern durch die Feuerwache der Stadt P. erfolgt. Der Beklagte habe zwar die Möglichkeit, den Funkverkehr der P. Feuerwehr abzuhören; einfaches Zuhören, ohne in den Funkverkehr einzugreifen, rechtfertige aber nicht die Abrechnung einer Leitstellengebühr. 5 Der Kläger hat beantragt, 6 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 23. Mai 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. August 1997 aufzuheben. 7 Der Beklagte hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er hat erwidert: Er sei Träger des Rettungsdienstes und betreibe entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung eine vollständig eingerichtete Leitstelle, die u.a. sämtliche Einsätze des Rettungsdienstes zu koordinieren und zu lenken habe. Die Durchführung des Rettungsdienstes erfolge über die 13 Rettungswachen im Kreise P. , von denen zwei im Stadtgebiet P. liegende gleichzeitig Feuerwachen der städtischen freiwilligen Feuerwehr P. seien. Die Koordinierung des Rettungsdienstes im Kreisgebiet durch die Leitstelle des Kreises sei gleichwohl gewährleistet. Der gesamte Funkverkehr laufe unter der Kontrolle der Leitstelle. Derzeit sei die Feuerwehreinsatzzentrale der Stadt P. bei einer Notfallrettungsmeldung gehalten, die Rettungswache zu benachrichtigen und anschließend die Kreisleitstelle in das Gesamteinsatzgeschehen einzubeziehen, soweit diese nicht bereits den Einsatz über Funk und Statusgeber mitverfolgt habe. Die Notfallmeldung bezüglich des Klägers sei auf der Feuerwehreinsatzzentrale der Stadt P. aufgelaufen. Diese habe entsprechend der Absprache ihr objektiv nächstgelegenes Rettungsmittel eingesetzt und später die Leitstelle benachrichtigt, die über das Geschehen über Statusgeber und Funk voll informiert gewesen sei, aber nicht koordinierend eingegriffen habe. Die Feuerwehreinsatzzentrale der Stadt P. sei für ihn als Erfüllungsgehilfe tätig geworden. Außerdem habe er im Rahmen seiner ihm allein obliegenden Aufgaben als Träger der Leitstelle unmittelbare Leistungen gegenüber dem Kläger erbracht, auch wenn diese im Hintergrund geblieben seien. 10 Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, allein die Tatsache, dass der Beklagte über den Notfall informiert worden sei und die Möglichkeit bestanden habe, den Einsatz optisch und akustisch zu verfolgen, könne noch nicht als gebührenauslösende Benutzung der Leitstelle in der Notfallrettung angesehen werden. Selbst wenn man eine Benutzung annehme, wäre die in der Satzung vorgesehene Maßstabsregelung aufgrund der wesentlich geringeren Inanspruchnahme wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 3 KAG NRW nichtig. Die tatsächliche Einsatzlenkung durch die Einsatzzentrale der Feuerwehr der Stadt P. könne dem Beklagten nicht als Leistung eines Dritten zugerechnet werden. 11 Mit der zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Er trägt vor, eine Benutzung der Leitstelle des Kreises sei erfolgt. Die Benutzung sei nicht ausschließlich in einer Überwachung und Kontrolle des Einsatzes zu sehen, sondern auch in der Inanspruchnahme der Mitarbeiter der Feuerwehrzentrale der Stadt P. , die im Rahmen des hier fraglichen Rettungseinsatzes für ihn - den Beklagten - tätig geworden seien und deren Tätigkeit er sich zu Eigen gemacht habe. Die Feuerwehreinsatzzentrale der Stadt P. werde praktisch im Wege der Organleihe für die Leitstelle des Kreises tätig. Diese sei unverzüglich nach Alarmierung des nächst erreichbaren Rettungsmittels bei allen Einsätzen im Rettungsdienst zu informieren. Hierdurch werde die Letztverantwortlichkeit des Kreises P. anschaulich verdeutlicht. Diese getroffene Regelung werde auch im Rahmen des Rettungsdienstes im Stadtgebiet P. in der Praxis so gehandhabt. Die Inanspruchnahme umfasse die gesamte zur Verfügung gestellte Leitstellentechnik einschließlich des hierfür eingesetzten Personals. 12 Der Beklagte beantragt, 13 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Bei einem von der Feuerwehreinsatzzentrale der Stadt P. veranlassten Notfalleinsatz könne die Leitstelle des Kreises nur den Funkverkehr zwischen der Feuerwehr P. und dem Rettungsfahrzeug abhören oder den Einsatz über einen Statusgeber verfolgen. Die Unabhängigkeit der Feuerwehreinsatzzentrale der Stadt P. werde durch ein Schreiben der Bezirksregierung D. vom 16. Januar 1996 untermauert, wonach die Aufschaltung des Notrufes für das gesamte Stadtgebiet P. auf die Leitstelle des Kreises bis auf Weiteres unterbleiben solle. Selbst wenn man die Tätigkeit der Bediensteten der Feuerwehreinsatzzentrale der Stadt P. als solche im Wege der Organleihe für die Leitstelle des Kreises ansehen wolle, dürfe dies nicht dazu führen, dass sowohl durch den Rettungsdienst der Stadt P. als auch durch den Kreis P. Leitstellengebühren abgerechnet würden. Letztlich sei die Abgrenzung zwischen den Leitstellenkosten für den Brandschutz bzw. und denen für den Rettungsdienst nicht rechtskonform. Es werde keine Unterscheidung von verursachungsunabhängigen und verursachungsabhängigen Kosten vorgenommen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, der Gerichtsakten 9 K 3473/96 und 9 K 3548/96 VG Minden sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 18 Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 23. Mai 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. August 1997 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Die vom Beklagten herangezogene Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen des Krankentransport- und Rettungsdienstes sowie der Leitstelle des Kreises P. vom 20. Dezember 1995 (GS) kommt als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. 21 Die Heranziehung scheitert allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht daran, dass es an einer Benutzung der Leitstelle i.S.v. §§ 1 Satz 2, 3 Nr. 1 GS fehlt. 22 Die Inanspruchnahme der Leitstelle folgt nicht bereits daraus, dass der Kläger die Dienste der Mitarbeiter des Stadtdirektors der Stadt P. in der Nachrichtenzentrale der Feuerwehr P. , bei der der damalige Notruf aufgelaufen ist, in Anspruch genommen hat. Denn deren Tätigkeit ist nicht dem Beklagten zuzurechnen. Insbesondere liegt - anders als der Beklagte meint - kein Fall einer Organleihe vor. Von einer Organleihe spricht man, wenn das Organ eines (meist unterstaatlichen) Rechtsträgers kraft Gesetzes ermächtigt und beauftragt wird, einen ganzen Aufgabenbereich eines anderen (staatlichen) Rechtsträgers wahrzunehmen und insoweit als dessen Organ tätig zu werden. 23 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvL 23/81 - BVerfGE 63, 1, 31 ff.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Auflage 1999, § 21 Rdnr. 54; Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 10. Auflage 1995, Rdnr. 40, m.w.N. 24 Hier fehlt es bereits an einer für die Annahme einer Organleihe erforderlichen gesetzlichen Regelung. Nach § 7 Abs. 1 RettG a.F. hat allein der Beklagte als Träger des Rettungsdienstes eine Leitstelle zu errichten und zu unterhalten, die die Einsätze des Rettungsdienstes lenkt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 RettG a.F.). Große und mittlere kreisangehörige Gemeinden sind lediglich Träger von Rettungswachen und nur insoweit - so das Gesetz ausdrücklich - neben den Kreisen und kreisfreien Städten Träger rettungsdienstlicher Aufgaben (§ 6 Abs. 2 Satz 2 RettG a.F.). Dass ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt im Rahmen der technischen Möglichkeiten einzelne Teilaufgaben der Leitstelle durch Große oder Mittlere kreisangehörige Gemeinden wahrnehmen lassen kann - etwa wie hier die Notrufaufschaltung -, vermag daran nichts zu ändern. 25 Vgl. die bei Prütting/Mais, RettG NRW, Kommentar, 2. Auflage 1995, zu § 7 wiedergegebene amtliche Begründung. 26 Eine Benutzung der Leitstelle des Beklagten durch den Kläger ist im vorliegenden Fall gleichwohl zu bejahen. Wann ein Benutzungsverhältnis i.S.d. § 3 Abs. 1 GS vorliegt, erschließt sich aus den vom Gesetzgeber der Leitstelle übertragenen Aufgaben (§ 8 RettG a.F.). Die Leitstelle lenkt die Einsätze des Rettungsdienstes; sie muss ständig mit qualifiziertem Personal besetzt sein (Abs. 1). Sie ist auf Anforderung zur nachbarlichen Hilfe durch die ihnen zugeordneten Einrichtungen des Rettungsdienstes verpflichtet (Abs. 2) und hat einen Zentralen Krankenbettennachweis zu führen (Abs. 3). Dabei führt nicht jede Aktivität der Leitstelle zur Benutzung derselben. Denn schon begrifflich verlangt die Benutzung eine konkrete Verbindung zwischen der Leitstelle und dem Benutzer der öffentlichen Einrichtung. Eine solche Verbindung ist zu verneinen, wenn und solange die Leitstelle lediglich reine Vorsorgeleistungen erbringt; eine greifbare Beziehung zwischen dem Benutzer und der Leitstelle besteht insoweit nicht. Andererseits ist eine Inanspruchnahme der Leitstelle anzunehmen, sobald die Leitstelle im Rahmen eines konkreten Notfalls tätig wird. Dies ist eindeutig der Fall, wenn die Leitstelle den gesamten Einsatz lenkt, von der Annahme des Notfallersuchens über die Entscheidung der einzusetzenden Rettungsmittel und die leitende Überwachung des Einsatzes bis zum Abschluss der Notfallrettung. Ein solch umfassendes Tätigwerden der Leitstelle ist jedoch nicht erforderlich; es reicht vielmehr aus, wenn die Leitstelle jedenfalls in Teilbereichen der ihr obliegenden Lenkungsaufgabe tätig wird. Dabei ist unerheblich, ob die Leistung der Leitstelle nach außen in Erscheinung tritt; maßgeblich ist, dass sie tatsächlich im Rahmen ihrer Leitstellenfunktion mit dem Notfall befasst wird. Eine Inanspruchnahme ist daher auch dann zu bejahen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Notruf nicht direkt in der Leitstelle aufläuft, sondern in einer nicht vom Kreis betriebenen Rettungswache - hier der Feuerwehrzentrale der Stadt P. -, von dort aus das Erforderliche veranlasst wird und die Leitstelle den Einsatz nur akustisch über Funk und/oder optisch über den Statusgeber kontrolliert. Denn diese Kontrolle versetzt die Leitstelle im Rahmen ihres Lenkungsauftrags in die Lage, jederzeit einzugreifen, falls dieses aus ihrer Sicht erforderlich wird. 27 Der Heranziehung steht jedoch die Unwirksamkeit der Gebührensatzung entgegen. § 3 Abs. 1 GS in Verbindung mit Ziffer 4 des Gebührentarifes ist unwirksam, weil die Vorschrift wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) keinen geeigneten Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach der für die Maßstabsregelung zu beachtenden Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW enthält. 28 Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW kann der Satzungsgeber, wenn die Bemessung der Gebühren nach dem Wirklichkeitsmaßstab besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab wählen. Dabei ist er bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe weit gehend frei. Der Maßstab darf aber nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen. Vielmehr hat der Satzungsgeber zu prüfen, ob der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. 29 Bei dem vom Beklagten gewählten Maßstab (Gebühr je eingesetztes Fahrzeug) handelt es sich um einen solchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW. Der vom Beklagten gewählte Maßstab basiert auf der Annahme, dass die Benutzer die Leitstelle des Beklagten annähernd in gleichem Umfang in Anspruch nehmen, wenn sie bei einer Notfallrettung den Einsatz eines Rettungswagens (RTW) bzw. eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) veranlassen. Diese Maßstabsregelung lässt im vorliegenden Fall in zweierlei Hinsicht den vorausgesetzten Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme vermissen. Zum einen ist fehlerhaft, dass Notfallpatienten, die umfassend von der Leitstelle des Kreises betreut werden, mit denen gleich behandelt werden, deren Notruf bei der Feuerwehreinsatzzentrale der Stadt P. aufläuft und im Wesentlichen von dort abgewickelt wird (1). Zum anderen ist mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren, dass Personen, zu deren Rettung neben dem Rettungswagen auch noch ein Notarzteinsatzfahrzeug benötigt wird, zwei Gebühren gleicher Höhe zahlen müssen (2). 30 (1) Zwar mag die Annahme des Satzungsgebers bei Einsätzen eines Fahrzeugs im Kreisgebiet ohne den Stadtbereich P. grundsätzlich zutreffen, dass alle Benutzer bei einem Notfall in etwa die gleichen Leistungen der Leitstelle in Anspruch nehmen. Die Benutzung der Leitstelle gestaltet sich aber hiervon abweichend, wenn der Notruf bei der Feuerwehrzentrale der Stadt P. aufläuft und der Notfall dort bearbeitet wird. Denn dann veranlasst die Feuerwehrzentrale den Einsatz eines Rettungswagens und sorgt sich um die weitere Abwicklung. Die Leitstelle des Beklagten nimmt eigene Leistungen nur insoweit vor, als sie den Einsatz über Funk und Statusgeber mitverfolgt und erforderlichenfalls im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eingreift. Von einer entsprechend unterschiedlichen Benutzung der Leitstelle ging jedenfalls ursprünglich auch der Beklagte aus. Ausweislich einer Übersicht, die er im Zuge eines Streites mit der Stadt P. über die Umlage der Leitstellenkosten der Jahre 1993 und 1994 erstellt hat, hat er die Inanspruchnahme der Leitstelle bei einem Notfall im Kreisgebiet ohne das Stadtgebiet P. unter Berücksichtigung der insoweit tatsächlich anfallenden Tätigkeiten und ihrer Gewichtung nach dem damit jeweils verbundenen Zeitaufwand mit einem Gesamtwert von 18 Punkten bewertet. Hingegen ging er bei einem Notfall in der Stadt P. nur von einem Gesamtwert von 11 Punkten aus, weil einzelne Tätigkeiten entfielen, andere mit einem niedrigeren Zeitfaktor angesetzt wurden. Gestaltet sich die Inanspruchnahme der Leitstelle bei den jeweiligen Einsätzen der Notfallrettung aber in einem solch erheblichen Maß unterschiedlich, ist die Erhebung einer einheitlichen Gebühr für den Einsatz eines Fahrzeugs unabhängig davon, ob der Einsatz unmittelbar über die Leitstelle oder über die Feuerwehrzentrale der Stadt P. abgewickelt wird, nicht zulässig. Die Satzung muss diesem Umstand durch eine entsprechend differenzierte Regelung hinreichend Rechnung tragen. 31 Die in der Vorschrift des § 3 Abs. 1 GS in Verbindung mit Ziffer 4 des Gebührentarifs liegende Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner bei der Bemessung der Leitstellengebühr lässt sich mit sachlichen Gesichtspunkten wie den Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität und Pauschalierung nicht rechtfertigen. 32 Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Gesetz- und Satzungsgeber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage eine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen aus Gründen der Praktikabilität oder Typengerechtigkeit in gewissen Grenzen hinnehmen darf. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - 4 C 24.85 -, Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 1; Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826. 34 Der sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs, wenn die Zahl der dem Typ widersprechenden Ausnahmen geringfügig ist, die Auswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und Schwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktischer Art - bestehen, Härten zu vermeiden. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 27. Februar 1997 - 22 A 1135/94 -, NWVBl. 1998, 72. 36 Hier fehlt es an allen drei Voraussetzungen. 37 Als Grenze für die Geringfügigkeit der von der Ungleichbehandlung betroffenen Fälle wird in der Rechtsprechung ein Satz von 10 % genannt. 38 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995, a.a.O. 39 Diese Grenze wird hier weit überschritten. Ausweislich der Gebührenkalkulation sind für die Leitstelle rund 13.750 Einsätze bei Notfallrettungen und Notarzteinsätzen in Ansatz gebracht worden. Davon entfallen nach den Ermittlungen für die Gebühr für den Einsatz des Rettungswagens (5.700 Einsätze) und des Notarzteinsatzfahrzeuges (1.700 Einsätze) insgesamt 7.400 Einsätze auf das Kreisgebiet ohne Stadtgebiet P. ; die restlichen Notfalleinsätze von 6.350 (= 46,18 %) sind folglich kalkuliert für das Stadtgebiet P. . Auch die Auswirkungen auf die Betroffenen sind angesichts der Höhe der Gebühr von 96,-- DM allein für die Benutzung der Leitstelle im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Fahrzeugs nicht unbedeutend. Schließlich sind auch Schwierigkeiten verwaltungspraktischer Art nicht zu erkennen, für die unterschiedliche Inanspruchnahme der Leitstelle einen entsprechend differenzierten Maßstab festzusetzen. Die dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgänge zeigen, dass der Beklagte in der Lage ist, das Maß und den Umfang der Inanspruchnahme der Leitstelle differenziert zu ermitteln. 40 (2) Außerdem ist die Satzungsregelung unwirksam, wonach bei einer Notfallrettung neben der Gebühr nach Ziffer 4.1 des Gebührentarifs von 96,-- DM eine weitere Gebühr nach Ziffer 4.2 des Gebührentarifs von 96,-- DM fällig wird, wenn nicht nur ein RTW, sondern auch ein NEF eingesetzt wird. Dem muss die Annahme des Satzungsgebers zu Grunde liegen, dass der Benutzer die Leitstelle beim zusätzlichen Einsatz eines NEF im Vergleich zum Einsatz nur eines RTW in etwa in doppeltem Umfang in Anspruch nimmt. Auch diese Annahme lässt einen plausiblen Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme vermissen. Der neben dem RTW eingesetzte NEF verursacht nicht den doppelten Aufwand für die Leitstelle. Nach der Gebührenkalkulation ist auch der Beklagte insoweit von einer (sehr) unterschiedlichen Inanspruchnahme der Leitstelle ausgegangen. Denn bei der Gewichtung mit dem Gesamtwert von insgesamt 18 Punkten, den der Beklagte bei einer Notfallrettung im Kreisgebiet (ohne Stadt P. ) zugrunde gelegt hat, entfallen allein 4 Punkte auf die Entgegennahme des Notrufs. Diese Tätigkeit fällt immer nur ein Mal an. Auch die Tätigkeit "Entscheidung und Auswahl des Rettungsmittels", die mit 2 Punkten bewertet worden ist, bleibt die gleiche unabhängig davon, ob die Leitstelle sich für oder gegen den Einsatz eines NEF entscheidet. Damit ist bereits bei 1/3 der zeitlich gewichteten Tätigkeiten eine doppelte Inanspruchnahme ausgeschlossen. Auch bei der weiteren Abwicklung eines Einsatzes mit RTW und NEF kann nicht davon ausgegangen werden, dass regelmäßig ein doppeltes Maß an Inanspruchnahme gegeben ist, wenn auch sicher insoweit die Leitstelle in stärkerem Umfang tätig wird als bei Einsatz nur eines RTW. 41 Schließlich ist die Ermittlung des Gebührensatzes in § 3 Abs. 1 GS in Verbindung mit Ziffer 4.1 und 4.2 des Gebührentarifs fehlerhaft. Sie entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben, namentlich der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW. Danach soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht überschreiten. 42 Bezüglich der Ermittlung des Gesamtgebührenbedarfs hatte der Beklagte bei Aufstellung der Gebührenkalkulation für die hier zu treffende Prognoseentscheidung, welches die voraussichtlich ansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KAG NRW für die von ihm nach § 1 GS betriebene öffentliche Einrichtung nach dem Bestimmungen des Rettungsgesetzes sein würden, den Aufwand im Einzelnen abzuschätzen. Dabei war zu berücksichtigen, dass es sich um eine einheitliche Leitstelle handelt, d.h. die Leitstelle des Rettungsdienstes mit der Leitstelle für Feuerschutz- und Katastrophenschutz zusammengefasst ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RettG a.F.). Trotz der organisatorischen Bündelung der Aufgaben bleiben die eigenständigen Funktionen der in den jeweiligen Gesetzen vorgeschriebenen Leitstellen unberührt. Insoweit erfüllt die Leitstelle für den jeweiligen Bereich ihre jeweils spezifischen Aufgaben. 43 Vgl. Prütting/Mais, a.a.O. § 8 Anm. 2.4. 44 Dementsprechend sind die dadurch für alle Aufgabenbereiche anfallenden Kosten sachgerecht auf die jeweiligen Aufgabenträger aufzuteilen. Soweit einsatzbedingte Kosten anfallen, sind diese vollständig dem jeweiligen Aufgabenbereich zuzuordnen. Bei den Vorhaltekosten ist dagegen eine Verteilung auf die einzelnen Aufgabenbereiche nach Einsätzen - gewichtet oder ungewichtet - unzulässig. Wesentliches Merkmal der Vorhaltekosten ist es, dass sie unabhängig von tatsächlich anfallenden Einsätzen entstehen. Für jeden der drei Aufgabenbereiche muss immer eine voll funktionsfähige Leitstelle mit allen notwendigen personellen und sächlichen Mitteln zur Verfügung stehen, gleichgültig, ob es zu einem Einsatz kommt oder nicht. Eine Aufteilung der für die einheitliche Leitstelle entstehenden Vorhaltekosten muss diesem Umstand Rechnung tragen und darf nur dann zu unterschiedlichen Anteilen führen, wenn sich der Umfang der vorzuhaltenden Mittel in den einzelnen Bereichen wegen deren besonderer Aufgabenstellung verschieden gestaltet. Dem widerspricht die in der Gebührenkalkulation vorgenommene Kostenermittlung. Dort sind die Kosten der Leitstelle für das Rettungswesen vielmehr nur nach dem Verhältnis der geschätzten Einsätze multipliziert mit einem Gewichtungsfaktor, der Ausdruck der zeitlichen Bindung des Personals und Materials bei der Abwicklung der jeweiligen Einsätze sein soll, ermittelt worden. Damit sind auch die Kosten, die - einsatzunabhängig - durch die ständige Bereithaltung von Personal und Material bei der Unterhaltung einer einheitlichen Leitstelle anfallen, nach Einsätzen und nicht nach einem gesonderten Schlüssel umgelegt worden. 45 Abschließend wird darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung der Kosten für den Rettungsdienst diejenigen Kosten außer Ansatz zu bleiben haben, die durch so genannte Fehleinsätze verursacht worden sind. Sie können nicht als gebührenpflichtige Leistung der Einrichtung angesehen werden. 46 Vgl. Urteil des Senats vom 30. Juli 1992 - 9 A 1397/92 -. 47 Inwieweit dieser Gesichtspunkt bereits in der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden ist, lässt sich den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht eindeutig entnehmen. Es spricht jedoch einiges dafür, dass auch diese Kosten bisher mit in die Kostenmasse eingeflossen sind. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 49 Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 50