Beschluss
11 E 669/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:1103.11E669.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen die Heraufsetzung des Streitwertes erstreben, ist nicht begründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert jedenfalls nicht zu niedrig bemessen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert in Fällen der vorliegenden Art nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu einer Entfernung des unter dem Gehweg verlegten Abwasserkanals zu verurteilen, wobei der Gehweg einen Teilbereich des klägerischen Grundstücks im Umfang von rund 7 qm in Anspruch nimmt. Das Interesse des Klägers ging hier also dahin, den Abwasserkanal in Zukunft nicht weiter dulden zu müssen. Dieses Begehren ist aus Sicht des Klägers wertmäßig nicht mit den Kosten gleichzusetzen, die von der beklagten Stadt für eine Verlegung des Abwasserkanals aufzuwenden sein würden. Vielmehr geht es, wie bei einem Überbau allgemein, um die Wertminderung des Grundstücks; dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen. 4 Vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 9. März 1995 - 5 U 66/94 -, OLGR Hamm 1995, 267; OLG München, Beschluss vom 5. November 1996 - 15 W 2800/96 -, OLGR München 1997, 140. 5 Bei einer in Anspruch genommenen Grundfläche von etwa 7 qm ist angesichts der Größenverhältnisse, der Lage, der baulichen Qualität und sonstiger wertbestimmender Faktoren des klägerischen Grundstücks der vom Verwaltungsgericht angenommene Wertverlust mit 600,-- DM keinesfalls zu niedrig bemessen. Für die Annahme, durch den Abwasserkanal werde die Grundstücksnutzung über diesen Wertverlust hinaus spürbar beeinträchtigt, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. 6 Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG). 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). 8