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Beschluss

11 B 1186/00

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:1013.11B1186.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller zu 1., zu 2. und zu 3. tragen die im Zulassungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu je einem Drittel; die Antragsteller zu 3. haften für ihren Kostenanteil als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 30.000,- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe greifen nicht durch. 3 Der Senat unterstellt zugunsten der Antragsteller, dass mit dem Hinweis darauf, der erstinstanzliche Beschluss sei "offensichtlich rechtsfehlerhaft", geltend gemacht werden soll, an der Richtigkeit des Beschlusses beständen ernstliche Zweifel (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob die Begründung des Zulassungsantrags ernstliche Zweifel im Sinne von §§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO darlegt, braucht nicht weiter erörtert zu werden, weil der erstinstanzliche Beschluss im Ergebnis keinen Zweifeln begegnet. 4 Im vorliegenden Fall geht es um nichtförmliche Straßenplanung. Nach der ständigen Rechtsprechung des (vormals 23.) Senats sind die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an Planungsentscheidungen auch dann zu beachten, wenn eine planerische Entscheidung über den Bau oder Umbau einer öffentlichen Straße - wie hier - nicht durch förmlichen nach außen kundgemachten Planungsakt ergeht, sondern aufgrund eines internen Beschlusses, der unmittelbar durch Ausführung der Bauarbeiten in Erscheinung tritt. Auch in diesen Fällen besteht keine planerische Beliebigkeit, sondern sind die sich widerstreitenden Interessen im Rahmen der Ausübung des Planungsermessens zu einem nachvollziehbaren, dem Gewicht der jeweils betroffenen Belange gerechtwerdenden Ausgleich zu bringen. Der Senat hat weiter angenommen, dass diesem objektiv-rechtlichen Gebot planerischer Abwägung ein subjektives Recht des planungsbetroffenen Anliegers auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange entspricht, wobei sich die gerichtliche Kontrolle regelmäßig auf das Abwägungsergebnis zu beschränken, also nur darauf zu richten hat, ob die Planung gemessen an den jeweils betroffenen Belangen vertretbar erscheint. 5 OVG NRW, Urteil vom 15. September 1994 - 23 A 1064/92 -, und Beschluss vom 16. Februar 1999 - 23 B 2601/98 - . 6 Gemessen daran wird die Entscheidung der Antragsgegnerin, die B. -M. -Straße bis zur A. Straße durchzubauen, voraussichtlich einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten und ein Folgenbeseitigungsanspruch, der auf Rückbau der Straße oder deren Sperrung für den Durchgangsverkehr gerichtet ist, voraussichtlich scheitern. 7 Die einschlägige Beschlussvorlage der Verwaltung vom 10. November 1999 führt Gründe an, die das Straßenbauvorhaben rechtfertigen dürften. Dass die Anlieger der B. - M. -Straße einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen und damit einhergehend höheren Lärmpegeln ausgesetzt werden, ist gesehen worden. Mit den Immissionsgrenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) setzt sich die Beschlussvorlage (in der ursprünglichen Fassung) nicht auseinander. Die Bezirksvertretung Heepen hat zwar erkannt, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete (59 dB[A] am Tag und 49 dB[A] in der Nacht) überschritten werden, daraus jedoch keine weiteren Folgerungen gezogen. Bei der Sitzung der Bezirksvertretung ist die Beschlussvorlage der Verwaltung lediglich um die Feststellung ergänzt worden, dass mit einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu rechnen sei. Der Rat der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 1999 diesen Punkt nicht weiterverfolgt. Darin liegt jedoch - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - kein Mangel, der im Hauptsacheverfahren den Bestand des Straßenbauvorhabens in Frage stellen könnte. Der Rechtsschutz gegenüber Straßenbauvorhaben, die im Wege nichtförmlicher Straßenplanung verwirklicht werden, kann nicht weiter als im Falle förmlicher Straßenplanung reichen. Für den (landes-)- straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss bestimmt § 38 Abs. 2 Satz 2 und 3 StrWG NRW, dass Mängel bei der Abwägung nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich sind und das Abwägungsergebnis beeinflusst haben. Erhebliche Mängel bei der Abwägung führen nur dann zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Im vorliegenden Fall spricht bei einer nur möglichen summarischen Prüfung wenig dafür, dass der Antragsgegnerin hinsichtlich der Lärmimmissionen ein Abwägungsfehler unterlaufen ist, der das Abwägungsergebnis beeinflusst hat. Nach dem vorgelegten Verwaltungsvorgang besteht nicht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin von dem Ausbau der Straße Abstand genommen hätte, wenn die Lärmproblematik näher in den Blick genommen worden wäre. Nach einer lärmtechnischen Prüfung vom 12. Mai 1999 sind nur wenige Grundstücke betroffen. Die Grenzwertüberschreitung ist geringfügig. Diese Zusammenhänge sind in dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. III/H 13.2-1, der am 14. April 2000 beschlossen worden ist und sich auf das Ausbauvorhaben erstreckt, im einzelnen erörtert worden. Danach scheidet eine Verlegung der Trasse aus. Weil aktiver Lärmschutz wegen der Situation vor Ort nicht möglich ist, werden passive Lärmschutzmaßnahmen befürwortet, die bezogen auf den konkreten Einzelfall noch zu ermitteln seien. Auch diese sich abzeichnende Planung belegt, dass die Antragsgegnerin die mit dem Straßenbauvorhaben verfolgten verkehrlichen Ziele für so bedeutsam hält, dass die entgegenstehenden Belange betroffener Anlieger überwindbar seien. Darin liegt voraussichtlich kein durchgreifender Abwägungsmangel, weil passiver Lärmschutz möglich ist und, soweit es Außenwohnbereiche betrifft, ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommt. 8 Der Umstand, dass die Antragsgegnerin das Ausbauvorhaben verwirklicht hat, ohne dass bei der Verkehrsfreigabe über Ansprüche auf Lärmschutz oder einen finanziellen Ausgleich entschieden worden wäre, rechtfertigt nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des Hilfsantrages. Dies gilt schon deshalb, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass im Falle der Antragsteller die Innenpegel das zulässige Maß überschreiten. Soweit es um schutzwürdige Außenwohnbereiche gehen sollte, konzentriert sich ein etwaiger Anspruch der Antragsteller ohnehin auf eine Ausgleichszahlung. 9 Ob das Ausbauvorhaben eine Erschließungsanlage im Sinne von §§ 125 Abs. 1, 127 Abs. 2 BauGB betrifft, braucht nicht erörtert zu werden. Wenn das ausgebaute Teilstück der B. -M. -Straße eine Anbaustraße oder eine Sammelstraße ist (§ 127 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 BauGB), gilt § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB (vgl. § 125 Abs. 2 BauGB). Dies führt in der Sache gegenüber dem Anspruch auf fehlerfreie Abwägung im Falle nichtförmlicher Straßenplanung nicht weiter. Damit erweist sich auch die von den Antragstellern als grundsätzlich angesehene Frage (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zur Bedeutung einer Sammelstraße im Zusammenhang mit § 125 Abs. 2 BauGB als nicht entscheidungserheblich. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 GKG. Den Nebenentscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass die Antragsteller jeweils ein aus dem Eigentumsrecht abgeleitetes individuelles Abwehrrecht gegen eine hoheitliche Planung verfolgen und die Antragsteller zu 3. Miteigentümer eines von der Planung betroffenen Grundstücks sind, was in ihrem Fall einen einheitlichen Einsatzstreitwert und eine gesamtschuldnerische Haftung rechtfertigt. Der Streitwert beträgt in Anlehnung an die Streitwertpraxis in Planfeststellungsverfahren 30.000,- DM (Einsatzwert von jeweils 20.000,- DM in drei Fällen, der wegen des nur vorläufigen Charakters des Verfahrens zu halbieren ist). 11