Urteil
8 A 769/97
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0926.8A769.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird hinsichtlich des Klägers zu 1. eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Arns¬berg vom 5. (12.) Dezember 1996 wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arns¬berg vom 5. (12.) Dezember 1996 zu¬rück¬gewiesen. Der Beklagte trägt hinsichtlich des Klägers zu 1. die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, hinsichtlich des Klägers zu 2. diejenigen des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen werden nicht erstattet. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des bei¬zutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs-gläubiger vor der Vollstre¬ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger wenden sich gegen denkmalrechtliche Wiederherstellungsanordnungen. Die Kläger waren Miteigentümer - während des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 2. Alleineigentum erworben - des Grundstücks O.-----straße 19 in T. , das mit einem um 1820 errichteten zweigeschossigen Fachwerkhaus zur O.-----straße hin bebaut ist. Dieses Grundstück wird als Eckgrundstück im Norden von der O.-----straße , im Osten von der V.-----gasse und im Süden von der S.---------gasse begrenzt, während sich nach Westen hin die Hausgrundstücke O.-----straße 21 und 23 anschließen. Es wird entlang der V.-----gasse und der - nur etwa drei bis vier Meter breiten - S.---------gasse von einer ungefähr zwei Meter hohen Grünsandsteinmauer eingefasst, die bis zu den Ereignissen, die den Anlass für das vorliegende Verfahren boten, das Grundstück vollständig umschloss; lediglich unmittelbar an das Wohnhaus angrenzend befand und befindet sich ein etwa 1,20m breites Gartentor. 3 Dem Gartenbereich des Grundstücks gegenüber liegt entlang der S.---------gasse die so genannte Villa T1. , erbaut 1927, auf dem Grundstück S.---------gasse 6. Es ist im östlichen Bereich der S.---------gasse und zur V.-----gasse hin durch eine geschlossene, etwa zwei Meter hohe Grünsandsteinmauer, im westlichen Teil der S.---------gasse - im Bereich des der Villa vorgelagerten Hofes - hingegen durch ein massives Gitter auf einem niedrigen Grünsandsteinsockel eingefriedet. Die Villa einschließlich Grünsandstein- und Eingangseinfriedung sowie der Park wurden im Jahre 1986 in die Denkmalliste eingetragen. Entlang der V.-----gasse , dem Grundstück des Klägers gegenüber auf der westlichen Straßenseite, erstreckt sich eine zunächst straßennahe massive mehrgeschossige Bebauung ohne vorgelagerte Gartenmauer, auf die ein durch eine Hecke eingefasster Parkplatz sowie ein größeres, durch eine Grünsandsteinmauer umgebenes Grundstück folgen. Einzelne Baukörper sind in die Denkmalliste eingetragen. Ebenfalls in die Denkmalliste eingetragen ist das Gebäude O.-----straße. Das dem Grundstück der Kläger benachbarte Grundstück O.-----straße ist im Gartenbereich ebenfalls von einer Grünsandsteinmauer umfasst. In dieser Mauer befindet sich allerdings, unmittelbar an das Grundstück der Kläger angrenzend, ein Durchbruch, der eine Doppelgarage, eine davor angelegte befestigte PKW-Stellfläche sowie einen Zugang zum Hausgarten erschließt. In einer dieses Grundstück betreffenden Bauakte ist unter dem Datum 17. Oktober 1919 ein - wohl schmalerer - Durchbruch an etwa dieser Stelle genehmigt worden. 4 Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich des seit dem 1. April 1977 gültigen Bebauungsplanes, der die Grünsandsteinmauern im Planbereich als zu erhaltene Bausubstanz festsetzt und die Möglichkeit neuer Öffnungen in vorhandenen Mauern nur ausnahmsweise zulässt. Es liegt außerdem im Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung für die Altstadt T. vom 10. Juni 1985 in der Fassung vom 9. Januar 1992 (§ 39h BBauG, später § 172 BauGB, im folgenden Text: Gestaltungssatzung). Diese hob mit ihrem § 20 Nr. 2 u.a. die gestalterischen Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 101 auf und ordnete an, dass im Geltungsbereich der Satzung die Genehmigung für den Abbruch und die Änderung baulicher Anlagen versagt werden darf, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist (§ 2 Nr. 1 und 2 der Satzung). Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung sind innerhalb der Wallanlagen u.a. Gärten und Stellplatzanlagen mit mehr als drei Stellplätzen mit Grünsandsteinmauern in der für T. kennzeichnenden Art nach näherer Bestimmung durch die Satzung einzufrieden. Die Gestaltungssatzung wurde mit Wirkung vom 26. Januar 1997 durch die Erhaltungssatzung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, im folgenden Text: Erhaltungssatzung) vom 15. Januar 1997 ersetzt. Ziel dieser Satzung ist nach ihrer Präambel die Erhaltung des historischen Stadtbildes. Die für Einfriedungen geltende Vorschrift des § 12 der Erhaltungssatzung ist wortgleich mit § 12 der Gestaltungssatzung. 5 Das Grundstück des Klägers liegt außerdem im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung Altstadt T. vom 14. Februar 1996 (im folgenden Text: Denkmalbereichssatzung), nach deren § 3 Satz 1 Buchstabe a die Beseitigung oder Veränderung baulicher Anlagen im Denkmalbereich erlaubnispflichtig entsprechend § 9 DSchG ist. Der Satzung beigefügt ist eine ausführliche Beschreibung der Schutzgegenstände, u.a. auch der Villa T1. und der Sichtbeziehung auf das Haus O.-----straße (S. 197 der Satzungspublikation), der V.-----gasse (S. 230) sowie der O.-----straße (S. 166ff.). 6 Durch Bescheid vom 18. Juli 1985 wurde dem damaligen Eigentümer bekannt gemacht, dass "das Objekt O.-----straße 19" als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt T. eingetragen worden war. Zur Begründung wurden städtebaulich-stadtgeschichtliche und wissenschaftliche Gründe angegeben, die allerdings ausschließlich auf den Baukörper des Hauses bezogen waren. Dieselben Gründe wurden auch in die für die Denkmalliste angelegte Inventarkartei eingetragen, ergänzt um den Hinweis "Entlang der V.-----gasse und der S.---------gasse räumliche wichtige Grünsandsteinmauer" sowie um die Bewertung, der Denkmalwert beziehe sich auch auf die Grünsandsteineinfriedung. 7 Mit Schreiben vom 4. Januar 1994 hörte das Bauaufsichtsamt des Beklagten als Untere Denkmalbehörde die Kläger als damalige Miteigentümer zu der Absicht an, auch die aus Grünsandstein bestehende Umfassungsmauer um das Grundstück O.-----straße 19 in die Denkmalliste einzutragen. Gegen dieses Schreiben erhoben beide Eigentümer durch Schreiben vom 7. Januar 1994 "Einspruch". Aufgrund einer Mitteilung von Nachbarn und daraufhin angestellter Ermittlungen wurde dem Beklagten am 17. Januar 1994 bekannt, dass am 14. Januar 1994 (Freitag) am Grundstück des Klägers Bauschuttcontainer bereitgestellt worden waren. Am 15. Januar 1994 sei dann ein etwa fünf Meter breiter Teil der Grünsandsteinmauer an der Grenze zum Garten des Grundstücks O.-----straße abgetragen und in die Container geladen worden. Der Kläger zu 1. teilte telefonisch mit, die Mauer sei in einem Teilbereich eingestürzt; nur unbrauchbares Füllmaterial sei abtransportiert worden. Am 20. Januar 1994 beschloss der Rat der beklagten Stadt T. , die Grünsandsteinmauer auf dem klägerischen Grundstück vorläufig unter Denkmalschutz zu stellen. 8 Mit Ordnungsverfügungen vom 24. Januar 1994 untersagte der Beklagte den Klägern, die Bauarbeiten an der Umfassungsmauer fortzusetzen. Durch die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Verfügungen vom 25. April 1994 forderte der Beklagte die Kläger nach Anhörung auf, das ursprüngliche Erscheinungsbild der Grünsandsteinmauer innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft fachgerecht und unter Verwendung der noch vorhandenen Reste alten Materials wiederherzustellen bzw. diese Arbeiten zu dulden. Rechtsgrundlage hierfür seien die §§ 14 Abs. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der ordnungsbehörden (OBG), §§ 57 Abs. 1 Ziff. 3 Buchstabe a, 58 Abs. 1 und 60 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) in Verbindung mit § 2 Nr. 1 und 2 der örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung für die Altstadt T. vom 10. Juni 1985 sowie § 9 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1980 (DSchG). Der Teilabbruch der Mauer verstoße gegen das Bauordnungsrecht, wonach Bauarbeiten grundsätzlich genehmigungsbedürftig seien, und gegen das Denkmalschutzrecht, wonach die Veränderung oder Beseitigung baulicher Anlagen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern genehmigungspflichtig sei, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt werde. Dies treffe auf die Baudenkmäler O.-----straße 19, V.-----gasse 1 und 3, S.---------gasse 6 und O.-----straße 27 zu, weil das Gesamtensemble durch das Zusammenwirken der historischen Gebäude und Mauern bestimmt werde. Außerdem widerspreche die Veränderung der Gestaltungssatzung. Schließlich sei die betroffene Mauer in dem seit dem 1. April 1977 gültigen Bebauungsplan Nr. 101 als zu erhaltene Bausubstanz festgesetzt. Nach dem Plan dürften neue Öffnungen in vorhandenen Mauern nicht geschaffen werden; eine Ausnahmegenehmigung komme nicht in Betracht. 9 Die Kläger erhoben gegen diese Ordnungsverfügungen am 25. Mai 1994 Widerspruch und wiesen darauf hin, dass die Mauer erst nach dem Teilabbruch unter Schutz gestellt worden sei. Außerdem bestehe in der näheren Umgebung ohnehin kein geschlossenes Bild vollständiger Umfassungsmauern mehr. Schließlich seien die Ordnungsverfügungen unbestimmt - die Wiederherstellung des ursprünglichen Erscheinungsbildes und Verwendung noch vorhandener Abbruchreste seien nicht vollstreckungsfähig - und auch nach § 44 VwVfG nichtig. 10 Ein gegen jeden der beiden Kläger eingeleitetes Bußgeldverfahren führte zu Bußgeldbescheiden über jeweils 7.500,- DM; die hiergegen erhobenen Einsprüche nahmen die Betroffenen zurück. 11 Durch Widerspruchsbescheide vom 13. April 1995 - zugestellt am 19. April 1995 - wies der Oberkreisdirektor des Kreises T. als Obere Denkmalbehörde die Widersprüche zurück. Der Teilabbruch der Mauer sei als Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG zu werten, weil das Erscheinungsbild der umliegenden Denkmäler - O.-----straße 19 und 27, V.-----gasse 1 und 3, S.---------gasse 6 - aufgrund eines Abbruchs eines großen Teils der Mauer beeinträchtigt sei. Daneben verstoße der Teilabbruch gegen die Gestaltungssatzung und Bauordnungsrecht. Die Wiederherstellungsanordnung und die Duldungsverfügung seien deshalb auf der Grundlage des § 27 DSchG zu Recht ergangen. 12 In den Jahren 1995 und 1996 bauten die Kläger das Wohnhaus um. Die nach baurechtlichen Vorschriften erforderlich werdenden Stellplätze wurden auf der Grundlage einer Stellplatzvereinbarung abgelöst; mehrere Rechtsstreitigkeiten über die Frage der Stellplätze - Rechtmäßigkeit der Ablösevereinbarung, Einstellung von Bauarbeiten zur Einrichtung nicht genehmigter Stellplätze - sind abgeschlossen (VG Arnsberg, 4 K 944/97; OVG NRW, 11 A 2237/98, Beschluss vom 22. Dezember 1998; VG Arnsberg, 4 K 5457/97; OVG NRW, 11 A 2364/98, Beschluss vom 18. Dezember 1998). Bauanträge auf Genehmigung von Stellplätze im Gartenbereich wurden abgelehnt bzw. zurückgenommen. 13 Am 11. Mai 1995 haben die Kläger gegen die Ordnungsverfügungen Klage erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Der fragliche Mauerabschnitt sei altersbedingt eingebrochen; aktives Handeln der Kläger sei nicht im Spiel gewesen. Die dadurch entstandene Situation beeinträchtige umliegende Denkmäler nicht, so dass auch die Ziele der Baugestaltungssatzung nicht verletzt seien. Die Ordnungsverfügungen seien unbestimmt und wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nichtig, denn niemand könne heute eine Mauer mit Gebäudeschutt aus dem dreißigjährigen Krieg wiederherstellen. Im Übrigen gebe es in der unmittelbaren Umgebung des Mauereinbruchs, aber auch in anderen Teilen der Soester Innenstadt, zahlreiche Grundstücke ohne Einfriedung bzw. seien Durchfahrten in die vorhandenen Grünsandsteinmauern gebrochen worden. 14 Die Kläger haben beantragt, 15 die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 25. April 1994 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Oberkreisdirektors des Kreises T. vom 13. April 1995 aufzuheben. 16 Der Beklagte hat beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er hat behauptet, dass der Teilabbruch der Sandsteinmauer nicht altersbedingt erfolgt sei, sondern durch eine gezielte Abbruchmaßnahme der Kläger. Im Übrigen hat er sich auf die angegriffenen Bescheide gestützt und hervorgehoben, dass die Wiederherstellungsverfügungen ihre Rechtsgrundlage in § 27 DSchG fänden. 19 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass für die Stadt T. das einprägsame Bild enger Gassen mit begleitenden geschlossenen Mauern typisch und daher erhaltenswert sei. 20 Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 12. Dezember 1996 - im Urteil ist offenbar irrtümlich als Tag der mündlichen Verhandlung der 5. Dezember 1996 genannt - die angegriffenen Ordnungsverfügungen in der Gestalt der Widerspruchsbescheide aufgehoben. Das Urteil wurde dem Beklagten am 10. Januar 1997 zugestellt. Die Wiederherstellungsverfügungen seien zwar weder unbestimmt noch aus anderen Gründen unwirksam, entsprächen jedoch nicht den materiellrechtlichen Anforderungen des § 27 DSchG. Zweifelhaft sei bereits, ob der Teilabbruch der Mauer - unterstellt, er sei willentlich erfolgt - denkmalrechtlich erlaubnispflichtig gewesen sei, weil eine Beeinträchtigung von Baudenkmälern in der engeren Umgebung des betroffenen Mauerstücks nicht ohne weiteres angenommen werden könne. Selbst wenn eine Erlaubnis notwendig gewesen wäre, seien die Wiederherstellungsverfügungen jedoch als rechtswidrig, weil unverhältnismäßig einzustufen, da der Teilabbruch denkmalrechtlich genehmigungsfähig gewesen sei. Gründe des Denkmalschutzes hätten einer Erlaubnis nämlich nicht entgegengestanden. Die möglicherweise eingetretene Beeinträchtigung der umliegenden Baudenkmäler sei von so geringem Gewicht, dass sie sich gegen die Belange der Kläger nicht durchsetzen könne. Die angegriffenen Ordnungsverfügungen seien auch insoweit rechtswidrig, als die Wiederherstellung der Mauer unter baurechtlichen Gesichtspunkten gefordert worden sei. Denn selbst wenn von einer Erlaubnispflichtigkeit des Teilabbruchs auszugehen sei, habe die Entscheidung über die Wiederherstellung im Ermessen des Beklagten gestanden, das dieser jedoch nicht ausgeübt habe; insbesondere der Aspekt einer denkbaren Genehmigungsfähigkeit sei in der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. 21 Am 7. Februar 1997 hat der Beklagte Berufung gegen das Urteil eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Der Teilabbruch der Mauer auf dem Grundstück der Kläger sei aus baurechtlicher Sicht schon deshalb formell illegal gewesen, weil dafür eine Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans 101 nötig gewesen wäre; eine Aufhebung der gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans sei durch die Gestaltungssatzung nämlich nicht zulässig gewesen. Aus denkmalpflegerischer Sicht sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verfehlt, weil das Gericht den historischen Bezug des betroffenen Mauerdurchbruchs zu den umliegenden Baudenkmälern verkannt habe; die Raumbegrenzung durch geschlossene Grundstückseinfriedungen gerade im Quartier S.---------gasse / V.-----gasse sei innerhalb der Stadt T. außergewöhnlich und weit über T. hinaus einmalig. Die Einrichtung von Kraftfahrzeugstellplätzen gerade in diesem Bereich müsse zu einer empfindlichen Störung des Stadtbildes führen. Im Übrigen trägt der Beklagte Ermessenserwägungen zur Begründung der angegriffenen Ordnungsverfügungen nach: Die geschaffene Maueröffnung mache mehr als 50% des der S.---------gasse zugewandten Mauerteils aus. Der Umstand, dass in der Umgebung bereits Maueröffnungen vorhanden seien, spiele keine Rolle, weil es sich entweder um nicht überplante Grundstücke oder um genehmigte Öffnungen handle; es gehe nicht an, die Fehler der Vergangenheit zu wiederholen. Ein Anspruch der Kläger, mit dem Kraftfahrzeug bis auf ihr Grundstück zu fahren, bestehe nicht, zumal sie immerhin mit Fahrzeugen an das Grundstück heranfahren könnten. Zu berücksichtigen sei auch, dass diese Möglichkeit bis zur Teilung der Parzelle und zum Verkauf des Grundstücks O.-----straße 21 bestanden habe, ihr Wegfall also auf dem Willen des Rechtsvorgängers der Kläger beruhe. Wer innerhalb der historischen Altstadt wohne, müsse Einschränkungen in den Nutzungsmöglichkeiten in gewissem Umfang ohnehin hinnehmen. Das Prozessrecht hindere die Nachholung von Ermessenserwägungen nicht, da § 114 Satz 2 VwGO auf den vorliegenden Fall bereits anwendbar sei. 22 Hinsichtlich des Klägers zu 1. haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 23 Der Beklagte beantragt, 24 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 25 Der Kläger zu 2. beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Er hält das angegriffene Urteil für richtig und trägt ergänzend vor: Weder unter denkmalrechtlichen noch baurechtlichen Gesichtspunkten sei die gegen ihn gerichtete Ordnungsverfügung haltbar. Die vom Beklagten gerügten Verstöße gegen denkmalrechtliche und baurechtliche Vorschriften seien schon deshalb nicht gegeben, weil die Mauer nicht aufgrund eines willentlichen Verhaltens von Menschen eingerissen worden, sondern altersbedingt eingestürzt sei. Davon abgesehen reiche es in denkmalrechtlicher Hinsicht nicht aus, wenn von der Stelle des Mauerdurchbruchs aus andere Baudenkmäler lediglich sichtbar seien, solange deren Erscheinungsbild als Denkmal nicht beeinträchtigt werde. Baurechtlich lasse sich die Ordnungsverfügung gleichfalls nicht rechtfertigen, weil jedenfalls die etwa erforderlichen Genehmigungen hätten erteilt werden müssen. Im Übrigen habe der Beklagte sein Ermessen auch unter Berücksichtigung der nachgeschobenen Ermessenserwägungen fehlerhaft ausgeübt, abgesehen davon, dass § 114 Satz 2 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. 28 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 29 Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es sich mit den denkmalrechtlichen Aspekten des Falles befasst, für richtig. 30 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen; auf die hierüber gefertigte Niederschrift vom 21. Juni 2000 und die vom Beklagten im Anschluss daran gefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Zum Gegenstand des Verfahrens wurden die das Grundstück der Kläger betreffenden Verwaltungsakten einschließlich der den Umbau des Wohnhauses und die Einrichtung von Stellplätzen betreffenden Bauakten und der dieselben Gegenstände betreffenden Akten des Verwaltungsgerichts Arnsberg (4 K 944/97, 4 K 5457/97) gemacht, daneben die Denkmalakten der Grundstücke T2.----graben 10 und S.---------gasse 6. Weiter haben vorgelegen die Denkmalbereichssatzung, die Gestaltungssatzung und die Erhaltungssatzung des Beklagten sowie der Bebauungsplan Nr. 101. 31 Entscheidungsgründe: 32 Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären (entspre-chend § 92 Abs. 3 Satz 1, § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). 33 Im Übrigen ist die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Kläger zu 2. (im folgenden Text: der Kläger) gerichtete Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids zu Recht aufgehoben, da sie rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie kann weder auf denkmalrechtliche (dazu sogleich 1.) noch auf baurechtliche Gesichtspunkte (dazu unten 2.) gestützt werden. 34 1. 35 Nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1980 (GV NW S. 226 mit späteren Änderungen - DSchG) kann die Denkmalbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen u.a. von demjenigen, der eine nach dem DSchG erlaubnispflichtige Handlung ohne Erlaubnis durchführt, die Wiederherstellung des bisherigen Zustands bzw. die Duldung der Wiederherstellung durch einen Miteigentümer verlangen. Allerdings hängt die Rechtmäßigkeit einer solchen Verfügung von der weiteren Voraussetzung ab, dass die formell illegal durchgeführte Maßnahme auch aus materiellrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig ist. 36 OVG NRW, Urteil vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 - UA S. 10; Memmesheimer / Upmeier / Schönstein, Denkmalrecht NW, 2. Aufl. 1989, § 27 Rz 9. 37 Im vorliegenden Fall liegt schon die erstgenannte Voraussetzungen - formelle Illegalität - nicht vor (dazu 1.1.). Hiervon unabhängig ist auch die materielle Denkmalrechtswidrigkeit des von dem Kläger vorgenommenen Teilabbruchs der Grünsandsteinmauer nicht gegeben (dazu unten 1.2.). Auf die Frage, ob der Beklagte als untere Denkmalbehörde das ihm eingeräumte Ermessen überhaupt und - bejahendenfalls - im Hinblick auf die mit einer Wiederherstellungsverfügung verbundenen intensiven Auswirkungen auf das Eigentumsrecht des Adressaten unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit fehlerfrei ausgeübt hat, kommt es deshalb nicht mehr an. 38 1.1. 39 Der von dem Kläger vorgenommene Teilabbruch der Grünsandsteinmauer war weder nach § 9 Abs. 1 Buchstabe a DSchG noch nach § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG erlaubnispflichtig. Dabei geht der Senat mit dem Beklagten davon aus, dass die Frage der formellen Illegalität der vom Kläger vorgenommenen Maßnahme nicht etwa schon deshalb verfehlt ist, weil es sich bei dem dem Streit zugrunde liegenden Vorfall um ein nicht willentlich herbeigeführtes, sondern um ein zufälliges Ereignis gehandelt hätte. Ohne dass dies letztlich entschieden werden müsste, ergibt sich aus den Verfahrensakten mit hinreichender Deutlichkeit, dass es sich bei der Behauptung des Klägers, die Mauer sei zufällig eingestürzt und er habe aus Gründen der Verkehrssicherheit das Abbruchmaterial in den (zufällig bereitstehenden) Bauschuttcontainer eingefüllt, um eine Schutzbehauptung ohne jede Substanz handelt. 40 Der Teilabbruch der Mauer war nicht nach § 9 Abs. 1 Buchstabe a DSchG erlaubnispflichtig. Nach dieser Vorschrift bedarf der Erlaubnis, wer ein Baudenkmal u.a. beseitigen oder verändern will. Der Tatbestand dieser Norm ist indes nicht erfüllt, weil die Grünsandsteinmauer, die das Grundstück des Klägers einfriedet, im maßgeblichen Zeitpunkt - Erlass des Widerspruchsbescheids - kein Baudenkmal war. Es ist schon zweifelhaft, ob die Einfriedungsmauer zusammen mit dem Wohnhaus auf dem Grundstück O.-----straße 19 in die Denkmalliste eingetragen worden ist. Zwar weist die Eintragung den Vermerk auf "Entlang der V.-----gasse und der S.---------gasse räumlich wichtige Grünsandsteinmauer" sowie die Bemerkung, der Denkmalwert (aus dem Zusammenhang ist zu ergänzen: des Gebäudes) beziehe sich auch auf die Grünsandsteineinfriedung. Das unter Schutz gestellte Objekt wird jedoch in dem die Inventarkarte begleitenden Formblatt lediglich als "O.-----straße 19" bezeichnet und nicht - wie es nahe gelegen hätte und beispielsweise bei dem Objekt S.---------gasse 6 auch geschehen ist ("S.---------gasse 6 mit Pergola, Park und Grünsandsteineinfriedigung") - als "O.-----straße 19 mit Grünsandsteineinfriedigung". Jedenfalls aber ist dem damaligen Eigentümer über eine Eintragung auch der Umfassungsmauer keine Mitteilung gemacht worden, so dass insoweit der nach § 3 Abs. 3 DSchG erforderliche Bescheid über die Eintragung fehlt. Der maßgebliche Bescheid vom 18. Juli 1985 ist bezeichnet als "Bescheid über die Eintragung des Objektes (Gebäudes) O.-----straße 19" und enthält zur Begründung ausführliche Darlegungen zu den städtebaulich-stadtgeschichtlichen sowie wissenschaftlichen Gründen für die Eintragung, ohne dass die Grünsandsteinmauer überhaupt erwähnt wird. Der Begründungstext schließt mit dem Satz: "Damit ist es <das Haus> aus baugeschichtlich-wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründen zu erhalten und zu nutzen". Auch diese Formulierung schließt eine Erstreckung auf die Mauer schon sprachlich aus; aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers dieses Bescheids war nicht einmal ansatzweise zu erkennen, dass die Umfassungsmauer ebenfalls denkmalwert sein könnte. Hinzu kommt, dass auch der Beklagte selbst bis in das vorliegende Gerichtsverfahren hinein davon ausgegangen ist, dass die Mauer nicht als Baudenkmal eingetragen sei. Dies hat er zum einen durch die Einleitung des Unterschutzstellungsverfahrens auch hinsichtlich der Mauer zu erkennen gegeben (Anhörungsschreiben vom 4. Januar 1994), zum anderen hat er zur Begründung der angegriffenen Ordnungsverfügung ausdrücklich nur die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG erwähnt, die ausschließlich den Fall des Umgebungsschutzes und nicht bauliche Maßnahmen an einem selbst unter Schutz gestellten Objekt betrifft. Im Widerspruchsbescheid schließlich heißt es sogar ausdrücklich, ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Buchstabe a DSchG liege nicht vor. Auch eine vorläufige Unterschutzstellung der Grünsandsteinmauer ist für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht festzustellen, da die vorläufige Unterschutzstellung vom 20. Januar 1994 unabhängig davon, ob die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG erforderliche Bekanntgabe durch Zustellung stattgefunden hat - jedenfalls deshalb ihre Wirkung verloren hat, weil nicht innerhalb von sechs Monaten das Eintragungsverfahren eingeleitet worden ist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 DSchG). 41 Eine formelle Illegalität des Teilabbruchs ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG. Nach dieser Vorschrift bedarf der Erlaubnis, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern u.a. Anlagen verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt: Als Bezugsobjekte kommen zwar mehrere Denkmalobjekte in der "engeren Umgebung" des betroffenen Teilstücks der Grünsandsteinmauer in Frage, also insbesondere die Gebäude O.-----straße 19 und 27, V.-----gasse 1 und 3, S.---------gasse 6 , möglicherweise auch T2.----graben 10 sowie die im maßgeblichen Zeitpunkt unter Schutz stehenden Grünsandsteinmauern T2.----graben 10 und S.---------gasse 6. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass das Erscheinungsbild eines dieser Denkmäler durch den Wegfall des betroffenen Mauerstücks beeinträchtigt worden wäre. 42 Dies gilt zunächst ohne weiteres für diejenigen Gebäude, die vom Standort des Teilabbruchs aus nicht oder so gut wie nicht zu sehen sind (T2.----graben 10 und S.---------gasse 6), weil die Wahrnehmung dieser Gebäude durch Veränderungen am maßgeblichen Standort überhaupt nicht beeinflusst und damit ihr denkmalwürdiges Erscheinungsbild auch nicht beeinträchtigt werden kann; für das Gebäude T2.----graben 10 ist zudem zweifelhaft, ob seine engere Umgebung überhaupt bis zur Grenze des klägerischen Grundstücks reicht. Es gilt weiter für diejenigen Gebäude, die ihrerseits nicht durch Grünsandsteinmauern umgeben sind (V.-----gasse 1 und 3, O.-----straße 27). Der Denkmalwert dieser Gebäude ergibt sich aus Aspekten, die von dem Vorhandensein einer geschlossenen Grundstücksumfassung unabhängig sind und auch nicht vom Vorhandensein einer solchen auf benachbarten oder nur in der Nähe liegenden Grundstücken beeinflusst werden. Richtig ist zwar, dass der Eindruck besonderer Geschlossenheit, den die historische Altstadt von T. vermittelt, auch auf das Vorherrschen der für T. typischen Grünsandsteinmauern zurückzuführen ist. § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG vermittelt jedoch keinen gleichsam pauschal wirkenden Umgebungsschutz eines denkmalwerten Bereichs - dies ist nur über § 5 DSchG erreichbar -, sondern schützt konkrete Einzeldenkmale vor der Beeinträchtigung ihres denkmalwerten Erscheinungsbildes. Nur wenn das, was ein konkretes Einzeldenkmal als erhaltenswert erscheinen lässt, durch bauliche Veränderungen in seiner engeren Umgebung gefährdet wird, greift der Erlaubnisvorbehalt des § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG ein. Dies trifft auf die genannten Objekte (V.-----gasse 1 und 3 sowie O.-----straße 27) nicht zu, zumal die Gebäude V.-----gasse 1 und O.-----straße 27 so weit vom Standort des Mauerdurchbruchs entfernt liegen, dass eine Sichtverbindung zwischen ihnen und diesem Standort kaum noch vorliegt. 43 Eine Erlaubnispflicht der vom Kläger durchgeführten Maßnahme lässt sich auch hinsichtlich der Grünsandsteinmauern S.---------gasse 6 und T2.----graben 10 nicht annehmen. Dies gilt für die unter Schutz stehende Umfassungsmauer des Grundstücks T2.----graben 10 schon wegen ihrer Entfernung zum Standort des Mauerdurchbruchs, die eine gleichzeitige Wahrnehmung beider Bezugspunkte nicht erlaubt; dass ein Gang entlang der S.---------gasse und der V.-----gasse nacheinander den Blick auf den Mauerdurchbruch und auf die Umfassungsmauer T2.----graben 10 ermöglicht, reicht im Rahmen des § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG - anders als bei § 5 DSchG - nicht aus. Auch das denkmalwerte Erscheinungsbild der Grünsandsteinmauer S.---------gasse 6 indes wird - obwohl diese Mauer dem Mauerdurchbruch des Klägers unmittelbar gegenüber liegt - durch die Veränderung an der Mauer O.-----straße 19 nicht beeinträchtigt. Denn die engere Umgebung der Mauer S.---------gasse 6 ist gerade nicht vom Bild geschlossener Mauerfluchten geprägt, sondern vielmehr von mannigfachen Maueröffnungen: Schon das in diesem Zusammenhang maßgebliche Schutzobjekt selbst - Umfassungsmauer S.---------gasse 6 - ist seit der Errichtung der Villa T1. keine typische "T3. Mauer" mehr, da ein wesentlicher - und vom Standort des Mauerdurchbruch auf dem Grundstück des Klägers aus sichtbarer - Bereich abgebrochen und durch ein Metallgitter auf niedrigem Sockel ersetzt worden ist. Der Denkmalwert dieses Abschnitts ergibt sich nicht zuletzt gerade aus dieser im Jahre 1927 vorgenommenen Veränderung, also der Ersetzung einer geschlossenen Mauer durch ein massives Gitter mit Torpfeilern und expressiven Leuchten, was insgesamt den Blick auf die Villa T1. in ihrer vollen Längenausdehnung freigibt. Bezieht man in die Betrachtung der engeren Umgebung die Gebäude O.-----straße 27 und V.-----gasse 1/3 ein, die gleichfalls nicht durch Mauern vor Sicht geschützt sind, so wird deutlich, dass gerade in der S.---------gasse der für T. typische Eindruck von durch Mauern geschlossenen Gassen, die den Blick auf die dahinter liegenden Gebäude nicht freigeben, sondern abschirmen, ohnehin nicht vermittelt wird. Hinzu kommt, dass in der Umfassungsmauer des Grundstücks O.-----straße 21 eine in ihrer Ausdehnung den Teilabbruch des Klägers übertreffende Einfahrt zu einem Gartentor und einer Doppelgarage vorhanden ist, die zusätzlich zu dem erwähnten Eindruck einer für T. atypischen Situation beiträgt. In dieser so beschriebenen engeren Umgebung des Denkmals "Grünsand- und Eingangseinfriedigung" - so der Bescheid über die Eintragung des Objekts S.---------gasse 6 vom 16. Juni 1986 - ergibt sich eine Beeinträchtigung durch den vom Kläger verursachten Durchbruch im vorliegenden Einzelfall nicht. 44 Auch das Erscheinungsbild des Wohnhauses O.-----straße 19 schließlich wird durch den Teilabbruch der Mauer nicht beeinträchtigt. Dies mag schon deshalb anzunehmen sein, weil das Wohnhaus aufgrund des besonderen Grundstückszuschnitts vom Standort des entstandenen Mauerdurchbruchs aus während der Vegetationsperiode so gut wie gar nicht und außerhalb dieses Zeitraums kaum zu sehen ist; vom Standort des Teilabbruchs aus fällt der Blick vielmehr auf das - nicht unter Denkmalschutz stehende - Wohnhaus O.-----straße 21. Jedenfalls aber wird das denkmalwerte Erscheinungsbild des Objekts O.-----straße 19 das das Vorhandensein oder Fehlen eines Mauerabschnitts im betroffenen Bereich nicht beeinträchtigt. Dies wäre möglicherweise anders, ginge es um einen unmittelbar an das Haus anschließenden Mauerabschnitt, weil von der V.-----gasse aus sowohl das Haus als auch die daran anschließende Mauer zu sehen sind. Vergleicht man hingegen den Zustand, wie der Berichterstatter ihn in der Ortsbesichtigung vorgefunden und dem Senat vermittelt hat, mit dem Zustand, wie man ihn sich vor dem Teilabbruch des betroffenen Mauerstücks vorstellen muss, so ist lediglich festzustellen, dass das Wohnhaus vor dem Teilabbruch ganzjährig so gut wie gar nicht, nach dem Teilabbruch hingegen außerhalb der Vegetationsperiode möglicherweise teilweise zu erkennen ist. Eine Beeinträchtigung des denkmalwerten Erscheinungsbildes des Wohnhauses als eines verputzten Fachwerkbaus mit straßenseitig vorgelagerter barocker Freitreppe tritt damit nicht zutage; der Vergleich macht vielmehr deutlich, dass die vom Kläger durchgeführte Maßnahme - zweifellos - zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Mauer selbst geführt hat. 45 1.2. 46 Unabhängig davon, dass eine formelle Illegalität der vom Kläger vorgenommenen Maßnahme in denkmalrechtlicher Hinsicht nicht vorliegt, fehlt es auch an der materiellen Denkmalrechtswidrigkeit des Teilabbruchs der Grünsandsteinmauer, da die Maßnahme im vorliegenden Einzelfall aufgrund der für T. atypischen Situation in der engeren Umgebung des Denkmals Grünsandsteinmauer S.---------gasse 6 zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt materiell genehmigungsfähig gewesen wäre; ob dies nach dem Inkrafttreten der Denkmalbereichssatzung noch zutrifft, ist hier nicht zu entscheiden. 47 Nach § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG muss die Erlaubnis für eine bauliche Veränderung in der engeren Umgebung eines Baudenkmals erteilt werden, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Der für diese Entscheidung maßgebliche gesetzliche Rahmen ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts geklärt und erfordert eine gerichtlich überprüfbare Abwägung aller aus Sicht des Denkmalschutzes gegen die Veränderung sprechenden Gründe mit den öffentlichen und privaten Interessen, die für eine solche Genehmigung streiten. 48 Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - 8 A 4631/97 -, S. 11ff. des Urteilsabdrucks, m.w.N. 49 Dabei lassen sich die "Gründe des Denkmalschutzes", die die Erteilung der Erlaubnis verhindern können, nicht in abstrakter, auf alle denkbaren Einzelfälle anwendbarer Form benennen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Vorzunehmen ist also eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme und bezogen auf das konkret betroffene Denkmal gestört oder vereitelt werden könnten. 50 OVG NRW, Urteil vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 -, UA S. 12. 51 Bei dieser Prüfung kommt den Gründen, aus denen ein Objekt unter Schutz gestellt worden ist, besonderes Gewicht zu, da diese Gründe die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Befugnisse auch der Eigentümer von nicht unter Schutz stehenden baulichen Anlagen in der engeren Umgebung des Denkmals rechtfertigen. Die Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG darf solchen Eigentümern erst dann verweigert werden, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung in der engeren Umgebung des Denkmals "entgegen-stehen", also stärkeres Gewicht haben als die für die Veränderung streitenden Interessen. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann - im Unterschied zur deutlich niedrigeren Schwelle des § 9 Abs. 1 DSchG - deshalb zur Feststellung der materiellen Illegalität einer formell illegal durchgeführten Maßnahme führen. Anders als bei der Entscheidung über die Unterschutzstellung selbst - die gerade von privaten Interessen unabhängig und allein vom Denkmalwert des betroffenen Objekts abhängig ist - verfolgt § 9 DSchG das Ziel, den Eigentümern von baulichen Anlagen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern trotz gewisser Einschränkungen eine Nutzung ihrer baulichen Anlagen im Rahmen des denkmalrechtlich Vertretbaren zu ermöglichen. 52 Im vorliegenden Fall lässt sich aus den im Zusammenhang mit der Frage der formellen Illegalität dargelegten Gründen für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine materielle Denkmalwidrigkeit des Mauerdurchbruchs auf dem Grundstück O.-----straße 19 nicht feststellen. Als ernsthaft in Betracht zu ziehende Schutzobjekte kommen auch hier nur die Denkmäler Einfriedung S.---------gasse 6 und möglicherweise das Gebäude des Klägers auf dem Grundstück O.-----straße 19 in Betracht, während die anderen vom Beklagten genannten Objekte aus den oben dargestellten Gründen nicht geeignet sind, die materielle Denkmalrechtswidrigkeit des Mauerdurchbruchs zu begründen. Selbst wenn man indes eine gewisse Beeinträchtigung im Erscheinungsbild eines dieser beiden Objekte annehmen wollte, so wäre diese zu geringfügig, um die Annahme der materiellen Denkmalrechtswidrigkeit zu tragen. Die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte decken sich mit den zur Frage der formellen Illegalität behandelten Aspekten (oben 1.1.); ergänzend hervorzuheben ist lediglich, dass sowohl die Grundstücke S.---------gasse 6 als auch das ebenfalls in der engeren Umgebung jenes Grundstücks liegende Objekt O.-----straße 21 über Zufahrten verfügen, die durch "T3. Mauern" gebrochen sind. In dieser Situation dem Eigentümer des Grundstücks O.-----straße 19 weit gehende Einschränkungen aufzuerlegen, gebietet der Schutz des denkmalrechtlichen Erscheinungsbildes der Mauer auf dem Grundstück S.---------gasse 6 nicht; auch in diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob diese Frage unter der Geltung der Denkmalbereichssatzung des Beklagten anders zu entscheiden wäre. 53 2. 54 Die angegriffene Ordnungsverfügung kann auch auf baurechtliche Gesichtspunkte nicht gestützt werden. 55 Nach § 58 Absatz 1 Satz 2 der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1984 mit späteren Änderungen (BauO NRW; ebenso § 61 Abs. 1 Satz 2 der seit dem 1. Januar 1996 geltenden BauO vom 7. März 1995) treffen die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften sicherzustellen. Dies ermöglicht auch den Erlass einer Wiederherstellungsanordnung nach formell und materiell baurechtswidriger Beseitigung einer baulichen Anlage bzw. die Anordnung, die Wiederherstellung durch einen Miteigentümer zu dulden. Wie bei § 27 DSchG kommt allerdings auch hier bei der Ermessensausübung der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu. 56 Diesen Anforderungen wird die angegriffene Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht gerecht, weil sie jegliche Ermessensausübung vermissen lässt (dazu 2.1.). Die in der Ordnungsverfügung und im Widerspruchsbescheid fehlenden Ermessenserwägungen können auch im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden (dazu 2.2.). Auch sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine Ermessensreduzierung dahingehend, dass nur der Erlass der angegriffenen Verfügung rechtmäßig gewesen wäre, rechtfertigen könnten, so dass es auf die Frage der formellen und materiellen Baurechtswidrigkeit letztlich nicht ankommt (dazu 2.3.). 57 2.1. 58 Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung wird den Anforderungen des § 58 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nicht gerecht, weil sie keinerlei Ermessenserwägungen erkennen lässt. Sowohl der Ausgangsbescheid vom 25. April 1994 als auch der Widerspruchsbescheid vom 13. April 1995 beschränken sich darauf, die formelle und materielle Bau- und Denkmalrechtswidrigkeit des beanstandeten Teilabbruchs der Mauer nachzuweisen (Verstoß gegen § 60 BauO NRW, gegen § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG, gegen die Gestaltungssatzung und den Bebauungsplan). Daneben geht der Widerspruchsbescheid zwar auf Rügen des Klägers zur Unbestimmtheit bzw. Nichtigkeit des Bescheids ein, verhält sich jedoch ebenfalls nicht zur Frage von Ermessensgründen. Dass der Beklagte sich des Umstands, dass hier eine Ermessensentscheidung zu treffen war, nicht bewusst war, ergibt sich auch aus den Darlegungen zur denkbaren Bewilligung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans, die aus den "vorgenannten Gründen" - gemeint sind die Darlegungen zu den Verstößen gegen Vorschriften des Bau- und Denkmalrechts - nicht in Aussicht gestellt werden könne. Weder dem Wortlaut noch dem erkennbaren Sinn des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides lässt sich aus der Sicht des Adressaten entnehmen, dass Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde von dem ihnen eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht haben. Dies führt zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids. 59 2.2. § 114 Satz 2 VwGO ermöglicht entgegen der Ansicht des Beklagten die Nachholung der in der Ordnungsverfügung und im Widerspruchsbescheid fehlenden Ermessenserwägungen nicht, so dass der Fehler, der zur Aufhebung der Ordnungsverfügung führt, nicht mehr behebbar ist. 60 Nach § 114 Satz 2 VwGO in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung des 6. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (6. VwGOÄndG, BGBl I S. 1626) kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Verfahren zwar anwendbar, weil die Übergangsvorschriften in Art. 10 des 6. VwGOÄndG lediglich die Zulässigkeit von Berufungen, die gerichtliche Zuständigkeit, die Prozessvertretung und die gerichtliche Normenkontrolle betreffen, die VwGO im Übrigen also in geänderter Fassung laufenden Verfahren seit dem 1. Januar 1997 unabhängig von ihrem Stand zu Grunde zu legen ist. Sie lässt aber aufgrund ihres sachlichen begrenzten Anwendungsbereichs die erstmalige Formulierung von Ermessenserwägungen im Hinblick auf einen Bescheid, in dem derartige Erwägungen bisher vollständig fehlen, nicht zu. Nach dem Wortlaut der Vorschrift darf die Behörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes "ergänzen". Dies engt den Anwendungsbereich der Norm auf den Fall ein, dass ein Bescheid, der Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, nur dann durch nachgeschobene Ermessenserwägungen "repariert" werden darf, wenn er schon zuvor für den Adressaten als Ermessensentscheidung erkennbar war; ein wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidriger Verwaltungsakt kann auch nach § 114 Satz 2 VwGO nicht geheilt werden. 61 Gerhardt, in: Schoch, Schmidt-Aßmann, Pietzner, VwGO, § 114 Rz 12e; BVerwG, Beschluss vom 14. Ja-nuar 1999 - 6 B 133.98 -, NJW 1999, 2912. 62 Damit vermögen die vom Beklagten in das gerichtliche Verfahren eingeführten Ermessenserwägungen den angegriffenen Bescheid nicht zu stützen, da dieser als gebundene Entscheidung formuliert war. Die Frage, ob die nachgeschobenen Erwägungen inhaltlich geeignet wären, dem Bescheid eine tragfähige Grundlage zu geben, kann deshalb offen bleiben. 63 2.3. 64 Die angegriffene Ordnungsverfügung lässt sich schließlich auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, dass im vorliegenden Fall die Anordnung der Wiederherstellung bzw. die Duldung der Wiederherstellung die einzige rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeit gewesen sei, so dass sich das der Ausgangs- und der Widerspruchsbehörde eingeräumte Ermessen auf Null reduziert habe. Für die Annahme einer Ermessensreduzierung fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Selbst wenn eine formelle Illegalität der Abbruchmaßnahme im Hinblick auf § 2 der Gestaltungssatzung oder im Hinblick auf die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes anzunehmen wäre, so könnte eine materielle Illegalität der Maßnahme nur angenommen werden, wenn eine Genehmigung nach diesen - ihrerseits Ermessen eröffnenden - Vorschriften rechtlich ausgeschlossen erscheinen müsste. Das ist indes nicht der Fall: 65 Nach § 2 der Gestaltungssatzung kann die Genehmigung für den Abbruch einer baulichen Anlage u.a. dann versagt werden, wenn sie erhalten bleiben soll, weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder Stadtgestalt prägt oder weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher Bedeutung ist. Nach den Ausführungen zu §§ 27, 9 DSchG (oben 1.) hält es der Senat für immerhin zweifelhaft, ob die Abbrucherlaubnis im vorliegenden Fall hätte versagt werden können. Denn eine Prägung des Stadtbildes im engeren Umfeld der Grünsandsteinmauer O.-----straße 19 dahin, dass dort vollständig geschlossene Umfassungsmauern vorherrschen, lässt sich gerade nicht feststellen, so dass als Versagungsgrund lediglich der Aspekt der städtebaulich-geschichtlichen Bedeutung in Frage käme. Ob dieser Aspekt im Sinne einer Harmonisierung der Ziele von Denkmalschutz und Baurecht eng oder im Sinne einer die Ziele objektbezogener denkmalrechtlicher Unterschutzstellungen übersteigenden zusätzlichen Schutzintensität weit zu fassen ist, lässt sich jedenfalls nicht mit einer Eindeutigkeit beantworten, die eine Ermessensreduzierung auf Null tragen könnte; dies bezieht sich sowohl auf die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung nach § 2 der Gestaltungssatzung als auch auf die Frage, ob die Wiederherstellung der Mauer bzw. die Duldung der Wiederherstellung verlangt werden durfte. Zu entscheiden wäre nämlich, ob der Beklagte im entscheidungserheblichen Zeitpunkt mit baurechtlichen Mitteln mehr an denkmalrechtlichen Wirkungen bewirken wollte und konnte als mit dem - von ihm nicht ausgeschöpften - Einsatz denkmalrechtlicher Mittel (Unterschutzstellung auch aller "T3. Mauern", Schaffung von Denkmalbereichen) oder ob die Gestaltungssatzung wegen des mit ihr verfolgten, denkmalrechtlich orientierten Zieles einschränkend dahin auszulegen wäre, dass derartige überschiessende Schutzwirkungen nicht anzunehmen wären. Ob die Satzung - etwa bei der Formulierung ihres Geltungsbereichs in § 1 mit zugehöriger Kartenskizze - überhaupt als wirksam angesehen werden konnte, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. 66 Dieselben Überlegungen gelten auch im Hinblick auf die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 101. Nach dessen textlichen Festsetzungen entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde über Ausnahmen vom Verbot, zusätzliche Öffnungen in die als erhaltenswert festgesetzten historischen Grünsandsteinmauern zuzulassen. Auch hier müsste, bezogen auf die konkrete Situation des klägerischen Grundstücks und seiner Umgebung, die Entscheidung darüber getroffen werden, ob die Festsetzungen des Bebauungsplans Einschränkungen tragen könnten, die in ihren Wirkungen über die von demselben Satzungsgeber verfügten denkmalrechtlichen Festlegungen hinausreichen. Der Senat hält auch diese Frage nicht für so eindeutig in dem einen oder anderen Sinne beantwortbar, dass sich daraus bei der Entscheidung über die Anordnung der Wiederherstellung eine Ermessensreduzierung auf Null ergeben könnte. Die zwischen den Beteiligten erörterte Frage, ob die gestalterischen Festsetzungen des genannten Bebauungsplans zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt überhaupt noch in Geltung standen oder durch § 20 Nr. 2 der Gestaltungssatzung aufgehoben waren, kann deshalb unentschieden bleiben. 67 3. 68 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absätze 2 und 3, 161 Abs. 2 sowie 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.