Beschluss
7 B 1007/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0920.7B1007.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zugelassen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Senat entscheidet zugleich über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde und die Beschwerde selbst. Die Beteiligten sind über das beabsichtigte Verfahren in Kenntnis gesetzt worden und haben Gelegenheit gehabt, hierzu und zur Sache auszuführen. 3 Von einer Begründung der Zulassungsentscheidung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. 4 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 5 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. April 2000 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 6 Die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Nach derzeitigem Sachstand ist offen und bedarf näherer Überprüfungen im Hauptsacheverfahren, ob die Stilllegung von Bauarbeiten in der angefochtenen Verfügung zu Recht ergangen ist. Die unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung ergibt keinen Vorrang des privaten Interesses des Antragstellers, die Bauarbeiten fortzusetzen. 7 Die vom Antragsgegner am 17. April 2000 festgestellten Erdbewegungen sind nach dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 14. Februar 1997 in Verbindung mit der Verlängerung vom 21. Januar 1999 zeitlich abgelaufen war. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts, dass Bauarbeiten, die ohne die erforderliche Baugenehmigung durchgeführt werden, regelmäßig unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit einer Stilllegungsverfügung unterbunden werden können. Die Rechtmäßigkeit der hier strittigen Verfügung hängt damit entscheidungserheblich davon ab, ob dem Antragsteller auch unter den hier gegebenen besonderen Umständen der Ablauf der Geltungsfrist für die erteilte Baugenehmigung am 14. Februar 2000 entgegengehalten werden kann. 8 § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW in der hier maßgeblichen Fassung (BauO NRW 1995) knüpft das Erlöschen der Baugenehmigung daran, dass innerhalb der Geltungsfrist "mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen" worden ist. Maßgeblich ist damit ein tatsächliches Handeln. Die noch vor Fristablauf, nämlich am 9. Februar 2000, beim Antragsgegner eingegangene "Mitteilung Baubeginn", nach der am 11. Februar 2000 mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen werde, ist unerheblich. Dass am 11. Februar 2000 oder den weiteren Tagen bis zum Fristablauf tatsächlich Aktivitäten erfolgt sind, die als Beginn der "Ausführung des Bauvorhabens" gewertet werden könnten, trägt der Antragsteller selbst nicht vor. 9 Hiernach kommt es maßgeblich darauf an, ob das - letztlich auf der eigenen Entscheidung des Antragstellers beruhende - Absehen von konkreten Baumaßnahmen durch Umstände bewirkt worden ist, die einer Berücksichtigung des Fristablaufs entgegenstehen. Dies bedarf näherer Klärung im Hauptsacheverfahren. 10 Nach Maßgabe etwaiger Umstände des Einzelfalls kann der Fristablauf dann gehemmt oder unterbrochen sein, wenn und solange der Bauherr durch Umstände, die nicht in seiner Person liegen, gehindert ist, die genehmigte Maßnahme zu beginnen. 11 OVG NRW, Urteil vom 6. März 1979 - VII A 240/77 - BRS 35 Nr. 166 m.w.N.; vgl. auch: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, RdNrn. 10/11 zu § 77. 12 Es ist jedoch schon in tatsächlicher Hinsicht offen, ob überhaupt Umstände vorliegen, die dem Fristablauf entgegenstehen könnten. 13 In Betracht zu ziehen ist allenfalls das Gespräch vom 7. Februar 2000, an dem neben dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch Herr K als Mitarbeiter der "F - Gruppe" teilnahm. In diesem Gespräch soll der Antragsgegner nach der vom Antragsteller vorgelegten Erklärung des Herrn K vom 29. Juni 2000, deren inhaltliche Richtigkeit dieser unter dem 27. Juli 2000 an Eides statt versichert hat, auf die Äußerung des Antragstellers, er werde sofort, und zwar noch vor dem 14. Februar 2000 mit dem Bau beginnen, erwidert haben, dass auch ein sofortiger Baubeginn nicht möglich sei, da er - der Antragsgegner - in diesem Fall gezwungen wäre, den Bau sofort stillzulegen. Dass eine solche Erklärung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde - hier in Person des Bürgermeisters als Verwaltungsspitze - ein Grund für den Bauherrn sein kann, mit offensichtlich sinn- und nutzlosen Bauarbeiten gar nicht erst zu beginnen, scheidet nicht von vornherein aus. Andererseits kommt es für die rechtliche Wertung maßgeblich auf die Gesamtumstände einer solchen Erklärung an und dabei auch auf die dem Bauherren in dieser Situation zumutbaren Mittel, seine Rechtsauffassung, dass er zum Baubeginn berechtigt sei, in rechtserheblicher Weise zu bekräftigen. Eine Wertung von Äußerungen der genannten Art als dem Fristablauf entgegenstehendes "Hindernis" erscheint namentlich dann zweifelhaft, wenn der Entschluss, von konkreten Baumaßnahmen abzusehen, letztlich nur "um des Friedens willen" oder aus anderen Rücksichtnahmen auf persönliche und sonstige Verhältnisse erfolgt ist. In diese Richtung deutet auch der in Kopie bei den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindliche, vom Antragsgegner persönlich unterzeichnete Vermerk vom 9. Februar 2000. Dort heißt es: 14 "Abschließend habe ich gebeten, jede weitere Bautätigkeit zu unterlassen und Verwaltungsverfahren zur Rücknahme der positiven Bescheide angekündigt." 15 Nach alledem kann eine hinreichend verlässliche Aussage über den Inhalt und Ablauf des Gesprächs vom 7. Februar 2000 nur getroffen und können abschließende rechtliche Schlussfolgerungen nur gezogen werden, wenn die an diesem Gespräch beteiligten Personen hierzu im Einzelnen vernommen worden sind. Eine solche Aufklärung des Sachverhalts ist im vorliegenden Verfahren nicht möglich und dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. 16 Bei der unabhängig von dem mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Stilllegungsverfügung zurückzustellen. Der Antragsteller hat auch nicht ansatzweise etwas dafür dargetan, dass er gerade jetzt zur Vermeidung gravierender Nachteile gehalten sei, die begonnenen Erdbewegungen fortzusetzen. Gegen ein besonderes Gewicht dieses Interesses spricht ferner, dass die "Mitteilung Baubeginn" ersichtlich eher "pro forma" erfolgt ist, nämlich nach dem Inhalt der Erklärung des Herrn K "um unsere Rechtsposition zu wahren und klar den Bauwillen zum Ausdruck zu bringen". Schließlich lassen die am 17. April 2000 vorgenommenen, in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners fotografisch dokumentierten Erdbewegungen noch keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt jedenfalls ernsthaft darauf abzielte, die Bauarbeiten zügig durchzuführen und zum Abschluss zu bringen, zumal auch hierfür nichts dargetan ist. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 18