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Urteil

22 A 3473/98

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0919.22A3473.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige. 3 Frau C. A. , die inzwischen verstorbene Schwiegermutter der Klägerin, wurde seit dem 13. Mai 1996 in dem Seniorenzentrum "Stadt L. " in L. betreut. Sie erhielt Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz, da sie die Kosten der Unterbringung nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen konnte. 4 Mit notariellem Vertrag vom 10. Oktober 1972 hatte Frau C. A. ihren Erbanteil (1/2) an dem Nachlass ihres 1961 verstorbenen Ehemannes auf ihren Sohn und Miterben (zu 1/6), Herrn Bruno Peter A. , den Ehemann der Klägerin übertragen, der wie sie im Haus W. straße 41 in B. -D. wohnte. Als Gegenleistung hatte sich dieser zur Zahlung von 15.000,-- DM an seine Mutter verpflichtet. Herr A. übernahm in dem Vertrag ebenfalls den Erbanteil (1/6) seiner Schwester A. I. . Die weitere Schwester Helene Jansen übertrug ihren Erbanteil (1/6) im Jahre 1974 auf die Klägerin. Der auch von der Klägerin unterzeichnete Erbteilsübertragungsvertrag vom 10. Oktober 1972 enthält ferner folgende Vereinbarung: 5 "Frau C. A. bewohnt den Anbau des Hausgrundstücks B. -D. , W. straße 41, bestehend aus 2 Zimmern und Küche, Flur und Toilette. Herr A. verpflichtet sich, seine Mutter auch künftig in dieser Wohnung unentgeltlich wohnen zu lassen bis zu ihrem Lebensende. Die Berechtigte ist verpflichtet, die Kosten der Unterhaltung des Anbaues zu tragen. Die Kosten für den Wasserverbrauch hat sie anteilmäßig nach Köpfen zu tragen. Herr A. verpflichtet sich, sobald er Alleineigentümer des Hausgrundstücks werden sollte, zugunsten seiner Mutter ein lebenslängliches Wohnrecht im Grundbuch eintragen zu lassen." 6 Mit dem Tode von Herrn Bruno Peter A. im Jahre 1988 ging dessen Erbanteil auf seine zur Alleinerbin eingesetzte Tochter Claudia Patricia A. über. Nach deren Tod im Jahre 1989 wurde die Klägerin, die Alleinerbin ihrer Tochter war, alleinige Eigentümerin des Hausbesitzes. Eine Eintragung des Wohnrechts in das Grundbuch erfolgte zu keinem Zeitpunkt. 7 Nach Aufnahme von Frau C. A. in das Seniorenzentrum teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 2. Juli 1996 mit, Frau C. A. könne aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes das ihr eingeräumte Wohnrecht nicht mehr nutzen. Nach § 90 Abs. 1 BSHG könne der Sozialhilfeträger durch schriftliche Anzeige die Ansprüche des Hilfeempfängers gegen Dritte auf sich überleiten. Von dieser Befugnis mache sie - die Beklagte - hiermit Gebrauch. Das Kataster- und Vermessungsamt sei gebeten worden, den aktuellen Wert des Wohnrechts zu ermitteln. Sobald diese Bewertung vorliege, werde der Klägerin die konkrete Höhe der monatlichen Forderung mitgeteilt. Die Beklagte wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es der Klägerin selbstverständlich freigestellt sei, die Wohnung zu vermieten. 8 Den Widerspruch der Klägerin wies der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1997 zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus: Für die Zeit der Hilfegewährung stehe Frau C. A. ein möglicher geldwerter Vorteil aus dem Anspruch aus dem Notarvertrag vom 10. Oktober 1972 zu, mit dem sich der Übernehmer verpflichtet habe, an der im Anbau des Hausgrundstückes W. straße 41 gelegenen Wohnung dem Übergeber ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnrecht einzuräumen. Diese schuldrechtliche Verpflichtung sei im Rahmen der Gesamtrechtsfolge auf die Klägerin übergegangen. 9 Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen unter Berufung auf Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Braunschweig und Oldenburg vorgetragen, weder der Anspruch auf Eintragung eines Wohnrechts nach § 1093 BGB noch dieses Recht selbst seien nach § 90 BSHG überleitungsfähig. Eine Überleitung von Ansprüchen auf Naturalleistungen wie das Wohnen komme erst dann in Betracht, wenn ein solcher Anspruch in einen Geldanspruch umgewandelt sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Darüber hinaus bestimme § 90 BSHG, dass der Übergang des Anspruchs nur insoweit bewirkt werden dürfe, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen Sozialhilfe nicht zu leisten gewesen wäre. Diese Voraussetzung liege nicht vor, wenn der Inhaber eines Wohnungsrechts aus persönlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, das Wohnungsrecht auszuüben, der Eigentümer aber weiter zur Leistung bereit sei. Ihre - der Klägerin - immer noch vorhandene Bereitschaft, den Wohnraum zur Verfügung zu stellen, könne nicht verhindern, dass Frau C. A. Leistungen nach dem BSHG in Anspruch nehmen müsse. Das Wohnrecht nach § 1093 BGB sei bis zum heutigen Tage nicht entstanden, weil es noch nicht ins Grundbuch eingetragen worden sei. Die einzige Verpflichtung, die im Zuge der Erbfolge auf sie - die Klägerin - übergegangen sein könne, sei die zur Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch, damit das dingliche Recht nach § 1093 BGB entstehen könne. Dieser für die Beklagte erkennbar einzige Anspruch der Hilfeempfängerin gegenüber der Klägerin sei jedoch nicht übergeleitet worden. 10 Die Klägerin hat beantragt, 11 den Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 1996 und den Widerspruchsbescheid des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland vom 25. Juni 1997 aufzuheben. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Überleitung betreffe den möglichen geldwerten Vorteil der Hilfeempfängerin aus dem notariellen Vertrag vom 10. Oktober 1972. Dass eine dingliche Sicherung des Wohnrechts nicht erfolgt sei, sei für das Bestehen des schuldrechtlichen Anspruchs ohne Bedeutung. 15 Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, lediglich Ansprüche, die auf eine Geldleistung gerichtet seien, könnten übergeleitet werden. Die Beklagte habe aber das Wohnrecht auf sich übergeleitet. Eine Berechtigung des Sozialhilfeträgers, die Wohnung selbst zu nutzen, widerspreche dem Wesen des höchstpersönlichen Wohnrechts, das dadurch gekennzeichnet sei, dass ohne eine abweichende Vereinbarung allein der Berechtigte das Wohnrecht ausüben dürfe. 16 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung rügt die Beklagte, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass mit der Überleitungsanzeige in der Fassung des Widerspruchsbescheides nicht das schuldrechtliche Wohnrecht an sich, sondern ein hieraus resultierender geldwerter Vorteil übergeleitet worden sei. 17 Die Beklagte beantragt sinngemäß, 18 den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Klage abzuweisen. 19 Die Klägerin beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. 22 Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. 23 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und dem Verwaltungsvorgang der Beklagten; hierauf wird Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Der Senat kann über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). 26 Die zulässige Berufung ist begründet. Die Überleitungsanzeige der Beklagten vom 2. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Direktors des Landschaftes Rheinland vom 25. Juni 1997 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 Zugrunde zulegen ist der rechtlichen Beurteilung § 90 BSHG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1996, BGBl I 1088. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann der Träger der Sozialhilfe, wenn der Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen hat, der - wie hier - kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Die angefochtene Überleitungsanzeige genügt den tatbestandlichen Anforderungen dieser Bestimmung; das ihr durch die Vorschrift eingeräumte Ermessen hat die Beklagte fehlerfrei ausgeübt. 28 Hinsichtlich des dem Hilfeempfänger zustehenden Anspruchs ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige regelmäßig ohne Belang ist, ob der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht und welchen Umfang er gegebenenfalls hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1969 - V C 54.69 -, BVerwGE 34, 219 = FEVS 17, 203 und Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 57.88 - FEVS 43, 99). 29 Nur wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht besteht, kann eine dennoch erlassene, deshalb aber sinnlose Überleitungsanzeige ausnahmsweise rechtswidrig sein (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Juni 1992, a.a.O.). 30 Ein derartiger Ausnahmefall der sogenannten Negativ-Evidenz liegt hier jedoch nicht vor. 31 Ein für den übergeleiteten Zahlungsanspruch konstitutiver schuldrechtlicher Anspruch der Hilfeempfängerin gegenüber der Klägerin auf Benutzung des in Rede stehenden Anbaus als Wohnung kann bestanden haben. Die Klägerin ist nämlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Erbin in die Verpflichtung der früheren Erbin Claudia Patricia A. eingetreten, die wiederum als Erbin für die Einhaltung der von ihrem Vater Bruno Peter A. gegenüber der Hilfeempfängerin eingegangenen notariellen Verpflichtung einzustehen hatte. Dass das Wohnrecht noch nicht im Grundbuch eingetragen und damit als dingliches Recht noch nicht entstanden ist, ändert an der Wirksamkeit der schuldrechtlichen Verpflichtungen nichts. 32 Die Beklagte hat nicht - wie die Klägerin meint - das Wohnrecht selbst, sondern ausweislich der angefochtenen Bescheide einen sich aus dem notariellen Vertrag möglicherweise ergebenden Zahlungsanspruch als Ausgleich für die Nichtausübung des Wohnrechts auf sich übergeleitet. Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt, wenn es darauf abstellt, dass ein Wohnrecht nicht überleitungsfähig sei. Insoweit mag zwar - wie die Beklagte auch zugesteht - die Formulierung im Ausgangsbescheid vom 2. Juli 1996 missverständlich sein. Allerdings dürften schon der Hinweis auf die vom Kataster- und Vermessungsamt vorzunehmende Wertermittlung betr. das Wohnrecht und der erläuternde Zusatz, dass es der Klägerin selbstverständlich freigestellt sei, die Wohnung zu vermieten, hinreichend deutlich machen, dass die Beklagte nur Ansprüche überleiten wollte, die sich aus der Nichtausübung des Wohnrechts ergeben können. Jedenfalls ist dies durch den Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1997, auf den gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO abzustellen ist, klargestellt worden. 33 Dass ein - hier schuldrechtliches - Wohnrecht nicht in einen Zahlungsanspruch umgewandelt werden kann, ist nicht offensichtlich. 34 Welche Rechtsfolgen eintreten, wenn ein dingliches Wohnrecht - für ein schuldrechtlich eingeräumtes Wohnrecht dürfte nichts anderes gelten - wegen Aufnahme des Berechtigten in ein Alten- oder Pflegeheim nicht ausgeübt werden kann, ist in der Rechtsprechung der Zivilgerichte nicht geklärt. Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des OLG Braunschweig vom 11. September 1995 - 2 B 118/95 -, NdSRpfl 1996, 93 - und des OLG Oldenburg vom 3. Mai 1994 - 12 U 16/94 -, FamRZ 1994, 1621, mögen möglicherweise ihre Auffassung stützen. Darin ist ausgeführt, dass eine Überleitung eines Wohnrechts auf den Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht in Betracht komme bzw. das dem Sozialamt aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch aus übergeleitetem Recht auf die Mieteinnahmen der Eigentümer zustehe, die diese nach Auszug des heimpflege- und sozialhilfebedürftig gewordenen Berechtigten mit dessen Zustimmung erzielt haben. Dagegen hat aber das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 6. Februar 1995 - 2 W 21/95 -, (u.a. WuM 1995, 590 und FamRZ 1995, 1408) entschieden, die Geschäftsgrundlage für die Beschränkung auf eine höchstpersönliche Nutzung des Wohnrechts könne je nach den Umständen bei Existenzgefährdung des Berechtigten wegfallen. Die Anpassung könne es dann gebieten, dem Berechtigten bei notwendiger auswärtiger Unterbringung die durch Vermietung oder sonstige Nutzung zu erzielenden Erträge zukommen zu lassen. Ob der Wohnungsberechtigte in einer existenzbedrohenden Notlage ist, sei ohne Rücksicht auf Sozialhilfeleistungen zu beurteilen. Das Oberlandesgericht Celle hat in den Beschlüssen vom 13. Juli 1998 - 4 W 129/98 -, NJW-RR 1999, 10 - mit kritischer Anmerkung von Schneider in MDR 1999, 87 - und vom 19. Juli 1998 - 4 W 123/998 - MDR 1998, 1344, ausdrücklich entgegen dem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg a.a.O, die Auffassung vertreten, der in ein Pflegeheim ziehende Wohnungsberechtigte könne ausnahmsweise verlangen, dass die dem Wohnungsrecht unterliegenden leer stehenden Räume an Dritte vermietet werden, wenn dies dem Verpflichteten zumutbar sei. Eine Zumutbarkeit werde zu bejahen sein, wenn es sich bei den Räumlichkeiten um eine abgeschlossene Wohnung handele, die auch vermietbar sei. Danach kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Hilfeempfängerin ein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin zustand, weil sie das lebenslange Wohnungsrecht nicht mehr ausüben konnte. 35 Dass die Überleitungsanzeige in der maßgebenden Fassung des Widerspruchsbescheides nicht von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 37 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 38