OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 B 1244/00

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0905.19B1244.00.00
13mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 und 5 iVm § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. 3 Der Antragsteller macht allein den Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, geltend. Aus der Antragsbegründung, die den Rahmen der gerichtlichen Prüfung absteckt, weil die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, in dem Antrag darzulegen sind, § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, durch den das Verwaltungsgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule wiederherzustellen, abgelehnt hat. Der Antragsteller hält ernstliche Zweifel im Kern deshalb für gerechtfertigt, weil das Verwaltungsgericht die von der Antragsgegnerin durchgeführte Ermittlung des Sachverhalts, der der Entlassung von der Schule zugrundegelegt worden ist, und die Dokumentation der Ermittlungen als ausreichend angesehen habe, obwohl das für eine gerichtliche Überprüfung erforderliche und gerade bei einer so schwerwiegenden, sofort vollziehbaren Schulordnungsmaßnahme zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zu verlangende Mindestmaß an Dokumentation nicht gegeben sei und ihm, dem Antragsteller, so jegliche Erfolgschance vorenthalten werde. 4 Mit diesem unmittelbar auf Mängel der behördlichen Sachverhaltsermittlung und -dokumentation zielenden Begründungsansatz wird eine Verletzung der gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW anwendbaren Verfahrensvorschriften der §§ 24, 26 VwVfG NRW über die Sachverhaltsermittlung geltend gemacht. Ungeachtet der Frage, ob und in wie weit etwaige Fehler bei der Sachverhaltsermittlung und -dokumentation überhaupt die Rechtmäßigkeit eines - vom Verwaltungsgericht von Amts wegen in vollem Umfang zu überprüfenden - Verwaltungsakts berühren und eine selbständig durchsetzbare Rechtsposition für den Adressaten des Verwaltungsakts begründen können, 5 vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., 2000, § 24 Rdnr. 38; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., 1998, § 24 Rdnr 7 und 58 f., jeweils m. w. N., 6 und unabhängig von der Frage, ob im vorliegenden Verfahren die geltend gemachten Verfahrensfehler gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich sind, weil, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, eine andere Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht in Betracht kommt, liegen die gerügten Verfahrensfehler jedenfalls nicht vor. Gemäß § 24 Abs. 1 VwVfG NRW ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an das Vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Nach § 24 Abs. 2 VwVfG NRW hat die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Die der Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, insbesondere der Herbeiführung einer sachlich richtigen und rechtmäßigen Entscheidung und auch dem Rechtsschutz des Betroffenen dienende Verpflichtung der Behörde zur Aufklärung des für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts erstreckt sich auf alle im konkreten Einzelfall entscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände; diese müssen durch die verfügbaren Beweismittel soweit aufgeklärt werden, dass die formellen und materiellen rechtlichen Voraussetzungen für die behördliche Maßnahme zur Überzeugung der Behörde vorliegen und - bei Ermessensentscheidungen - sämtliche nach dem Zweck der Ermächtigung zu berücksichtigenden Umstände in die Ausübung des Ermessens fehlerfrei eingestellt werden können. Innerhalb der so gezogenen Grenzen bedient sich die Behörde nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält; sie kann hierbei nach Satz 1 Nr. 2 insbesondere Beteiligte anhören und Zeugen vernehmen. 7 Dies alles gilt mangels abweichender Regelung in der Allgemeinen Schulordnung (ASchO NRW) auch für Verfahren, die die Anordnung einer Schulordnungsmaßnahme betreffen. 8 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 1995 - 19 A 4314/94 - S. 7. 9 Da die einschlägigen Vorschriften (§ 26a SchVG NRW, § 15 ASchO NRW, § 19 Abs. 2 SchMG NRW iVm Nr. 6 der Rahmengeschäftsordnung für die im Schulmitwirkungsgesetz vorgesehenen Organe, RGOzSchMG, Runderlass des Kultusministeriums NRW vom 11. Mai 1979, GABl NRW S. 260) keine Bestimmung zu Art und Umfang der Dokumentation des Ergebnisses der Sachverhaltsermittlung treffen, soweit sie sich nicht aus der Art des Beweismittels ergeben wie bei der Einholung schriftlicher Auskünfte oder schriftlicher Äußerungen von Beteiligten und Zeugen oder der Beiziehung von Urkunden und Akten, bestimmt die Schule auch über die Dokumentation als Bestandteil der Sachverhaltsermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen selbst. Bei der Ausübung des Ermessens hat sie sich entsprechend dem Zweck der Sachverhaltsermittlung u.a. davon leiten zu lassen, dass die Ergebnisse der Ermittlung grundsätzlich unabhängig vom Wissen der ermittelnden Person(en) zur Verfügung stehen müssen und, wenn wie hier die Sachverhaltsermittlung nicht von der für die Anordnung der betreffenden Maßnahme zuständigen Klassen- oder Lehrerkonferenz selbst, sondern von der Schulleitung durchgeführt worden ist, der zuständigen Konferenz, hier der Lehrerkonferenz (§ 19 Abs. 2 ASchO NRW), zugänglich gemacht werden, damit diese sachgerecht über die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen entscheiden kann. Die Schule hat weiter zu berücksichtigen, dass eine erschöpfende Würdigung der einzelnen, ggf. widersprüchlichen Auskünfte, Aussagen oder Äußerungen zu dem tatsächlichen, für einen Pflichtenverstoß erheblichen Geschehen und eine umfassende Bewertung sonstiger für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit und die Ermessensbetätigung zu berücksichtigender Umstände möglich sein müssen, und ferner, dass es bei einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich zunächst Sache der Schule ist, die tatsächlichen Voraussetzungen für die getroffene Ordnungsmaßnahme darzutun und nötigenfalls nachzuweisen. Diese Aspekte werden es in aller Regel erforderlich machen, das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung - in welcher Form auch immer - soweit aktenkundig zu machen, dass eine sachgerechte Prüfung durch die zur Entscheidung berufene Konferenz und ggf. eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme, für die die Schule die Darlegungs- und Beweislast trägt, möglich ist. Speziell in Bezug auf die Dokumentation mündlicher Äußerungen eines Beteiligten und mündlicher Zeugenaussagen gebietet die Garantie effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, allerdings keine Einschränkung des Ermessens der Schule dahin, dass eine Anhörung bzw. Vernehmung durch (wörtliche) Wiedergabe der Fragen und Antworten umfassend zu protokollieren sind. Eine derartige Protokollierung wird zwar den Nachweis der Voraussetzungen der Schulordnungsmaßnahme, die Beweiswürdigung der Schule wie auch die gerichtliche Kontrolle im Falle von Angriffen des Betroffenen gegen die Maßnahme erleichtern, sie ist aber nicht unabdingbare Voraussetzung einer wirkungsvollen gerichtlichen Nachprüfung, insbesondere nicht in Nr. 6 RGOzSchMG vorgeschrieben. Denn dem Betroffenen stehen für Angriffe gegen den durch die schulischen Ermittlungen festgestellten Sachverhalt die prozessüblichen Beweismittel wie Zeugen- und Parteivernehmung, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch die eidesstattliche Versicherung (§ 294 ZPO) zur Verfügung; er ist daher nach den prozessualen Möglichkeiten grundsätzlich in der Lage, die durch die Sachverhaltsermittlung geschaffene Beweislage zu erschüttern, so dass die beweispflichtige Schule die Folgen der Nichterweislichkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen - etwa auch wegen einer unzureichenden Dokumentation - zu tragen hat. 10 Ist - wie hier - die sofortige Vollziehung der Schulordnungsmaßnahmen angeordnet, ist der Betroffene auch dann, wenn eine umfassende Protokollierung etwa von Zeugenaussagen durch die Schule unterblieben ist, nicht rechtsschutzlos gestellt. Weil nach § 15 Abs. 3 ASchO den Schülern und seinen Eltern vor der Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme Gelegenheit zu geben ist, ihren Standpunkt vor der zur Entscheidung berufenen Konferenz darzulegen, und weil die Ordnungsmaßnahme nach § 15 Abs. 5 ASchO den Erziehungsberechtigten unter Darlegung des Sachverhalts schriftlich bekannt gegeben werden muss, ist er grundsätzlich über die entscheidungserheblichen Ermittlungsergebnisse informiert und in der Lage, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO substantiiert seine Einwände zu den getroffenen Feststellungen vorzutragen und glaubhaft zu machen. Insbesondere ist es ihm unbenommen, seine Darlegungen durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung oder schriftliche Zeugenaussagen zu untermauern, um so bei der in diesem Verfahren vorzunehmenden - und hier vom Verwaltungsgericht vorgenommenen - summarischen Prüfung, ob in tatsächlicher Hinsicht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Schulordnungsmaßnahme spricht, unter Berücksichtigung der die Schule treffenden Darlegungs- und Beweislast ein günstiges Ergebnis zu erreichen. 11 Auch aus dem Charakter der Schulordnungsmaßnahme sind keine das Ermessen der Schule einschränkenden besonderen Anforderungen an die Dokumentation der Ermittlungen, insbesondere an die Protokollierung von Zeugenaussagen, etwa in Anlehnung an die Protokollierung einer gerichtlichen Beweisaufnahme abzuleiten. Das eine Schulordnungsmaßnahme betreffende Verfahren ist insbesondere nicht einem Verfahren der Strafverfolgung gleichzustellen. Schulische Ordnungsmaßnahmen sind nämlich keine Strafen im Sinne des Straf- und Strafverfahrensrechts. Sie dienen vielmehr nach § 26 a Abs. 1 SchVG, § 14 ASchO der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen, insbesondere Schülern, und Sachen. Die Ordnungsmaßnahme hat insofern das Ziel, die Einsicht und Besserung des betroffenen Schülers zu bewirken und seine Mitschüler davon abzuhalten, die gleichen Ordnungsverstöße zu begehen. 12 Vgl. Pöttgen/Jekuhl/Zaun, ASchO, 16. Aufl., 1997, § 14 Anm. 1 (S. 103). 13 Das gilt auch für die Entlassung und die Androhung derselben, die dann zulässig sind, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer verletzt oder auch nur gefährdet hat (vgl. § 26 a Abs. 6 SchVG). 14 Vgl. Senatsurteil vom 15. September 1995 - 19 A 4314/94 - S. 7. 15 Gemessen daran ergeben sich aus der Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der summarischen Prüfung durch das Verwaltungsgericht. Denn der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Soweit der Antragsteller vortragen lässt, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass eine - wie im vorliegenden Fall - knappe Dokumentation eine richterliche Kontrolle unmöglich mache und im "summarischen Eilverfahren" keine Erfolgschancen zulasse, trifft dies nach den vorstehenden Ausführungen so nicht zu. 16 Soweit von Seiten des Antragstellers gerügt wird, die Aussagen der vier Zeugen N. A. , E. A. , N. T. und U. H. , denen entscheidende Bedeutung zukomme, weil lediglich diese Aussagen ihn, den Antragsteller, belasteten, seien nur in drei Sätzen dokumentiert worden, die nicht erkennen ließen, inwieweit die Aussagen glaubhaft oder abgesprochen seien, ist ein Mangel der Ermittlungen oder der Dokumentation nicht hinreichend aufgezeigt. Zu der Zeugenbefragung am 17. Februar 2000 und der Wiedergabe der Aussagen hat der Schulleiter in der "Zusammenstellung der Ermittlungen und Gespräche" nämlich festgehalten, dass die Zeugen getrennt gehört worden seien, die Aussagen übereinstimmten und die Wiedergabe eine Zusammenfassung darstelle; ferner hat die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren hierzu vorgetragen, die Zeugen seien, für sie überraschend, nacheinander aus einer Unterrichtsstunde geholt und getrennt befragt worden, ohne dass dabei die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme bestanden habe; auch wenn die Zeugen bei ihren Aussagen nicht exakt die selben Worte gewählt hätten, stimmten die Aussagen zum Tathergang am 3. Februar im Inhalt überein, ohne dass sich dabei Ungereimtheiten herausgestellt hätten; der Kern der Aussage sei in dem Vermerk wiedergegeben worden. Greifbare Anhaltspunkte für Zweifel daran, dass der Vorgang der Zeugenvernehmung, die Erfassung des Aussageinhalts und die schriftliche Zusammenfassung der Aussagen keine relevanten Mängel aufweisen, sind in der Antragsbegründung nicht aufgezeigt worden und auch nach dem gesamten Akteninhalt, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Ermittlungen der Kriminalpolizei hinsichtlich des Tathergangs der Übergabe einiger Gramm Haschisch durch den Antragsteller zu dem selben Ergebnis wie die Ermittlungen der Antragsgegnerin geführt haben, nicht ersichtlich. Insbesondere ist nichts dafür dargetan, dass die Befragung der Zeugen zum unmittelbaren Tathergang lückenhaft gewesen wäre, ihre jeweiligen Aussagen in der Sache relevante Abweichungen aufgewiesen hätten oder dass die schriftliche Zusammenfassung der Zeugenaussagen unvollständig wäre. Entsprechende Mängel werden im Übrigen auch nicht in Bezug auf die Anhörung des Antragstellers selbst gerügt. Soweit angeführt wird, es sei "nicht ausgeschlossen, dass den betreffenden Lehrern unbeabsichtigt Fehler bei der Befragung von Zeugen unterlaufen", wird lediglich auf eine im konkreten Fall durch nichts untermauerte, abstrakte Möglichkeit von Mängeln der Sachverhaltsermittlung hingewiesen. 17 Auch soweit von Seiten des Antragstellers sinngemäß gerügt wird, die Zeugen seien erst zwei Wochen nach dem betreffenden Vorfall vernommen worden und sie hätten die Möglichkeit gehabt, mit "ihrem Klassenkameraden N. K. die Aussage abzusprechen", sind ernstliche Zweifel in Bezug auf die Sachverhaltsermittlung nicht dargelegt. Es spricht nach Aktenlage überwiegendes dafür, dass den Ermittlungen der Kriminalpolizei nicht vorgegriffen werden sollte. So hat es auch nach der Darstellung in der "Zusammenstellung der Ermittlungen und Gespräche" der Schulleiter dem Vater des Antragstellers mitgeteilt. Dass dringender Anlass für eine beschleunigte Zeugenbefragung bestand, ist allein mit dem Hinweis auf die behauptete Möglichkeit, die vier Zeugen hätten ihre Aussagen mit dem Schüler N. K. absprechen können, nicht hinreichend aufgezeigt; denn eine Absprache war, wie im Weiteren noch ausgeführt wird, auch aus damaliger Sicht der Antragsgegnerin, derart fern liegend, dass sie nicht ernsthaft in Rechnung gestellt werden musste und weiter gehende Vorkehrungen als die bei der Zeugenvernehmung am 17. Februar getroffenen ermessensfehlerfrei unterbleiben konnten. Eine Befragung und Überprüfung des Antragstellers selbst noch am 3. Februar 2000 unmittelbar nach der Aufdeckung des Vorfalls und der Befragung des Schülers N. K. - etwa zur Überprüfung der Aussage, der Antragsteller habe das Haschisch in einer Dose für ein Gameboy-Spiel mit sich geführt, konnte schon deshalb nicht mehr durchgeführt werden, weil der Antragsteller in der 6. Unterrichtsstunde keine Unterrichtsverpflichtung mehr hatte. 18 Schließlich dringt der Einwand des Antragstellers, die Dokumentation der Zeugenaussagen sei hinsichtlich des von ihm gesehenen Widerspruchs in den Aussagen der vier Zeugen vom 17. Februar und vom 22. Februar unzureichend, nicht durch. Soweit die erneuten Aussagen der vier Zeugen vom 22. Februar zusammenfassend dahin festgehalten worden sind, dass der Antragsteller das Haschisch "in einer Gameboy-Dose" an N. K. weitergeben habe, liegt nur eine unpräzise Ausdrucksweise vor, die im Hinblick auf die sonstigen Aussagen und unstreitigen Feststellungen die Annahme einer abweichenden oder unvollständigen Niederlegung des Aussageinhalts nicht ansatzweise rechtfertigt. Denn die Zusammenfassung der Aussagen der vier Zeugen vom 17. Februar ist eindeutig sprachlich so gefasst, dass der Antragsteller das Haschisch in der genannten Dose bei sich hatte und "etwa 2 bis 2 ½ Stück" davon, nicht aber die Dose, dem Schüler N. K. gegeben hat. Wenn sodann zu den Aussagen der vier Zeugen vom 22. Februar zusammenfassend festgehalten ist, diese hätten das nachfolgend niedergelegte "bestätigt", so ist damit im Kern ein identischer Inhalt der Aussagen dokumentiert und können die Zeugenaussagen als dahin zusammengefasst angesehen werden, dass der Antragsteller das in einer Gameboy-Dose mitgeführte Haschisch weitergegeben hat. Dies untermauert noch präziser die Wiedergabe der dritten Aussage des Zeugen E. A. , so wie sie im Schriftsatz der Antragsgegnerin an das Verwaltungsgericht vom 5. Juni 2000 niedergelegt ist; danach hat der Antragsteller die genannte Dose herausgeholt, sie geöffnet, einige Klumpen an N. K. , der sie in seine Zigarettenschachtel gesteckt habe, weitergegeben, die Dose geschlossen und wieder eingesteckt. Unter Berücksichtigung des Vermerks vom 3. Februar 2000, in dem das tatsächliche Geschehen dahin festgehalten ist, dass bei dem Schüler N. K. , als er auf Aufforderung die Taschen seiner Jacken entleerte, Haschisch in einer (ansonsten) entleerten Zigarettenschachtel gefunden wurde, ist der Geschehensablauf in sich stimmig so dokumentiert, dass der Antragsteller nicht die genannte Dose an N. K. übergeben hat, sondern einige Stücke Haschisch, die er zuvor in der Dose bei sich hatte. 19 Die weiteren Darlegungen des Antragstellers in der Antragsbegründung zielen nicht auf die geltend gemachten Mängel des Verfahrens; sie sind vielmehr Angriffe auf die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der summarischen Prüfung vorgenommene Beweiswürdigung. Auch insofern ergeben sich aus den Darlegungen ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht. 20 Die dokumentierten Aussagen der vier Zeugen vom 17. und 22. Februar sind hinsichtlich der Art und Weise der Übergabe der genannten Menge Haschisch nicht widersprüchlich. Dies folgt aus den vorstehenden Ausführungen. Daher fehlt es auch insofern an einem Indiz dafür, dass die Zeugen die Übergabe nicht oder nicht genau beobachtet hätten. Sonstige Anhaltspunkte für inhaltliche Ungereimtheiten der Zeugenaussagen hat der Antragsteller nicht angeführt; sie sind auch nicht ersichtlich. 21 Soweit der Antragsteller schließlich noch die Beweiskraft dieser Zeugenaussagen wie auch der Angaben des Schülers N. K. angreift, liegen ernstliche Zweifel am Ergebnis der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht vor. Zwar hat der Antragsteller in der Antragsbegründung berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Schülers N. K. zum Zweck der Übergabe des Haschisch, nämlich dieses an einen weiteren Mitschüler weiterzugeben, aufgezeigt. Dies hat das Verwaltungsgericht indes nicht verkannt. Angesichts der übereinstimmenden Aussagen der genannten vier Zeugen, dass der Antragsteller das Haschisch dem Schüler N. K. mit den Worten "viel Spass dabei" - also zum Eigenkonsum - übergeben hat, und der fehlenden Plausibilität der Einlassung, dass ein etwa 17-jähriger Schüler sich von zwei 14-jährigen Schülern gleichsam als Kurier benutzen lasse, spricht Überwiegendes dafür, dass dieser Schüler jedenfalls in Bezug auf den Zweck der Übergabe eine Schutzbehauptung aufgestellt hat. Auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts verbleibt es aber bei den Aussagen der vier Zeugen, die das tatsächliche Geschehen, auf das die Antragsgegnerin den die Entlassung von der Schule rechtfertigenden schweren Pflichtenverstoß gestützt hat, eindeutig bekundet haben. Die Angriffe des Antragstellers gegen diese Zeugenaussagen erschöpfen sich im Wesentlichen darin, der mit dem Haschisch "ertappte" Schüler N. K. habe Zeugen, die seine Version bestätigen, gebraucht und diese in den von ihm benannten Zeugen gefunden; es sei nicht fern liegend, dass die Aussagen abgesprochen worden seien. Diese Einwände sind nicht begründet. Fehl geht bereits die Annahme, N. K. habe die vier Zeugen zu seiner Entlastung benannt. Nach der insofern nicht in Zweifel gezogenen Darstellung der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren waren es gerade diese Zeugen, die die Übergabe des Haschisch durch den Antragsteller ihrem Klassenlehrer meldeten, der den Schüler N. K. in das Dienstzimmer des zweiten Konrektors der Antragsgegnerin brachte, wo das Haschisch sichergestellt und die Aussage des Schülers aufgenommen wurde; die vier Zeugen haben mithin den Stein erst ins Rollen gebracht. Dass sie dabei eben nicht zur Entlastung des Schülers N. K. handelten, diesen vielmehr dem Risiko aussetzten, dass (auch) gegen ihn eine Schulordnungsmaßnahme angeordnet werde, liegt auf der Hand. Schon vor diesem Hintergrund ist es fern liegend anzunehmen, die vier Mitschüler des N. K. hätten sich von diesem als Entlastungszeugen benutzen lassen. Dass die vier Zeugen, durch deren Meldung beim Klassenlehrer das Verfahren erst in Gang gesetzt worden ist, ihre Aussagen mit dem Schüler N. K. abgesprochen hätten, ist auch unter Berücksichtigung des Inhalts der im Kern übereinstimmenden Aussagen fern liegend. Denn mit der Aussage, der Antragsteller habe das Haschisch dem Schüler N. K. mit den Worten "viel Spass dabei" gegeben, haben die Zeugen nicht nur die von diesem gebotene Version zum Übergabezweck erschüttert, sondern den betroffenen Schüler auch belastet, weil ihre Zeugenaussage jedenfalls darauf hinweist, dass N. K. das Haschisch zum Eigenkonsum angenommen hat. Auch sonst hat der Antragsteller keine Anhaltspunkte für die Annahme aufgezeigt, eine Absprache der vier Zeugen mit dem Schüler N. K. sei nicht fern liegend. Die Ausführungen hierzu sind reine Mutmaßungen. 22 Gegen die weitere Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht hat der Antragsteller keine Einwände angeführt. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit sind im Übrigen auch insoweit nicht ersichtlich. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 GKG. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 25