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Beschluss

2 A 3426/00

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0824.2A3426.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000,00 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Nach § 124 Abs. 2 VwGO ist die Berufung u.a. dann zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen (Nr. 1), die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 3) oder die Rechtssache tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist ( Nr. 2 ). In dem Antrag auf Zulassung der Berufung sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). 4 Die Ausführungen der Beklagten rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. 5 Dies gilt zunächst für den Vortrag der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Kläger noch nach der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung an den Vater des Klägers zu 1) in dessen Aufnahmebescheid im Wege der Härte einbezogen werden könnten, weil sich der Aufnahmebescheid für den Vater spätestens mit der Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung erledigt, da ihm keine weiteren Wirkungen mehr zukämen. Es ergäbe sich aus dem Zweck des Aufnahmeverfahrens, das einem deutschen Volkszugehörigen die Einreise in das Bundesgebiet in Begleitung seiner Familienangehörigen ermöglichen solle, dass der Aufnahmebescheid seine Wirkung verlieren müsse, wenn er in vollem Umfang in Anspruch genommen worden sei. Er solle keineswegs als unbegrenzte Möglichkeit dienen, weitere Familienangehörige, die nie die Absicht gehabt hätten, gemeinsam mit dem Spätaussiedler auszureisen, zu jeder beliebigen Zeit nachzuholen. 6 Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Einbeziehung grundsätzlich nur dann möglich ist, wenn die Bezugsperson die Aussiedlungsgebiete noch nicht verlassen hat. 7 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1999 - 5 B 42.99 - und vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; OVG NW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -. 8 Damit ist sichergestellt, dass nach der Ausreise der Bezugsperson nicht unbegrenzt weitere Familienmitglieder nachziehen können. Ebenso ist aber auch geklärt, dass eine Einbeziehung nachträglich im Wege der Anerkennung als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 BVFG grundsätzlich möglich ist, und zwar auch dann, wenn die Übersiedlung von Bezugsperson und einzubeziehenden Personen in zeitlicher Hinsicht auseinander fallen und zunächst nur die Bezugsperson nach Deutschland übergesiedelt ist. Der Gesetzgeber hat diese Fallgestaltung nicht ausdrücklich berücksichtigt, durch die Einführung einer allgemein gefassten Härteregelung aber deutlich gemacht, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet in Härtefällen nicht generell der Erteilung eines Aufnahmebescheides entgegenstehen soll. 9 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1999 - 5 B 83.99 - und - 5 B 83.99 -, vom 27. April 1999 - 5 B 41.99 -, und vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; Urteil des Senats vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -. 10 Gründe, eine derartige Einbeziehung nicht mehr vorzunehmen, wenn der Bezugsperson neben dem Aufnahmebescheid auch (schon) eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt worden ist, sind weder ersichtlich noch dargetan. Zwar setzt die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung voraus, dass der Aufnahmebewerber im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist ist, d.h. ihm ein Aufnahmebescheid erteilt worden ist. Beide Bescheide sind in ihrem Bestand jedoch unabhängig voneinander, treffen unterschiedliche Regelungen und behalten jeweils ihre Wirksamkeit, selbst wenn die dazu gewährten Rechte - wie etwa das Recht auf Einreise und Aufenthaltsnahme - wahrgenommen worden sind. 11 Der Rechtssache kommt - entgegen der Ansicht des Beigeladenen - wegen dieser Frage auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie - wie sich aus der angeführten Rechtsprechung ergibt - bereits geklärt ist. 12 Es ist auch nicht dargelegt, inwieweit die Rechtssache tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 2 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 15