Beschluss
14 A 709/00.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0609.14A709.00A.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Frage, der die Kläger grundsätzliche Bedeutung beimessen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), kommt diese nicht zu. 3 Die Kläger sehen sinngemaß als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage an, ob wegen der Gefahren, die Roma im Kosovo drohen, Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren sei. 4 Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, nämlich dahin, dass bei einer Lage, die - wie bei den Roma aus dem Kosovo - durch tatsächliche und für die Ausländerbehörden rechtlich verbindliche Elemente geprägt ist und in ihren Auswirkungen einer generellen Regelung gemäß § 54 AuslG gleichkommt, eine verfassungskonforme Auslegung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG die zusätzliche Gewährung individuellen Abschiebungsschutzes nicht gebietet. 5 Vgl. Beschlüsse vom 27. März 2000 - 14 A 521/00.A - und vom 3. April 2000 - 14 A 1553/00 -. 6 Diese rechtliche Beurteilung entspricht der Rechtsprechungspraxis der beiden für Asylsuchende aus dem Kosovo zuständigen Senate des erkennenden Gerichts in vergleichbaren Fällen. 7 Vgl. Beschlüsse vom 16. November 1998 - 13 A 4113/98.A -, InfAuslR 1999, 124, = NVwZ-Beil. 1999, 35, vom 17. Februar 1999 - 14 A 1066/98 -, vom 19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -, InfAuslR 1999, 531, und Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A - und 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A. 8 An der für diese Rechtsprechung maßgeblichen Sach- und Rechtslage hat sich seither, soweit ersichtlich, entscheidungserheblich nichts geändert. 9 Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. März 2000 - 14 A 3430/98.A -. 10 Zwar hat sich, wie allgemein bekannt, die Sicherheitslage der nichtalbanischen Minderheiten im Kosovo seit dem Abzug der serbischen bzw. jugoslawischen Truppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen verändert, insbesondere für viele Roma und Ashkali wesentlich verschlechtert. Die Rückführung von Roma und Ashkali in das Kosovo kommt jedoch, wie der Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1999 - IB3/44.386-I14/Kosovo - zu entnehmen ist, aus der Sicht der Innenbehörden in der Bundesrepublik Deutschland erst nach weiteren Vereinbarungen des Bundesministers des Innern mit der UNMIK in Betracht. Das Innenministerium des Landes Nordrhein- Westfalen ordnet denn auch in seinem Erlass vom 21. März 2000 - I B 3/44.386 - I 14/Kosovo; I B 5/III 5.2/138 - allgemein an, dass ethnische Minderheiten, wie z.B. Serben und Roma, von Rückführungsmaßnahmen bis auf weiteres ausgeschlossen sind. Anhaltspunkte dafür, dass dennoch Abschiebungen in das Kosovo zu einem Zeitpunkt aufgenommen werden könnten, zu dem eine allgemeine extreme Gefahrenlage besteht, ohne dass eine generelle Regelung gemäß § 54 AuslG getroffen worden ist, gibt es nicht. Zurzeit jedenfalls werden den ausreisepflichtigen abgelehnten Asylbewerbern, die nicht freiwillig ausreisen, durchweg Duldungen auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 AuslG erteilt. Deshalb bedürfen sie gegenwärtig und auf absehbare Zeit wegen Gefährdungen, denen Roma aus dem Kosovo als Bevölkerungsgruppe in Jugoslawien ausgesetzt sind, keines zusätzlichen individuellen Abschiebungsschutzes. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 13