Beschluss
18 E 222/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0605.18E222.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die Streitwertfestsetzung nicht zu beanstanden ist. Sie stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ständigen Spruchpraxis des Senats überein, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 1991 - 1 B 95/90 -, NVwZ-RR 1991, 669, 670, Senatsbeschluss vom 14. April 1993 - 18 B 852/93 -; ebenso auch VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Sepember 1992 - 11 S 1704/92 -, NVwZ-RR 1993, 665. Die Richtigkeit der Streitwertfest-setzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere wird der in der Beschwerdebegründung angeführte Grundsatz des Gerichtskostenrechts, "das ein eigenes Interesse in Fällen subjektiver Klagehäufung einen jeweils eigenen Wert besitzt" jedenfalls in den Fällen durchbrochen, in denen der Streitgegenstand jeweils wirtschaftlich identisch ist. Eine dem vergleichbare Konstellation ist gegeben, wenn - wie hier - sich eine Mehrheit von Klägern gegen eine nur einigen von ihnen drohende Abschiebung wendet. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 1991 - 1 B 95/90 - a.a.O. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 25 Abs. 4 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 1