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Beschluss

9 A 5371/97.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0414.9A5371.97A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der am 8. März 1978 in Dohuk geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 19. Januar 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 28. Januar 1994 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Wegen seiner Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal wird Bezug genommen auf das Anhörungsprotokoll vom 24. Januar 1995. 4 Mit Bescheid vom 6. Februar 1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag ab (Nr. 1 des Bescheides), stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen (Nr. 2 des Bescheides). 5 Gegen die Versagung der Asylanerkennung hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen: Seine Schwester Samira Badih Kurdu sei durch Bescheid vom 29. Oktober 1984 als Asylberechtigte anerkannt worden und habe durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Auch sein Bruder Jafer Badih Kurdu sei als Asylberechtigter anerkannt (rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Mai 1996 - 18 K 1564/93.A -; Beschluss des OVG NRW vom 6. September 1996 - 9 A 3850/96.A -). Sein Vater sei beim Kurdenaufstand im März 1991 Anführer einer 70-80 Mann starken Peshmerga-Einheit gewesen. Nach dem Zusammenbruch des Aufstandes sei die gesamte Familie in die Türkei geflüchtet und im April 1991 nach Dohuk zurückgekehrt und zunächst beim Großvater des Klägers untergekommen. Als sein Vater versucht habe, das zerstörte Haus wiederherzustellen, sei er vom irakischen Geheimdienst verhaftet worden. Die Familie sei seit dem ohne Nachricht von ihm. Die Familie sei wiederum aus Dohuk geflohen. Eine Ehefrau des Vaters sei mit Geschwistern des Klägers nach Arbil gezogen, die andere Ehefrau - seine leibliche Mutter - nach Einrichtung der Schutzzone nach Dohuk zurückgekehrt. Er - der Kläger - habe weiter die Schule besucht. Gleichwohl hätten er und sein Bruder Amir sich ständig seitens des irakischen Regimes bedroht gefühlt. Es habe ständig Schießereien auf den Straßen gegeben; bei Bombenexplosionen seien Menschen umgekommen. Hinter diesen Anschlägen habe das irakische Regime gestanden. Die Verhältnisse in der Schutzzone seien immer instabiler geworden, zumal die kurdischen Parteien zerstritten gewesen seien und sich gegenseitig bekämpft hätten. Um sein Leben zu retten, sei er zunächst in die Türkei geflüchtet, wo er sich illegal und ohne Aufenthaltserlaubnis bei einer kurdischen Familie aufgehalten habe. Von dort sei ihm dann mit Hilfe von Bekannten seiner Mutter, die ihn als seinen Sohn ausgegeben hätten, die Flucht mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland gelungen. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Februar 1996 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Im Hinblick darauf, dass die ältere Schwester und der ältere Bruder des Klägers als im Irak politisch Verfolgte in Deutschland als Asylberechtigte anerkannt worden seien, drohe dem Kläger bei Rückkehr in den Irak als engem Verwandten Sippenhaft durch das irakische Regime. 11 Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er sich auf das Urteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - bezieht. 12 Der Beteiligte beantragt, 13 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Er macht geltend, entgegen der Annahme des Beteiligten und des Senats seien die autonomen Kurdengebiete im Norden des Irak keine inländische Fluchtalternative. Denn es müsse jeder Zeit damit gerechnet werden, dass sich Saddam Hussein bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit wieder des Gebietes bemächtige. Die Gefahr wachse, weil die Golfkriegskoalition nicht mehr bestehe, die UNSCOM-Inspektoren das Land verlassen hätten und die irakische Luftabwehr inzwischen auch die patrouillierenden amerikanischen und britischen Kontrollflugzeuge angreife. Unabhängig hiervon müsse er mit Anschlägen und Sippenhaftmaßnahmen wegen seines Vaters und seiner in Deutschland lebenden asylberechtigten Verwandten rechnen. Die innerkurdischen Streitigkeiten beeinträchtigten die dort lebende Bevölkerung ebenso wie die permanente Gefährdung durch Invasion türkischer Truppen. Im Falle der Rückkehr geriete er in eine ausweglose Situation, weil er Niemanden habe, der ihm beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz helfen könnte. Seine Mutter sei krank und selbst in einer ausweglosen Situation, sie habe bisher nur durch die Hilfe seiner beiden in Deutschland lebenden Geschwister überlebt. 17 Die Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die in dem den Beteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom 30. Juli 1999 näher bezeichnet sind. 19 II. 20 Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. 21 Die Beteiligten sind durch das Anhörungsschreiben des Gerichts vom 30. Juli 1999 auf die Rechtsprechung des Senats zur Verfolgungslage in den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak und auf die im Einzelnen bezeichneten diesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen worden. Des Weiteren ist der Kläger aufgefordert worden, zur Vorverfolgung, zu etwaigen Nachfluchtgründen und zu dem Gesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative vorzutragen und gegebenenfalls Beweismittel zu bezeichnen. Ein derartiger Vortrag ist innerhalb der hierfür gesetzten Frist in der im Tatbestand aufgeführten Form erfolgt. Weiter gehendes Vorbringen liegt nicht vor. Etwaige Hinderungsgründe, die Anlass geboten hätten, die Stellungnahmefrist zu verlängern, sind nicht geltend gemacht worden. 22 Die zugelassene Berufung ist begründet. 23 Die Ablehnung der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten in dem Bescheid des Bundesamtes vom 6. Februar 1996 (Nr. 1 des Bescheides) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 24 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), weil er nicht als politisch Verfolgter i.S.d. genannten Bestimmung anzusehen ist. 25 Vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einer politischen Verfolgung die Zusammenfassung in: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -. 26 Denn er kann jedenfalls auf die autonomen Kurdengebiete in den Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya verwiesen werden. Diese genügen auch bei Zugrundelegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes den Anforderungen, die an eine die Asylanerkennung ausschließende inländische Fluchtalternative zu stellen sind. 27 Vgl. zur Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative auf die autonomen Kurdengebiete im Nordirak: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 28 Nach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist eine Asylanerkennung ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende auf Gebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. 29 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145), Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1259. 30 Nach Überzeugung des Senats bestehen im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260, 32 keine ernsthaften Zweifel, dass der Kläger im autonomen Kurdengebiet im Norden des Iraks vor staatlicher Verfolgung hinreichend sicher ist. Denn sowohl den zentralirakischen Behörden als auch den in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet tonangebenden kurdischen Organisationen KDP und PUK fehlt es an der für eine politische Verfolgung erforderlichen Gebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, die eine Änderung dieser Situation in absehbarer Zeit und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen, sind nicht gegeben. 33 Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.; ergänzend die in der übersandten Erkenntnisliste bezeichnete Stellungnahme des Deutschen Orientinstituts vom 30. März 1999 an VG Oldenburg, wonach nicht abgeschätzt werden könne, wie lange der "status quo" noch andauere und Voraussagen, wann der irakische Staat in die kurdischen Autonomiegebiete zurückkehren werde, nicht getroffen werden könnten; 34 Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts, dass sich die gegenwärtige Sicherheitslage im Nordirak auf Grund des Streits im UN- Sicherheitsrat hinsichtlich der Fortsetzung der UNSCOM- Inspektionen insgesamt instabiler geworden ist. Die beiden führenden Militärmächte der Allianz, die USA und Großbritannien, achten unverändert auf die Einhaltung der UN- Flugverbotszone und setzen sie mit militärischen Mitteln durch. 35 Vgl. den vom Kläger zitierten Spiegelartikel vom 23. August 1999, Nr. 34/1999, S. 121. 36 Auch die objektiven Interessen der Anrainerstaaten Türkei, Iran und Syrien an der Aufrechterhaltung des Status-Quo, um Flüchtlingsströme irakischer Kurden wie im Jahre 1991 zu verhindern, ist weiterhin gegeben. 37 Es bestehen auch keine Zweifel, dass der Kläger vor einem Anschlag irakischer Geheimdienstagenten hinreichend sicher ist. Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., entschieden hat, kann lediglich für Kurden, die nach außen erkennbar herausgehobene politisch-oppositionelle Funktionen oder herausgehobene militärische Führungsfunktionen wahrgenommen haben, sowie für kurdische Mitarbeiter westlicher Hilfsorganisationen oder der UN in den kurdischen Autonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines Anschlages des irakischen Geheimdienstes drohen. Zu dieser Gruppe gehört der Kläger nicht. Er war im Zeitpunkt seiner Ausreise Schüler und hat sich politisch nicht betätigt. Soweit der Kläger auf das Schicksal seines Vaters und die Asylanerkennung seiner beiden Geschwister verweist und daraus eine Gefährdung für sich unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft reklamiert, ist darauf hinzuweisen, dass sich die von ihm zitierten Auskünfte auf Maßnahmen der Sippenhaft im Zentralirak beziehen. 38 Dem Kläger drohen auch keine anderen Gefahren, als ihm in den von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten gedroht hätten. Dies gilt zunächst für die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums. 39 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 40 Soweit im Hinblick auf die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums die Einschränkung gemacht wird, dass nur diejenigen eine wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den kurdischen Autonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über familiäre Verbindungen verfügten, die im Rahmen des dort herrschenden Clanwesens und Familienverbandes die Hilfe in Notlagen Gewähr leisteten, 41 vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., 42 lässt sich hieraus mit Blick auf die begehrte Asylanerkennung Günstiges für den Kläger nicht ableiten. Denn der Kläger stammt aus Dohuk, hat dort bis zu seiner Ausreise in die Türkei gelebt und war in die Sippe eingebunden. Dort bzw. in Erbil leben seine Mutter, die zweite Ehefrau seines Vaters, mehrere Geschwister und sein Großvater. Die Familie besitzt Grundbesitz (zwei Häuser), aus deren Erträgen die Familie nach der Verhaftung und dem spurlosen Verschwinden des Vaters des Klägers ihren Lebensunterhalt bestritten hat. Der Kläger kann deshalb davon ausgehen und darauf vertrauen, dass er bei etwaigen Versorgungsproblemen oder Startschwierigkeiten mit Rat und Tat unterstützt wird, so dass er bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise keine existenziellen Nöte befürchten muss. 43 Vgl. im Übrigen: BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 - InfAuslR 2000, 32, wonach sonstige Nachteile und Gefahren am Ort der inländischen Fluchtalternative regelmäßig nicht verfolgungsbedingt sind, wenn - wie hier - Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative bei der Rückkehr identisch sind. 44 Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Selbst wenn seine leibliche Mutter schwer erkrankt ist und selbst auf Hilfe angewiesen sein sollte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger von den übrigen Angehörigen der Sippe (einschließlich seiner in Deutschland lebenden Geschwister) keinerlei Unterstützung erfahren kann. 45 Konkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger über die abstrakte Möglichkeit hinaus, von etwaigen türkischen Truppeneinmärschen in die Provinz Dohuk oder Erbil berührt zu werden, konkret im Sinne einer "realen" Möglichkeit betroffen sein wird, lassen sich nicht erkennen. Entsprechendes gilt auch für die Frage der - nur für die autonomen Kurdengebiete in Betracht zu ziehenden - Gefährdung durch innerkurdische Streitigkeiten. Ein Aufflammen kriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen einer Partei und Gefährdung der Zivilbevölkerung ist ebenfalls nicht zu befürchten. 46 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 47 Im Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein irakischer Flüchtling auch nicht durch die Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland. 48 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 49 Die danach für den Kläger verfolgungsfreien und auch im Übrigen unzumutbare existenzielle Gefahren und Nachteile nicht aufweisenden Landesteile im Norden Iraks sind für ihn ohne Weiteres zu erreichen. 50 Vgl. zum Erfordernis der Erreichbarkeit des Ortes der inländischen Fluchtalternative innerhalb des Verfolgungsstaates: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 59.92 -, NVwZ 1993, 1210. 51 Um das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu erreichen und in die Provinz Dohuk oder Erbil zu gelangen, muss der Kläger zentralirakisches Herrschaftsgebiet nicht durchqueren; er kann vielmehr den umgekehrten Weg wie bei seiner Ausreise nehmen und unmittelbar über die türkische Grenze in den Nordirak nach Dohuk einreisen und gegebenenfalls in die Provinz Erbil weiterreisen. 52 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 54 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 55