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Urteil

7A D 138/96.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0326.7A.D138.96NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebaungsplan Nr. 45 "U.--straße " der Gemeinde X. (Ruhr) ist unwirksam. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 45 "U.--straße " der Antragsgegnerin, der sein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück U.--straße 46 überplant und die vor seinem Grundstück verlaufende Verkehrsfläche der U.--straße und die Wasserfläche des Osterbachs festsetzt. 3 Die U.--straße verläuft in der Ortschaft F. der Antragsgegnerin nach Süden. Sie wird vom P. begleitet, der derzeit teilweise einen offenen Verlauf aufweist und teilweise verrohrt ist. Beiderseits der U.--straße befindet sich Wohnbebauung, die im Süden an der Ostseite der Straße mit dem Wohnhaus des Antragstellers und an der Westseite der Straße mit dem rd. 90 m weiter südlich gelegenen Wohnhaus U.--straße 55 endet. 4 Der Bereich der U.--straße wird von einem Bebauungsplan der ehemals selbstständigen Gemeinde F. aus dem Jahr 1964 erfasst, der einen Ausbau der U.--straße mit vollständiger Verrohrung des Osterbachs und wesentliche Teile der zwischenzeitlich errichteten Straßenrandbebauung vorsah. Nach der dem strittigen Bebauungsplan Nr. 45 beigefügten Begründung sollen insbesondere die Bebauungsmöglichkeiten stärker als im Vorläuferplan konkretisiert und der im Vorläuferplan vorgesehene Ausbau der U.--straße auf ein "nach heutigen Erkenntnissen vertretbares Maß reduziert" werden. 5 In Verfolgung dieser Zielsetzung setzt der Bebauungsplan die Straßenverkehrsfläche der U.--straße auf rd. 320 m Länge fest; ein weiterer rd. 20 m langer Abschnitt im Süden neben dem Wohnhaus U.--straße 55 ist als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Wirtschaftsweg) ausgewiesen. Die Verkehrsfläche wird begleitet von festgesetzten Wasserflächen, die im nördlichen Teil des Plangebiets an der Westseite und im südlichen Teil des Plangebiets an der Ostseite der U.--straße verlaufen. Diese weitgehend 4 m breiten Wasserflächen sind jeweils im Bereich der Zufahrten zu den Anliegergrundstücken durch Straßenverkehrsflächen unterbrochen, die bis an die privaten Grundstücke heranreichen. Die Verkehrsfläche der U.--straße hat damit in den Bereichen, in denen sie von einer Wasserfläche begleitet wird, im Wesentlichen eine Breite von rd. 6 m, im Bereich der Zufahrten ist sie rd. 10 m breit. Insgesamt sind an der Westseite und an der Ostseite der U.-- straße jeweils 5 Wasserflächen festgesetzt, die zwischen 3 und 35 m lang sind. Der Plan setzt ferner die jeweiligen Einfahrten auf die Anliegergrundstücke fest und weist diese als reine Wohngebiete mit maximal zweigeschossiger offener Bebauung aus. Die festgesetzten Baugrenzen lassen Erweiterungen der vorhandenen Gebäude sowie die Schließung einzelner Baulücken zu. Ferner setzt der Bebauungsplan die - weitgehend mit dem vorhandenen Bestand übereinstimmenden - Flächen für Garagen sowie die Dachform, Dachneigung und Hauptfirstrichtung fest. Schließlich ist im südlichen Anschluss an das Wohnhaus des Antragstellers an der Ostseite der U.--straße , den Wohnhäusern U.--straße 51 bis 55 gegenüber, eine Fläche für die Landwirtschaft und an der Westseite der U.--straße zwischen den Wohnhäusern U.--straße 43 und 45 eine aus dem Plangebiet herausführende, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Erschließungsträger und Anlieger zu belastende Fläche ausgewiesen. 6 Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: 7 Am 12. September 1989 beschloss der Rat der Antragsgegnerin einen ersten Vorentwurf mit zwei Alternativen, zu dem eine frühzeitige Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt wurde. Anlässlich dieser Beteiligung führte der Oberkreisdirektor des Kreises T. mit Schreiben vom 4. April 1990 u.a. aus, der P. sei vor dem Ausbau der Straße wiederherzustellen; vor Baubeginn sei der unteren Wasserbehörde ein Antrag nach § 31 WHG zur Genehmigung vorzulegen. Am 28. August 1990 beschloss der Rat der Antragsgegnerin nach Befassung mit den eingegangenen Stellungnahmen die Offenlegung des Planentwurfs, die gemäß Bekanntmachungen von 17. September 1990 in der Zeit von 26. September bis 26. Oktober 1990 stattfand. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 20. September 1990 beteiligt. Das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft I. wies mit Schreiben vom 27. November 1990 darauf hin, die Verrohrung des P1. sei auf ein Minimum zu beschränken. Von den privaten Betroffenen sprachen sich verschiedene - darunter auch der Antragsteller - gegen den vorgesehenen Ausbau der Straße nebst Bach aus. 8 Am 14. November 1995 beschloss der Rat der Antragsgegnerin eine Änderung des Planentwurfs und dessen erneute Offenlegung, die gemäß Bekanntmachungen vom 7./8. Dezember 1995 in der Zeit vom 20. Dezember 1995 bis 22. Januar 1996 stattfand. Die Träger öffentlicher Belange wurden wiederum beteiligt. Der Antragsteller wandte sich erneut gegen die aus seiner Sicht zu kostenträchtige Umgestaltung der Straße; auch weitere Anlieger sprachen sich gegen die vorgesehene Umgestaltung von Straße und Bach aus. Am 19. März 1996 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen sowie Bedenken und Anregungen. Die Bedenken gegen die Umgestaltung der Straße und des Bachs wies er im Wesentlichen aus der Erwägung zurück, der bisherige Plan setze einen erheblich teureren Straßenausbau fest und eine umfangreiche Verrohrung des Bachs sei wasserrechtlich nicht mehr zu vertreten. Anschließend beschloss er den Bebauungsplan als Satzung und stimmte der Begründung zu. Auf die Anzeige der Antragsgegnerin vom 21. Juni 1996 teilte die Bezirkregierung B. mit Verfügung vom 12. Juli 1996 mit, die Verletzung von Rechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 9./10. August 1996 bekannt gemacht. 9 Parallel zum Planaufstellungsverfahren wurden Bauentwürfe für die Umgestaltung der Straße und des P1. erstellt. Ein Ingenieurbüro wurde mit den Ingenieurleistungen einschließlich Erstellung der Unterlagen für einen Antrag auf Genehmigung nach § 31 WHG beauftragt, wobei die endgültige Auftragsvergabe erst nach Fassung des Satzungsbeschlusses erfolgte. Nach Vorgesprächen mit der Wasserbehörde wurde der Antrag auf Genehmigung nach § 31 WHG für die Maßnahmen am P. schließlich unter dem 2. Juli 1997 gestellt. Der Oberkreisdirektor des Kreises T. erteilte die Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 WHG schließlich mit wasserrechtlichem Bescheid vom 17. Oktober 1997. 10 Der Antragsteller hat am 13. September 1996 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er insbesondere vorträgt: Seine Antragsbefugnis sei schon deshalb gegeben, weil der Bebauungsplan die Nutzbarkeit seines Grundstücks durch die getroffenen Festsetzungen begrenze; dabei komme es nicht auf einen Vergleich mit den Festsetzungen des Vorläuferplans an. Auch seien seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei schon deshalb nichtig, weil es an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Wasserflächen fehle. Der hier einschlägige § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses maßgeblichen Fassung habe eine Festsetzung von Wasserflächen nur für den Fall zugelassen, dass diese nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden könnte. Das treffe im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu, weil die Umgestaltung des P1. eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 31 WHG bedürfe. Die Festsetzungen des Bebauungsplans deckten sich keineswegs mit den tatsächlich vorhandenen Öffnungen des Bachs. Bei Fassung des Satzungsbeschlusses sei der Rat der Antragsgegnerin - unzutreffenderweise - von einer Entbehrlichkeit des wasserrechtlichen Verfahrens ausgegangen, in dem u.a. auch die Belastung und Gefährdung des Gewässers durch eine südlich des Plangebiets vorhandene ehemalige Deponie geprüft werden müsste. Der Mangel sei durch die Plangenehmigung vom 17. Oktober 1997 nicht geheilt worden. Eine Heilung sei auch nicht dadurch erfolgt, dass die zum 1. Januar 1998 in Kraft getretene Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB nunmehr die Festsetzung von Wasserflächen ohne Einschränkung zulasse. Es bedürfe eines neuen Satzungsbeschlusses. Erst nach dessen Fassung könne das vorliegende Normenkontrollverfahren für erledigt erklärt werden. 11 Der Antragsteller beantragt, 12 den Bebauungsplan Nr. 45 "U.--straße " der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. 13 Die Antragsgegnerin beantragt, 14 den Antrag abzulehnen. 15 Sie trägt im Wesentlichen vor, der Antragsteller sei schon nicht antragsbefugt. Im Übrigen sei der Antrag auch nicht begründet. Der Bebauungsplan stelle nur die bereits vorhandenen Wasserflächen dar. Nachdem die Antragsgegnerin zunächst eine Notwendigkeit zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 31 WHG verneint hatte, trägt sie nunmehr vor, selbstverständlich sei stets von der Erforderlichkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens ausgegangen worden. Dies belege der Ablauf des Planungsverfahrens einschließlich der parallel hierzu vorgenommenen Ausarbeitungen der Bauentwürfe und Unterlagen für das wasserrechtliche Verfahren. Der Bebauungsplan nehme auch keine Regelung des wasserrechtlichen Verfahrens vorweg. Eines erneuten Satzungsbeschlusses bedürfe es nicht. 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlage und Pläne ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. 19 Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen. 20 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 - BRS 59 Nr. 36 und Beschluss vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44. 21 So liegt der Fall hier. Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 45 trifft für das Grundstück des Antragstellers von diesem angegriffene Festsetzungen, die die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks einschränken. Zudem legt er - vom Antragsteller gleichfalls angegriffene - Einschränkungen der Erreichbarkeit des Grundstücks von der U.--straße fest, indem er festsetzt, dass die Verkehrsfläche der U.--straße nur an zwei Stellen bis unmittelbar an das Grundstück heranrückt. 22 Der Normenkontrollantrag ist auch in dem im Tenor dargelegten Umfang begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an einem Mangel, der durch ein ergänzendes Verfahren im Sinne des § 215a BauGB behoben werden kann, so dass er gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO für unwirksam zu erklären war. 23 Dieser Mangel besteht darin, dass die hier getroffenen Festsetzungen von Wasserflächen nicht von einer einschlägigen Ermächtigungsnorm gedeckt sind. Maßgeblich hierfür ist die Rechtslage, die im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bebauungsplans - Bekanntmachung der Durchführung des Anzeigeverfahrens am 9./10. August 1996 - bestand. Einschlägig war seinerzeit § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung. Hiernach konnten im Bebauungsplan Wasser-flächen nur festgesetzt werden, "soweit diese Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können". Diese Regelung, die darauf abzielt, einen Kompetenzkonflikt zwischen Bauleitplanung und (wasserrechtlicher) Fachplanung auszuschließen, ließ es nicht zu, Wasserflächen festzusetzen, wenn sie eine Umgestaltung eines vorhandenen Bachlaufs beinhalten, für die erst noch ein Verfahren nach § 31 WHG durchzuführen ist. 24 Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1990 - 10a NE 98/88 - BRS 52 Nr. 20. 25 Zunächst ist festzuhalten, dass die ausgewiesenen, blau eingezeichneten Wasserflächen in der Planurkunde als Festsetzung zu qualifizieren sind und nicht, wie seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen wurde, als bloße - etwa nachrichtliche - Wiedergabe eines vorhandenen Bachlaufs. Dies folgt schon daraus, dass die Ausweisung nach der Legende zur Planzeichnung der Kategorie "Festsetzungen gem. § 9 (1) und (7) BauGB" zugeordnet ist und nicht etwa der Kategorie "sonstige Darstellungen", die z.B. vorhandenen Baumbestand und vorhandenen Gebäudebestand erfasst. Auch in den Planaufstellungsvorgängen einschließlich der Planbegründung ist insoweit regelmäßig vom Festsetzungscharakter dieser Ausweisung die Rede, wie z.B. die Formulierung "durch die nunmehr getroffene Festsetzung zu den Wasserflächen des Osterbaches..." (S. 3 der Planbegründung) verdeutlicht. Schließlich steht der Annahme, die Antragsgegnerin habe lediglich einen vorhandenen Bachlauf darstellen wollen, entgegen, dass die festgesetzten Wasserflächen nicht mit dem seinerzeit tatsächlich vorhandenen Bachlauf - sei er verrohrt, sei er als offener Wasserlauf vorhanden gewesen - übereinstimmen. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde, verlief der P. seinerzeit im Bereich des südlichen Abschnitts der U.--straße beiderseits dieser Straße, während der Bebauungsplan nur noch einen einseitigen Bachlauf, nämlich entlang der Ostseite der U.--straße , festsetzt. 26 Die Festsetzung der Wasserflächen war nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB a.F. unzulässig, denn sie war nur als Ergebnis des - von der Antragsgegnerin erst nach dem Satzungsbeschluss eingeleiteten und zum Abschluss gebrachten - Verfahrens nach § 31 WHG möglich. 27 Allerdings ließ es § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB a.F. auch zu, lediglich die notwendigen Flächen für eine noch anstehende wasserrechtliche Zulassung zu sichern und von Bebauung freizuhalten. 28 Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 1998 - 10a D 18/97.NE - 29 Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. 30 Die im Bebauungsplan Nr. 45 getroffenen Festsetzungen für die Verkehrsfläche der U.-- straße einerseits und die Wasserflächen des P1. sind inhaltlich so miteinander verschränkt und verzahnt, dass sie nur dann einen Sinn geben und auch nur dann Bestand haben können, wenn sowohl die planungsrechtliche Grundlage für die Straßenverkehrsflächen - der Bebauungsplan - als auch die planungsrechtliche Grundlage für die Wasserflächen - Planfeststellung bzw. Plangenehmigung nach § 31 WHG - festgelegt sind. So soll nach der einheitlich konzipierten Ausbauplanung für Straße und Bach der Bachlauf künftig nur noch einseitig - nicht beidseitig - neben der Straße geführt und lediglich an den für Zufahrten zu Anliegergrundstücken vorgesehenen Stellen durch die Verkehrsflächen der Straße überdeckt werden. Um eine bloße "Vorratshaltung" von Flächen für eine nachfolgende wasserrechtliche Planung ging es hier gerade nicht, sondern darum, die Straßenverkehrsflächen und Wasserflächen auch im Detail definitiv aufeinander abzustimmen. Dies wird insbesondere auch dadurch bestätigt, dass Straßenplanung und Planung der Wasserflächen zeitlich in enger Abstimmung miteinander erfolgten und auch nach dem erkennbaren planerischen Willen der Antragsgegnerin in ihren konkreten Detailfestlegungen nicht jeweils isoliert für sich Bestand haben sollten. 31 In einer solchen Situation ließ § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB a.F. es nicht zu, bereits im Bebauungsplan die nach der technischen Ausbauplanung künftig vorgesehenen Wasserflächen bereits festzusetzen, ohne den verbindlichen Abschluss des wasserrechtlichen Verfahrens abzuwarten. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin die Wasserflächen bereits rechtsverbindlich festgesetzt, als das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren noch nicht einmal durch Antragstellung eingeleitet war. 32 Dieser Mangel des Fehlens einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Wasserflächen ist durch die spätere Entwicklung nicht geheilt worden. Die 1997 ergangene Plangenehmigung hätte nach der seinerzeit geltenden Rechtslage dem Rat der Antragsgegnerin zwar die Möglichkeit eröffnet, mit einem neuen Beschluss über den Bebauungsplan die im Verfahren nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 WHG festgelegten Dimensionen der Wasserflächen in den Plan zu übernehmen. Diesen Weg ist die Antragsgegnerin - bewusst - jedoch gerade nicht gegangen. Auch der Umstand, dass die ab 1. Januar 1998 geltende Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB nunmehr uneingeschränkt die Festsetzung von Wasserflächen im Bebauungsplan zulässt, führt nicht zur rückwirkenden Heilung des hier vorliegenden Mangels. 33 Der Mangel führt jedoch nur zur Unwirksamkeit des strittigen Plans, weil er im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB behebbar ist. Für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift genügt es, dass die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht, was voraussetzt, dass der Mangel die Grundzüge der Planung nicht berührt. 34 Vgl: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 - BRS 60 Nr. 52. 35 Das ist hier der Fall. Der Rat der Antragsgegnerin kann auf der Grundlage der nunmehr vorliegenden wasserrechtlichen Festlegung des Bachbettes - sofern dieses mit den im Bebauungsplan (fehlerhaft) festgesetzten Wasserflächen übereinstimmt - einen neuen Satzungsbeschluss fassen und den Bebauungsplan in Kraft setzen. 36 Der Behebbarkeit des Mangels im ergänzenden Verfahren steht schließlich auch nicht entgegen, dass ein Mangel des Plans vorläge, der nicht im ergänzenden Verfahren behebbar wäre und demgemäß zur Nichtigkeit des Plans führen würde. Insoweit ist, zumal das Vorbringen im Normenkontrollverfahren keinen Anlass zu weiterführenden Ausführungen gibt, lediglich Folgendes anzumerken: 37 Für formelle Mängel des Plans, die (noch) beachtlich sind, ist nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Auch in materieller Hinsicht leidet der Plan - abgesehen von dem vorerörterten im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Plans noch gegebenen Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Wasserflächen - an keinen durchgreifenden Bedenken. Die im Vordergrund des Streits stehenden Ausweisungen zur Neugestaltung der U.--straße einschließlich des begleitenden P1. unterliegen jedenfalls insoweit keinen Bedenken, als es im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin liegt, die Flächen für den endgültigen Ausbau der Straße festzulegen und in diesem Zusammenhang auch auf die nach den wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehene Umgestaltung des P1. Rücksicht zu nehmen. Letzteres gilt namentlich auch mit Blick auf die teilweise Beseitigung von Verrohrungen, die den entsprechenden fachlichen Stellungnahmen der beteiligten Wasserbehörden Rechnung trägt. Fehlerfrei hat die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass die nach den ursprünglichen Plänen vorgesehene vollständige Verrohrung des P1. nach den auch im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits maßgeblichen wasserrechtlichen Erkenntnissen auch unter Berücksichtigung der vom Rat der Antragsgegnerin durchaus gesehenen nachteiligen Folgen für die Straßenanlieger als nicht mehr vertretbar gewertet werden konnte. Bestätigt wird diese Einschätzung dadurch, dass § 31 Abs. 1 Satz 1 WHG nunmehr ausdrücklich vorsieht, dass nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Nichts anderes wird mit der hier strittigen Festsetzung der Straßenverkehrsfläche der U.--straße verfolgt, die auf die wasserrechtlich zu regelnde Umgestaltung des P1. abgestimmt ist. Auch hinsichtlich der weiteren Ausweisungen des Plans sind durchgreifende Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für die Baugebietsausweisungen mit ihren Detailregelungen folgt dies schon daraus, dass diese Festsetzungen am vorhandenen Bestand orientiert sind und dabei - in gewissen Grenzen - sogar zusätzliche Ausnutzungen zulassen. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, da in dem gegenüber dem Antrag des Antragstellers zurückbleibenden Ausspruch kein kostenrelevantes Unterliegen des Antragstellers liegt. 39 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 40 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 41