Urteil
18 A 5532/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0301.18A5532.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. November 1999 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger erstrebt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Seine Klage hat das Verwaltungsgericht nach einer Betreibensaufforderung durch Beschluss vom 25. August 1999 mit der Begründung eingestellt, die Klage gelte als zurückgenommen, weil der Kläger seine aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt habe. Auf die daraufhin vom Kläger unter Benennung einer ladungsfähigen Anschrift beantragte Fortsetzung des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, entschieden, dass die Klage als zurückgenommen gelte. 3 Dagegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Berufung und macht u. a. geltend, dass die Klage nicht als zurückgenommen gelte, weil er auf die Betreibensaufforderung mitgeteilt habe, über seinen Prozessbevollmächtigten erreichbar zu sein. Der Kläger beantragt sinngemäß, 4 das angefochtene Urteil aufzuheben. 5 Der Beklagte stellt keinen Antrag. 6 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung über die Berufung durch den Berichterstatter des Senats einverstanden erklärt. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen (§ 130b Satz 1 VwGO). 8 Entscheidungsgründe: 9 Der Senat hat im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 3 iVm Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) entschieden. 10 Die Berufung ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). 11 Das Verwaltungsgericht ist unzutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend die Klage gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gilt. 12 Die Betreibensaufforderung des Berichterstatters vom 28. Mai 1999 leidet bereits an formellen Mängeln, weil sie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht förmlich zugestellt wurde, wie es nach § 56 Abs. 1 VwGO erforderlich ist. 13 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 48.84 -, BVerwGE 71, 213; VGH München, Beschluss vom 24. November 1997 - 22 ZB 97.3262 -, NVwZ 1998, 528. 14 Sie ist vielmehr lediglich formlos übersandt worden. Dieser Mangel hat zur Folge, dass die 3-Monats-Frist des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt worden ist und allein schon deshalb eine Verfahrenserledigung nicht eintreten konnte. Eine Heilung des Zustellungsmangels (§ 9 Abs. 1 VwZG) ist nach § 9 Abs. 2 VwZG ausgeschlossen, dessen Anwendung immer dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die Versäumung einer prozessualen Frist - wie hier - Rechtsfolgen nach sich zieht, die ihrer Schwere nach dem Verlust eines Anspruchs oder eines Rechtsmittels gleichstehen. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 48.84 -, a.a.O. 16 Auch die sachlichen Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Regelung kommt eine Betreibensaufforderung in Betracht, wenn ein bestimmter Anlass vorliegt, der geeignet ist, Zweifel über das Bestehen oder Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses zu begründen. Zweifel können sich insbesondere daraus ergeben, dass der Kläger den von ihm zu erwartenden prozessualen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Dabei obliegt es dem Kläger, auf eine entsprechende Aufforderung hin innerhalb der gesetzlichen Frist substantiiert darzulegen, dass und warum sein Rechtsschutzbedürfnis trotz der aufgekommenen Zweifel nicht entfallen ist. Diese in der Rechtsprechung zu dem inhaltlich mit § 92 Abs. 2 VwGO vergleichbaren § 33 Abs. 1 AsylVfG aufgestellten Grundsätze, 17 vgl.BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 -, NVwZ 1994, 62; BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 48.84 -, a.a.O., und Beschluss vom 25. März 1999 - 3 B 147/98 -, 18 gelten mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch hier. 19 Das Verhalten des Klägers bietet keine Hinweise, die geeignet wären, vernünftige Zweifel an dem Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses zu begründen. Er ist seinen prozessualen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Auf die Betreibensaufforderung hin hat er alles getan, was von ihm darin verlangt wurde. Sein Prozessbevollmächtigter war unter dem 28. Mai 1999 lediglich dazu aufgefordert worden, einen Nachweis für die bisher behauptete Anschrift des Klägers zu erbringen. Auf diese Aufforderung hat der Prozessbevollmächtigte hinreichend substantiiert geantwortet, indem er darlegte, dass und warum er den Nachweis nicht erbringen könne. So verwies er darauf, dass der Kläger eine neue ladungsfähige Anschrift nicht angeben könne, weil er in die Türkei "ausgewiesen" (richtig wohl: abgeschoben) worden sei. Er sei jedoch durch seinen Prozessbevollmächtigten erreichbar. 20 Unter Berücksichtigung der dargestellten besonderen Umstände des vorliegenden Falles gilt das Klageverfahren selbst dann als betrieben, wenn man in der Betreibensaufforderung auf Grund die Vorkorrespondenz zwischen dem Verwaltungsgericht und dem Prozessbevollmächtigten sinngemäß zugleich die Aufforderung erkennt, gegebenenfalls eine neue aktuelle Anschrift dem Gericht mitzuteilen. Hierauf bezogen hat der Kläger in geeigneter Weise zu erkennen gegeben, sein Klageverfahren ohne Angabe einer ladungsfähigen Anschrift betreiben zu wollen. Angesichts dessen hätte das Verwaltungsgericht zu entscheiden gehabt, ob die Klage den sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen entspricht. 21 Vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -, InfAuslR 1998, 236 = EZAR 043 Nr. 29 = AuAS 1998, 236, 22 Dagegen ist in derartigen Fällen für eine Verfahrenserledigung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich kein Raum mehr. 23 Im Rahmen des ihm zustehenden pflichtgemäßen Ermessens hält der Senat es unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers daran, ggf. in zwei Instanzen seine Rechtsansicht überprüfen zu lassen, für sachgerecht, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. 24 Die Kostenentscheidung war der endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorzubehalten. 25 Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. 26