Beschluss
1 A 199/98.PVL
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0217.1A199.98PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der Beteiligte beabsichtigte, das interdisziplinäre Zentrum für klinische Forschung "Biomaterialien" der S. - X. U. Hochschule B. ( ) mit dem elektronischen Schließsystem IKOTRON auszustatten, und beantragte mit Schreiben vom 6. März 1995 die Zustimmung des Antragstellers. In dem Schreiben heißt es u. a.: 4 "Mittels des Schließsystems IKOTRON, welches kompatibel zur mechanischen Hausschließanlage ZEISS-IKON ist, werden von einer PC-gesteuerten Zentrale bei Betätigung der vernetzten Schließzylinder für speziell programmierte elektronische Schüssel Zugangsberechtigungen erteilt. Die Daten der elektronischen Schüssel sowie die jeweiligen Zutritts- und Verschlußzeiten werden in diesem System aufgezeichnet. Mit dem IKOTRON-SOFTWARE-PAKET ist außer der Erteilung und Entziehung von Schließberechtigungen für bestimmte elektronische Schlüssel auch die Abfrage der Zutritts- und Verschlußzeiten für die jeweils benutzten elektronischen Schlüssel möglich. Zum Ausschluß von Mißbrauch dieser Daten ist das 'Interdisziplinäre Zentrum' bereit, die Abfragemöglichkeit der gespeicherten Zutritts- und Verschlußdaten mit einem bestimmten Paßwort belegen zu lassen, welches nur noch zu bestimmenden Mitgliedern Ihres personalvertretungsrechtlichen Gremiums bekannt sein wird. Bei einer notwendigen Auslesung der gespeicherten Daten in Fällen des Verdachts der mißbräuchlichen Nutzung der elektronischen Schlüssel wird die Anwesenheit Ihres personalvertretungsrechtlichen Gremiums zugesichert." 5 Mit Schreiben vom 14. März 1995 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, er beabsichtige der Maßnahme nicht zuzustimmen, da nach seiner Auffassung elektronische Schließsysteme grundsätzlich ohne Protokollerfassung einzusetzen seien, und bat um ein Erörterungsgespräch. Bei dem am 12. April 1995 geführten Gespräch wurde der Abschluss einer Dienstvereinbarung in Erwägung gezogen. Der Antragsteller forderte insoweit, nicht nur beim Auslesen der gespeicherten Daten beteiligt zu werden, sondern auch bei der Bewertung, ob Anhörungen der betroffenen Beschäftigten erfolgen sollen oder nicht. Im Übrigen einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass die Protokollierungsmöglichkeit zunächst nicht aktiviert werden solle. Mit Schreiben vom selben Tage sicherte der Beteiligte zu, dass bis zum Abschluss einer Dienstvereinbarung bezüglich des elektronischen Schließsystems keine Aktivierung der Protokollierungsmöglichkeit des Systems IKOTRON erfolgen werde, und bat erneut um Zustimmung zur Installation bzw. Inbetriebnahme lediglich des Systems IKOTRON. Dieser Maßnahme stimmte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. April 1995 zu. Nachdem der Versuch, eine Dienstvereinbarung zur Installation und Inbetriebnahme elektronischer Zutrittskontrollsysteme einschließlich der Aufzeichnung von Zutrittsdaten abzuschließen, gescheitert war, beantragte der Beteiligte mit Schreiben vom 1. April 1996 die Zustimmung des Antragstellers zu der in dem beigefügten Schreiben der Abteilung 03.5 an den Leiter des Dezernats 01 vom 19. März 1996 näher beschriebenen Maßnahme. In dem Schreiben der Abteilung 03.5 heißt es u. a.: 6 "Die Zutrittsdaten wie Schlüsselnummer sowie Datum und Uhrzeit des Zutritts- bzw. der Türbewegung werden im System aufgezeichnet, gespeichert und können im Bedarfsfall rekonstruiert werden, um bestimmte Schließvorgänge zeitlich und schlüssel- bzw. personenbezogen nachvollziehen zu können. Das Zugriffsrecht auf die gespeicherten Daten erfolgt nach dem 'Zwei-Schlüssel-Prinzip', d. h. es wird sichergestellt, daß der Zugriff nur gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Dienststelle und je einem Mitglied des Personalrates der nichtwiss. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und/oder der Personalvertretungen der wiss. und ärztlich Beschäftigten erfolgt. Im Falle der Nichterreichbarkeit eines bzw. der o. a. Beteiligten findet eine Auslesung der Daten nicht statt. Hiervon ausgenommen sind auf Veranlassung von Ermittlungsbehörden im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung vorzunehmende Eilmaßnahmen, soweit sie auf gesetzlichen Vorgaben beruhen; diese sind zu dokumentieren und die Personalräte sind hierüber zu informieren. 7 Bei nachgewiesenem Auslesebedarf der Zutrittsdaten, beispielsweise bei Einbruchs- oder Eigentumsdelikten bzw. der Feststellung anderer Unregelmäßigkeiten, erfolgt die Auslesung der entsprechenden Zutrittsdaten in Zusammenarbeit zwischen der Dienststelle und dem Personalrat der nichtwiss. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und/oder der Personalvertretung der wiss. und ärztlich Beschäftigten, wobei die Verwendung der ausgelesenen Zutrittsdaten ausschl. zur Aufklärung dieser Unregelmäßigkeiten erfolgt. Bei vernetzten Systemen erfolgt eine Löschung der Daten unmittelbar nach Auslesung der Daten bzw. spätestens nach 3 Monaten. Ausgelesene Daten werden, sofern sie nicht zur Beweissicherung notwendig sind, unverzüglich vernichtet. 8 Mögliche Konsequenzen, die sich aus der Datenauswertung ergeben, beispielsweise straf-, zivil- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen jeglicher Art, werden vor Einleitung dieser Maßnahmen dem Personalrat der nichtwiss. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und/oder der Personalvertretung der wiss. und ärztliche Beschäftigten im Rahmen des § 2 des LPVG NW mitgeteilt." 9 Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 10. April 1996 mitgeteilt hatte, dass er der Maßnahme nicht zuzustimmen beabsichtige, und dessen Vorsitzender am 5. Juni 1996 telefonisch erläutert hatte, der Personalrat wolle im Vorfeld an der Entscheidung beteiligt werden, welche Mitarbeiter/-innen angehört werden sollen, fand am 11. Juni 1996 ein erneutes Erörterungsgespräch statt. Mit Schreiben vom 18. Juni 1996 teilte der Antragsteller mit, dass er der Maßnahme endgültig nicht zustimme, und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: 10 "Wie bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Diskussion über den Abschluß einer Dienstvereinbarung über die Installation und den Betrieb elektronischer Zutrittskontrollsysteme mit Aufzeichnung von personenbezogenen Daten über die Türbewegungen ... ausgeführt, ist es aus Sicht des Personalrates nicht akzeptabel, daß die Dienststelle den Personalrat lediglich über mögliche Konsequenzen, die sich aus der Datenauswertung ergeben, vor Einleitung von Maßnahmen (insbesondere zivil- oder arbeitsrechtlicher Art) informiert. 11 Es sei hier nochmals wiederholt, daß seitens des Personalrates keine grundsätzlichen Bedenken bezügl. der Aufzeichnung von personenbezogenen Daten über die Türbewegungen bestehen; d. h. für bestimmte Bereiche des Hauses ein erhöhter Sicherheitsbedarf auch vom Personalrat gesehen wird. Dem Personalrat als Interessensvertretung der Beschäftigten obliegt jedoch im Zusammenhang mit der Erfassung und Auswertung personenbezogener Daten eine besonders hohe Verpflichtung, die Beschäftigten vor ggf. unberechtigten und/oder unverhältnismäßigen Maßnahmen zu schützen. 12 Für den Fall, daß die Personalvertretung einer Erfassung und Auswertung personenbezogener Daten zustimmt, muß im Gegenzug der Schutzauftrag des Personalrates durch ein gleichgewichtiges Mitspracherecht bei der Entscheidung über Konsequenzen, die sich aus der personenbezogenen Datenauswertung ergeben, auch entsprechend gewährleistet sein. 13 Die von der Dienststelle hier lediglich zugestandene Informationsverpflichtung erfüllt dieses Erfordernis jedoch nicht. 14 Die von der Dienststelle vorgetragenen Bedenken, der Personalrat könne im Einzelfall durch ein Mitsprache- und Entscheidungsrecht bei der Auswertung der personenbezogenen Daten die Einleitung von z. B. arbeitsrechtlichen Maßnahmen verhindern, sind rein spekulativ und müssen grundsätzlich zurückgewiesen werden. 15 Die Weigerung der Dienststelle, dem Personalrat ein Mitsprache- bzw. Entscheidungsrecht zuzugestehen, verkennt hierbei offensichtlich die gleichrangige Interessenlage der Beschäftigten, die von der Personalvertretung zu gewährleisten ist." 16 Daraufhin legte der Beteiligte die Angelegenheit mit Schreiben vom 25. Juni 1996 dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung NRW vor. Dieses teilte dem Beteiligten mit Erlass vom 18. Juni 1997 mit, die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe für die Ablehnung der Maßnahme seien unbeachtlich, da letztlich eine generelle Mitbestimmung über die Mitbestimmungsrechte des Landespersonalvertretungsgesetzes hinaus verlangt werde, so dass von einer Zustimmungsfiktion auszugehen sei. Dementsprechend teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit Schreiben vom 3. Juli 1997 mit: Aufgrund der Entscheidung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung gelte die Zustimmung als erteilt. Er, der Beteiligte, werde nunmehr die als gebilligt geltende Maßnahme umsetzen und den Einbau eines elektronischen Zutrittkontrollsystems mit Datenaufzeichnung entsprechend der Vorlage vom 1. April 1996 veranlassen. 17 Der Antragsteller hat am 18. August 1997 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag, 18 festzustellen, dass die aufgrund der Installation des elektronischen Schließsystems IKOTRON im interdisziplinären Zentrum für klinische Forschung der S. B. "Biomaterialien" mögliche Datenauslese nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt, 19 mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die streitgegenständliche Maßnahme unterliege gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers. Sie gelte jedoch gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt. Die Begründung des Personalrats zur Zustimmungsverweigerung liege nur dann innerhalb des Mitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW, wenn sie aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes gegen das technische Erheben, das Festhalten oder die Auswertung von Daten erfolge. Dies sei hier nicht der Fall. Der Antragsteller habe offensichtlich keine Bedenken gegen die Art und Weise, in der mit Hilfe der elektronischen Schließanlage IKOTRON Daten erhoben, festgehalten und ausgewertet würden. Insoweit habe er sich insbesondere nicht gegen das vom Beteiligten geplante "Zwei- Schlüssel-Prinzip" gewandt. Der Antragsteller begehre vielmehr ein "gleichgewichtiges Mitspracherecht" bei sämtlichen Personalmaßnahmen, die der Dienststellenleiter auf der Grundlage der (gemeinschaftlich) ausgelesenen Daten treffe. Damit versuche der Antragsteller ein generelles Mitspracherecht bei Personalentscheidungen zu erlangen, die - soweit nicht im LPVG NRW entsprechende Mitbestimmungstatbestände vorgesehen seien - grundsätzlich der alleinigen Entscheidungskompetenz des Dienststellenleiters vorbehalten seien. Das Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW beziehe sich auf den Schutz vor einem (übermäßigen) Überwachungsdruck und nicht darauf, dass bei einem evtl. festgestellten Fehlverhalten zivil- bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen ebenfalls der Mitbestimmung des Personalrats unterlägen. 20 Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 10. Dezember 1997 zugestellten Beschluss haben diese am 12. Januar 1998, einem Montag, Beschwerde eingelegt und die Beschwerde am 12. Februar 1998 im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antragsteller habe seine Zustimmung rechtsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, dass die Zustimmung nur dann erteilt werden könne, wenn der Beteiligte ihm ein "gleichberechtigtes Mitspracherecht" bei der Entscheidung über die zivil- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen gewähre, die sich unter Umständen aus der Datenauswertung des Zutrittkontrollsystems ergäben. Bezeichnenderweise sei auch der Beteiligte zunächst davon ausgegangen, dass die Zustimmungsverweigerung erheblich sei. Anderenfalls wäre nicht verständlich, weshalb der Beteiligte die Angelegenheit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung NRW vorgelegt habe. Der Gesetzgeber habe erkannt, dass dem Personalrat durch die alte Fassung des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW kein ausreichendes Mitbestimmungsrecht eingeräumt worden sei, und habe diesem Erfordernis durch die Novellierung Genüge getan. Nunmehr habe der Personalrat nicht nur ein umfassendes Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Umfangs von Informationserhebungen und deren Speicherung, sondern auch hinsichtlich der Auswertung bis hin zur Entscheidung des Kontrollierenden über eine eventuelle Reaktion. Zur Auswertung gehöre auch die Frage, wie erhobene Daten behandelt werden sollen. Anderenfalls könne der Beteiligte mit einmal erhobenen Daten machen, was er wolle. Dies gelte insbesondere hinsichtlich Feststellungen, die zufällig bei einer Datenauswertung aus einem ganz anderen Anlass getroffen würden. So könne z. B. bei dem Versuch, einen Diebstahl aufzuklären, festgestellt werden, dass ein nicht betroffener Beschäftigter häufig gefehlt habe. Er habe auch darüber zu wachen, dass mit erhobenen Daten kein Missbrauch getrieben werde. Dies zu verhindern, sei auch das Ziel des angestrebten Abschlusses einer Dienstvereinbarung gewesen. Davon, dass er seine Zustimmung verweigert habe, um eine ganz andere Maßnahme zu erzwingen, könne daher keine Rede sein. 21 Der Antragsteller beantragt, 22 den angefochtenen Beschluss zu ändern und seinem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. 23 Der Beteiligte beantragt, 24 die Beschwerde zurückzuweisen. 25 Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und trägt ergänzend vor: Der Antragsteller könne nicht die Zustimmung zu einer konkreten Maßnahme verweigern, um den Abschluss einer Dienstvereinbarung zu erzwingen. Es sei nie beabsichtigt gewesen, bei einer Datenauslese aus bestimmtem Anlass zufällig bekannt gewordene Unregelmäßigkeiten zu verfolgen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (ein Band) Bezug genommen. 27 II. 28 Der Fachsenat hat im Hinblick auf Art. III Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Hochschulmedizin vom 14. Dezember 1999, GV NRW S. 670, das Rubrum dahin berichtigt, dass Beteiligter nunmehr der Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen der S. B. ist. Durch das genannte Gesetz, das nach dessen Art. V am 28. Dezember 1999 in Kraft getreten ist, ist u. a. in § 8 Abs. 3 LPVG NRW a. F. folgender Satz 2 angefügt worden: "Abweichend von Satz 1 handelt für die Medizinischen Einrichtungen der Hochschule der Verwaltungsdirektor". Der ebenfalls angefügte neue Satz 3 spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle, da die Medizinischen Einrichtungen der S. B. nicht in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführt werden. Zur Berichtigung des Rubrums ist der Fachsenat berechtigt, da das Gericht von Amts wegen bestimmt, wer Beteiligter ist. 29 Vgl. Lorenzen/Schmitt, BPersVG, § 83 RdNr. 67. 30 Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. 31 Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt, da das Mitbestimmungsverfahren vom Beteiligten abgebrochen worden ist. Hieran ändert nichts, dass der Beteiligte auf Weisung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung NRW gehandelt hat. 32 Vgl. Lorenzen/Schmitt, aaO, § 83 RdNr. 43. 33 Für den auf den konkreten Streitfall bezogenen Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da die streitgegenständliche Maßnahme insgesamt rückgängig gemacht werden kann bzw. zumindest Modifikationen zugänglich ist. 34 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 35 Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, unterliegt die streitgegenständliche Maßnahme der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW. Danach hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Die geltende Fassung der genannten Vorschrift beruht auf Art. I Nr. 53 i des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1984, GV NRW 1985 S. 29. Ziel der Gesetzesänderung ist es gewesen, auch die Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von technischen Einrichtungen, die "geeignet" - nicht nur, wie § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 17 LPVG NRW a. F. vorsah, "dazu bestimmt" - sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, der Mitbestimmung des Personalrats zu unterwerfen. 36 Vgl. LT-Drucks. 9/3845 S. 66. 37 Unter Einführung technischer Einrichtungen zur Verhaltens- und Leistungskontrolle ist deren erstmalige Installierung, unter Anwendung - nur diese beiden Mitbestimmungsfälle kommen hier in Betracht - ist die allgemeine Handhabung der Kontrolleinrichtung, die Art und Weise ihrer Verwendung, zu verstehen. 38 Vgl. zu § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW: Beschluss des Fachsenats vom 20. Januar 2000 - 1 A 128/98.PVL -; zu § 75 Abs. 3 Nr. 17: Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 9. Aufl., § 75 RdNr. 197. 39 Die Vorschrift dient dem Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten. 40 Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar/ Lechtermann, Personalvertretungsrecht NW, § 72 RdNr. 297. 41 Durch eine weit reichende und gleichberechtigte Beteiligung der Personalvertretung soll sichergestellt werden, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für den Schutz der Persönlichkeit der Beschäftigten am Arbeitsplatz, welche von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle ausgehen, auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. 42 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 1988 - 6 P 35.85 -, PersV 1989, 216, 217; Havers, LPVG NW, 9. Aufl., § 72 Erl. 50.2. 43 Angesichts dieses Schutzzwecks unterliegt nicht nur die Erhebung, sondern auch die Auswertung von durch technische Einrichtungen gewonnenen Verhaltens- und Leistungsdaten der Mitbestimmung. 44 Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar/ Lechtermann, aaO; Grabendorff/Ilbertz/ Widmaier, aaO, § 75 RdNr. 206. 45 Denn insbesondere bei einer technischen Auswertung derartiger Daten kann sich die Gefahr ergeben, dass die Datenselektion zu einem Kontextverlust führt oder dass Daten verarbeitet werden, die weit zurückliegen und keinen aktuellen Aussagewert mehr besitzen. 46 Vgl. Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, aaO, § 75 RdNr. 196. 47 Der Mitbestimmung unterliegt auch die Frage, wie mit den erhobenen Daten umgegangen werden soll, insbesondere wie zufällige Feststellungen, die mit dem eigentlichen Zweck der Datenerhebung nichts zu tun haben, behandelt werden sollen. Denn es kann eine erhebliche Belastung der Beschäftigten bedeuten, wenn sie damit rechnen müssen, dass bei Verfehlungen einzelner alle Beschäftigte "durchleuchtet" werden und mit Konsequenzen rechnen müssen. Allerdings sind Personalrat und Dienststellenleiter auch insoweit an Recht und Gesetz gebunden. Wird z. B. bei Ermittlungen wegen Geheimnisverrats ein schwerwiegender Diebstahl festgestellt, muss der Dienststellenleiter dem nachgehen. 48 Unter Berücksichtigung dieses Schutzzwecks gilt die streitgegenständliche Maßnahme gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt, da die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers unbeachtlich ist. 49 Soweit der Antragsteller im Anhörungstermin vor dem Fachsenat erstmals - in Abweichung von seinem bisherigen Vorbringen - vorgetragen hat, seine Zustimmungsverweigerung habe darauf abgezielt, noch stärker sicherzustellen, dass erhobene Daten nicht missbräuchlich verwendet würden, kann dieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden. Denn gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW muss der Personalrat, falls er den Eintritt der Zustimmungsfiktion vermeiden will, seine Zustimmungsverweigerungsgründe binnen der sich aus den Sätzen 1 bis 3 der genannten Vorschrift ergebenden Frist schriftlich vortragen. Diese Frist ist zum Zeitpunkt der Anhörung der Beteiligten vor dem Fachsenat längst verstrichen gewesen. Das Vorbringen des Antragstellers im Anhörungstermin kann auch nicht als Klarstellung und Ergänzung der von ihm mit Schreiben vom 18. Juni 1996 vorgetragenen Gründe angesehen werden, sondern stellt sich als eine gänzlich andere Begründung dar. 50 Aber auch die vom Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juni 1996 fristgerecht vorgetragenen Zustimmungsverweigerungsgründe, auf die es allein ankommt, sind unbeachtlich. 51 Denn nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW hängt die Beachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung gegebenen Begründung nicht allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen kennt zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 52 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE 84, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, 508 = ZBR 1993, 370, vom 30. November 1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = DVBl. 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ 1996, 187 = PersR 1995, 130 = PersV 1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, Buchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 10 = DVBl. 1995, 1237 = RiA 1995, 244 = PersR 1995, 296 = PersV 1995, 399 = ZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136, und vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr. 5 = NVwZ 1997, 76 = RiA 1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV 1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, 331 53 der sich der Fachsenat angeschlossen hat, 54 vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL - ZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404, vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, NWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA 1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D IV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335 und vom 24. November 1999 - 1 A 5595/97.PVL - . 55 ist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche Bestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der gegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, dass sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der Billigung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es löst deshalb keine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten. 56 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P 32.91 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, aaO, und vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, aaO; Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, aaO, vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, aaO, und vom 24. November 1999 - 1 A 5595/97.PVL - . 57 Ausgehend von diesen Erwägungen ist die im Schreiben des Antragstellers vom 18. Juni 1996 niedergelegte Begründung für die Verweigerung der Zustimmung unbeachtlich. Denn das jeweilige Mitbestimmungsrecht berechtigt den Personalrat nur, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern, nicht jedoch seine Zustimmung zur Erreichung anderer Ziele zu verweigern. So liegt es außerhalb des dem Personalrat zustehenden Mitbestimmungsrechts, wenn er seine Zustimmung allein deshalb verweigert, um einem ganz anderen Beteiligungsverfahren Nachdruck zu verleihen oder eine angeblich oder tatsächliche Verletzung seiner Rechte in der Vergangenheit zu ahnden. Nichts anderes gilt aber auch dann, wenn der Personalrat seine Zustimmung zu einer ihm vorgelegten Maßnahme versagt, weil er damit seine Beteiligung an einer anderen Maßnahme - etwa anstelle der Beteiligung an einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Einzelmaßnahme den Abschluss einer Dienstvereinbarung - erreichen will. 58 Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 24. November 1999 - 1 A 5595/97.PVL - . 59 Dies ist hier jedoch der Fall. Der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 18. Juni 1996, mit dem er seine Zustimmung zu der streitgegenständlichen Maßnahme endgültig verweigert hat, ausdrücklich erklärt, dass keine grundsätzlichen Bedenken bezüglich der Aufzeichnung von personenbezogenen Daten über Türbewegungen bestünden, weil für bestimmte Bereiche der S. B. ein erhöhter Sicherheitsbedarf bestehe. Dem Schutzbedürfnis der Beschäftigten hat der Beteiligte dadurch Rechnung getragen, dass gemäß der Vorlage vom 1. April 1996 der Zugriff auf die gespeicherten Daten nur gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Dienststelle und je einem Mitglied des Antragstellers und/oder des Personalrats der wissenschaftlichen Mitarbeiter erfolgt und bei nachgewiesenem Auslesebedarf der Zutrittsdaten, z. B. bei Einbruchs- und Eigentumsdelikten, die Auslesung in Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und den bei den Medizinischen Einrichtungen der S. B. gebildeten Personalvertretungen durchgeführt wird. Darüber hinaus hat der Beteiligte zugesichert, dass "die Verwendung der ausgelesenen Zutrittsdaten ausschl. zur Aufklärung dieser Unregelmäßigkeiten" - gemeint sind damit die in der Vorlage vom 1. April 1996 zuvor beispielhaft erwähnten Einbruchs- oder Eigentumsdelikte - "erfolgt". Falls dies dem Antragsteller nicht ausreichend gewesen sein sollte, hätte er dies - deutlich und für den Beteiligten erkennbar - beanstanden und zusätzliche Sicherungen bei der Erhebung, Auswertung und Verwendung der Daten fordern und versuchen müssen, seine Vorstellungen notfalls im Verfahren vor der Einigungsstelle durchzusetzen. Das Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW gewährt jedoch, auch bei weiter Auslegung des Schutzzwecks der Vorschrift, kein "Mitspracherecht bei der Entscheidung über Konsequenzen, die sich aus der personenbezogenen Datenauswertung ergeben". Dies musste und konnte der Beteiligte nur dahin verstehen, dass der Antragsteller über seine sich aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW ergebenden Rechte hinaus generell auch bei den weiteren Maßnahmen beteiligt werden wollte. Hierfür spricht, dass sich der Antragsteller in seinem Schreiben vom 18. Juni 1996 dagegen gewehrt hat, lediglich "vor Einleitung von Maßnahmen (insbesondere zivil- oder arbeitsrechtlicher Art) informiert" werden zu sollen, und sich gegen die Bedenken des Beteiligten verwahrt hat, "die Einleitung von z. B. arbeitsrechtlichen Maßnahmen verhindern" zu wollen. 60 Hierbei handelt es sich aus personalvertretungsrechtlicher Sicht um eigenständige Tatbestände und dementsprechend eigenständige Maßnahmen des Dienststellenleiters, die von der Vorschrift des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW nicht mehr erfasst werden. Will der Beteiligte aufgrund der gemeinsam ausgelesenen Daten z. B. eine Mahnung oder Kündigung aussprechen, hat er, nachdem er aufgrund eigener Entscheidung einen entsprechenden Entschluss gefasst hat, den Antragsteller gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und ihm gemäß §§ 74 Satz 1, 72 a LPVG NRW zu beteiligen. Dass das vom Antragsteller aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW beanspruchte "gleichgewichtige Mitspracherecht bei der Entscheidung über Konsequenzen, die sich aus der personenbezogenen Datenauswertung ergeben," zu einer unzulässigen Ausweitung seiner Rechte führen würde, wird insbesondere deutlich, soweit Beamte betroffen sind. Denn alle Entscheidungen und Handlungen aufgrund der Disziplinarordnung des Landes NRW unterliegen nicht der Mitbestimmung. 61 Vgl. Havers, aaO, § 72 Erl. 1. 62 Soweit das Bundesverwaltungsgericht den Schutzzweck des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG, dem die hier maßgebliche Vorschrift des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW entspricht, darin gesehen hat, 63 "durch eine weitreichende und gleichberechtigte Beteiligung der Personalvertretung sicherzustellen, daß die Beeinträchtigungen und Gefahren für den Schutz der Persönlichkeit der Beschäftigten am Arbeitsplatz, welche von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle ausgehen, auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben", 64 bedeutet dies nicht, dass Mitbestimmungsrechte über das LPVG NRW hinaus eingeräumt werden sollen. 65 Die vom Antragsteller für die Verweigerung seiner Zustimmung angegebenen Gründe liegen, wie sich aus dem Ausgeführten ergibt, auch offensichtlich außerhalb des Rahmens des hier maßgeblichen Mitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW. Hieran ändert nichts, dass der Beteiligte nicht sofort das Mitbestimmungsverfahren abgebrochen, sondern die Angelegenheit zunächst gemäß § 66 Abs. 5 LPVG NRW dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung vorgelegt hat. 66 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. 67 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. 68