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Beschluss

10A D 100/97.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0216.10A.D100.97NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Antragsteller haben einen Normenkontrollantrag gegen die 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. G 108 - Stadtmitte-West - der Antragsgegnerin gestellt. Durch Urteil vom 23. Juli 1998 hat der Senat diese 8. Änderung sowie eine zweite Änderung des Bebauungsplans für nicht wirksam erklärt und den weiter gehenden Antrag der Antragsteller abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt nach der vorläufig vollstreckbaren Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens. 4 Die Antragsteller haben im Kostenfestsetzungsverfahren beantragt, 5 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 6 II. 7 Der Antrag ist unbegründet. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Vorschrift steht in sachlichem Zusammenhang mit § 162 Abs. 1 VwGO. Nach ihr gehören zu den erstattungsfähigen Kosten auch die Kosten des Vorverfahrens. Hat sich der kostenerstattungsberechtigte Beteiligte im Vorverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, sind die hierfür aufgewandten Kosten - abweichend von der Regel des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO - nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. 8 Ein Vorverfahren hat hier nicht stattgefunden. Kosten des Vorverfahrens sind nur die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach den §§ 68 ff VwGO. Unter dem Begriff "Vorverfahren" versteht die Verwaltungsgerichtsordnung ausschließlich das Widerspruchsverfahren. Zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens gehören hingegen nicht die Kosten, die den Beteiligten durch das Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind, 9 vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Oktober 1996 - 5 S 1345/96 - NVwZ-RR 1998, 402. 10 Dem gerichtlichen Normenkontrollverfahren geht kein Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO voraus. Hierzu gehört namentlich nicht das Planaufstellungsverfahren selbst. Haben die späteren Antragsteller des Normenkontrollverfahrens bei der Beteiligung der Bürger durch einen Bevollmächtigten Anregungen und Bedenken geltend gemacht, gehören dafür aufgewandte Kosten nicht als Kosten des Vorverfahrens zu den Kosten des Normenkontrollverfahrens. Dasselbe gilt, wenn die Antragsteller des Normenkontrollverfahrens durch einen Bevollmächtigten schriftlich gegenüber der Gemeinde eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder von Mängeln der Abwägung geltend gemacht haben (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB). Derartige Verfahrenshandlungen sind nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für einen späteren Normenkontrollantrag und diesem nicht als "Vorverfahren" zugeordnet. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 12