Beschluss
15 B 113/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0126.15B113.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.842,29 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren aus den im Zulassungsverfahren genannten Gründen Erfolg hätte. 3 Der Einwand des Antragstellers, die D. straße im Bereich vor seinem Grundstück sei nicht Teil der ausgebauten Anlage, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aus den dem Beschluss des Bau- und Sanierungsausschusses vom 26. Oktober 1992 zugrunde liegenden Beschlussvorlagen, insbesondere dem dort enthaltenen Übersichtsplan, sowie dem bei den Akten befindlichen Ausbauplan die Zugehörigkeit des genannten Teilstücks der Straße zur Anlage angenommen. Im Übrigen wäre dieser Teil der D. straße selbst dann Teil der ausgebauten Anlage, wenn er von der Ausbauplanung nicht erfasst wäre. Ein - hier unterstelltes - Ausbauende westlich des Grundstücks des Antragstellers, aber östlich der Kurve, aus der die Straße S. in die D. straße einmündet, würde kein taugliches Begrenzungsmerkmal für die ausgebaute Anlage darstellen, da es an örtlich erkennbaren Abgrenzungsmerkmalen fehlt. 4 Vgl. dazu Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Aufl., Rdnr. 29. 5 Es läge dann ein bloßer Teilausbau der Gesamtanlage vor, der jedoch Beitragspflichten für alle Anlieger der Anlage auslöste, auch für die an nicht ausgebauten Teilen der Anlage liegenden Anlieger. 6 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl. 1996, 144 f. 7 Soweit der Antragsteller geltend macht, der vor seinem Grundstück liegende Teil der D. straße sei nicht ausgebaut worden, hindert dies - wie oben ausgeführt - nicht das Entstehen der Beitragspflicht, allenfalls wäre dann, da sich die Ausbauplanung auch auf diesen Teil der Anlage erstreckt, mangels vollständiger Verwirklichung des Bauprogramms die Beitragspflicht noch nicht entstanden. Insoweit ist der Sachverhalt zwischen den Beteiligten umstritten. Da im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine aufwändigen Tatsachenfeststellungen getroffen werden, braucht dem hier nicht nachgegangen zu werden, und es verbleibt bei der vom Gesetz vorgesehenen Regel, dass ein Abgabenbescheid sofort vollziehbar ist. 8 Die Darlegung des Antragstellers zur Verjährung begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Maßgebend ist die Abnahme der letzten Arbeiten an der Gesamtanlage in Verwirklichung des Bauprogramms. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 15 A 2430/99 -, ZMR 1999, 800. 10 Das ist nach der bei den Akten befindlichen Abnahmeniederschrift am 23. Dezember 1993 geschehen. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 13