Beschluss
6 A 94/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0105.6A94.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. Es fehlt bereits an den formellen Voraussetzungen, weil die Zulassungsgründe nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt worden sind. 3 "Dargelegt" im Sinne der letztgenannten Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei benannt und konkret ausgeführt wird, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der so verstandene Begründungszwang entspricht zudem der mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl I 1626, beabsichtigten Straffung der Gerichtsverfahren. 4 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -, vom 25. März 1999 - 6 A 2208/98 - und vom 5. November 1999 - 6 A 1967/99 -. 5 Diese Maßgaben erfüllt die Begründung des Zulassungsantrages nicht. Der Kläger führt zwar eingangs der Begründung des Zulassungsantrages - nach einer kurzen Darstellung der tragenden Gründe des Urteils des Verwaltungsgerichts - aus, die Berufung sei gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 (wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und Nr. 5 VwGO (wegen eines Verfahrensmangels im Sinne dieser Vorschrift) zuzulassen. Nachfolgend greift der Kläger die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber lediglich einheitlich in der Art einer Berufungsbegründung an, ohne dabei zwischen diesen beiden geltend gemachten Zulassungsgründen zu unterscheiden. Damit wird er dem rechtssystematischen Unterschied zwischen der Begründung eines Antrages auf Zulassung der Berufung und der Begründung einer Berufung nicht gerecht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus der unspezifizierten Begründung eines Zulassungsantrages jeweils die erforderliche gesonderte Begründung für jeden der geltend gemachten Zulassungsgründe zu konstruieren. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 1998 und 5. November 1999, a.a.O. 7 Welche Argumente zu welchem der beiden Zulassungsgründe geltend gemacht werden, hat der Kläger nicht hinreichend verdeutlicht. Demjenigen, der die Zulassung der Berufung aus bestimmten mehreren Zulassungsgründen beantragt, obliegt dies jedoch. Angesichts der für die vorgenannten beiden Zulassungsgründe einheitlich gegebenen Begründung des Zulassungsantrages ist dem hier nicht in der erforderlichen Weise Rechnung getragen worden. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, die in der Begründung des Zulassungsantrages vorgetragenen Gesichtspunkte bezögen sich unterschiedslos auf beide Zulassungsgründe. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes. 9 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO). 10