Beschluss
2 A 3094/98
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:1227.2A3094.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 32.000,00 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, weil ihr Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachfolgenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin zu 1) nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf zwei jeweils selbständig tragende Gründe gestützt, indem es die Auffassung vertreten hat, sowohl die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als auch die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG lägen in der Person der Klägerin zu 1) nicht vor. Der Zulassungsantrag kann daher insoweit nur Erfolg haben, wenn gegen beide Begründungen Zulassungsgründe geltend gemacht werden und vorliegen. 5 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117, 118. 6 Danach bleibt der Zulassungsantrag erfolglos, weil jedenfalls gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG für die Klägerin zu 1) nicht vorliegen, Gründe, nach denen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), nicht dargelegt worden sind. Denn hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin zu 1) ein Bekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgelegt hat, wird schlicht und unsubstantiiert behauptet, sie habe "letztlich auch keine bewußte Wahl der russischen Nationalität abgegeben", und "unterstellt", daß es sich bei der Änderung des Nationalitätseintrags nicht um ein Lippenbekenntnis gehandelt habe. 7 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist auch unbegründet, soweit die Kläger die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG begehren. Auch insoweit sind die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt. Da sich die hier als Bezugsperson allein in Betracht kommende Mutter der Klägerin zu 1) bereits seit dem 6. September 1993 auf Dauer im Bundesgebiet aufhielt, als die Kläger am 12. November 1993 ihren Antrag auf Aufnahme stellten, scheidet eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson auch im Wege der Anerkennung als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 BVFG aus. Das setzt nämlich voraus, daß eine Einbeziehung der Kläger zum Zeitpunkt der Ausreise der Mutter der Klägerin zu 1) bereits in Rede stand. Nur dann kann die Versagung einer (nachträglichen) Einbeziehung eine besondere Härte bedeuten. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 - . 9 Die Kläger haben ihren Aufnahmeantrag jedoch erst gestellt, nachdem die Mutter der Klägerin zu 1) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war. Da die Kläger ihre Aufnahme zum Zeitpunkt der Ausreise der Mutter der Klägerin zu 1) noch gar nicht beantragt hatten, konnte sich für die Mutter der Klägerin zu 1) zum Zeitpunkt der Ausreise nicht die Frage stellen, ob sie eine Einbeziehung ihrer Tochter und deren Familie im Herkunftsgebiet abwarten konnte und sollte. Eine nachträgliche Einbeziehung als Härtefall kommt daher hier nicht in Betracht. Die für eine Anerkennung als Härtefall entscheidende Frage, ob die Bezugsperson bei einem weiteren Zuwarten im Aussiedlungsgebiet ihre Rechte aus Art. 116 Abs. 1 GG u.U. nicht mehr geltend machen kann, stellte sich hier nicht. Ob die Mutter der Klägerin zu 1) ohne Kenntnis dieser rechtlichen Voraussetzungen das Aussiedlungsgebiet auf Dauer verlassen hat, ist hier danach unerheblich. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. 11 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).