Beschluss
5 A 4915/98
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:1217.5A4915.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. September 1998 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 a) Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Antragsvorbringen vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass aus Art. 59 EGV kein Anspruch auf Aufhebung oder Anfechtung der gegenüber der O. S. - und A. -GmbH ergangenen Ordnungsverfügung vom 14. September 1994 folgt. 4 Art. 59 EGV gewährt die Dienstleistungsfreiheit und ist eine "normvernichtende" Bestimmung, die als höherrangige europäische Norm diskriminierende oder in sonstiger Weise beschränkende Vorschriften des nationalen Rechts unanwendbar macht. Mit diesem Inhalt und in diesem Sinne können die von Art. 59 EGV Begünstigten die Dienstleistungsfreiheit unmittelbar geltend machen, sich also auf sie berufen, um die für sie hinderlichen Vorschriften - etwa in einem Normenkontrollverfahren - zu Fall zu bringen. 5 Vgl. Troberg, in: Groeben/Thiesing/ Ehlermann, Kommentar zum EU-/EG- Vertrag, Band 1, 5. Aufl. 1997, Art. 59 EGV Rdnr. 45 und Art. 52 EGV Rdnr. 68. 6 Art. 59 EGV verpflichtet demnach nicht nur die Nationalstaaten, sondern gilt unmittelbar im Verhältnis zum Bürger. Aufgrund dieser unmittelbaren Geltung der Dienstleistungsfreiheit zugunsten der von ihr erfassten Personen, 7 vgl. dazu die von der Klägerin zitierte Entscheidung des EuGH, Rs 2/74, Reyners/Belgien, Slg. 1974, S. 631, 652, 8 kann von einem "subjektiven Recht" der von der Norm Begünstigten gesprochen werden. 9 Vgl. Randelzhofer, in: Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, vor Art. 52 EWGV Rdnr. 3. 10 Diese Bezeichnung umschreibt indes - entgegen der Auffassung der Klägerin - nur die unmittelbare Geltung der Norm, nicht jedoch ein "subjektiv öffentliches Recht" im Sinne des deutschen Verwaltungsrechts. Die Dienstleistungsfreiheit des Art. 59 EGV begründet keinen Anspruch, ein gegenüber einem Dritten ergangenes Handlungsverbot anzugreifen, mag sich dieses auch faktisch auf die Klägerin auswirken. Auf Art. 59 EGV kann, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH zutreffend dargelegt hat, keine Popularklage gestützt werden. 11 Zur Klärung dieser Frage ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV einzuholen. Zwar ist das Oberverwaltungsgericht in Bezug auf die Ablehnung des Zulassungsantrags im vorliegenden Verfahren letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 177 Abs. 3 EGV. 12 Vgl. Dörr, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, EVR Rdnr. 257; Petzold, NJW 1998, 123, 125. 13 Eine Verpflichtung zur Vorlage an der EuGH besteht jedoch nicht, weil die hier in Rede stehende Auslegung des Art. 59 EGV auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH keinem Zweifel unterliegt. 14 Vgl. BVerwG, NJW 1996, 2945 im Anschluss an EuGH, NJW 1983, 1257. 15 b) Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Dahinstehen kann, ob Rechtssachen mit tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten solche sind, die voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen, 16 vgl. etwa Schenke, NJW 1997, 81, 91, 17 oder solche, deren Schwierigkeiten sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden lassen. 18 Vgl. etwa Seibert, DVBl. 1997, 932, 935. 19 Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, liegt keine dieser Alternativen vor; die Schwierigkeiten dieses Verfahrens bewegen sich vielmehr im Rahmen eines normalen Maßes und lassen sich ohne weiteres im vorliegenden Zulassungsverfahren klären. Die von der Klägerin als besonders schwierig angesehene Frage, ob die "Dienstleistung '. " rechtlich zulässig ist, war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. 20 c) Der Rechtssache kommt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Die Frage der "Zulässigkeit der Dienstleistung '. " ist im vorliegenden Verfahren nicht klärungsbedürftig, weil sie - wie dargelegt - für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erheblich war. Auch die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob ein Franchisegeber klagebefugt ist, wenn einem Franchisenehmer die Ausübung seiner Dienstleistung untersagt wird, ist nicht klärungsbedürftig. Diese Frage lässt sich auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten. Denn der allein in Betracht kommenden Regelung des Art. 59 EGV ist, wie ausgeführt, kein subjektiv öffentliches Recht auf Anfechtung einer gegen den Franchisenehmer ergangenen Untersagungsverfügung zu entnehmen. 21 d) Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, die Rechtssache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Eine Vorlagepflicht des Verwaltungsgerichts gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV bestand schon deshalb nicht, weil seine Entscheidung noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden konnte. 22 Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Absehen von der Vorlage an den EuGH ermessensfehlerhaft sein und einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darstellen könnte, 23 vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1992 - 5 B 72.92 -, NVwZ 1993, 770, 24 kann hier dahinstehen. Denn für eine Vorlage an den EuGH bestand, wie bereits dargelegt, kein Anlass. 25 e) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. 26 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 27