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Urteil

7 A 1071/96

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0929.7A1071.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufungen werden zurückgewiesen. Die im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten sowie die im Berufungs- und Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre eigenen im Berufungs- und Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B. Straße 1021a in L. (Gemarkung M. , Flur 21, Flurstück 11/9), das mit seiner gut 22 m breiten Nordseite an die B. Straße, mit seiner Südseite an den parallel zur B. Straße verlaufenden G.---------weg angrenzt. Die B. Straße ist eine (in Ost-West-Richtung verlaufende) vierspurig, teils mit begrüntem Mittelstreifen ausgebaute Hauptausfallstraße L1. , auf deren Nordseite auch mehrere größere gewerblich und geschäftlich genutzte bauliche Anlagen stehen, so das Gebäude der Stadtsparkasse L. und des RTL. In Südrichtung zweigen von der B. Straße etwa 150 m östlich des Grundstücks der Beigeladenen der S.----weg , weitere 210 m östlich die C.-----allee ab. Die C.-----allee führt zunächst schräg in südwestlicher Richtung von der B. Straße weg, bevor sie parallel zu ihr und zum G.---------weg in westlicher Richtung weiterverläuft. C.-----allee und B. Straße werden durch mehrere in etwa von Nord nach Süd verlaufende Straßen verbunden, so - neben dem S.----weg - etwa 220 m westlich des Grundstücks der Klägerin durch den N.---weg . Zwischen N.---weg und Gründstück der Klägerin münden ferner über fußläufige Anbindungen der B1.-------weg und der L2.---------weg in die B. Straße. 3 Im vorstehend beschriebenen Bereich finden sich entlang der B. Straße auf ihrer Südseite Wohnhäuser und ferner in westlicher Richtung auf dem dem Grundstück der Klägerin benachbarten Grundstück (Flurstücke 924 und 487/11; B. Straße 1021-1023) ein Bürogebäude (Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens). Zuvor waren auf diesem aus zwei Flurstücken gebildeten Grundstück neben dem am 4. März 1958 genehmigten Einfamilienhaus des Herrn T. dessen Montagebetrieb für Zentralheizungen und sanitäre Installationen (unter der postalischen Anschrift B. Straße 23) vorhanden. Mit einer Auflage zur Baugenehmigung vom 4. März 1958 wurde Herr T. verpflichtet, auf der Parzelle 478/11 einen genügend großen Park- und Wendeplatz für die Kunden und Lieferanten seines Betriebes anzulegen. Zu den Fragen, wann der Installationsbetrieb eingestellt wurde und welchen Umfang er hatte, tragen die Beteiligten widerstreitend vor. Für das sodann in westlicher Richtung anschließende nördlichste Grundstück auf der östlichen Seite des L3.---------wegs (Parzelle 10/1; L2.---------weg 1) wurde 1933 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses erteilt. An das Wohnhaus schließen sich bis zur östlichen Grundstücksgrenze mehrere Garagen an. Auf einen 1976 gestellten Bauantrag, mit dessen Baubeschreibung der Bauherr angab, daß die Firma Q. dort den Sitz ihres Funktaxiunternehmens habe, erteilte der Beklagte 1977 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer "Eigenbedarfstankstelle für Dieselkraftstoff". Bei der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter am 22. Juni 1999 stand in der Nähe der Zapfsäule dieser Eigenbedarfstankstelle ein Taxi der Firma G1. & G1. GbR, L2.---------weg 1. Auf der anderen Seite des L3.---------wegs schließt zur B. Straße orientiert sodann ein Modegeschäft nach Angaben des Beklagten mit einer Verkaufsfläche von 120 qm in einem eingeschossigen Anbau an ein Wohngebäude, in dem selbst im Erdgeschoß ein Schuhgeschäft eingerichtet ist, an, schließlich in einem Abstand von etwa 160 m westlich des Grundstücks der Klägerin (jenseits der fußläufigen Anbindung des B2.-------wegs an die B. Straße) eine Tankstelle nebst Cafe-, Bar- und Tankstellenshop. 4 In östlicher Richtung ist das an das Grundstück der Klägerin anschließende Grundstück, das die Beigeladene mit einem Büro- und einem Wohngebäude nebst gemeinsamer Tiefgarage bebauen will (Streitgegenstand der Verfahren 7 A 1072 und 1073/96), nach Abriß des hier früher stehenden Wohnhauses derzeit unbebaut. Die auf den beiden in östlicher Richtung folgenden Grundstücke stehenden Einfamilienhäuser sind vom G.---------weg erschlossen, während dem Wohnhaus auf dem nächstliegenden Grundstück ein zur B. Straße orientiertes Gebäude (B. Straße 1019a) vorgelagert ist. Ausweislich der Klingelanlage verfügt dieses Haus über sechs Nutzungseinheiten, von denen fünf wohngenutzt sind, während eine Einheit der Firma C1. , "für Fach- und Führungskräfte", dient. Jenseits des S1.----wegs steht ein Altenwohnheim der Heilsarmee, die im zur B. Straße vorgelagerten Wohnhaus eine Wohneinheit für Zwecke der Heilsarmee nutzt. Es folgt nach einem Wohngebäude im Erdgeschoß des nächsten Wohnhauses eine Galerie, schließlich nach zwei weiteren Wohnhäusern eine Gaststätte sowie im Bereich des von B. Straße und C.-----allee gebildeten Grundstücksdreiecks zunächst eine Tankstelle (nebst Waschanlage, Tankstellengeschäft, einem weiteren Geschäftscontainer sowie einer Neu- und Gebrauchtwagenvermittlung) und sodann ein achtgeschossiges Verwaltungsgebäude. Auf der südlichen Seite der C.-----allee steht im Eckbereich zum L4.----weg ein Gebäude, in dem sich Rechtsanwälte und Ärzte niedergelassen, mehrere Firmen ihren Verwaltungssitz genommen haben und auch gewohnt wird. Auf dieser Seite der C.-----allee schließen sodann rückwärtige Zugänge bzw. Zufahrten zu einer an der L5.----straße gelegenen Bank, einer Zahnarztpraxis sowie einer Gaststätte an. 5 Im vorbeschriebenen Bereich zwischen B. Straße und C.-----allee stehen im übrigen ausschließlich wohngenutzte Häuser; in einigen Fällen weisen Hinweise auch auf Klingelschildern auf Büronutzungen hin (C.-----allee 45 und 51). 6 Etwa mittig auf dem gut 45 m tiefen Grundstück der Klägerin steht ihr eingeschossiges Wohnhaus, das zur westlichen Nachbargrenze einen Abstand von zumindest 2,62 m, zur östlichen Seite einen Abstand von etwa 3 m wahrt. 7 Das Bürogebäude der Beigeladenen auf dem westlichen Nachbargrundstück ist 29 m tief, auf einer Tiefe von 25,385 m 25,62 m, auf den verbleibenden 3,15 m (zur Nordseite) 25 m breit. Darüber hinaus tritt der Baukörper mittig sowohl nach Süden als nach Norden auf einer Breite von 10,11 m um jeweils 0,56 m vor. Die überbaute Grundfläche beträgt 752 qm. Von der B. Straße aus führt eine Tiefgaragenzufahrt zwischen Gebäude und Grundstück der Klägerin entlang. Diese Tiefgarage ist in Höhe der vorderen Gebäudekante des Wohnhauses der Klägerin mit einem Rolltor verschlossen; die Tiefgarage selbst ist mit Erdreich überdeckt. Im rückwärtigen Bereich ist das Gelände zur Ost- und zur Westseite des Bürogebäudes der Beigeladenen auf einer Tiefe von ca. 12 m abgeböscht, und zwar auf einer Breite von 1,20 m im oberen Bereich, einer Breite von 80 cm entlang der Abböschungssohle. Ferner treten 2,50 cm breite Fassadenelemente etwa 25 cm vor die Gebäudeaußenwand vor. 8 Der Errichtung des Bürogebäudes ist folgendes Verfahren vorausgegangen: Der Beklagte erteilte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen unter dem 19. Oktober 1987 eine Bebauungsgenehmigung, genehmigte mit Bescheiden vom 18. Mai 1988 den Abbruch eines auf der Parzelle 478/11 aufstehenden Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen, sowie eines auf den Flurstücken 924 und 478 aufstehenden Büro- und Wohngebäudes nebst Halle und Garage, erteilte am 22. September 1988 die - vom Senat wegen Verstoßes gegen die Abstandflächenbestimmungen mit Urteil vom 19. März 1993 - 7 A 634/90 - später aufgehobene - Baugenehmigung, am 9. Januar 1990 eine Baugenehmigung für die Änderung der Ausführung des 1988 genehmigten Bauentwurfs, schließlich am 5. Juli 1994 die Baugenehmigung, für das zwischenzeitlich bereits errichtete Bürogebäude, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Baugenehmigung ist u.a. dahin bedingt, daß die über die Lichtschächte belichteten Büroräume (Büroräume 1, 2, 5 und 6 der Bauvorlagen) maximal drei Stunden täglich zum Aufenthalt von Menschen genutzt werden dürfen. Die Betriebsbeschreibung sieht eine Betriebszeit an Werktagen von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr vor. Im Bauantrag hatte die Beigeladene auf die Baugenehmigung vom 9. Januar 1990 Bezug genommen. 9 Den Widerspruch der Klägerin gegen die Baugenehmigung wies die Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1995 als unbegründet zurück. 10 Mit der am 16. Juni 1995 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und vorgetragen, daß sie durch das Vorhaben, das ihr gegenüber rücksichtslos sei, in nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts verletzt werde. 11 Die Klägerin hat beantragt, 12 die Baugenehmigung des Beklagten vom 5. Juli 1994 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 8. Juni 1995 aufzuheben. 13 Beklagter und Beigeladene haben beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Beklagter und Beigeladene haben ihre Auffassung dazu vertieft, daß das Vorhaben der Beigeladenen mit nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts vereinbar sei. Die Beigeladene hat hierzu im Klageverfahren näher ausgeführt, daß ihr Vorhaben seiner Art nach der Eigenart der näheren Umgebung entspreche, die durch Büro- und Geschäftsbauten beiderseits der B. Straße geprägt werde. Selbst wenn der B. Straße trennende Funktion beigemessen würde, füge sich das Vorhaben in die Bebauung des maßgebenden, vom H. -Hochhaus bis zum N.---weg reichenden Bereichs ein. Die Bedeutung der dort vorhandenen Tankstellen erkläre sich aus der Funktion der B. Straße als Aus- und Einfallstraße L1. . Das Damenoberbekleidungsgeschäft und das Schuhgeschäft dienten nicht der Versorgung des Gebiets. Auf ihrem, der Beigeladenen, Grundstück hätten sich bis 1987 die Gewerberäume der Installationsfirma T. befunden, die ebenfalls nicht in ein allgemeines Wohngebiet gehörten. Die gewerblichen Nutzungen seien so zahlreich, daß sie auch nicht als in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig angesehen werden könnten. Jedenfalls sei ihr, der Beigeladenen, Vorhaben dann ausnahmsweise zulässig. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die § 34 Abs. 2 BauGB nachbarschützende Wirkung beimesse, sei nicht zweifelsfrei. Auf ihrer Grundlage müsse der Gemeinde die Planungshoheit eingeräumt werden, im Baugenehmigungsverfahren die Grenzen eines Baugebiets festzulegen. 16 Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. 17 Beklagter und Beigeladene haben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt, die der Senat mit der vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 11.97 - aufgehobenen Entscheidung vom 9. Mai 1997 als begründet angesehen hatte. 18 Der Beklagte trägt zur Berufungsbegründung vor, daß die maßgebende nähere Umgebung des Grundstücks der Klägerin die Bebauung nördlich und südlich der B. Straße umfasse; dieser Bereich sei weder als reines noch als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Selbst wenn als maßgebende Umgebung nur der Bereich der B. Straße zwischen S.----weg und B1.--- ----weg auf ihrer südlichen Seite angesehen würde, sei das Vorhaben zulässig, denn dieser Bereich sei als Gemengelage mit Tendenz zum Mischgebiet einzustufen. Für das Grundstück L2.---------weg /B. Straße sei am 26. September 1975 eine Baugenehmigung für eine Garagenerweiterung erteilt worden, die der Unterbringung von Taxis habe dienen sollen. Nach einer Gebäudeeinmessung aus dem Jahre 1979 diene eine der dortigen Garagen als Werkstatt. 19 Die Beigeladene trägt vor, daß es sich bei der Baugenehmigung vom 5. Juli 1994 um eine Komplettgenehmigung handele. Mit dem Bauantrag sei auf die Baugenehmigung vom 9. Januar 1990 nur verwiesen worden, um die im damaligen Genehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen in Bezug nehmen zu können. Von einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet könne entlang der B. Straße keine Rede sein. Der B. Straße komme schon keine trennende Wirkung zu. Bei anderer Bewertung der Örtlichkeiten komme es allein auf die Bebauung direkt an der B. Straße, die sich von der südlich davon gelegenen, überwiegend wohnlich genutzten Bebauung abhebe, an. Diese erste Häuserreihe werde im Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks durch den G.---------weg begrenzt. Die Nutzung sei hier mischgebietsartig. Dies bestätigten auch die Bauakten für ihr, der Beigeladenen, Grundstück. Bei dem dort seit Jahrzehnten geführten Montagebetrieb für Zentralheizungen und sanitäre Installationen habe es sich nicht um einen nur der Versorgung des Gebiets dienenden, nicht störenden Handwerksbetrieb gehandelt. Die dem Betrieb zugehörige Lagerhalle von ca. 20 m Länge sei durch sie, die Beigeladene, bei der Freiräumung des Grundstücks beseitigt worden. Die Umgebung werde durch die Nutzung des Nachbargrundstücks als Funktaxibetrieb mit geprägt. Dort würden regelmäßig mindestens drei Taxis abgestellt; es seien vor Ort die Einrichtungen vorhanden, die eine ständige Reparatur und Wartung ermöglichten (Beweisantrag). 20 Selbst wenn es sich bei den gewerblichen Nutzungen, aber auch den freiberuflichen Tätigkeiten um solche handeln sollte, die ausnahmsweise auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig seien, seien sie doch nicht nur dort, sondern zugleich auch im Mischgebiet zulässig, dort allein charakteristisch und die Eigenart des Baugebiets prägend. Bei der Einstufung des Gebietscharakters seien die durch die B. Straße hervorgerufenen Belastungen zusätzlich zu berücksichtigen. Selbst wenn der maßgebende Umgebungsbereich als allgemeines Wohngebiet angesehen würde, sei das Vorhaben zulässig. Es sei mit Wohnnutzung nicht unverträglich, sondern auch hinsichtlich der von der Klägerin befürchteten Einsichtnahme eher geringer beeinträchtigender Wirkung als Wohnnutzung. Es werde (nur) während der üblichen Bürozeiten von den Büronutzern angefahren. Ein Teil der Räume sei an RTL vermietet. Die vermieteten Räume würden ebenfalls während der üblichen Bürozeiten zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr genutzt. Für die Mieter sei eine ausreichende Stellplatzzahl in der Tiefgarage vorhanden. Publikumsverkehr finde so gut wie nicht statt. 21 Beklagter und Beigeladene beantragen, 22 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 23 Die Klägerin beantragt, 24 die Berufungen zurückzuweisen. 25 Sie trägt vor: Die Baugenehmigung vom 5. Juli 1994 sei eine Nachtragsgenehmigung zu der von ihr mit dem Widerspruch angegriffenen Baugenehmigung vom 9. Januar 1990. Das genehmigte Vorhaben sei mit nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungs- und des Bauplanungsrechts nicht vereinbar. Durch den früheren (nichtigen) Bebauungsplan Nr. 28 A der Gemeinde M. sei der Umgebungsbereich als allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden. Im Gebietsveränderungsvertrag zwischen der Stadt L. und der Gemeinde M. vom 2. Juli 1974 habe sich die Stadt verpflichtet, den Charakter des Eingliederungsgebiets als Wohngemeinde zu erhalten und keine Flächen für gewerbliche und industrielle Nutzung auszuweisen, die diesem Charakter zuwiderliefen. Das Verwaltungsgericht habe den Umgebungsbereich, der einem reinen Wohngebiet entspreche, zutreffend abgegrenzt. Der Bereich zwischen G.---------weg und der B. Straße könne nicht in einen der B. Straße nahen und einen dem G.---------weg nahen Bereich untergliedert werden. Auf fast allen Grundstücken stünden die Gebäude etwa mittig, so daß eine solche Unterteilung dem tatsächlichen Baubestand nicht entspreche. Schuh- und Textilgeschäft seien nach Größe und Ausgestaltung wohngebietsverträglich. Auf dem Grundstück der Beigeladenen sei ein privatgenutzter Bungalow vorhanden gewesen, wie ein größeres Wohnhaus, dessen Keller möglicherweise als Lager für Rohre genutzt worden sei. Anscheinend habe sich dort auch die Geschäftsadresse des Herrn T. befunden. Im Wohnhaus habe sich der kleine Handwerksbetrieb der Firma T. befunden, der jedoch bereits vor etwa 20 Jahren aufgelöst worden sei. Die Firma Q. /G1. GmbH & Co. KG Taxi-Service und Kurierdienst, der das während des Ortstermins am 22. Juni 1999 vorgefundene Taxi gehören dürfte, gebe auf einer Visitenkarte den Sitz ihres Büros mit dem C2. Wall 37 in L. an. Aus dem Umstand, daß der Eigentümer sein Fahrzeug das eine oder andere Mal auf dem Grundstück möglicherweise abgestellt habe, könne nicht geschlossen werden, daß dort formell illegal ein Taxiunternehmen betrieben werde. Die Eigenverbrauchertankstelle könne sich nur auf den Eigenverbraucher vor Ort, d.h. die dort wohnenden Personen beziehen. Das auf dem Grundstück der Beigeladenen errichtete Bürogebäude sei in dem vorgefundenen Gebiet unzulässig und verletze daher ihr, der Klägerin, Recht auf Einhaltung der Gebietsart. Darüber hinaus sei der erdrückende Baukörper und seine Nutzung rücksichtslos. Das Gebäude der Beigeladenen werde zum Teil fremdvermietet. Das Gebäude werde nicht nur während der üblichen Bürozeiten genutzt. Nutzer bzw. Besucher parkten den rückwärts gelegenen G.------- --weg zu. Der nicht wohngebietstypische Zu- und Abgangsverkehr dort, aber auch zur Tiefgarage führe zu nicht hinzunehmenden Störungen. Der bis in den späten Abend andauernde Bürobetrieb führe auf ihrem, der Klägerin, Grundstück zu starken Lichtbeeinträchtigungen. Vom Gebäude würden Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück eröffnet, die nach Maßgabe der besonderen Verhältnisse als rücksichtslos anzusehen seien; es könne von einer Präsentiertellersituation gesprochen werden. 26 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 2. Oktober 1996 und am 22. Juni 1999 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschriften verwiesen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakten zum Verfahren gleichen Rubrums - 7 A 1070, 1072 und 1073/96 - sowie der vom Beklagten und von der Bezirksregierung L. überreichten Verwaltungsvorgänge, schließlich auf die Gerichtsakten zu den Verfahren 2 K 2796/88, 2 K 4142/89, 2 K 4963/94 und 2 L 1649/88 VG L. sowie die dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Die Klage bedarf insofern der Auslegung, als die Klägerin mit dem Klageantrag ausdrücklich (nur) die Baugenehmigung des Beklagten vom 5. Juli 1994 in Bezug genommen, im Revisionsverfahren jedoch vorgetragen hat, daß es sich bei der Baugenehmigung vom 5. Juli 1994 in Wahrheit nur um eine Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung vom 9. Januar 1990 handele (vgl. Schriftsatz vom 28. November 1997, S. 5 f.). Die Anfechtung der Genehmigung vom 9. Januar 1990 ist dennoch nicht als vom Klageantrag umfaßt anzusehen, da die Ausführungen im Schriftsatz vom 28. November 1997 lediglich als rechtliche Schlußfolgerung aus tatsächlichen Gegebenheiten anzusehen sind, denen durch den den Streitgegenstand mitbestimmenden Klageantrag nur dann Rechnung zu tragen wäre, wenn der Ansicht der Klägerin zuzustimmen sein sollte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei der Baugenehmigung vom 5. Juli 1994 handelt es sich um eine "komplette" Neugenehmigung, auch wenn ein Teil der durch Grünstempel ausdrücklich als zur Baugenehmigung vom 5. Juli 1994 gehörig gekennzeichneten Bauvorlagen auch bereits Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom 9. Januar 1990 waren. Dafür, daß lediglich eine die Genehmigung vom 9. Januar 1990 ergänzende (Nachtrags-)Genehmigung erteilt worden wäre, gibt es keinen durchgreifenden Anhalt, und zwar auch nicht aus dem Baugenehmigungsantrag vom 22. Dezember 1993 und dem diesen Antrag beigefügten Übersendungsschreiben vom 16. Dezember 1993. Vielmehr ist dort die Baugenehmigung vom 9. Januar 1990 ausdrücklich als durch das Oberverwaltungsgericht widerrufen bezeichnet, was die Annahme ausschließt, der Bauherr habe sie noch als ergänzungsfähig ansehen können und deshalb zum Gegenstand einer Nachtragsgenehmigung machen wollen. 30 Die zulässigen Berufungen sind unbegründet. 31 Die zulässige Klage ist begründet. 32 Die Baugenehmigung vom 5. Juli 1994 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 8. Juni 1995 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. 33 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen beurteilt sich nicht auf Grundlage der Festsetzungen eines Bebauungsplans. Der frühere, nicht auffindbare Bebauungsplan 28 der Gemeinde M. ist nichtig. 34 Vgl. OVG NW, Urteil vom 7. Dezember 1998 - 7 A 1802/90 -; BVerwG, Beschluß vom 8. Juni 1999 - 4 B 19.99 -. 35 Dies bedarf keiner näheren Ausführungen, da diese Rechtslage den Beteiligten bekannt ist, mit ihnen erörtert wurde und von ihnen nicht in Zweifel gezogen wird. 36 Maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist § 34 BauGB. Das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben fügt sich in das das Grundstück der Beigeladenen umgebende allgemeine Wohngebiet nicht ein. Da durch seine Zulassung das nachbarschaftliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird, steht der Klägerin gegen das Vorhaben ein Abwehranspruch zu. 37 Vgl. zum Nachbaranspruch auf Bewahrung der Gebietsart: BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110; Beschluß vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82; Beschluß vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190. 38 Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 2 Abs. 5 erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (§ 34 Abs. 2 BauGB). Die maßgebliche Umgebung im Sinne dieser Bestimmungen wird dadurch ermittelt, daß in zwei Richtungen, in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wieweit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks prägt oder doch beeinflußt. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, BRS 55 Nr. 174. 40 Nach den Ortsbesichtigungen vom 2. Oktober 1996 und 22. Juni 1999, deren Ergebnis der Berichterstatter dem Senat anhand der in den Akten befindlichen Karten und Fotos vermittelt hat, gehören gemessen an diesen Kriterien zur näheren Umgebung die Bebauungen entlang der Südseite der B. Straße in ihrem Abschnitt vom S.----weg bis zum N.---weg . Die Augenscheinseinnahme hat den sich aufgrund der vorliegenden Akten ergebenden Eindruck (vgl. bereits den Beschluß des Senats vom 7. Februar 1996 - 7 B 2937/95 -) bestätigt, daß die gewerblichen Nutzungen einschließlich der dortigen Tankstelle entlang der Südseite der B. Straße im Bereich der Einmündungen der C.-----allee und des L6.----wegs dem dortigen Verkehrsknotenpunkt und dem vom sog. H1. -Hochhaus dominierten Platz zugeordnet sind; sie wirken sich schon aufgrund ihrer Entfernung von über 250 m auf das Grundstück der Beigeladenen nicht mehr aus. Das Altenwohnheim der Heilsarmee, das sich nach Nutzung und Volumen deutlich von den westlich des S1.----wegs gelegenen Wohnhäusern absetzt und dem auch optisch aufgrund seiner Querstellung zur B. Straße gewissermaßen eine Riegelfunktion zukommt, begrenzt spätestens den zum H. - Hochhaus gelegenen Bereich. Der Senat hält ferner an seiner Einschätzung fest, daß der B. Straße wegen ihrer Dimension und Verkehrsfunktion als eine der Hauptausfallstraßen L1. in westlicher Richtung die nördlich und südlich zur ihr gelegenen Baugebiete trennende Wirkung zukommt (vgl. Urteile des Senats vom 19. März 1993 - 7 A 634/90 - und 9. Mai 1997 - 7 A 1072/96 -). Aus dem von der Beigeladenen zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1969 - IV C 15.68 -, BRS 22 Nr. 37 ergibt sich nichts anderes. Ob Straßen oder Wege geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion zu erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, ist stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. 41 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165. 42 Für eine die Baugebiete südlich und nördlich der B. Straße verbindende Wirkung dieser Straße gibt es keinen Anhaltspunkt. Die Entwicklung größerer Gewerbebauten auf der nördlichen Seite der B. Straße hat auf ihrer südlichen Seite (zwischen N.---weg und S.--- -weg ) keine Entsprechung gefunden. Hier sind die Nutzungsstrukturen vielmehr im wesentlichen unverändert geblieben oder haben sich gar in Richtung auf eine Verdichtung der Wohnbebauung (Neubau eines größeren als des bislang dort vorhandenen Wohnhauses auf dem Grundstück S.----weg 2) entwickelt. 43 Die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen entspricht einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. Im vorbeschriebenen Abschnitt der B. Straße zwischen N.---weg und S.----weg und von dieser in südlicher Richtung stehen ganz überwiegend Einzel- oder Mehrfamilienwohnhäuser. Die wenigen anderen Nutzungsformen sind in einem allgemeinen Wohngebiet jedenfalls ausnahmsweise zulässig. 44 Das Altenwohnheim (S.----weg 1), das selbst nicht mehr dem maßgebenden Umgebungsbereich zurechnet, wäre im allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO selbst noch allgemein zulässig. Nutzungen für eine Berufsausübung freiberuflich Tätiger beziehen sich nur auf einzelne Nutzungseinheiten im übrigen wohngenutzter Häuser und sind daher sowie der Art der ausgeübten Tätigkeiten nach gemäß § 13 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet ebenfalls allgemein zulässig. 45 Schuhgeschäft und Modegeschäft sind im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Das im Erdgeschoß des Wohnhauses B. Straße 1029 gelegene Schuhgeschäft tritt nach außen gerade durch ein nicht besonders großes Schaufenster in Erscheinung. Das Modegeschäft verfügt nach den von der Beigeladenen nicht in Abrede gestellten Angaben des Beklagten über eine Verkaufsfläche von etwa 120 qm. Nichts weist darauf hin, daß diese beiden Geschäfte einem allgemeinen Wohngebiet nicht zugeordnet werden könnten. Sie sind geeignet, auch der Bedarfsdeckung der Anwohner zu dienen und haben insoweit einen funktionalen Bezug zum angrenzenden Wohngebiet. Auf die Frage, ob ein solcher funktionaler Zusammenhang für nach § 4 Abs. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässige Nutzungen überhaupt erforderlich ist, 46 vgl. bejahend: Fickert/Fieseler, BauNVO, 8. Aufl., 1995, Vorb. RdNr. 4.11; a.A. Knaup/Stange, BauNVO, 8. Aufl., 1997, § 2 Rdn. 69; Brügelmann/Ziegler, BauGB, Bd. V § 2 BauNVO RdNr. 92, 47 kommt es daher nicht einmal an. Es ist ferner auszuschließen, daß beim Betrieb des Schuhgeschäfts oder des Modegeschäfts der hier in Rede stehenden Größenordnung typischerweise mit Auswirkungen auf die nähere Umgebung zu rechnen wäre, die der Einordnung dieser Geschäfte als nicht störende Gewerbebetriebe entgegenstünde. Dies folgt nicht nur aus der eher bescheidenen Größe beider Geschäfte, sondern auch daraus, daß der als (bei konkreter Betrachtung) allenfalls nachteilig zu berücksichtigende Zu- und Abgangsverkehr, 48 vgl. zur Frage, ob ein Gewerbebetrieb wegen des ihm zuzuordnenden Zu- und Abgangsverkehrs "störend" sein kann: BVerwG, Beschluß vom 9. Oktober 1990 - 4 B 121.90 -, BRS 50 Nr. 58, 49 über die B. Straße erfolgt und wegen des dortigen sehr hohen Verkehrsaufkommens ohne jede ins Gewicht fallende Rolle ist. 50 Die Tankstelle am B1.-------weg ist im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO). Es handelt sich um eine Tankstelle kleinen Zuschnitts mit lediglich zwei Zapfsäulen nebst zugehörigen Verkehrsflächen. Zwar verfügen die beiden Zapfsäulen über jeweils acht Zapfgelegenheiten. Die Zahl an beiden Säulen zusammen gleichzeitig möglicher vier Zapfvorgänge wird dadurch jedoch nicht erhöht, dienen die Zapfgelegenheiten doch nur dazu, die verschiedenen Treibstoffe über die ihnen jeweils zugeordneten Tankverbindungen anbieten zu können. Tankstellenshop nebst Cafe- /Barausschank halten sich im bei Tankstellen dieser Größenordnung üblichen (untergeordneten) Rahmen und werden vom Begriff der Tankstelle umfaßt. 51 Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg u.a., Baugesetzbuch, Band 4, Stand 1. Februar 1999, § 2 BauNVO Rdn. 48; Brügelmann/Ziegler, a.a.O., § 2 BauNVO Rdn. 79; BVerwG, Beschluß vom 26. August 1993 - 4 B 27.93 -. 52 Ob die Tankstelle von Bewohnern des Wohngebiets südlich der B. Straße oder gar schwerpunktmäßig von Dritten aufgesucht wird, ist ohne Belang. Die Zulässigkeit einer Tankstelle im allgemeinen Wohngebiet ist nicht davon abhängig, daß sie der Versorgung des Gebiets dient. Der übliche Zu- und Abgangsverkehr zu einer Tankstelle ist im allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen. Für im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO konkrete Unzuträglichkeiten ist schon deshalb nichts ersichtlich, weil die Tankstelle zur B. Straße ausgerichtet ist; eine nennenswerte zusätzliche Belastung der Umgebungsbebauung ist durch die Tankstellennutzung in dieser Lage und Ausrichtung nicht ernsthaft zu erwägen. 53 Zu berücksichtigen ist in der maßgebenden Umgebung ferner die mit Baugenehmigung vom 21. März 1997 genehmigte 7.000 l fassende "Eigenbedarfstankstelle für Dieselkraftstoff" auf dem Grundstück B. Straße/L2.---------weg 1. Auch stand während der Ortsbesichtigung vom 22. Juni 1999 ein Taxi der Firma G1. & G1. GbR nahe der Zapfsäule. Entgegen der Annahme des Beklagten läßt sich der Hausakte für dieses Grundstück eine weitergehende Genehmigung eines Taxibetriebs nicht entnehmen. Die Baugenehmigung vom 26. September 1975 betrifft eine Garagenerweiterung, ohne die Garagennutzung einem Taxiunternehmen zuzuordnen. Die Bauvorlagen zu dieser Baugenehmigung verweisen vielmehr auf § 64 BauO NW (1970) und damit eher auf notwendige Stellplätze der Wohnnutzung als auf ein Taxiunternehmen. Allerdings läßt sich der Baubeschreibung zum Bauantrag vom 19. November 1976 für die Errichtung der Eigenbedarfstankstelle entnehmen, daß die Eigenbedarfstankanlage dem Taxibetrieb dienen soll. Auch ist zumal auf Grundlage der vom Beklagten zum vorliegenden Verfahren abgegebenen Stellungnahme nicht auszuschließen, daß er einen Taxibetrieb auf dem Grundstück duldet. Dieser Betrieb, der die "Eigenbedarfstankstelle" umfaßt, 54 vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 4 BauNVO Rdn. 21, Sichtwort Eigenverbrauchertankanlagen, 55 würde unter dieser Voraussetzung am Bebauungszusammenhang teilnehmen. 56 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. November 1998 - 4 B 29.98 -, BauR 1999, 233; Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36. 57 Auch unterstellt der Senat im vorliegenden Zusammenhang (insoweit zugunsten des Beklagten und der Beigeladenen), daß - wie die Beigeladene zu Beweis gestellt hat - auf diesem Grundstück regelmäßig drei Taxis abgestellt werden und Einrichtungen vor Ort vorhanden sind, die eine "ständige" Reparatur und Wartung ermöglichen. Für die unter Beweis gestellten Tatsachen spricht zunächst die Anlage einer Eigenbedarfstankstelle mit einem zugehörigen Tankbehälter von 7.000 l, die wirtschaftlich keinen Sinn machte, würde sie einigen wenigen Bewohnern des Hauses für deren private Zwecke zugeordnet. Auch war zur Zeit der Ortsbesichtigung ein Taxi der Firma G1. & G1. GbR auf dem Grundstück, in dem als Firmensitz der L2.---------weg 1 angegeben war und nicht der Firmensitz der Firma Q. /G1. GmbH & Co. KG Taxi-Service und Kurierdienst (C2. Wall 37). Darüber hinaus belegt die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 8. September 1999 überreichte Gebäudeeinmessung, daß neben den Garagen im Grenzbereich eine "Werkstatt" in einem Baukörper der Außenmaße 9,24 m x 4,22 vorhanden ist, die allerdings - wie als Ergebnis der Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter festzuhalten ist - nach außen nicht als Werkstatt erkennbar hervortritt. 58 Der von der Beigeladenen beschriebene Betriebsumfang, wonach regelmäßig mindestens drei Taxis auf dem Grundstück abgestellt würden, beschreibt hinsichtlich der Taxizahl, die auf dem Grundstück abgestellt werden können, zugleich in etwa den Umfang, mit dem dort ein Taxibetrieb hinsichtlich der Möglichkeit, Taxis auf dem Grundstück abzustellen, allenfalls geführt werden kann. Vor den Garagen verbleibt bis zur nördlichen Grundstücksgrenze kaum mehr Freiraum, als für die Benutzung der Tankanlage und als notwendiger Stauraum vor den Garagen erforderlich ist. 59 In dem vorbeschriebenen Betriebsumfang und unter Berücksichtigung der zur B. Straße orientierten Zufahrtssituation ist der Taxibetrieb als sonstiger, nicht störender Gewerbebetrieb anzusehen und daher in einem allgemeinen Wohngebiet ebenfalls ausnahmsweise zulässig. Der Betrieb entspricht nicht einem typischen Taxen- und Mietwagenunternehmen, bei dem deshalb mit häufigen An- und Abfahrten zum Betriebsgrundstück gerechnet werden müßte, weil nur von dort Fahrgäste aufgenommen werden könnten. 60 Vgl. zu einem dahingehenden Fall: OVG NRW, Urteil vom 25. August 1978 - XI A 635/76 -, BRS 33 Nr. 27. 61 Vielmehr werden die Fahrzeuge dort abgestellt, wie es die Beigeladene im Beweisantrag auch formuliert hat. Mit entsprechenden Abstellvorgängen und den damit verbundenen, für die Nachbarschaft bemerkbaren An- und Abfahrtsvorgängen ist bei einem Funktaxibetrieb üblicherweise aus Anlaß des Fahrerwechsels oder dann zu rechnen, wenn ein Taxi wegen schwacher Nachfrage nicht im Einsatz ist. Hinzukommen die Fahrten zum Betriebsgrundstück, die dazu dienen aufzutanken, wenn das jeweilige Fahrzeug nicht ohnehin anläßlich des Fahrerwechsels betankt wird. All dies führt auf eine Belastung des Grundstücks und seiner Umgebung, die zwar die Belastung übersteigt, die durch An- und Abfahrverkehr seiner Bewohner ausgelöst würde, mit dieser jedoch der absoluten Zahl wahrscheinlicher Fahrbewegungen nach noch derart vergleichbar ist, daß gebietsunverträgliche Störungen jedenfalls wegen der Ausrichtung des Betriebs zur B. Straße ausgeschlossen werden können. Auf die entsprechenden Ausführungen zur Erschließung von Schuh- und Modegeschäft sowie der Tankstelle nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die dem Taxibetrieb zugeordnete "Werkstatt" ist bereits nach ihren äußeren, anhand der vom Beklagten vorgelegten Gebäudeeinmessung erkennbaren Dimensionen von völlig untergeordneter Bedeutung. Ihre Nutzung für nach Vortrag und Beweisantrag der Beigeladenen "ständige Wartung und Reparatur" ist nur darauf ausgerichtet, die Firmenfahrzeuge einsatzbereit zu halten und überschreitet damit nicht den Rahmen im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässiger Nutzungen. 62 Vgl. dazu, daß selbst eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt, in der täglich zwei bis drei Reparaturen durchgeführt werden sollen, in einem allgemeinen Wohngebiet noch zulässig sein kann: OVG Berlin, Urteil vom 20. September 1985 - 2 B 128/88 -, NVwZ 1986, 678. 63 Wie die Beigeladene zutreffend ausgeführt hat, können möglicherweise, ohne daß diese Frage hier vertieft werden müßte, schließlich die baulichen Anlagen, die sie vor Errichtung des streitigen Bürogebäudes abgetragen hat, und ihre Nutzung als die Umgebungsbebauung mitprägend anzusehen sein. Eine früher vorhanden gewesene Bebauung kann noch derart fortwirken, daß ein Grundstück nach Abriß der Bebauung seine (die Umgebung mit prägende) Qualität beibehält. Diese Qualität behält die Bebauung so lange, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Wiedererrichtung eines Gebäudes zu rechnen ist. 64 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 75.77 -, BRS 36 Nr. 55; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62. 65 Der Senat unterstellt zugunsten des Beklagten und der Beigeladenen, daß auf dem Grundstück der Beigeladenen die Firma T. ihren Handwerksbetrieb noch bis zum Abriß der dem Betrieb dienenden Gebäude geführt hat. Mit einer Wiedererrichtung eines Montagebetriebs für Zentralheizungen und sanitäre Installationen auf dem Grundstück der Beigeladenen konnte nach der Verkehrsauffassung nach Abriß der Gebäude jedoch allenfalls unter der Voraussetzung gerechnet werden, daß ein nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 BauNVO, der sich in die nähere Umgebung einfügen würde, errichtet würde. Mit einem weitergehenden, erforderlichen Genehmigungsanspruch konnte angesichts des maßgebenden Gebietscharakters nicht gerechnet werden. 66 Der Senat teilt die Ansicht der Beigeladenen nicht, daß gewissermaßen die Summe der nur ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen, vorhandenen bzw. als vorhanden unterstellten Gewerbebetriebe (Tankstelle, Schuhgeschäft, Modegeschäft, Taxiunternehmen und Installationsbetrieb) sowie ihre übereinstimmende Ausrichtung zur B. Straße die Bewertung eines zur B. Straße gelegenen, straßennahen Baugebiets anderer Prägung als des südlich angrenzenden reinen oder allgemeinen Wohngebiets rechtfertige. Mit Ausnahme der Tankstelle sind alle vorbenannten Nutzungen in auch optisch überwiegende Wohnnutzungen ein- oder (im Falle des Modegeschäfts) jedenfalls angegliedert. Darüber hinaus stehen entlang der B. Straße etliche weitere Wohnhäuser. Die Grundstücke erstrecken sich im engeren Bereich des G2.---------wegs bis auf die zum S.-- --weg und zum L2.---------weg gelegenen Grundstücke von der B. Straße bis zum G.---- -----weg und sind überwiegend mit nur einem, meist in großer Bebauungstiefe errichteten Wohnhaus bebaut. Eine Zäsur bildet sodann der G.---------weg nicht. Ihm kommt angesichts seiner untergeordneten Bedeutung keine trennende Funktion zu. Vielmehr knüpft die Wohnbebauung südlich des G2.---------wegs an die Wohnbebauung nördlich des G2.--------- wegs an und setzt sie fort. Von dort erstreckt sich die prägende Wirkung der schon zahlenmäßig gewichtigen Wohnbebauung bis zur B. Straße. Nur angemerkt sei, daß die Frage, wo die weiter südlich folgende Wohnbebauung in ein reines Wohngebiet übergeht, aus Anlaß des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung bedarf. 67 Das Bürogebäude der Beigeladenen ist selbst nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insofern auf seine den Beteiligten bekannten Ausführungen im Urteil vom 3. Mai 1997 - 7 A 1072/96 -, S. 11 unten bis S. 13 Abs. 1 des Urteilsabdrucks, Bezug. 68 Das Vorhaben der Beigeladenen ist schließlich nicht nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zulässig. Nach dieser Bestimmung kann ein Vorhaben in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zulässig sein, obwohl es in dem vorhandenen faktischen Baugebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig ist. Die Möglichkeit, nach § 31 Abs. 2 BauGB von hier an die Stelle der Festsetzungen eines Bebauungsplans tretenden Zulässigkeitsanforderungen der Baunutzungsverordnung zu befreien, setzt jedoch voraus, daß die Grundzüge der jeweils maßgebenden Regelungen der Baunutzungsverordnung nicht berührt werden, jedenfalls einer der drei in § 31 Abs. 2 BauGB aufgezählten Befreiungsgründe vorliegt und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. In Betracht zu ziehen ist insofern allenfalls die Regelung des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wonach ein Vorhaben dann zugelassen werden könnte, wenn die Abweichung von den sich aus dem Gebietscharakter herzuleitenden planungsrechtlichen Vorgaben städtebaulich vertretbar wäre und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. 69 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75. 70 Das Vorhaben der Beigeladenen ist jedoch mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar. Es würde vielmehr zu einer ganz deutlichen Veränderung des Gebietscharakters führen (vgl. auch insofern die dahingehenden Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Mai 1997 - 7 A 1072/96 -). 71 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. 72 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 73 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 74