Beschluss
19 B 1467/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0928.19B1467.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen. 3 Die Antragsteller haben mit ihrem Vorbringen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das ihren Antrag, 4 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an der G schule in M. , hilfsweise an einer anderen Haupt-, Real-, Gesamtschule oder Gymnasium der Stadt M. eine sonderpädagogische Fördergruppe einzurichten und den Antragsteller zu 1) dort zu unterrichten, bis über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juni 1999 rechtskräftig entschieden worden ist, 5 wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt hat, nicht begründet. 6 Es spricht viel dafür, daß sich das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis unabhängig von der Frage, ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist, bereits aus anderen Gründen als richtig erweist, so daß an dessen Richtigkeit schon deshalb keine ernstlichen Zweifel bestehen. 7 Fraglich ist bereits, ob die Antragsteller antragsbefugt sind, d.h. ob überhaupt die Möglichkeit besteht, daß die Ablehnung der Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe sie in eigenen Rechten verletzt (§ 42 Abs. 2 VwGO entsprechend). Die von ihnen begehrte Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe, die gemäß § 4 Abs. 6 Satz 7 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - als Teil der allgemeinen Schule geführt werden kann, wenn ein pädagogisches Konzept vorgelegt wird, das Möglichkeiten gemeinsamen Lernens vorsieht, ist - anders als die bloße Aufnahme in eine schon bestehende sonderpädagogische Fördergruppe - eine schulorganisatorische Maßnahme im Sinne des § 8 SchVG, nämlich die Änderung einer öffentlichen Schule, die gemäß § 8 Abs. 1 SchVG vom Schulträger beschlossen werden muß und nach § 8 Abs. 2 SchVG der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedarf. Unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen verpflichtet ist, ist grundsätzlich in § 10 SchVG bestimmt, der für den Bereich der sonderpädagogischen Förderung lediglich vorsieht, daß die Gemeinden verpflichtet sind, Schulen für Erziehungshilfe, Schulen für Geistigbehinderte, Schulen für Lernbehinderte und in der Primarstufe Schulen für Sprachbehinderte zu errichten und fortzuführen. Dem entspricht die Regelung in § 7 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes - SchpflG -, die für die Sekundarstufe I integrativen Unterricht in weiterführenden allgemeinen Schulen nur vorsieht, wenn das Bildungsziel der jeweiligen weiterführenden Schule erreicht werden kann (sog. zielgleicher Unterricht) und im übrigen lediglich bestimmt, daß die Unterrichtung Schulpflichtiger mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die - wie unstreitig der Antragsteller zu 1) - das Bildungsziel der allgemeinen Schulen nicht erreichen können, in Schulversuchen erprobt wird. Es spricht deshalb viel dafür, daß § 4 SchVG, der unter der Überschrift "Aufbau und Gliederung des Schulwesens" die Schulstufen und Schulformen benennt und im Absatz 6 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es sonderpädagogische Fördergruppen geben kann, lediglich den Schulträger zur Einrichtung sonderpädagogischer Fördergruppen ermächtigt, ohne zugleich subjektive Rechte von Eltern und Schülern zu begründen. 8 Aber selbst wenn man angesichts der Vorgaben des Benachteiligungsverbots des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes - GG -, das bei Auslegung und Anwendung des Schulrechts zu beachten ist, 9 vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, NJW 1998, 131 (133); Beyerlin, Schulische Integration und der Handlungsauftrag des Staates aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, RdJB 1999, 157 ff. 10 und im Hinblick darauf, daß diese Vorschrift nach ihrem objektiven Regelungsgegenstand den Interessen behinderter Schulpflichtiger und ihrer Eltern zu dienen bestimmt ist, 11 vgl. zu diesem Gesichtspunkt bei der Prüfung, ob ein Rechtssatz ein subjektiv öffentliches Recht eröffnet Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl. 1995, § 11 II 5, insbesondere Rdnr. 38, S. 230, 12 unabhängig von der dargestellten Systematik des Schulverwaltungsrechts annehmen wollte, daß § 4 Abs. 6 Satz 6 SchVG jedenfalls einen Anspruch darauf begründet, daß über die Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe ermessensfehlerfrei entschieden wird, oder wenn man einen solchen Anspruch daraus ableiten wollte, daß die aufgrund § 7 Abs. 5 SchpflG erlassene Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort - VO-SF - vom 22. Mai 1995 (GV. NRW. S. 496), in § 12 Abs. 4 bestimmt, daß Förderort auch eine sonderpädagogische Fördergruppe als Teil einer allgemeinen Schule sein kann, so erscheint problematisch, ob ein Bedürfnis für den begehrten Rechtsschutz besteht. Der Senat verneint in ständiger Rechtsprechung ein Rechtsschutzinteresse für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der auf die Errichtung einer Schule gerichtet ist, wenn die Durchführung der Maßnahme aus organisatorischen Gründen bis zum Schuljahresbeginn nicht mehr möglich ist. 13 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschlüsse vom 12. Mai 1992 - 19 B 1676/92 - und vom 13. Juni 1991 - 19 B 1476/91 -. 14 Angesichts der formalen Voraussetzungen für die Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe (Erarbeitung eines pädagogischen Konzeptes gemäß § 4 Abs. 6 Satz 7 SchVG, Beschluß des Schulträgers, hier des Rates der Stadt M. , gemäß § 8 Abs. 1 SchVG, Genehmigung der Bezirksregierung M. als zuständiger Schulaufsichtsbehörde gemäß § 8 Abs. 2 SchVG iVm § 1 der Verordnung über schulrechtliche Zuständigkeiten vom 30. März 1985, Bereitstellung von Personal und Räumlichkeiten) dürfte ein Unterrichtsbeginn zum 2. August 1999 bereits bei der Antragstellung beim Verwaltungsgericht am 1. Juli 1999, jedenfalls aber bei der Beschlußfassung am 30. Juli 1999 an allen Schulen in M. ausgeschlossen gewesen sein. 15 Für die Möglichkeit, eine sonderpädagogische Fördergruppe unabhängig vom Schuljahresbeginn einzurichten, spricht allerdings, daß bei dieser bloßen Änderung einer Schule die organisatorischen Anforderungen (z.B. Beschaffung von Personal und Räumlichkeiten) deutlich geringer sind als bei der Errichtung einer (mehrzügigen) Schule. Gegen die Möglichkeit, die Fördergruppe noch nach Beginn des Schuljahres und des Unterrichts einzurichten, könnte sprechen, daß ein pädagogisches Konzept, das Möglichkeiten gemeinsamen Lernens vorsieht, 16 z.B. Teilnahme am Schulleben und an den Veranstaltungen der Schule, gemeinsame Planung und Durchführung von Projekten, zeitweilige oder dauernde - ggf. nur fachbezogene - Teilnahme am Unterricht der übrigen Klassen der Schule bzw. der Patenklasse oder -klassen, vgl. Ziffer 6.2 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 6. Mai 1997 zur Errichtung, Änderung und Auflösung von weiterführenden allgemeinen Schulen und Berufskollegs in der Fassung der Änderung vom 6. April 1999 - im folgenden: Errichtungserlaß - 17 auch im Interesse der Schüler der übrigen Klassen bzw. Patenklassen sinnvoll nur für (mindestens) ein ganzes Schuljahr erstellt werden kann. 18 Aber selbst wenn man von einem zulässigen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeht, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Denn der Erlaß einer Regelungsanordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO iVm §§ 920, 294 der Zivilprozeßordnung die Glaubhaftmachung überwiegender Erfolgsaussichten in der Hauptsache voraus, und solche ergeben sich aus dem Vortrag der Antragsteller nicht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß das Ermessen des Rates bei der Entscheidung über die Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe dahin reduziert ist, daß er beschließen muß, eine Schule in M. im Schuljahr 1999/2000 dahin zu ändern, daß an ihr eine sonderpädagogische Fördergruppe eingerichtet wird. 19 Bei der Entscheidung über eine Schuländerung handelt es sich um eine Maßnahme mit planerischem Charakter, die folglich dem Gebot der gerechten Abwägung genügen muß. Dieses Gebot ist bei einer Schulorganisationsmaßnahme verletzt, wenn nicht alles an Belangen eingestellt eingestellt wird, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, wenn das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt wird oder aber der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden wird, die zur objektiven Bedeutung der Belange außer Verhältnis steht. 20 OVG NW, Urteil vom 3. Mai 1991 - 19 A 2515/89 -, BVerwG, Beschluß vom 7. Januar 1992 - 6 B 32.91 -, DVBl. 1992, 1025 (1026). 21 Dabei ist es zulässig, daß die Verwaltung in Vorbereitung dieser Entscheidung die abwägungserheblichen Belange zusammenstellt und dem Rat einen Entscheidungsvorschlag macht, 22 vgl. BVerwG, a.a.O., S. 1026, 23 so daß der Senat davon absieht, den gegen die Oberbürgermeisterin der Stadt gerichteten Antrag von Amts wegen als einen gegen den für den Änderungsbeschluß zuständigen Rat der Stadt gerichteten Antrag auszulegen. 24 Daß ein solcher Entscheidungsvorschlag der Gemeindeverwaltung nur dahin gehen kann, eine sonderpädagogische Fördergruppe einzurichten, mit der Folge, daß dem gegen die Gemeindeverwaltung gerichteten Begehren der Antragsteller mit der Maßgabe stattgegeben werden müßte, daß diese verpflichtet ist, dem Rat einen entsprechenden Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten und zugleich Überwiegendes dafür spricht, daß das Planungsermessen des Rates darauf reduziert ist, diesem Beschlußvorschlag zu folgen, ergibt sich aus dem zur Begründung der Zulassung geltend gemachten Vorbringen der Antragsteller nicht. 25 Im Rahmen eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung obliegt es den Antragstellern, sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Hierzu gehört bei einer schulorganisationsrechtlichen Maßnahme auch das Erreichen der erforderlichen Mindestzahl von Schülern. 26 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 24. September 1991 - 19 B 2652/91 -. 27 Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht - und es ist auch sonst nicht ersichtlich -, daß eine ausreichende Zahl von Eltern, deren Kinder sonderpädagogischer Förderung bedürfen und für die die sonderpädagogische Fördergruppe der geeignete Förderort ist, bereit ist, ihre Kinder im Verlauf des Schuljahres 1999/2000 in eine erst nach Schuljahresbeginn eingerichtete sonderpädagogische Fördergruppe einer allgemeinen Schule wechseln zu lassen. 28 Schon aus dem vom Gesetzgeber gewählten Wort "Gruppe" folgt, daß die Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe mehrere Schüler voraussetzt. Der Errichtungserlaß konkretisiert dies dahin, daß die Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe an einer allgemeinen Schule in der Regel acht Schülerinnen und Schüler voraussetzt. Da Fördergruppen jahrgangsübergreifend gebildet werden und in der Sekundarstufe I bis zu drei Jahrgänge, ausnahmsweise sogar mehr, umfassen können (Ziffer 6.2 des Erlasses), dürften für den ersten Jahrgang bei Einrichtung der Gruppe drei Schüler genügen, wenn abzusehen ist, daß die Zahl der Schüler sich in den folgenden Jahrgängen erhöhen wird. 29 Diese Auslegung entspricht den vom Bundesverfassungsgericht zur Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entwickelten Grundsätzen. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die zielgleiche wie die zieldifferente integrative Unterrichtung unter den Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen stellt. Dieser Vorbehalt ist Ausdruck dessen, daß der Staat seine Aufgabe, ein begabungsgerechtes Schulsystem bereitzustellen, von vornherein nur im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erfüllen kann, und erklärt sich daraus, daß der Gesetzgeber bei seinen Entscheidungen auch andere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten muß, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche anderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält. Der Gesetzgeber ist deshalb nicht verpflichtet, für das jeweilige Land alle Formen integrativer Beschulung bereitzuhalten. 30 So BVerfG, a.a.O., S. 132 f. 31 Dem entspricht es, wenn das Land Nordrhein-Westfalen, das die unterschiedlichsten Formen von Sonderschulen bereithält, nicht daneben vereinzelten Schülern die Möglichkeit eröffnet, an einer allgemeinen Schule mit erheblichem Personalaufwand (für den Antragsteller zu 1) z.B. unerläßliche durchgängige Doppelbesetzung) allein oder zu zweit in einer Fördergruppe und daneben mehr oder weniger häufig gemeinsam mit Schülern der übrigen Klassen unterrichtet zu werden. 32 Der Antragsteller zu 1) ist der einzige Schüler, der derzeit versucht, die Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe gerichtlich durchzusetzen. Auf einen gerichtlichen Hinweis haben die Antragsteller lediglich für einen Schüler, der im Schuljahr 1998/99 bereits die fünfte Klasse einer Sonderschule für Körperbehinderte besucht hat, eine schriftliche Erklärung der Eltern vorgelegt, wonach zwar Interesse an der Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe besteht, in der aber nicht zugleich dargelegt wird, worin der erforderliche wichtige Grund für einen Schulwechsel im laufenden - möglicherweise bereits sechsten - Schuljahr liegt (vgl. hierzu § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Schulordnung - ASchO -). Das schriftlich erklärte Interesse von Eltern für drei Kinder, die im laufenden Schuljahr die Klasse vier einer Grundschule besuchen, für acht Kinder der Klasse drei und für fünf Kinder der Klasse zwei, ist nicht geeignet, die Annahme zu begründen, die erforderliche Zahl von (mindestens drei) Kindern für die Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe sei bereits im laufenden Schuljahr 1999/2000 erreicht. Die fünf Kinder, für die nach dem Stand vom Dezember 1998 zum Schuljahr 1999/2000 der Wechsel vom integrativen Unterricht einer Grundschule zu einer weiterführenden Schule anstand und die wie die Antragsteller durch Schreiben vom 3. Dezember 1998 darüber informiert wurden, daß zieldifferenter Unterricht oder die Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe in der Sekundarstufe I nicht möglich bzw. nicht beabsichtigt seien, können, zumal die Antragsteller entsprechende Erklärungen von ihnen nicht vorgelegt haben, nicht als weitere Interessenten für eine sonderpädagogischen Fördergruppe angesehen werden. Sie haben sich weder gegen das Schreiben vom 3. Dezember 1998 noch gegen spätere Entscheidungen zum sonderpädagogischen Förderbedarf und Förderort gewandt. Soweit bei dreien dieser Kinder die Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf aufgehoben wurde und ein Kind bei fortbestehendem Förderbedarf den zielgleichen Unterricht eines Gymnasiums besucht, fehlt es entweder an der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs oder daran, daß die sonderpädagogischen Fördergruppe als geeigneter Förderort bestimmt ist. Soweit ein Kind im Einverständnis der Eltern eine Sonderschule für Gehörlose besucht, ist nicht ersichtlich, daß der erforderliche wichtige Grund für einen Schulwechsel im laufenden Schuljahr (§ 5 Abs. 1 ASchO) gegeben ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist es nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, durch eine Umfrage bei den Sonderschulen festzustellen, ob Schüler, die nicht bereits in der Grundschule am integrativen Unterricht teilgenommen haben, in der Sekundarstufe I den Besuch einer sonderpädagogischen Fördergruppe wünschen. Der Schulträger kann allenfalls verpflichtet sein, über die Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe ermessensfehlerfrei zu entscheiden, wenn ein entsprechendes Bedürfnis an ihn herangetragen wird. Ist nach alledem jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, daß eine im laufenden Schuljahr eingerichtete sonderpädagogischen Fördergruppe mehr als ein oder zwei Schüler haben würde, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Glaubhaftmachung einer ausreichenden Schülerzahl über die bloße "Interessenbekundung" der Eltern hinaus die Darlegung erfordert, daß für das Kind eine sonderpädagogische Fördergruppe zumindest auch ein geeigneter Förderort ist. 33 Da - wie dargelegt - das Abstellen auf eine Mindestzahl von Schülern bei der Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe mit den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 1997 aufgestellten Rechtssätzen vereinbar ist, ist der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von den auf Seite 5 des Zulassungsantrages wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts 34 vgl. BVerfG, a.a.O., S. 134, rechte Spalte, II.1.a) a.E. 35 ebenfalls nicht gegeben. 36 Zu den übrigen von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen weist der Senat ergänzend auf folgendes hin: 37 Zutreffend dürfte die Auffassung der Antragsteller sein, daß zwischen § 4 Abs. 6 Satz 6 SchVG, wonach "in Ausnahmefällen" an allgemeinen Schulen Sonderschulklassen als Teil einer Sonderschule in kooperativer Form eingerichtet werden können, und § 4 Abs. 6 Satz 7 SchVG, wonach "auch" sonderpädagogische Fördergruppen als Teil der allgemeinen Schule geführt werden können, kein Zusammenhang in der Form besteht, daß die Formulierung "in Ausnahmefällen" über das Wort "auch" in Satz 7 hineinzulesen ist. Hiergegen spricht die grundlegende Verschiedenheit der beiden Unterrichtsformen. 38 Zutreffend dürfte ebenfalls die Auffassung der Antragsteller sein, daß die Weigerung der Schulleiter, ein pädagogisches Konzept zu erstellen, unbeachtlich ist, soweit diese hierfür pädagogische Gründe des Inhalts anführen, daß die Unterrichtsform der sonderpädagogischen Fördergruppe generell und unabhängig von den Gegebenheiten an der konkreten Schule ungeeignet sei. § 4 Abs. 6 Satz 7 SchVG enthält die gesetzliche Wertung, daß die sonderpädagogische Fördergruppe eine Möglichkeit der sonderpädagogischen Förderung ist. Dem entspricht es, daß Förderort gemäß § 7 Abs. 5 SchpflG iVm § 12 Abs. 4 VO-SF auch eine sonderpädagogische Fördergruppe als Teil der allgemeinen Schule sein kann und daß der Errichtungserlaß sowie die Verwaltungsvorschriften zur VO-SF vom 28. Juni 1995 in der Fassung der Änderung vom 6. April 1999 weitere Regelungen zur Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe treffen. Einwände der Schulleiter, durch die diese vom Gesetzgeber und vom Schulministerium getroffene Wertung generell in Frage gestellt wird, sind deshalb wegen der Bindung der Exekutive an die Legislative einerseits und an die Grundsatzentscheidungen der obersten Schulaufsichtsbehörde andererseits (vgl. hierzu § 15 Abs. 1 SchVG) von vornherein unbeachtlich. Dies gilt insbesondere für die geäußerte nachhaltige Befürchtung, daß die Differenzierung der Schulformen nach Leistungsniveau, das durchgängig praktizierte Fachlehrerprinzip und die auf äußere Trennung angelegte Organisationsform der sonderpädagogischen Fördergruppe dem Integrationsgedanken im Kern widersprächen. Lediglich konkreten Einwänden der Schulleiter kommt im Rahmen ihrer Beteiligung gemäß § 15 des Schulmitwirkungsgesetzes Bedeutung zu, ohne daß aber eine ablehnende Stellungnahme für den Schulträger bindend wäre. Um die erforderliche Mitarbeit der Schule bei der Erstellung eines pädagogischen Konzepts, das nach dem Errichtungserlaß zunächst auch ein bloßes Rahmenkonzept sein kann, zu erreichen, muß der Schulträger sich gegebenenfalls um den Einsatz von Mitteln der Schulaufsicht (vgl. §§ 14, 15 SchVG) bemühen. 39 Zweifelhaft ist, ob die vom Bundesverfassungsgericht zur Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entwickelten Grundsätze selbst bei ausreichender Schülerzahl und nach Erstellung eines pädagogischen (Rahmen-)Konzepts vorliegend dazu führen würden, daß das Planungsermessen des Schulträgers auf Null reduziert ist. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule nicht schon für sich eine verbotene Benachteiligung darstellt, sondern nur dann, wenn sie den Gegebenenheiten und Verhältnissen des jeweils zu beurteilenden Falles ersichtlich nicht gerecht wird. Dies ist nicht nur dann anzunehmen, wenn Erziehung und Unterrichtung an der allgemeinen Schule seinen Fähigkeiten entsprächen und ohne besonderen Aufwand möglich wären, sondern auch dann, wenn der Besuch der allgemeinen Schule durch einen zwar besonderen, aber noch vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte. Dabei ist neben der Frage des gebotenen und zu ermöglichenden Aufwandes und der Frage, ob Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule mit sonderpädagogischer Förderung möglich sind, in die erforderliche Gesamtbetrachtung auch einzustellen, ob organisatorische Schwierigkeiten sowie schutzwürdige Belange Dritter, insbesondere anderer Schüler, der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen. 40 Vgl. BVerfG, a.a.O., S. 133 f. 41 Ausgehend von diesen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts ist zumindest zweifelhaft, ob derzeit eine ablehnende Entscheidung des Schulträgers dem Benachteiligungsverbot ersichtlich nicht gerecht werden würde. 42 Zum einen ist zweifelhaft, ob derzeit ausreichendes Personal zur Betreuung der sonderpädagogischen Fördergruppe vorhanden ist bzw. ohne Probleme zur Verfügung gestellt werden kann. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge (z.B. Protokoll über ein Informationsgespräch mit Schulleitern am 21. September 1998) hat sich das Land bereiterklärt, für eine sonderpädagogische Fördergruppe eine Sonderschullehrkraft mit voller Stundenzahl zur Verfügung zu stellen, und hat sich der Schulträger zur ergänzenden Bereitstellung einer Erzieherin/Sozialpädagogin mit halber Stundenzahl bereiterklärt. Angesichts dessen, daß ausweislich des sonderpädagogischen Gutachtens vom 28. April 1999, auf das die Antragsteller sich mit Schriftsatz vom 20. September 1999 erneut ausdrücklich berufen haben, die sonderpädagogische Fördergruppe nur dann geeigneter Förderort ist, wenn die besonderen Lernbedingungen des Antragstellers zu 1), u.a. wegen des hohen Betreuungsbedarfs eine durchgängige Doppelbesetzung, berücksichtigt werden können, erscheint zweifelhaft, ob eineinhalb Fachkräfte eine ausreichende Betreuung des Antragstellers und mindestens zwei bis ca. sieben weiterer Kinder gewährleisten können. Weitere gewichtige organisatorische und finanzielle Schwierigkeiten, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten sind, könnten sich daraus ergeben, daß die im Schuljahr 1999/2000 großen Klassenstärken an den Haupt- und Realschulen in M. möglicherweise einem sinnvollen gemeinsamen Unterricht entgegenstehen und für eine Aufteilung der Klassen bzw. der Fördergruppe während des gemeinsamen Unterrichts weiteres Personal erforderlich ist. So geht der Erfahrungsbericht des Schulministeriums vom 19. März 1998 zum Gesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Schulen (dort S. 152) z.B. davon aus, daß in den Kooperationsklassen tatsächlich Plätze für die gemeinsame Arbeit zur Verfügung stehen müssen, indem z.B. zwei kooperierende Klassen anstelle der Maximalfrequenz von 30 nur je 26 Nichtbehinderte aufnehmen, so daß je Klasse auch tatsächlich vier Plätze für gemeinsame Unterrichtsangebote zur Verfügung stehen. Ausweislich der Protokolle über Informationsgespräche mit Schulleitern am 21. September 1998 und 20. April 1999 wäre angesichts der durchgängig großen Klassen von 29 bis 33 Schülern eine Teilung der Klassen für den gemeinsamen Unterricht erforderlich, für die keine zusätzlichen Lehrerstellen bzw. Lehrerstunden vorhanden oder in Aussicht gestellt sind. 43 Soweit die Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 20. September 1999 hilfsweise die Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe zum Schuljahr 2000/01 im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt haben, steht der Einbeziehung des Antrags in die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts entgegen, daß Gegenstand des Zulassungsverfahrens allein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den ursprünglich erstinstanzlich gestellten Antrag ist und daß für die Entscheidung über ein neues Rechtsschutzersuchen mit anderem Streitgegenstand allein das Verwaltungsgericht zuständig ist. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. 45 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 46