Beschluss
20 B 1483/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0923.20B1483.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Auf der Grundlage der Darlegungen der Antragsteller ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, daß dem Beschwerdegericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vermittelt wird, daß das Rechtsschutzbegehren erstinstanzlich im Ergebnis unrichtig beschieden worden ist. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO können ernstliche Zweifel im Sinne der genannten Bestimmungen nur durch Gründe geweckt werden, die auf das Ergebnis der dem Verwaltungsgericht aufgegebenen Interessenabwägung und damit auf den Beschlußausspruch durchschlagen. Nicht ausreichend ist hingegen, daß sich aufgrund des Zulassungsantrags Zweifel bloß an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben. 4 Vgl. Senatsbeschluß vom 14. August 1998 - 20 B 2720/97 -, S. 2 BA. 5 Ernstliche Zweifel in diesem Sinne werden durch die Begründung des Zulassungsantrags nicht hervorgerufen: 6 Weder die Regelung in § 21 Abs. 7 AEG über die sofortige Vollziehbarkeit von Besitzeinweisungsbeschlüssen noch deren Handhabung durch das Verwaltungsgericht begegnen den aus Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG abgeleiteten Bedenken. Nach Auffassung der Antragsteller ist § 21 Abs. 7 AEG auf die Regelung über die sofortige Vollziehbarkeit eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse (§ 20 Abs. 5 AEG) mangelhaft abgestimmt mit der Folge, daß der Betroffene zumindest in bestimmten Fallgestaltungen keinen effektiven Rechtsschutz erlangen könne. Besitzeinweisungsbeschlüsse könnten nämlich vollzogen werden, selbst wenn über einen Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluß noch nicht entschieden sei; im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Besitzeinweisungsbeschluß werde gleichwohl die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht geprüft. Dies sei jedenfalls dann nicht hinnehmbar, wenn die durch die Besitzeinweisung ermöglichten Maßnahmen wie hier Leib oder Leben gefährdeten, weil die auf materielle Schäden zugeschnittene Ausgleichsregelung des § 21 Abs. 6 AEG dann versage. In der Tat haben die Enteignungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die vorzeitige Besitzeinweisung und das Gericht bei seiner Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Besitzeinweisungsbeschluß die enteignungsrechtliche Vorwirkung des nach Maßgabe von § 20 Abs. 5 Satz 1 AEG sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses zu beachten, ohne ihn einer eigenen Sachprüfung unterziehen zu dürfen (§ 21 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AEG). Das war übrigens in Fällen behördlich angeordneter sofortiger Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses auch vor Erlaß des Planungsvereinfachungsgesetzes (PlVereinfG) vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123) so; neu eingeführt wurde durch das genannte Gesetz in dieser Hinsicht nur der gesetzliche Ausschluß des Suspensiveffektes für Vorhaben, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz (SchWAbG) vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874) vordringlicher Bedarf festgestellt ist (§ 36 d Abs. 4 Satz 1 des damals noch geltenden Bundesbahngesetzes in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 PlVereinfG). Eine Rechtsschutzlücke ist mit der gesetzlichen Regelung nicht verbunden. Vorläufigen Rechtsschutz kann der Betroffene sowohl gegen den Planfeststellungsbeschluß als auch gegen den Besitzeinweisungsbeschluß in Anspruch nehmen. Er hat also die Möglichkeit, Einwände gegen beide behördlichen Entscheidungen einer gerichtlichen Überprüfung schon im Eilverfahren zuzuführen. Ergeht die gerichtliche Entscheidung über den Besitzeinweisungsbeschluß zuerst und fällt sie für den Betroffenen negativ aus, so werden ihm dadurch die Einwände gegen den Planfeststellungsbeschluß nicht abgeschnitten. Vielmehr darf von der Besitzeinweisung kein weiterer Gebrauch gemacht werden, wenn der Eilantrag gegen den Planfeststellungsbeschluß nachträglich Erfolg hat. Daß vorher durch den Vorhabenträger vollendete Tatsachen geschaffen werden können, ist ein mit der - gesetzlichen oder behördlichen - Entscheidung für die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts typischerweise verbundenes Risiko. Jeder Adressat einer sofort vollziehbaren Verfügung, zu deren Vollstreckung bereits Regelungen getroffen worden sind, befindet sich in einer vergleichbaren Lage. Dieses Risiko in Kauf zu nehmen, kann aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls vor der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie gerechtfertigt sein. 7 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 1979 - 1 BvR 699/77 -, BVerfGE 51, 268 (284), und vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82 -, DÖV 1982, 450. 8 Daß der Gesetzgeber solche Gründe für den Fall der gesetzlichen Feststellung vordringlichen Bedarfs bejaht hat, gibt keinen Anlaß zu Bedenken. Dies gilt um so mehr, als § 21 Abs. 6 Satz 2 AEG eine Entschädigungsregelung für den Fall trifft, daß der Planfeststellungsbeschluß keinen Bestand hat. Dem kann nicht entgegengehalten werden, immaterielle Schäden, insbesondere an den Rechtsgütern Leben und Gesundheit, würden von § 21 Abs. 6 Satz 2 AEG nicht erfaßt. Die Besitzeinweisung dient allein dazu, den vorgezogenen Zugriff auf das Grundeigentum zu ermöglichen, gibt hingegen keine Handhabe für Eingriffe in die durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter. Die Frage, ob durch die Zweiteilung des Verfahrens in Planfeststellung und Enteignung bzw. Besitzeinweisung der Rechtsschutz unangemessen erschwert ist, stellt sich insoweit also gar nicht. 9 Ebensowenig wie die eisenbahnrechtliche Regelung der sofortigen Vollziehbarkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses begegnet die prozeßrechtliche Regelung über die gespaltene Gerichtszuständigkeit für Rechtsbehelfe gegen den Planfeststellungsbeschluß einerseits und den Besitzeinweisungsbeschluß andererseits ernstlichen rechtlichen Zweifeln. Abgesehen davon, daß der Angriff der Antragsteller gegen den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber schon deshalb problematisch ist, weil Geltungsgrund der vom Verwaltungsgericht bejahten Zuständigkeitsteilung allein § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und § 45 VwGO sein können, hält sich eine Aufspaltung der Zuständigkeit noch im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens. Die Realisierung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz wird dadurch nicht unangemessen erschwert, weil beide Gerichte gehalten sind, in ihrem Zuständigkeitsbereich rechtzeitig zu entscheiden, und der Betroffene es regelmäßig in der Hand hat, im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungslast auf drohende Vollzugsmaßnahmen hinzuweisen. 10 Sind die gesetzlichen Regelungen unter den gerügten Gesichtspunkten demnach unbedenklich, so hatte das Verwaltungsgericht keinen Anlaß zu einer im Lichte der Verfassung einschränkenden Auslegung. 11 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Zustandsfeststellung nach § 21 Abs. 3 AEG habe unterbleiben dürfen, begegnet gleichfalls keinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durchgreifenden Bedenken. Eine Zustandsfeststellung soll gewährleisten, daß vor Veränderung des Grundstücks durch den in den Besitz eingewiesenen Vorhabenträger alle Feststellungen getroffen werden, die für die Ermittlung der Enteignungs- oder Besitzeinweisungsentschädigung von Bedeutung sind. Gegenstand der Enteignungsentschädigung sind der Verlust bzw. die Belastung des eigentumsrechtlich geschützten Rechts und Folgeschäden, d.h. Vermögenseinbußen, die als erzwungene und unmittelbare Folge der Enteignung eintreten. 12 Vgl. Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, 1987, Rdnr. 393; Schmidt-Aßmann, Die enteignungsrechtliche Folgenentschädigung, NJW 1974, 1265; zu den Folgeschäden auch BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 7.97 -, NuR 1998, 605 (608) m.w.N. 13 Die Besitzeinweisungsentschädigung korrespondiert der Enteignungsentschädigung, beschränkt sich aber auf die Nachteile, die durch die vorläufige Maßnahme der Besitzeinweisung hervorgerufen werden. An dem Teil des Erdkörpers unter den Grundstücken der Antragsteller, auf den sich die Besitzeinweisung bezieht, sind ersichtlich keine entschädigungsrelevanten Feststellungen zu treffen. Die Antragsteller sehen vielmehr ein Interesse an der Feststellung des Zustands ihrer Grundstücke im oberflächlichen Bereich und der aufstehenden Gebäude, weil sie Schäden durch Setzungen oder gar Bodeneinbrüche befürchten. Nach Auffassung des Senats spricht vieles dafür, daß derartige Schäden nicht von der Enteignungs- bzw. Besitzeinweisungsentschädigung umfaßt wären und daß deshalb insoweit auch keine Zustandsfeststellung erfolgen muß. Der Planfeststellungsbeschluß geht davon aus, daß der Tunnelbau ohne Gefahren für die Standsicherheit der Oberflächenbebauung realisiert werden kann. Allerdings liegt ihm die Einschätzung zugrunde, infolge der Grundwasserabsenkung während der Bauphase sei nicht völlig auszuschließen, daß es zu Setzungen im Zentimeterbereich und daraus resultierenden Rissen komme. Gebäudeschäden werden damit aber schwerlich als unmittelbare Folge der Enteignung in Kauf genommen. Vielmehr verpflichtet der Planfeststellungsbeschluß den Vorhabenträger auch in dieser Hinsicht, durch entsprechende Bauverfahren darauf hinzuwirken, daß Schäden vermieden werden. Dies legt es nahe, etwa doch eintretende Setzungsschäden nicht der Enteignung, sondern der Planausführung zuzuordnen mit der Folge, daß ihre Abwicklung außerhalb des Enteignungsverfahrens über die Institute des Haftungsrechts zu erfolgen hätte. 14 Vgl. VG Wiesbaden, Beschluß vom 30. Oktober 1997 - 3 G 907/97 (1) -, S. 16 f. BA; Hess.VGH, Beschluß vom 22. Januar 1998 - 2 TZ 4045/97 -, S. 4 BA. 15 Insoweit ist auch zu berücksichtigen, daß Setzungsschäden infolge der Grundwasserabsenkung schwerlich speziell den Arbeiten im Bereich der Besitzeinweisung zugerechnet werden könnten; sie dürften sich statt dessen als Folge des durch den Tunnelbau als Ganzen bewirkten Grundwasser-Absenkungstrichters darstellen. Aufgrund dessen dürfte die Antragsgegnerin die Antragsteller zu Recht auf das durch den Planfeststellungsbeschluß im Hinblick auf das Risiko derartiger Setzungsschäden angeordnete Verfahren der Bestandsaufnahme und Beweissicherung verwiesen haben. 16 Selbst wenn aber das Gegenteil zuträfe, bedeutete das noch nicht, daß das Ergebnis der Interessenabwägung davon berührt würde. Das Verwaltungsgericht hat seine Interessenabwägung über die rechtlichen Erwägungen zum Erfordernis einer Zustandsfeststellung nach § 21 Abs. 3 AEG hinaus auch auf die Überlegung gestützt, die Antragsteller hätten die Möglichkeit, auf das Angebot der Beigeladenen zur Beweissicherung gemäß der im Planfeststellungsbeschluß getroffenen Regelung einzugehen. Mit dieser Überlegung, die in der Begründung des angefochtenen Beschlusses selbständig neben die vorerwähnten rechtlichen Erwägungen tritt, haben sich die Antragsteller nicht auseinandergesetzt und damit ernstliche Zweifel am Entscheidungsergebnis schon nicht hinreichend dargelegt. Im übrigen teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß mit dem fortbestehenden Angebot der Beigeladenen dem Interesse der Antragsteller an einer Zustandsfeststellung jedenfalls in tatsächlich ausreichender Weise Rechnung getragen ist und daß daher ein etwaiger Verstoß gegen § 21 Abs. 3 AEG das Ergebnis der Interessenabwägung nicht berühren würde. Bei den von der Beigeladenen eingeschalteten bzw. einzuschaltenden Gutachtern handelt es sich um öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Angesichts dessen sind trotz des Auftragsverhältnisses, in dem diese zu der Beigeladenen stehen, grundsätzlich keine Zweifel an ihrer objektiven und unparteilichen Aufgabenwahrnehmung angebracht. Eine Zustandsermittlung durch sie - zumal unter der Kontrolle der Antragsteller - erscheint um so weniger problematisch, als es dabei um Tatsachenfeststellungen, nicht um die wertmäßige Beurteilung der Grundstücks- und Gebäudesubstanz geht. 17 Die Zulassung der Beschwerde läßt sich auch nicht auf besondere rechtliche Schwierigkeiten (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützen. Eine Zulassung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Streitsache kann nur erfolgen, wenn die Schwierigkeiten sich auf die Klärung solcher Fragen beziehen, die sowohl für den konkreten Fall als auch für das konkrete Verfahren, in dem die Zulassung begehrt wird, entscheidungserheblich sind. Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil über die Rechtmäßigkeit im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nicht abschließend zu entscheiden ist. Besondere rechtliche Schwierigkeiten hätten deshalb zur Folge, daß die widerstreitenden Interessen unabhängig von den Erfolgsaussichten abzuwägen wären. 18 Vgl. Senatsbeschluß vom 14. August 1998, a.a.O., S. 6 BA. 19 Die Rechtssache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dies gilt selbst dann, wenn Rechtsfragen, welche die vorzeitige Besitzeinweisung betreffen, mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, effektiven Rechtsschutz gegen Besitzeinweisungsbeschlüsse im Hauptsacheverfahren zu erlangen, einer grundsätzlichen Klärung im Eilverfahren zugänglich sein sollten. Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen lassen sich - wie die Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigen - ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten; Problempunkte, die eine weitergehende Klärung erfordern würden, sind nicht erkennbar. Was die Auslegung des § 21 Abs. 3 AEG anbelangt, haben die Antragsteller eine von ihnen als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene verallgemeinerungsfähige Frage schon nicht deutlich bezeichnet. Im übrigen fehlt ein Klärungsbedarf insoweit auch deshalb, weil es nach den obigen Ausführungen auf die Notwendigkeit einer Zustandsfeststellung für das Ergebnis der Interessenabwägung nicht entscheidend ankommt. 20 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO). 21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.