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Beschluss

2 A 1748/97

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0907.2A1748.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Die Kläger berufen sich zunächst auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Sie machen hierzu geltend, dem Kläger zu 1) könne die Eintragung der russischen Nationalität in seinem Inlandspaß nicht entgegengehalten werden, weil er zum Zeitpunkt der Eintragung noch nicht geschäftsfähig gewesen sei und wegen der von ihm zu befürchtenden schlechten Behandlung der deutschen Volkszugehörigen beim Militärdienst von einer freiwilligen Entscheidung keine Rede sein könne. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. In der Rechtsprechung ist geklärt, daß die bei Ausstellung des ersten Inlandspasses abgegebene Erklärung nicht deshalb unwirksam ist, weil der Betreffende zu diesem Zeitpunkt erst 16 Jahre alt ist. Die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG erforderliche Erklärungsfähigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftsstaats. Dies beruht darauf, daß es letztlich auf die Sicht der Behörden des Aussiedlungsgebiets ankommt, ob jemand aufgrund einer bestimmten Erklärung den von allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen betroffenen oder deren Nachwirkungen ausgesetzten Volksdeutschen oder aber einer anderen Volksgruppe zugerechnet wird. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198, 200 = BVerwGE 99, 133. 6 Im Zulassungsantrag ist auch nicht dargelegt, daß der Kläger zu 1) im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht abgeben mußte, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre. Die Befürchtung einer "schlechten Behandlung der deutschen Volkszugehörigen im Militär" reicht hierfür nicht aus. Die Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes stünde nicht im Einklang mit der völkerrechtsfreundlichen Haltung des Grundgesetzes, die vor allem Achtung vor fremden Rechtsordnungen und Rechtsanschauungen fordert. Sowohl die Präambel und die Art. 1 Abs. 2, 24 und 25 GG als auch die das Verfassungssystem der Bundesrepublik Deutschland insgesamt kennzeichnenden Prinzipien des Pluralismus und der Toleranz lassen erkennen, daß das Grundgesetz die Rechtsordnung anderer Staaten respektiert, soweit dies nicht gegen den völkerrechtlich verbindlichen und kraft Art. 25 GG zu beachtenden Mindeststandard oder gegen andere Verfassungsgrundsätze, insbesondere Grundrechte verstößt. 7 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Juni 1997 - 2 A 3404/94 -; OVG NW, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 22 A 408/94 - mit weiteren Nachweisen. 8 Es ist nicht ersichtlich, daß die Ableistung des Wehrdienstes in der ehemaligen Sowjetunion bzw. in Rußland gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts oder gegen andere im Grundgesetz enthaltene Verfassungsgrundsätze verstößt. Daß die Ableistung des Wehrdienstes durch den Kläger zu 1) als deutscher Volkszugehöriger mit Gefahr für Leib und Leben verbunden gewesen wäre (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG), ist nicht dargetan. Wenn es hierzu in der Antragsschrift heißt, "daß deutsche Volkszugehörige dort nur für die niedersten Arbeiten eingesetzt und oft von Vorgesetzten und Kameraden malträtiert werden," bedeutet das noch keine Gefahr für Leib und Leben. 9 Die Kläger vertreten weiter die Auffassung, daß der Kläger zu 1) auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erfülle, weil er nach den Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht "sehr wohl deutschsprachig aufgewachsen" sei und es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392/94 -) auf deutsche Sprachkenntnisse ohnehin nicht ankomme. 10 Auch damit werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargelegt. Abgesehen davon, daß schon das Fehlen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG den Entscheidungsanspruch trägt und Zweifel bestehen können, ob das Verwaltungsgericht sein Urteil auch auf das Fehlen von Bestätigungsmerkmalen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG gestützt hat, bezieht sich das von den Klägern zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf die bis zum 31. Dezember 1992 geltende Rechtslage. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung wäre der Kläger zu 1) nur dann deutscher Volkszugehöriger, wenn ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur, vermittelt haben. Dabei besteht zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache einerseits und den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur andererseits ein sehr enger innerer Zusammenhang, weil Basis für die Erziehung eines Kindes sowie die Vermittlung einer bestimmten Kultur regelmäßig die Sprache ist. Daher können deutsche Erziehung und deutsche Kultur in einer ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigenden Weise ohne eine gleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache nur unter besonderen Umständen vermittelt werden. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, DVBl. 1997, 897 = BVerwGE 102, 214; BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - 9 C 36.96 -, S. 9 f. des Urteilsabdrucks. 12 Da derartige besondere Umstände in der Antragsschrift nicht dargelegt sind, kommt es auf die Vermittlung der deutschen Sprache an. Unter Sprache im Sinne dieser Bestimmung ist grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. 13 Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 27. April 1999 - 5 B 42.99 -. 14 Als Muttersprache kann die deutsche Sprache regelmäßig dann angesehen werden, wenn sie in frühester Kindheit von den Eltern oder sie ersetzenden Bezugspersonen primär durch Nachahmung erworben und bis zur Selbständigkeit so vertieft worden ist, daß sie auch im Erwachsenenalter entsprechend der Herkunft und dem Bildungsstand als die dem Betreffenden eigentümliche Sprache umfassend beherrscht wird. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1998 - 9 C 4.97 -. 16 Als bevorzugte Umgangssprache ist die deutsche Sprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, DVBl. 1997, 897 = BVerwGE 102, 214. 18 Danach ist Deutsch weder die Muttersprache noch die bevorzugte Umgangssprache des Klägers zu 1). In der Antragsschrift werden Sprachkenntnisse in dem o.g. Umfang nicht behauptet. Die Mutter des Klägers hat in ihrer - auch in der Antragsschrift in Bezug genommenen - Aussage vor dem Verwaltungsgericht vielmehr ausgeführt: "Wir haben zu Hause halb russisch halb deutsch gesprochen. Alle meine Kinder konnten deutsch sprechen, wenn auch nicht gut." Dann kann Deutsch jedoch nicht Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache des Klägers zu 1) im häuslichen Bereich gewesen sein. 19 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen schließlich auch nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht eine Einbeziehung der Kläger in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) abgelehnt hat. Da die Mutter des Klägers zu 1) bereits im Juni 1992 endgültig nach Deutschland übergesiedelt ist, ist sie Aussiedlerin (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG), nicht jedoch Spätaussiedlerin geworden. Denn die Spätaussiedlereigenschaft kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur bei einem Verlassen der Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 erworben werden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, daß die zum 1. Januar 1993 durch das Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2094, geschaffene Einbeziehungsmöglichkeit nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bzw. § 27 Abs. 2 2. Alternative BVFG nur für den Personenkreis der Spätaussiedler gilt. Für Abkömmlinge solcher Personen, die vor dem 1. Januar 1993 das Aussiedlungsgebiet verlassen haben und damit zu dem von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfaßten Personenkreis der Aussiedler gehören, ist hingegen das bis zum 31. Dezember 1992 geltende Recht maßgebend. Dieses gab einem Abkömmling keinen Anspruch auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid. 20 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. März 1999 - 5 B 83.99 -; BVerwG, Beschluß vom 27. April 1999 - 5 B 42.99 -. 21 Eine Pflicht des Bundesverwaltungsamtes, die Mutter des Klägers zu 1) und den Kläger zu 1) selbst auf die Änderung der Rechtslage zum 1. Januar 1993 und die seitdem bestehende Einbeziehungsmöglichkeit hinzuweisen, bestand schon aus tatsächlichen Gründen nicht. Die Mutter des Klägers zu 1) hält sich bereits seit dem 25. Juni 1992 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Kriegsfolgenbereinigungsgesetz ist jedoch erst am 7. September 1992 beim Bundestag eingebracht worden. 22 Vgl. Bundestagsdrucksache 12/3212 vom 7. September 1992. 23 Daraus folgt gleichzeitig, daß die Rechtssache "wegen der erforderlichen Festsetzung der Hinweispflichten und wegen der Festlegung der zeitlichen Grenzen der Geltung der Einbeziehungsvorschriften" auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. 25 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO). 26