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Beschluss

10 B 1428/99

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0811.10B1428.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag ist unbegründet. 3 Der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts begegnet weder den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber der an sie gerichteten und für sofort vollziehbar erklärten Duldungsverfügung vom 24. März 1999 abgelehnt. Es hat im einzelnen ausgeführt, die streitige Duldungsverfügung erweise sich bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Hiervon ausgehend falle auch die im übrigen im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin greift mit ihrem Zulassungsvorbringen diese Interessenabwägung an. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe schon deshalb ein überwiegendes Interesse an der Aussetzung der Verfügung annehmen müssen, weil diese offensichtlich rechtswidrig sei, zumindest aber in ihrer Rechtmäßigkeit erheblichen Bedenken unterliege. Für eine solche offensichtliche bzw. ernstlich in Erwägung zu ziehende Rechtswidrigkeit der Duldungsverfügung geben die Darlegungen der Antragstellerin im Zulassungsverfahren jedoch keinen Anlaß. 5 Die in bezug auf die Bestimmtheit der streitigen Verfügung angebrachten Zweifel teilt der Senat nicht. Der Antragsgegner verfolgt mit der streitigen Maßnahme das Ziel, seine gegenüber dem Sohn der Antragstellerin ergangene und seit dem 9. Juni 1997 bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 22. Januar 1997 mit Maßnahmen des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Durch diese Ordnungsverfügung ist der Sohn der Antragstellerin als Bauherr verpflichtet worden, die auf dem Grundstück K. Straße 58 in K. von ihm Ende 1996 ohne Baugenehmigung zu Wohn- und Bürozwecken umgebaute grenzständige Garage zurückzubauen und ihrer ursprünglich genehmigten Nutzung als Garage (Bauscheine vom 6. Mai 1986 und 14. Januar 1987) wieder zuzuführen, ferner die auf dem Garagendach befindliche Dachterrasse so zurückzubauen, daß die mit Nachtragsbaugenehmigung vom 5. April 1988 genehmigte Dachterrasse entsteht. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die betroffenen Baulichkeiten aufstehen. Zur Überwindung dieser Rechtsstellung hat der Antragsgegner ihr mit der hier streitigen Verfügung aufgegeben, diese ihren Sohn treffenden Verpflichtungen zu dulden. 6 Was die Antragstellerin zu dulden verpflichtet wird, wird aus den Ziffern 1 und 2 der an sie gerichteten Verfügung hinreichend bestimmt verdeutlicht. Wie sich der betroffene Bautenbestand und dessen Nutzung zum Zeitpunkt des Erlasses der hier streitigen Verfügung darstellt, ist der Antragstellerin, die auf dem Grundstück ihren Wohnsitz hat, bekannt. Welcher bauliche Zustand und welche Nutzung auf der Grundlage der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 22. Januar 1997 zu bewirken ist, hat der Antragsgegner auch der Antragstellerin gegenüber hinreichend verdeutlicht. Er hat auf die Bauscheine vom 6. Mai 1986 und 14. Januar 1987 - wegen der Ausgestaltung und Nutzung der ehemaligen Garage - und auf den Nachtragsbauschein vom 5. April 1988 - wegen der Terrassenanlage auf dem Dach dieser Baulichkeit - Bezug genommen. Er hat die an den Sohn der Antragstellerin als Bauherrn gerichtete Ordnungsverfügung vom 22. Januar 1997, die ebenfalls an diesen gerichtete Verfügung vom 24. März 1999 über Maßnahmen des Verwaltungszwangs und eine Ansichtszeichnung aus den der Nachtragsgenehmigung vom 5. April 1988 zugehörigen Bauvorlagen beigefügt. Schon durch diesen Inhalt der Duldungsverfügung unter Einschluß der beigefügten weiteren Unterlagen ist die Antragstellerin in den Stand gesetzt worden, hinreichend zu erkennen, welche Maßnahmen sie im einzelnen zu dulden verpflichtet wird. Daß die angeführten Bauscheine selbst bzw. die jeweils zugehörigen Bauzeichnungen der Duldungsverfügung nicht beigefügt worden sind, ist vor diesem Hintergrund unschädlich. Jene Bauscheine betrafen Baugenehmigungsverfahren, die von dem - zwischenzeitlich verstorbenen - Ehemann der Antragstellerin als Bauherrn und Miteigentümer des betroffenen Grundstücks neben der Antragstellerin eingeleitet worden sind. Daß die Antragstellerin seinerzeit keine Kenntnis von den zur Genehmigung gestellten, später genehmigten und verwirklichten Vorhaben hatte, ist nicht dargetan. Im übrigen kommt der Antragstellerin ohne weiteres die Möglichkeit zu, ergänzend in die genannten Bauscheine nebst den zugehörigen Bauvorlagen beim Antragsgegner einzusehen. Ob sich diese Unterlagen nicht ohnehin in ihrem Besitz befinden (sie ist Rechtsnachfolgerin nach dem seinerzeit durch diese Bauscheine Begünstigten) bzw. ob ihr Sohn als damaliger Entwurfsverfasser diese noch besitzt und die Antragstellerin auch dort in die Bauscheine Einsicht nehmen kann, bedarf damit keiner Vertiefung. 7 Daß in dem letzten Satz der Ziffer 1 der Duldungsverfügung ("Hierzu sind ... zu entfernen") das Wort "insbesondere" fehlt, ist als offenkundiger Schreibfehler nicht geeignet, Unklarheiten über den Umfang der zu duldenden Maßnahmen herbeizuführen. Der exakte Wortlaut der von dem Sohn der Antragstellerin vorzunehmenden Maßnahmen folgt, wie ausgeführt, jedenfalls aus den der Duldungsanordnung beigefügten Bescheiden vom 22. Januar 1997 und 24. März 1999. Diese sind gerade deshalb beigeschlossen worden, um den "genauen Wortlaut" der Forderungen zu verdeutlichen. 8 Wenn mit dem Zulassungsantrag die Berechtigung des Antragsgegners in Zweifel gezogen wird, durch Duldungsverfügung anzuordnen, "daß ein Dritter ihr Eigentum in bestimmter Weise nutzen und zu diesem Zweck bauliche Anlagen auf ihrem Grundstück herstellen dürfe", verfängt dies bei den hier zu beurteilenden Gegebenheiten nicht. Es geht im zu entscheidenden Fall nämlich nicht darum, daß eine Baugenehmigung, die einem mit dem Grundeigentümer nicht identischen Bauherrn unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt worden ist, ausgenutzt werden soll. Ziel der streitigen bauaufsichtlichen Tätigkeit ist es vielmehr, den derzeitigen Bautenbestand einschließlich seiner Nutzung durch Rückbau in den Zustand versetzen zu lassen, den dieser vor den seinerzeit formell und materiell illegal durchgeführten Baumaßnahmen besaß. Dieser Zustand entsprach dem Willen des zwischenzeitlich verstorbenen Ehemanns der Antragstellerin, dessen Rechtsnachfolgerin sie ist und auch ihren eigenen Vorstellungen als der damaligen Miteigentümerin. Wenn die Antragstellerin nunmehr der Duldungsanordnung entgegenzuhalten sucht, die Wiederherstellung eben dieses mit ihrem Einverständnis entstandenen Bautenbestandes einschließlich der damaligen Nutzung verletze ihr Bestimmungsrecht als Eigentümerin, steht dem jedenfalls der Einwand widersprüchlichen Verhaltens entgegen. 9 Die Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung ist auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zweifelhaft. Insbesondere erfolgt das bauaufsichtliche Vorgehen des Antragsgegners, nunmehr (erneut) in die Vollstreckung seiner bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 22. Januar 1997 einzutreten, nicht zur Unzeit. Daß der aus dieser Verfügung verpflichtete Sohn der Antragstellerin eine Baugenehmigung (nämlich die vom 18. November 1997) besitzt, die verfahrensbetroffene Garage in einer bestimmten Weise umzubauen, läßt als solches den baurechtswidrigen Zustand des vorhandenen Bestandes und die Verpflichtung, diesem Zustand abzuhelfen, nicht entfallen. Der Sohn der Antragstellerin mag mit ihrer Zustimmung die sofortige Ausnutzung dieser Baugenehmigung als Austauschmittel in bezug auf die Anordnung Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 22. Januar 1997 anbieten. Jede andere Sicht liefe darauf hinaus, die bestandskräftige Ordnungsverfügung sei solange nicht vollstreckbar, wie der Pflichtige eine in zeitlicher Hinsicht noch gültige - ggf. verlängerungsfähige - Baugenehmigung für ein anderes Vorhaben in Händen hält, zu dessen Verwirklichung er allerdings nicht verpflichtet ist. Ein solches Vollstreckungshindernis ist dem geltenden Recht fremd. Damit geht erst recht der Hinweis der Antragstellerin auf ein weiteres und noch nicht einmal beschiedenes Baugesuch ihres Sohnes fehl. Daß lediglich im Entwurf vorliegende Änderungen des § 6 BauO NW, die ggf. dem Pflichtigen günstigere Regelungen enthalten könnten, die Verhältnismäßigkeit des bauaufsichtlichen Vorgehens nicht in Zweifel ziehen können, drängt sich auf. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 23.83 - BRS 44 Nr. 193. 11 Ist nach alledem mit dem Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Duldungsverfügung zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben, so ist die als grundsätzlich bezeichnete Frage nach dem im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO anzuwendenden Prüfungsmaßstab bei Duldungsverfügungen der in Rede stehenden Art nicht weiter klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung ergibt sich ohne weiteres aus den den vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz bestimmenden gesetzlichen Regelungen und den hierzu in der Rechtsprechung ausgebildeten Beurteilungskriterien zur Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Einbeziehung der summarisch zu beurteilenden Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens. Wenn die Antragstellerin insoweit auf die auch vom beschließenden Senat angewandten Kriterien hinweist, die für den vorläufigen Rechtsschutz in bezug auf für sofort vollziehbar erklärte bauaufsichtliche Beseitigungsanordnungen gelten, 12 vgl. Senatsbeschluß vom 12. Januar 1998 - 10 B 3025/97 - NVwZ 1998, 977, 13 so beruhen diese auf dem Umstand, daß eine tragfähige Abschätzung der Legalität bzw. Illegalität der betroffenen Baulichkeit mit den im Eilverfahren gegebenen Erkenntnismöglichkeiten oftmals ausscheidet. Demgemäß bedarf die sofortige Vollziehung von baurechtlichen Beseitigungsanordnungen einer besonderen Rechtfertigung, die in der Abwehr sonst zu besorgender schwerwiegender Gefahren liegen kann. 14 Vgl. aus jüngerer Zeit auch Beschluß des 7. Senats des Gerichts vom 23. Dezember 1998 - 7 B 2121/98 - m.w.N. 15 Daß die betroffene Baulichkeit, auf die sich die Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners hier beziehen, formell und materiell - hier sogar aus nachbarrechtsrelevanten Gründen - illegal sind, steht jedoch gegenüber dem durch die Beseitigungsanordnung verpflichteten Bauherrn bestandskräftig fest. Dies bildet die in erster Linie entscheidende Grundlage für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Duldungsverfügung, mit der der Antragsgegner einer Vereitelung der Vollstreckung eben dieser Beseitigungsanordnung durch die Antragstellerin als Grundeigentümerin entgegenwirkt. 16 Vgl. auch Beschluß des 11. Senats des Gerichts vom 20. August 1991 - 11 B 2006/91 -. 17 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Der Senat hält an seiner Handhabung fest, wonach Hauptsacheverfahren, die eine bauaufsichtliche Verfügung mit dem Inhalt betreffen, die einem Dritten aufgegebene Vornahme von Bauarbeiten zu dulden, mit dem Ersatzstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu bewerten sind, es sei denn, die Kosten der zu duldenden Baumaßnahmen lägen unter diesem Betrag. 20 Vgl. etwa Senatsbeschluß vom 17. Januar 1991 - 10 B 3524/90 -. 21 Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erscheint eine Verminderung des Ersatzstreitwertes um 50 v.H. als angemessen. 22 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. 23