Urteil
16 A 356/97
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0727.16A356.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 24. November 1994 und des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises H. vom 6. Juni 1995 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 21. November 1994 bis zum 31. Januar 1995 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 544,- DM (Regelsatz zuzüglich anteiliger Unterkunftskosten) zu gewähren. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen zu 5/8, der Kläger zu 3/8. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der am 10. Juni 1971 geborene Kläger bezog vom Beklagten jahrelang laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Die dem seinerzeit Arbeitslosen für den Monat August 1994 gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt betrug 544,07 DM (Regelsatz 416,- DM, anteilige Miete und Heizpauschale 128,07 DM). 3 Nach schriftlichem Hinweis vom 3. August 1994 auf die einen Hilfesuchenden aus §§ 2, 18 und 25 BSHG treffenden Obliegenheiten und als Ergebnis einer Beratung am 12. August 1994 durch das Kreissozialamt im Rahmen des Programms "Arbeit statt Sozialhilfe" nahm der Kläger zum 1. September 1994 eine Holzqualifizierungsmaßnahme auf. Bereits am 2. September 1994 brach er diese Maßnahme mit der Begründung ab, nicht in die Gruppe zu passen, vernünftige Arbeit machen zu wollen und ab dem 10. September 1994 eine Arbeitsstelle in Aussicht zu haben. 4 Auf die Aufforderung des Beklagten vom 7. September 1994, den Arbeitsvertrag beim neuen Arbeitgeber oder die Bestätigung, daß er weiter an der Holzqualifikation teilnehmen werde, vorzulegen, überreichte der Kläger lediglich einen ausgefüllten Bewerbungsbogenvordruck der Firma R. und L. ring GmbH vom 19. September 1994 und ein entsprechendes Arbeitsvertragsmuster, auf dem ihm eine Bewerbung bei der genannten Firma mit Sitz in H. am 20. September 1994 bescheinigt worden war. 5 Mit auf den 20. September 1994 datierten Bescheid - aufgegeben zur Post am 30. September 1994 - stellte der Beklagte daraufhin die Leistung zum 1. Oktober 1994 vorläufig ein. Widerspruch hiergegen hat der Kläger nicht erhoben. 6 Aus der Sozialhilfeakte des Klägers geht hervor, daß dem Kläger Anfang Oktober eine weitere Arbeitsstelle nachgewiesen worden ist, er bei seinem Antritt am 10. Oktober 1994 aber wegen der zwischenzeitlichen Anstellung eines anderen wieder weggeschickt worden sein soll. Zu einem zuvor am 29. September 1994 unternommenen Versuch, in den Holzqualifizierungskurs zurückzukehren, gab der Kläger beim Beklagten zu Protokoll, wegen des fortgeschrittenen Ausbildungsstadiums nicht mehr aufgenommen und auf die nächste Maßnahme verwiesen worden zu sein. Laut Bescheinigung hat der Kläger am 7. Oktober 1994 auch persönlich beim Arbeitsamt vorgesprochen. 7 Mit am 21. November 1994 beim Beklagten eingegangenen Schreiben stellte der Prozeßbevollmächtigte für den Kläger einen Antrag auf Wiederaufnahme der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt. Die in Aussicht gestellte Stelle bei der Firma R. und L. ring GmbH habe er nicht erhalten. Eine Rückkehr in die Ausbildungsmaßnahme sei an der fehlenden Zusage des Arbeitsamtes gescheitert. 8 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. November 1994 unter der Begründung ab, daß der Kläger die am 1. September 1994 begonnene Holzqualifizierungsmaßnahme bereits am 2. September 1994 abgebrochen habe, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, an der Maßnahme teilzunehmen, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu steigern. Durch Aufgabe der Maßnahme ohne einen konkreten alternativen Arbeitsvertrag bei einer anderen Firma abgeschlossen zu haben, liege eine Arbeitsverweigerung gemäß § 25 BSHG vor. Deshalb habe der Kläger den Anspruch auf Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß den §§ 2, 25 BSHG verloren. Es bestehe jedoch weiterhin ein Anspruch auf Krankenhilfe. 9 Hiergegen legte der Kläger am 22. Dezember 1994 Widerspruch ein, zu dem eingewandt wurde, er habe sich nicht geweigert seine Arbeitskraft einzusetzen, denn die Firma R. und L. ring GmbH habe ihm seinerzeit mitgeteilt, daß er ab dem 10. September 1994 dort eine Arbeit in Aussicht habe. Jedenfalls habe er sich, nachdem dies nicht geklappt habe, erneut angeboten an der Qualifizierungsmaßnahme weiter teilzunehmen, dies sei ihm jedoch verwehrt worden. Spätestens damit habe er also seine Arbeitskraft wieder zur Verfügung gestellt. 10 Nachdem der Kläger eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei der Firma W. in H. aufgenommen hatte, nahm der Beklagte mit Bescheid vom 3. Februar 1995 die Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt zum 1. Februar 1995 wieder auf. 11 Am 12. Januar 1995 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Minden ein einstweiliges Anordnungsverfahren - 6 L 58/95 - eingeleitet, das durch Beschluß vom 1. Februar 1995 ablehnend beschieden wurde. 12 Mit Bescheid vom 6. Juli 1995 wies der Oberkreisdirektor des Kreises H. den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. November 1994 zurück. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, daß der Kläger sich durch Einsatz seiner Arbeitskraft gemäß § 2 Abs. 1 BSHG im Zeitraum vom 18. November 1994 bis zum 31. November 1995 habe selbst helfen können. Außerdem habe der Kläger nicht nachgewiesen, daß er in diesem Zeitraum tatsächlich hilfebedürftig gewesen sei. Er sei nämlich offensichtlich in der Lage gewesen, sich selbst oder mit Hilfe von Dritten (Freunden und Bekannten) zu helfen, dies ergebe sich auch aus der Tatsache, daß er gegen die Einstellung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt Widerspruch nicht erhoben habe und der einstweilige Anordnungsantrag erst nach über drei Monaten seit Einstellung der Hilfegewährung beantragt worden sei. 13 Der Kläger hat am 4. Juli 1995 Klage erhoben, mit der er zunächst beantragte, die Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 1. Oktober 1994 unbegrenzt weiter zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1995 wurde der Antrag zeitlich bis zum 31. Januar 1995 begrenzt. Im Klageverfahren teilte der Kläger mit, daß er im vorgenannten Zeitraum den Lebensunterhalt mit Hilfe eines Darlehens der Frau Dogan Dülgan in Höhe von 2.500,- DM habe sicherstellen können. Diese bestätigte unter dem 5. Mai 1996, dem Kläger am 13. Dezember 1994 ein zinsloses Darlehen in Höhe von 2.500,- DM gewährt zu haben. Von diesem Betrag habe der Kläger inzwischen eine Teilsumme in Höhe von 1.500,- DM im Sommer 1995 zurückgezahlt. Zu seinem Verhältnis zu Frau Dülgan teilte der Kläger ergänzend mit, es handele sich um eine alte Bekannte, die ihm aufgrund des seit langem bestehenden Bekanntschaftsverhältnisses ausgeholfen habe. Im übrigen habe er sich nachgewiesenermaßen ständig um Arbeit bemüht. Aus einer eingereichten Liste gehe hervor, wo er entweder telefonisch oder persönlich vorgesprochen habe. 14 Der Kläger hat sinngemäß beantragt, 15 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. November 1994 und des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises H. vom 6. Juni 1995 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Januar 1995 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 544,- DM zu gewähren. 16 Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. Dezember 1996 unter Hinweis auf die Bestandskraft des Einstellungsbescheides vom 20. September 1994 und die für zutreffend gehaltenen Gründe des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 1995 abgewiesen. Ergänzend hat es den Standpunkt vertreten, der Kläger habe auch seine Hilfebedürftigkeit für den Zeitraum vom 21. November 1994 bis zum 31. Januar 1995 nicht nachgewiesen, da er von Frau D. mittels des Darlehens aus sittlicher Verpflichtung und damit zurechenbar unterstützt worden sei. 19 Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts macht der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen geltend, seine langjährige Bekannte D. D. habe ihm den Geldbetrag ungeachtet der Verwendung des Begriffs "Darlehen" nicht aus einer sittlichen Verpflichtung heraus zur Verfügung gestellt, sondern weil das Sozialamt seinerzeit seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Anders als bezüglich der Einstandspflicht der Gemeinde sei eine Grundlage für eine irgendwie geartete Verpflichtung der Frau D. nicht ersichtlich. 20 Der Kläger beantragt sinngemäß, 21 das angefochtene Urteil zu ändern und dem Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises H. vom 6. Juni 1995 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - für die Zeit vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Januar 1995 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 544,- DM monatlich (Regelsatz zuzüglich anteilige Unterkunftskosten) zu gewähren. 22 Der Beklagte tritt dem Begehren des Klägers entgegen. 23 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu überreichten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) sowie auf die Streitakte 6 L 58/95 Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 26 Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 27 Die Berufung ist allerdings unbegründet, soweit sie sich auf den Leistungszeitraum vom 1. Oktober 1994 bis zum 20. November 1995 bezieht. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unzulässig betrachtet, weil der Einstellungsbescheid des Beklagten vom 20. September 1994 mangels Einlegung von Rechtsmitteln bestandskräftig geworden ist. Zwar mag sich die Bestandskraft eines Bescheides, mit dem das Sozialamt ab einem bestimmten Datum die Gewährung von Sozialhilfe eingestellt hat, in der Regel nur auf den an den Einstellungstag anschließenden nächstfolgenden Leistungszeitraum - d.h. den anschließenden Monat - erstrecken. 28 Vgl. im einzelnen VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 18. April 1994 - 6 S 835/94 -, VGHBW RSpDienst 1994, Beilage 7, B 11. 29 Jedoch kann die Sozialhilfebehörde einen Sozialfall auch für einen darüber hinausgehenden Zeitraum regeln. 30 Vgl. BayVGH, Beschluß vom 6. Juni 1994 - 12 CE 94.930 -, FEVS 45, 261 (264) m.w.N. 31 Eben solches ergibt sich hier aus einer Auslegung des Bescheides vom 20. September 1994 nach seinem Wortlaut ("vorläufig") und seinem Sinnzusammenhang. Im Aufforderungsschreiben vom 7. September 1994 hatte der Beklagte angekündigt, daß die Einstellung der Sozialhilfe aufgrund der Weigerung, zumutbare Arbeit zu leisten (§ 25 BSHG), erfolgen würde und damit einen über den anschließenden Leistungsmonat hinausgehenden Bezugspunkt hergestellt. Den gesamten Umständen nach sollte Sozialhilfe bis auf weiteres - d.h. bis zum Bekanntwerden einen Anspruch erneut begründender Umstände - nicht mehr gewährt werden. 32 Die Berufung ist vor diesem Hintergrund begründet, soweit sie den Leistungszeitraum vom 21. November 1994 bis zum 31. Januar 1995 betrifft. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Entgegen seiner Auffassung besitzt der Kläger für die besagte Zeit einen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Bescheid des Beklagten vom 24. November 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises H. vom 6. Juni 1995 ist demgegenüber rechtswidrig. 33 Dem Anspruch des Klägers auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11, 12 BSHG in Verbindung mit der Regelsatzverordnung kann im Zeitraum vom 21. November 1994 bis zum 31. Januar 1995 nicht gemäß § 2 Abs. 1 BSHG der Nachrang der Sozialhilfe entgegengehalten werden. 34 Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, "wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen ... erhält". Die wichtigste Form der Selbsthilfe ist neben dem Einsatz von (anderweitigem) Einkommen und von Vermögen (§ 11 Abs. 1 BSHG) die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Derjenige, der um Hilfe zum Lebensunterhalt nachsucht, muß - gleichsam täglich - darum bemüht sein, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken (vgl. § 18 Abs. 1 BSHG). Dabei ist es Sache des Hilfesuchenden, das Nichtbestehen einer solchen Selbsthilfemöglichkeit nachzuweisen. Die materielle Notlage ist Grundvoraussetzung des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt und fällt damit in den Kreis der vom Hilfesuchenden zu beweisenden Anspruchsvoraussetzung. Der Nachrang der Sozialhilfe greift bei der Selbsthilfe - anders als bei der Hilfe durch andere - schon dann, wenn der Hilfesuchende sich selbst helfen "kann", er also die Möglichkeit hat, eine Arbeit aufzunehmen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er von dieser Möglichkeit auch Gebrauch macht. 35 Vgl. grundsätzlich: OVG Hamburg, Beschluß vom 14. April 1998 - 4 Bs 131/98 -, FEVS 49, 44; Beschluß vom 29. August 1990 - Bs IV 326/90 -, FEVS 41, 417 m.w.N. 36 Bei alledem greift der Anspruchsausschluß nach § 2 Abs. 1 BSHG nur soweit und solange, wie der Hilfesuchende - gegebenenfalls nach Belehrung und Beratung - bereit ist, die Selbsthilfemöglichkeit zu ergreifen. Im Regelfall kann abgewartet werden, ob sich der Hilfesuchende entsprechend verhält. Erweist er sich hingegen als arbeitsunwillig, ist zu dem flexiblen Instrumentarium der §§ 18 bis 20 BSHG sowie auf § 25 BSHG zurückzugreifen. 37 Vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 29. August 1990 - Bs IV 326/90 -, a.a.O. S. 420. 38 Danach ließ sich - bis zum Nachweis des Gegenteils - zwar die Einstellung der Sozialhilfe durch Bescheid vom 20. September 1994 mit der Annahme rechtfertigen, der Kläger könne sich - wenn nicht durch die Aufnahme der Holzqualifizierungsmaßnahme, so durch eine andere Anstellung - im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG selbst helfen. 39 Mit dem Antrag auf Wiederaufnahme der Hilfe zum Lebensunterhalt vom 21. November 1994 hat der Kläger aber hinreichend dargetan, daß eine entsprechende Selbsthilfemöglichkeit nicht mehr weiter besteht, der Einstellungsgrund mithin verbraucht ist. Wie auch vom Beklagten nicht ernsthaft bestritten wird, hatte sich nämlich die durch die vom Kläger überreichten Unterlagen hinreichend substantiierte Möglichkeit, eine Anstellung bei der Firma R. und L. ring GmbH Personalservice zu bekommen, inzwischen zerschlagen und war dem Kläger ausweislich auch der zu Protokoll des Beklagten genommenen Zwischennachricht die alternative Rückkehr in die Holzqualifizierungsmaßnahme verwehrt worden. Die Bescheinigung des Arbeitsamtes vom 7. Oktober 1994 konnte im Zusammenhang mit dem anwaltlichen Schreiben vom 18. November 1994 nur dahin verstanden werden, daß der Kläger sich auch darüber hinaus wieder um eine Arbeitsstelle bemühte. Daß der Kläger unabhängig von der Inanspruchnahme des Arbeitsamtes auch selbst auf dem für ihn zugänglichen Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz gesucht hat, hat ergänzend im Verfahren 6 L 58/95 vor dem Verwaltungsgericht eine ausreichende Dokumentation erfahren. Abgesehen von der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung des Klägers und der dort überreichten Liste der um eine Arbeitsstelle angegangenen Firmen enthält dieser Aktenvorgang Computerausdrucke über offene Arbeitsstellen vom 17. November 1994, 5. Januar 1995 und 16. Januar 1995, auf denen jeweils die erfolglose Bewerbung des Klägers vermerkt ist. Alles in allem läßt sich danach für die Zeit ab dem Wiederaufnahmeantrag nicht mehr der für § 2 Abs. 1 BSHG maßgebliche Schluß ziehen, der Kläger habe noch über realisierbare Möglichkeiten des Einsatzes seiner Arbeitskraft als spezielle Art der Selbsthilfe verfügt. 40 Etwas anderes - nämlich die Berechtigung zu vollständigen Verweigerung oder zumindest teilweisen Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt im konkreten Fall - ergibt sich hier auch nicht aus § 25 Abs. 1 BSHG. 41 Anders als § 2 Abs. 1 BSHG ist § 25 BSHG nicht als Sanktionsvorschrift zu verstehen, sondern als Hilfenorm. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 56 C 20.93 -, FEVS 46, 12. 43 Zwar mag es sich bei § 25 Abs. 1 BSHG in dieser Funktion um eine Art Hilfe in besonderen Lebenslagen handeln, die neben § 2 Abs. 1 BSHG Anwendung findet. 44 Vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 14. April 1998 - 4 Bs 131/98 -, aaO S. 46/47 m.w.N. 45 Die Anwendung des § 25 Abs. 1 BSHG setzt aber immer voraus, daß der Hilfesuchende ohne die Unterstützung des Sozialhilfeträgers nicht imstande zu sein scheint, von der Selbsthilfemöglichkeit der Arbeitsaufnahme Gebrauch zu machen, er also in Verkennung seiner Selbsthilfemöglichkeiten auch Hilfe für den Weg zur Selbsthilfe als solchen (§§ 18 bis 20, 25 Abs. 1 BSHG) benötigt. Schon daran bestehen angesichts der oben geschilderten Eigenbemühungen des Klägers ernstliche Bedenken. 46 Die anspruchsvernichtende Wirkung von § 25 Abs. 1 BSHG in seiner Funktion als Hilfsnorm tritt zudem nur dann ein, wenn der Hilfesuchende - anders als hier - durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, daß ihm der Wille zur Selbsthilfe durch Einsatz seiner Arbeitskraft fehlt. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 -, aaO S. 15. 48 Derartige Folgerungen lassen sich aus dem maßgeblichen Verhalten des Klägers, wie er es dem Beklagten mit Wiederaufnahmeantrag vom 21. November 1994 unterbreitet und im weiteren Verlauf verifiziert hat, gerade nicht treffen. 49 Aus dem Sinn und Zweck des § 25 Abs. 1 BSHG folgt ferner, daß eine Kürzung oder gar - wie hier - Versagung der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt unter dem Gesichtspunkt der Weigerung zumutbarer Arbeit ausschließlich für die Zeiten in Betracht kommt, während derer der betreffende Hilfesuchende die Arbeit verweigert. Sobald eine derartige Weigerung nicht (mehr) besteht, kann einem Hilfesuchenden nicht mehr unter Berufung auf § 25 Abs. 1 BSHG entgegengehalten werden, er weigere sich zu arbeiten und habe deshalb keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Insbesondere kann die Sozialhilfebehörde eine Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht darauf stützen, der Hilfesuchende habe sich in der Vergangenheit geweigert zu arbeiten. Denn die Möglichkeit einer Sanktion für ein früheres Verhalten des Hilfesuchenden beinhaltet § 25 Abs. 1 BSHG gerade nicht. 50 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 8. Juni 1993 - 8 B 26/93 - m.w.N. 51 Nicht erkennbar ist bei alledem, daß der Beklagte den Kläger in der Phase, in der sich der mögliche Besuch der Holzqualifizerungsmaßnahme und die in Aussicht gestellte Beschäftigung bei der Firma R. und L. ring Personalservice GmbH bereits erledigt hatten, überhaupt in irgendeiner Weise weiter betreut und ihm irgendwelche Hilfsmaßnahmen für den Weg zur Selbsthilfe hat angedeihen lassen. Die Belehrung vom 3. August 1994 im Rahmen des Programms "Arbeit statt Sozialhilfe" ebenso wie der Hinweis auf eine mögliche Einstellung der Sozialhilfe mit Schreiben vom 7. September 1994 waren bereits für die Einstellung der Sozialhilfeleistungen zum 1. Oktober verwendet worden und somit aufgrund der geänderten Umstände inzwischen verbraucht. Eine neue Belehrung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 BSHG, hat der Beklagte vor seiner ablehnenden Entscheidung vom 24. November 1994 in der Fassung durch den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektor des Kreises H. vom 6. Juni 1995 nicht erteilt. Angesichts dessen fällt nicht mehr entscheidend ins Gewicht, daß auch die nach § 25 Abs. 1 BSHG vorgesehene Abstufung nicht eingehalten worden ist. 52 Der Senat sieht die anspruchsbegründende Hilfebedürftigkeit des Klägers im Zeitraum vom 21. November 1994 bis zum 31. Januar 1995 auch nicht nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 BSHG durch die Hilfe anderer - namentlich das zinslose Darlehen über 2.500,- DM der Frau D. D. - in Frage gestellt. Hat ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen oder ein Eingreifen abgelehnt hat. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 - 5 C 50.91 -, FEVS 44, 322 (329); Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138 (143) jeweils m.w.N. 54 Weder die näheren Umstände des Einzelfalles noch substantiierte Einwendungen des Beklagten geben zu Zweifeln Anlaß, daß eine solche Motivation auch der Hilfeleistung der Frau D. zugrunde gelegen hat. Die anspruchsvernichtende Annahme des Verwaltungsgerichts, die langjährige Bekannte des Klägers sei mit der Verfügungstellung des dem Kläger gegebenen Geldbetrages einer ihm gegenüber bestehenden sittlichen Verpflichtung nachgekommen, ist nicht nachvollziehbar und findet weder in den dem Senat vorliegenden Unterlagen noch im Vorbringen des Beklagten einen geeigneten Ansatzpunkt. Die Aufnahme eines - hier vielmehr allein in Betracht zu ziehenden - Gefälligkeitsdarlehens zur Überbrückung einer Notlage kann dem Kläger weder als Möglichkeit der Selbsthilfe entgegengehalten noch als Einkommen angerechnet werden. 55 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 4. Oktober 1989 - 6 S 847/89 -, info also 1990, 163. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO; der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 57 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 58