Urteil
16 A 4792/97
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0622.16A4792.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die seit 1987 verheirateten Kläger stellten am 1. März 1993 bei dem Jugendamt des Beklagten einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme eines Pflegekindes. Beabsichtigt war die Aufnahme des auf den Philippinen lebenden Neffen der Klägerin zu 1. (J. Q. , geb. am 28. August 1993). Zur Begründung wurde angegeben, die auf den Philippinen lebende Schwester der Klägerin zu 1. habe mit ihrem Ehemann bereits zwei Kinder und sei aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht in der Lage, ein weiteres Kind aufzuziehen. Der in das Verfahren einbezogene Internationale Sozialdienst e.V. bat das Jugendamt um Überprüfung, ob es sich im vorliegenden Fall um ein "bestelltes" Kind handele; das sei in der Vergangenheit bei Verwandtenadoptionen bereits vorgekommen. 3 Nach Durchführung mehrerer persönlicher Gespräche und Auswertung der von den Klägern eingereichten Bewerbungsunterlagen - u.a. Bewerberbogen und Lebensberichte - lehnte der Beklagte den "Antrag auf Adoption" mit Bescheid vom 18. Juli 1995 ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es handele sich um ein "bestelltes" Kind, das nach der Vorstellung der Kläger eine sinnstiftende Funktion für ihre Beziehung ausfüllen solle. Der Kläger zu 2. sei kaum in der Lage, Emotionen zuzulassen. Er habe durchgängig sehr rational bestimmt, stark gehemmt und verkrampft gewirkt. Die Gespräche seien von einer steifen und formellen Atmosphäre geprägt gewesen. Eine hinreichende Vorbereitung auf die Elternrolle habe nicht stattgefunden. Die für die Kläger sprechenden Faktoren, wie z.B. ihre gesicherte wirtschaftliche Situation und ihre Bereitschaft, Verantwortung für ein Kind zu übernehmen, seien bei der gebotenen Gesamtwürdigung von untergeordnetem Gewicht. 4 Die Kläger legten gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie sich u.a. auf ein von ihnen eingeholtes psychologisches Gutachten der Dipl.-Psychologin Dr. K. vom 15. März 1995 bezogen. Vor Eingang der Widerspruchsbegründung wies der Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20. November 1995 zurück. 5 Die daraufhin von den Klägern erhobene Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 1995 zu verpflichten, das beantragte Adoptionsvermittlungsverfahren durchzuführen, 6 hat das Verwaltungsgericht entsprechend dem Antrag des Beklagten abgewiesen. 7 Die Kläger beziehen sich zur Begründung der von dem Senat zugelassenen Berufung auf ihre Ausführungen im Zulassungsverfahren und die Ausführungen der Sachverständigen Dr. K. . 8 Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 1995 und des Widerspruchsbescheides vom 20. November 1995 zu verpflichten festzustellen, daß die Kläger als Adoptionsbewerber geeignet sind. 9 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 10 Ausweislich einer Mitteilung des Internationalen Sozialdienstes e.V. vom 2. April 1997 an den Beklagten hat die philippinische Adoptionsbehörde am 10. März 1997 mitgeteilt, die örtliche Jugendbehörde sei zwischenzeitlich angewiesen worden, das Adoptionsverfahren nicht weiter zu betreiben. Ursächlich dafür sei die Ablehnung der Kläger als geeignete Adoptiveltern und die Tatsache, daß die Lebensumstände des Kindes J. Q. derzeit keine zwingende Herausnahme aus der Familie verlangten. 11 Zu der Frage, ob die Kläger für die Annahme eines Adoptivkindes geeignet sind, ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der bei dem Beklagten beschäftigten Mitarbeiterinnen Ursula Maier und Jutta Paul sowie der Dipl.-Psychologin Dr. K. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30. Juni 1998 Bezug genommen. 12 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 13 Entscheidungsgründe: 14 Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 15 Die Berufung hat keinen Erfolg. 16 Die Berufung ist allerdings zulässig. Sie erfüllt insbesondere die in § 124a Abs. 3 VwGO aufgeführten Zulässigkeitsanforderungen. Da über die Berufungsbegründungspflicht und die dafür geltende Frist nicht in einer den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO entsprechenden Weise belehrt worden ist, galt für die Vorlage der Berufungsbegründung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, NVwZ 1998, 1311. 18 Diese Frist, die durch Zustellung des Zulassungsbeschlusses vom 6. Mai 1998 am 14. Mai 1998 in Lauf gesetzt worden ist, haben die Kläger durch den in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 1998 gestellten Antrag und die mit Schriftsatz vom 14. August 1998 dargelegten Berufungsgründe gewahrt. Darin haben die Kläger zum Ausdruck gebracht, daß sie als Adoptionsbewerber geeignet seien und das erstinstanzliche Urteil insofern nicht aufrecht erhalten werden könne. Sie haben insofern insbesondere Bezug genommen auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. K. . 19 Die Klage ist unzulässig. 20 Allerdings verfolgen die Kläger mit ihrem Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung ihrer Eignung als Adoptiveltern ein im Verwaltungsrechtsweg statthaftes Verpflichtungsbegehren. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Annahme als Kind gemäß § 1752 Abs. 1 BGB um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Verwaltungsrechtsweg entzogen ist. Demgemäß hat das Vormundschaftsgericht gemäß § 56d Satz 1 FGG vor seiner Entscheidung eine gutachtliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle zu der Frage einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind. Um eine derartige Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht es hier jedoch nicht. Die Kläger begehren vielmehr, daß das Jugendamt des Beklagten als Adoptionsvermittlungsstelle gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG -) idF vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2016) prüft, ob die Kläger als Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse für die Annahme des Kindes geeignet sind und die Geeignetheit feststellt. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art iSv § 40 Abs. 1 VwGO, für die eine abdrängende Sonderzuweisung nicht begründet ist. 21 Für die begehrte Feststellung besteht aber kein Rechtsschutzinteresse. 22 Soweit die Kläger im Berufungsverfahren die Feststellung ihrer umfassenden, d.h. unabhängig von der Person des anzunehmenden Kindes bestehenden Eignung als Adoptiveltern begehren, fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage für eine derartige Feststellung. Die allein in Betracht kommende Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 AdVermiG eröffnet nur eine "unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes" vorzunehmende und damit auf einen konkreten Einzelfall bezogene Prüfung. 23 Im übrigen können die Kläger im vorliegenden Fall - anders als möglicherweise bei Adoptionsvorhaben ohne Auslandsbezug - nicht darauf verwiesen werden, unmittelbar den Antrag auf Annahme des Kindes gemäß § 1752 Abs. 1 BGB bei dem zuständigen Vormundschaftsgericht zu stellen. Bei der Adoption ausländischer Kinder bedürfen die Bewerber der Zustimmung der zuständigen Behörden des Heimatstaates, die nur erteilt wird, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates festgestellt haben, daß die künftigen Adoptiveltern zur Adoption fähig und geeignet sind (vgl. Art. 5 des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29. Mai 1993). Wird die Feststellung der Geeignetheit - wie im vorliegenden Fall - verweigert, erhalten die Bewerber keine Gelegenheit, ihre Eignung durch ein deutsches Vormundschaftsgericht überprüfen zu lassen. 24 Durch die verweigerte Feststellung ihrer Eignung zur Annahme eines Kindes erscheint auch eine Verletzung eigener Rechte der Kläger möglich (§ 42 Abs. 2 VwGO). Insbesondere handelt es sich bei der Ermächtigungsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 2 AdVermiG um eine Rechtsnorm, die nicht nur im Interesse des anzunehmenden Kindes, sondern zumindest auch im Interesse der Adoptionsbewerber erlassen worden ist. Das ergibt sich aus der Rechtsnatur der Adoption, die gemäß § 1741 Abs. 1 BGB dem Zweck dient, ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen zu lassen. Demgemäß räumt § 1752 Abs. 1 BGB den Annehmenden das Recht ein, die Annahme zu beantragen. 25 Der Klage fehlt aber das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil derzeit nicht damit gerechnet werden kann, daß die philippinischen Behörden der beabsichtigten Adoption zustimmen. Der Internationale Sozialdienst hat mit Schreiben vom 2. April 1997 mitgeteilt, in Anbetracht der Ablehnung der Kläger als geeignete Adoptiveltern und aufgrund der Tatsache, daß die Lebensumstände des Neffen der Klägerin zu 1. keine zwingende Herausnahme verlangten, sei die örtliche Jugendbehörde angewiesen worden, dieses Adoptionsverfahren nicht weiter zu betreiben. Aus dem zuletzt genannten Gesichtspunkt ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts mit hinreichender Sicherheit zu folgern, daß derzeit keine Aussicht besteht, daß die philippinischen Behörden der begehrten Adoption zustimmen werden. Hierauf hat auch der Landschaftsverband R. als Zentrale Adoptionsstelle in seiner Stellungnahme vom 22. September 1998 hingewiesen. Zu Recht wenden die Kläger zwar ein, die fehlende Bereitschaft der philippinischen Adoptionsbehörde beruhe in erster Linie auf dem Umstand, daß die Kläger von der deutschen Behörde als nicht geeignet angesehen worden seien. Dies ändert aber nichts daran, daß die philippinische Adoptionsbehörde ausweislich der vom Internationalen Sozialdienst wiedergegebenen Stellungnahme die Gesamtlebensumstände von J. noch einmal überprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, daß er in jeder Hinsicht gut ver- und umsorgt wird, so daß eine Herausnahme aus seinen derzeitigen Lebensbezügen nicht erforderlich ist. Die Beziehung zwischen J. und seiner Geburtsfamilie wird als positiv erachtet. 26 In Anbetracht dieser Ausführungen vermag das Gericht in Übereinstimmung mit der in der Stellungnahme der Zentralen Adoptionsstelle vom 12. November 1998 geäußerten Auffassung ohne eine Änderung der Verhältnisse keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen, die philippinische Adoptionsbehörde werde ihre Auffassung ändern. Insoweit besteht auch kein Anlaß zu einer weiteren Sachaufklärung. Dabei kann unterstellt werden, daß der Internationale Sozialdienst das Vermittlungsverfahren auf Antrag wieder aufgreift, wie die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 21. Dezember 1998 dargelegt haben. Darüber wird die philippinische Adoptionsbehörde ausweislich der mit Schreiben des Internationalen Sozialdienstes vom 2. April 1997 mitgeteilten Auffassung aber erst neu befinden, wenn sich die Verhältnisse in der Herkunftsfamilie des Kindes entsprechend verändern. Für eine derartige Veränderung fehlt es derzeit an hinreichend substantiierten Anhaltspunkten. Der allgemeine Hinweis auf die "fortschreitende Krankheit" der Großeltern reicht dafür nicht aus. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei, weil das Sachgebiet "Jugendhilfe" iSv § 188 Satz 1 VwGO ausschließlich Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge umfaßt (vgl. OVG NW, Beschluß vom 14. September 1993 - 16 E 573/93 -, NVwZ-RR 1994, 164). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 28 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 29