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Beschluss

9 A 2450/98

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0615.9A2450.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 596.700,00 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Soweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht worden sind (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), greifen diese nicht durch. 4 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes vom 13. September 1976, BGBl. I S. 2721, in der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 maßgebenden Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 2. November 1990, BGBl. I S. 2425 (AbwAG 1991) mindestens fünf verwertbare Untersuchungen voraussetzt, um eine hinreichend repräsentative und verläßliche Aussage zu dem für die Höhe der Abwasserabgabe maßgeblichen Einleitungsverhalten zu erzielen. 5 Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, daß § 6 Abs. 1 Satz 2 ab der 2. Novelle des AbwAG nicht mehr das Bescheidsystem simuliert, sondern einen eindeutigen Sanktionscharakter aufweist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 47.86 -, BVerwGE 80, 73, gerade nicht entscheidend auf die Simulierung des wasserrechtlichen Bescheides abgestellt. Maßgebende Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts war vielmehr, daß § 6 Abs. 1 AbwAG a.F. mit der Formulierung „Ergebnis einer behördlichen Überwachung" nach seiner Funktion ein die Festsetzung gestattendes tragfähiges Ergebnis meine. Dies lasse sich mit nur einer einzigen Messung nicht erreichen, 6 vgl. BVerwG, Urteil vom 19 August 1988, a.a.O. S. 14 des Urteilsabdrucks, 7 so daß sich die Annahme verbiete, daß eine einzige Messung und Untersuchung ausreichen solle. 8 Hieran hat sich auch in Ansehung der nunmehr gegebenen Sanktionsfunktion des § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1991 nichts geändert. Denn gerade als Sanktionsvorschrift erfordert die genannte Bestimmung eine einigermaßen verläßliche Feststellung des Einleitungsverhaltens, um zu vermeiden, daß nicht irgendein zufällig ermittelter - niedriger - Wert der Abgabefestsetzung zugrundegelegt wird. 9 Sind aber hiernach mehrere Messungen erforderlich, ist zur Bestimmung der Mindestzahl auf die nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG erlassenen Verwaltungsvorschriften zurückzugreifen, die als sachverständige Bewertungen auch für die Auslegung der abwasserabgabenrechtlichen Vorschrift des § 6 AbwAG nutzbar gemacht werden können. Hiernach kann von einer repräsentativen Überwachung dann ausgegangen werden, wenn mindestens fünf verwertbare Meßergebnisse bezogen auf den jeweiligen Schadstoffparameter vorliegen. 10 Vgl. Nr. 2.3 der 22. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Mischabwässer) - 22. AbwasserVwV - vom 19. Mai 1982, GMBl. 182, S. 295; Nr. 2.2.4 der Allgemeinen Rahmenverwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Rahmen- AbwasserVwV - vom 8. September 1989, GMBl. S. 518, für den Veranlagungszeitraum 1992 in der Fassung der Änderungsvorschrift vom 27. August 1991, GMBl. 1991 S. 686 (Art. 1 Nr. 6 „Anhang 22 - Mischabwasser -"). 11 Daß eine repräsentative Untersuchung 5 Messungen erfordert, wird auch von dem Beklagten in der Begründung des Zulassungsantrags nicht in Frage gestellt; er wendet sich vielmehr allein dagegen, daß es im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1991 überhaupt auf eine repräsentative Untersuchung ankommt. 12 Eine Divergenz zu § 4 Abs. 4 AbwAG 1991 ist nicht zu erkennen. § 4 Abs. 4 Satz 3 AbwAG 1991 nimmt ausdrücklich auf den höchsten gemessenen Einzelwert aus der behördlichen Überwachung (§ 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 AbwAG 1991) Bezug und gibt damit zu erkennen, daß danach ebenfalls eine Mehrzahl von Meßergebnissen erforderlich ist. Eine Benachteiligung derjenigen Einleiter, die eine Abgabeerklärung abgegeben haben, gegenüber denjenigen Einleitern, deren Abgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1991 zu ermitteln ist, ist damit ebenfalls ausgeschlossen. Insoweit verkennt der Beklagte, daß es nicht um die Anwendung der sog. „4 aus 5-Regel" geht, sondern lediglich eine repräsentative Grundlage von Einzelmessungen geschaffen sein muß, um daraus den höchsten Einzelwert für die Ermittlung der Abgabe abzuleiten. Von einer repräsentativen Mehrzahl von Messungen geht im übrigen auch § 4 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz AbwAG 1991 aus. Die hiernach für die Ermittlung der Abgabe erforderliche Feststellung einer mehrfachen Überschreitung läßt sich naturgemäß nur bei einer Mehrzahl von Messungen treffen. 13 Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß für die Ermittlung des Einleitungsverhaltens in den beiden Veranlagungszeiträumen (1991 und 1992) nach den vorgenannten Verwaltungsvorschriften und den sich hieraus ergebenden sachverständigen Bewertungen jeweils qualifizierte Stichproben oder Zwei-Stunden-Mischproben erforderlich sind, ist in der Begründung des Zulassungsantrags nicht in Frage gestellt worden. Insoweit sind Zulassungsgründe nicht dargelegt worden, so daß im Zulassungsverfahren von der Feststellung des Verwaltungsgerichts auszugehen ist. 14 Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, daß die des weiteren seitens des Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben ist. Denn die aufgeworfene Frage, 15 „ob zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG ein einzelnes Meßergebnis aus der behördlichen Überwachung ausreicht oder ob auf der Grundlage der Entscheidung des BVerwG's vom 19.08.1988, Az.: 8 C 47.86, zur Ursprungsfassung des Abwasserabgabengesetzes mindestens 5 Meßergebnisse erforderlich sind", 16 kann ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens auf der Grundlage der vom Beklagten selbst zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet werden. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. 18 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG ). 19