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Beschluss

2 A 3224/98

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0531.2A3224.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 32.000,00 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil das Verfahren auf Zulassung der Berufung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 Nach § 124 Abs. 2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (Nr. 1), wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Nr. 2), wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 3), wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 4) oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 5). In dem Antrag auf Zulassung der Berufung sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). 5 Die Kläger machen in der Antragsbegründung zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Klägerin zu 1) "die russische Volkszugehörigkeit freiwillig angenommen" habe. Diesbezüglich habe das Verwaltungsgericht auch nicht ausreichend erforscht. Damit legen die Kläger jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache dar. Dieser Vortrag geht nämlich an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1) ausschließlich deshalb verneint, weil die Klägerin zu 1) die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht erfülle und in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt, daß es deswegen auf die Frage, ob sie sich im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG zur deutschen Nationalität bekannt habe, für die Entscheidung nicht mehr ankomme. 6 Aber auch soweit die Kläger in der Antragsbegründung im Zusammenhang mit der Darlegung ihrer Auffassung, die Klägerin zu 1) habe kein Lippenbekenntnis, sondern ein "Bekenntnis in Reinkultur" abgelegt, Ausführungen zu den Sprachkenntnissen und zum Sprachverhalten der Klägerin zu 1) machen, können diese selbst dann, wenn man sie als selbständigen Teil der Antragsbegründung versteht, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wecken. Denn mit diesen Ausführungen wird nur darauf hingewiesen, daß die Mutter der Klägerin zu 1) ihre bisherigen Angaben "noch einmal bestätigt", und werden diese Angaben in der Folge wiederholt. Diese Ausführungen gehen jedoch auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils im einzelnen nicht ein und lassen deshalb die zur hinreichenden Darlegung ernstlicher Zweifel erforderliche Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungsgründen vermissen. Auch die Bezugnahme auf die sprachsoziologische Untersuchung der Frau E. läßt nicht erkennen, inwieweit die vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommene Auslegung des Bestätigungsmerkmals Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG der Wertung des Gesetzes widersprechen soll. 7 Hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Anspruchs auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1) sind Gründe, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten, ebenfalls nicht hinreichend vorgetragen worden. Auch insoweit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, daß eine Einbeziehung hier schon daran scheitert, daß die Mutter der Klägerin zu 1) das Aussiedlungsgebiet bereits verlassen hatte, als die Kläger ihren Aufnahmeantrag stellten. Denn nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist eine Einbeziehung nur möglich, solange der volksdeutsche Elternteil, in dessen Aufnahmebescheid der Abkömmling einbezogen werden will, seinen Wohnsitz noch im Aussiedlungsgebiet hat. Er darf dieses also noch nicht unter Aufgabe seines dort bestehenden Wohnsitzes verlassen haben. Dieses sich aus dem Wortlaut ergebende Erfordernis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wie sich aus der Entstehungsgeschichte deutlich ergibt. 8 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1999 - 5 B 11.99 - und vom 9. März 1999 - 5 B 82.99 - und - 5 B 83.99 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile vom 19. Januar 1999 - 2 A 2030/96 - und zuletzt vom 17. März 1999 - 2 A 300/97 -. 9 Danach scheidet die Einbeziehung hier aus, da die Mutter der Klägerin zu 1) als allein in Betracht kommende Bezugsperson sich bereits seit dem 27. März 1994 auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, während der Aufnahmeantrag der Kläger erst am 30. Juni 1994 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen ist. 10 Das Verwaltungsgericht hat auch auch zu Recht Härtegründe für eine nachträgliche Einbeziehung der Kläger verneint. Zwar ist eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer bereits ausgereisten Bezugsperson nachträglich im Wege der Anerkennung als Härtefall grundsätzlich möglich, wobei offenbleiben kann, ob in einem solchen Falle, in dem sich der Antragsteller selbst (noch) nicht im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes aufhält, § 27 Abs. 2 BVFG trotz seines Wortlautes schon unmittelbar oder dessen Rechtsgedanke bei Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG heranzuziehen ist. 11 BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1999 - 5 B 82.99 - und - 5 B 83.99 -. 12 Die Voraussetzungen eines Härtefalles liegen hier aber nicht vor. Das Merkmal der besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senates unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Aufnahmeverfahrens bei Erkrankungen dann zu bejahen, wenn dadurch eine konkrete Lebensgefahr oder eine sehr erhebliche gesundheitliche Gefahr, die einer konkreten Lebensgefährdung nahekommt, besteht. 13 Vgl. OVG NW, Urteile vom 28. Juni 1996 - 2 A 1379/95 -, vom 20. September 1996 - 2 A 190/94 -, vom 18. August 1997 - 2 A 4920/94 - und vom 23. Februar 1999 - 2 A 673/97 -. 14 Anhaltspunkte dafür, daß die Mutter der Klägerin zu 1) zum hier maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet am 27. März 1994 an einer Erkrankung litt, die unmittelbar ihr Leben oder ihre Gesundheit lebensbedrohlich gefährdete, sind jedoch nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Das mit dem Aufnahmeantrag der Kläger eingereichte "Protokoll der medizinischen Untersuchung" kann schon deshalb keinen Anhaltspunkt für einen Härtefall geben, da diese Untersuchung bereits am 7. Juni 1983 stattgefunden hat. Die im Klageverfahren eingereichten ärztlichen Atteste vom 18. Dezember 1995 und 12. Juni 1996 sind dagegen erst lange Zeit nach der Ausreise erstellt worden und konnten deshalb nicht unmittelbar die zum Zeitpunkt der Ausreise gegebene Gesundheitssituation der Mutter der Klägerin zu 1) attestieren. Aber auch mittelbar ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte für einen Härtefall, da dort nur allgemein von einer Schwerbehinderung und von einer nicht näher erläuterten chronischen multiplen Krankheit die Rede ist. Entsprechende Anhaltspunkte sind auch in dem nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist eingereichten Attest vom 26. August 1998 nicht enthalten. Daß die Mutter der Klägerin zu 1) zum Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht in einer Weise erkrankt war, die ihr einen weiteren Verbleib im Aussiedlungsgebiet unzumutbar machte, wird letztlich auch in der Antragsbegründung eingeräumt, indem es dort heißt, daß es sich bei den Erkrankungen der Mutter der Klägerin zu 1) "nicht um akute Erkrankungen" handelte. 15 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung der von den Klägern - erstmals im Zulassungsantrag - geltend gemachten Unkenntnis der Änderungen des Vertriebenenrechts durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz zum 1. Januar 1993. Ob eine Unkenntnis von Rechtsänderungen grundsätzlich als Härtegrund ausscheidet, kann hier offenbleiben. Denn es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung, daß ein Zeitraum von annähernd 15 Monaten (1. Januar 1993 bis 27. März 1994) auch unter Berückschtigung der Kommunikationsschwierigkeiten mit den Aussiedlungsgebieten der ehemaligen Sowjetunion jedenfalls dann als ausreichend anzusehen ist, sich über die rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Aufnahmeanspruchs ausreichend zu informieren, wenn bereits Verwandte im Bundesgebiet leben. 16 Vor diesem Hintergrund der Sach- und Rechtslage ergibt sich auch, daß die Beurteilung des § 27 Abs. 2 BVFG hier keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bereitet. 17 Hiervon ausgehend ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Gesundheitszustandes der Mutter der Klägerin zu 1) zum Zeitpunkt ihrer Ausreise hätte aufdrängen müssen, zumal Gründe hierfür selbst in der Antragsbegründung substantiiert nicht dargetan sind. 18 Schließlich hat die Rechtssache auch nicht die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Denn die Voraussetzungen der Anerkennung eines Härtefalles im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG aus gesundheitlichen Gründen sind - wie oben dargelegt - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Senates seit langem geklärt. Die von den Klägern darüber hinaus für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob ein "Härtefall immer dann zu verneinen sei, wenn die Bezugsperson nach dem 01.07.1993 eingereist sei und der Aufnahmeantrag erst später gestellt worden ist", würde sich hier nicht stellen. Denn jedenfalls in dem hier vorliegenden Einzelfall, in dem die Bezugsperson erst annähernd 15 Monate nach Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes und über 8 Monate nach Erteilung des Aufnahmebescheides ausgereist ist, kommt - wie oben dargelegt - eine Anerkennung als Härtefall nicht (mehr) in Betracht. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. 20 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 2 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 21