Beschluss
12 E 52/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0518.12E52.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Gerichtskostenansatz vom 2. Oktober 1996 wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. November 1998 im Hinblick auf die Position 5 "1904 Beträge nach ZSEG zeitanteilig" dahingehend geändert, daß insoweit lediglich 5.933,-- DM in Ansatz zu bringen sind. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde gegen den den Gerichtskostenansatz bestätigenden Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 24. November 1998 ist begründet. 3 Der angefochtene Gerichtskostenansatz erweist sich im Hinblick auf die in ihm berücksichtigte und allein umstrittene Sachverständigenentschädigung als fehlerhaft. Nach den Vorgaben des Gesetzes über die Entschädigung von Sachverständigen und Zeugen (ZSEG) war dem im erstinstanzlichen Verfahren beauftragten Sachverständigen lediglich eine Entschädigung bzw. ein Aufwendungsersatz in einer Gesamthöhe von 5.933,-- DM zu gewähren. Die darüber hinausgehende Rechnungslegung des Sachverständigen ist überhöht. 4 Der vom Sachverständigen veranschlagte Stundensatz von 80,-- DM ist nicht zu beanstanden. Er hält sich in dem von § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG vorgegebenen Rahmen und ist in Anbetracht des Grades der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Fachkenntnisse sowie der Schwierigkeit der geforderten Leistung angemessen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 ZSEG). 5 Anders verhält es sich hingegen mit der vom Sachverständigen mit Rechnung vom 14. November 1995 für die Erstellung des Hauptgutachtens abgerechneten Stundenzahl von 92. Dieser Zeitaufwand ist überhöht. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG wird der Sachverständige nur für die "erforderliche Zeit" entschädigt. D.h., es ist nur derjenige Zeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache zu berücksichtigen. Welcher Zeitaufwand in diesem Sinne zur Erstellung des geforderten Gutachtens "erforderlich" ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Die Angaben des Sachverständigen sowie die tatsächlich abgerechnete Zeit stellen dabei nur Anhaltspunkte für die zu entschädigende, nach objektiven Kriterien zu bemessende "erforderliche" Zeit dar. 6 Vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. Oktober 1960 - III ZR 154/59 -, JVBl. 1961, 14; OLG München, Beschluß vom 12. Januar 1982 - 11 W 612/82 -, JurBüro 1982, 1228; OLG Köln, Beschluß vom 10. Juni 1991 - 17 W 220/91 -, JurBüro 1991, 1396; VG Berlin, Beschluß vom 9. Oktober 1981 - VG 18 A 163/80 -, ZSW 1982, 86, mit Anmerkung Müller; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 3 ZSEG, Rdnr. 8 f. 7 Sämtliche im Schriftsatz des Sachverständigen vom 1. Mai 1999 näher bezeichneten Einzelleistungen sind dem ihm erteilten Gutachtenauftrag zuzuordnen und daher grundsätzlich entschädigungsfähig. In Abweichung zur Rechnungslegung des Sachverständigen vom 14. November 1995 kommt der Senat jedoch aus eigener Sachkunde zu dem Ergebnis, daß für die Einzelleistungen "Erarbeitung der Gutachtengrundlage aus dem KGSt-Bericht", "Literaturrecherche" und "Dokumentation des gutachterlichen Ergebnisses" allenfalls 16, 8 bzw. 10 Stunden erforderlich waren. Dies ergibt sich für den Senat aus folgendem: 8 Ausweislich des dem Gutachten beigegebenen "Gutachterprofils" zählt die Durchführung von Stellenbewertungsverfahren zu den Erfahrungsschwerpunkten des beauftragten Sachverständigen. Dies hat zudem der ursprünglich vom Verwaltungsgericht beauftragte Sachverständige bestätigt, indem er unter dem 26. April 1995 - Blatt 48 der Gerichtsakte - ausführte, daß der Sachverständige über umfassende Erfahrung in der Dienstpostenbewertung verfüge. Die ihm gestellte Aufgabe war deshalb für den Sachverständigen nicht von besonderer Schwierigkeit. Er bedurfte von daher zur "Einarbeitung in das KGSt-Gutachten" keinesfalls mehr als 2 Arbeitstage, die der Senat mit je 8 Stunden bemißt. Dies schon deshalb nicht, weil es sich bei dem KGSt-Gutachten um ein Standardwerk bei der Dienstpostenbewertung handelt. 9 Ferner ist nicht erkennbar, daß neben der "Einarbeitung in den KGSt-Bericht" eine weitergehende Literaturrecherche im Umfange von mehr als 8 Stunden erforderlich gewesen wäre. Eine derartige "Literaturrecherche" hat in dem erstellten Gutachten, das lediglich zwei höchst- bzw. obergerichtliche Entscheidungen erwähnt, im übrigen auch keinen Ausdruck gefunden. 10 Für die "Dokumentation des gutachterlichen Ergebnisses" hält der Senat lediglich einen Zeitaufwand von 10 Stunden für erforderlich. Das Gutachten umfaßt in seiner Gänze 38 Seiten. Auf den fallbezogenen Teil entfallen davon lediglich 11 Seiten. Nur bezüglich dieses Teils kann mithin auch ein "normaler" Formulierungs- und Diktataufwand anfallen. Selbst wenn man sodann für jede dieser Seiten - was der Senat für noch gerechtfertigt hält - einen Zeitaufwand von 45 Minuten veranschlagt, errechnet sich ein Gesamtaufwand von nur 8 Stunden und 15 Minuten. Zu diesem tritt noch der Zeitaufwand des Sachverständigen für die Übernahme des Auszuges aus dem KGSt-Gutachten und die Anfertigung von Deckblättern und Gliederungsübersichten, der allenfalls 1 ¾ Stunden ausmachen kann. 11 Gegen den weiteren vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten Zeitaufwand - auch den mit der Rechnung vom 13. April 1996 in Ansatz gebrachten - ist hingegen nichts zu erinnern. Die Berechtigung zur Erstattung der ihm entstandenen Aufwendungen in der im Gerichtskostenansatz berücksichtigten Höhe (253,-- DM) ergibt sich aus den §§ 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, 11 Abs. 2 ZSEG. 12 Nach alledem waren die von der Staatskasse verauslagten und mit dem Kostenansatz geforderten "Auslagen nach dem ZSEG" um 2.080,-- DM (26 Stunden x 80,-- DM) zu kürzen. 13 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 5 Abs. 6 GKG). 14 Der Beschluß ist unanfechtbar.