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Beschluss

10 B 648/99

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0419.10B648.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangenen Darlegungen des Antragstellers, die der Prüfung des Zulassungsantrags allein zugrundezulegen sind (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO), ergeben keinen Zulassungsgrund im Sinne des - gemäß § 146 Abs. 4 VwGO entsprechend anzuwendenden - § 124 Abs. 2 VwGO. 3 1. Der von dem Antragsteller in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) ist nicht gegeben. Als grundsätzlich klärungsbedürftig hat der Antragsteller die Frage bezeichnet, welche Anforderungen an einen zweiten Rettungsweg im Sinne des § 17 Abs. 3 BauO NW zu stellen sind, insbesondere, ob es "bei Fensterbrüstungshöhen von bis zu ca. 8 m genügt, wenn ... von der Feuerwehr Steckleitern durch den Hausflur getragen und an die Fenster rückwärtiger Wohnungen angesetzt werden können". Diese Frage ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Maßgeblich sind immer die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Das Verwaltungsgericht setzt sich denn auch in seiner Entscheidung mit den tatsächlichen Verhältnissen auf dem betroffenen Grundstück auseinander. Der Zulassungsantrag hält dem eine abweichende tatsächliche Würdigung entgegen, ohne daß eine klärungsfähige Rechtsfrage zu Tage tritt. Deshalb kann offenbleiben, ob und inwieweit Fragen des materiellen Baurechts in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt grundsätzlicher Klärung zugänglich sind oder ob die Zulassung einer Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung möglicherweise nur in Betracht kommt, wenn es sich bei der aufgeworfenen Grundsatzfrage um eine spezifische Frage des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (woran es hier fehlt). 4 Im letzteren Sinne OVG NW, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306; offengelassen, wenngleich mit anderer Tendenz: OVG NW Beschluß vom 27. April 1998 - 10 B 852/98 -, NWVBl. 1998, 407. 5 2. Auch der von dem Antragsteller angeführte weitere Zulassungsgrund (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers nicht gegeben. 6 Der Antragsteller begründet seine Zweifel u.a. damit, daß das Verwaltungsgericht fälschlich die Auffassung vertreten habe, der zweite Rettungsweg für die rückwärtigen, zum Hof hin ausgerichteten Appartements führe durch den Hausflur und damit über einen Teil des ersten Rettungsweges. Diese Auffassung läßt sich indessen dem Beschluß des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen. Es hat lediglich darauf abgestellt, daß der Anmarschweg der Feuerwehr, wenn diese in den rückwärtigen Grundstücksteil (zum eventuellen zweiten Rettungsweg) gelangen will, durch den Hausflur und damit über einen Teil des ersten, möglicherweise schon nicht mehr benutzbaren Rettungsweges führt. Diese Ausführungen hat das Verwaltungsgericht unter dem zutreffenden, auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen Gesichtspunkt gemacht, daß gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 BauO NW Stellen, an denen die Feuerwehr mit Rettungsgeräten tätig werden soll, nur dann als Rettungswege anerkannt werden können, wenn der Rettungseinsatz nach Eintreffen der Feuerwehr ohne nennenswerten zusätzlichen Aufwand und ohne wesentliche Hindernisse innerhalb kurzer Zeit möglich ist. Angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse, die ihm aus dem Ortstermin bekannt waren, hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint. Insoweit hat es ausgeführt: Der Hausflur als Zugang zum hinteren Grundstücksteil könne im Brandfalle selbst verraucht sein. Zudem verlaufe der Hausflur nicht gradlinig. Eine 4,6 m lange Leitereinheit könne deshalb nicht im "Sturmschritt durch den Hausflur getragen" werden, sondern müsse manövriert werden. Erheblicher Manövrieraufwand ergebe sich auch nach Verlassen des Hausflurs auf dem Hofgelände. Infolge baulicher Hindernisse im Hofbereich sei ein mehrmaliges Verschwenken, Absenken und Heben der Steckleiter erforderlich, bevor diese zum Einsatz gebracht werden könne. Zu letzterem hat sich der Antragsteller überhaupt nicht geäußert. Aber auch im übrigen hat er mit seinem Zulassungsantrag keine Gründe aufgezeigt, die die Annahme des Verwaltungsgerichts im Ergebnis ernstlich als zweifelhaft erscheinen lassen könnten. Sein Einwand, Feuerwehrleute könnten mit Atemschutzgeräten Steckleitern auch durch einen verrauchten Hausflur tragen, ist zwar richtig, ändert aber nichts daran, daß die Erreichbarkeit des hinteren Grundstücksbereichs erheblich erschwert ist und sich hieraus für die Bewohner der rückwärtigen Appartements ggf. lebensgefährdende Zeitverzögerungen ergeben können. Selbst wenn angesichts der im Ortstermin festgestellten Materialien der Treppe (mit Marmor verkleideter Beton sowie eisernes Geländer) mit einem Brand des Hausflurs oder einem (Teil-) Einsturz des Treppenhauses in der Anfangsphase eines Brandes kaum zu rechnen sein dürfte (vgl. aber insoweit Aktenvermerk der Feuerwehr vom 27. Mai 1998), müssen beim Durchqueren eines verqualmten Hausflurs schon deshalb Zeitverluste einkalkuliert werden, weil die Orientierung erschwert und für die Feuerwehrleute nicht ohne weiteres erkennbar ist, wo sich der Ausgang zum Hintergelände befindet. Daran würde die Anbringung einer Beschilderung, wie vom Antragsteller angeboten, aus naheliegenden Gründen nichts zu ändern vermögen. Ggfls. sind weitere Zeitverluste zu besorgen, wenn die Eingangstür und die Hoftür, letztere von den mit Atemschutzgeräten ausgerüsteten und daher in ihren Handlungsmöglichkeiten eingeschränkten Feuerwehrleuten, aufgebrochen werden müssen. Der Senat hat nach alledem keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Annahme, daß der in Betracht kommende zweite Rettungsweg nicht über eine den Anforderungen des § 17 Abs. 3 BauO NW entsprechende Zugangsmöglichkeit verfügt. 7 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist unerheblich, welcher Zeitaufwand für den nach Erreichen des Hofgeländes durchzuführenden Teil des Rettungseinsatzes anzusetzen ist. Entscheidend ist allein, daß die geschilderten Zugangsschwierigkeiten den Beginn der eigentlichen Rettungsaktion um wertvolle Zeit verzögern können mit auf der Hand liegenden Folgen für Leib und Leben der Bewohner. Es ist denn auch bereits im Ansatz verfehlt, den für die Überwindung der Zugangsschwierigkeiten anzusetzenden Zeitaufwand aufrechnen zu wollen gegen den Zeitaufwand, der an der straßenseitigen Gebäudefront für die Rettung einer größeren Anzahl von Bewohnern zu erwarten ist. Auch insoweit geht der Antragsteller im übrigen aber von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Denn bei einem Einsatz von der Straße her ist die Feuerwehr nicht auf den Einsatz einer einzigen Steckleiter angewiesen, sondern kann - jedenfalls beim Einsatz mehrerer Löschzüge - mehrere Drehhubleitern, Steckleitern und ggfls. auch Sprungtücher gleichzeitig zum Einsatz bringen, also den Rettungsvorgang zeitlich optimieren. Demgegenüber bleibt es für die Bewohner des rückwärtigen Gebäudeteils bei einer - durch die Überwindung der Zugangsschwierigkeiten hervorgerufenen - ggf. erheblichen Verzögerung des Rettungsbeginns, die auch dann Menschenleben kosten kann, wenn später mehrere Steckleitern zum Einsatz gebracht werden. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 9 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. 10