Beschluss
7 B 324/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0315.7B324.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zugelassen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des sonstigen Beteiligten, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Senat entscheidet im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Sache nach vorheriger Anhörung der Beteiligten zugleich mit der Zulassung der Beschwerde über diese selbst. 3 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist begründet. 4 Die Beschwerde war zuzulassen, da der Beschluß des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des Senats vom 16. August 1984 ‑ 7 B 1234/83 ‑ abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO); der Zulassungsgrund ist vom Antragsgegner in den Anforderungen des § 146 Abs. 5 VwGO genügender Weise fristgerecht dargelegt worden. 5 Nach der vom Senat im Beschluß vom 16. August 1984 ‑ 7 B 1234/83 ‑ vertretenen Rechtsauffassung fehlt für den Antrag auf Änderung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, mit dem der Bauaufsichtsbehörde durch einstweilige Anordnung die Stillegung eines Bauvorhabens aufgegeben worden ist, das Rechtsschutzinteresse, wenn der Bauherr mangels Baugenehmigung mit der Ausführung auch eines geänderten Bauvorhabens nicht beginnen darf, sofern sich das geänderte Vorhaben gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben ‑ wie es nach Tenor und Gründen der Ausgangsentscheidung (Stillegungsverpflichtung) als Objekt des gewährten einstweiligen Rechtsschutzes bestimmt ist ‑ nach der Verkehrsanschauung nicht als aliud darstellt. 6 Vgl. auch OVG NW, Beschluß vom 18. November 1983 ‑ 7 B 2260/83 ‑, NJW 1984, 1577; Beschluß vom 22. Januar 1991 ‑ 7 B 3502/90 ‑. 7 Diese noch auf Grundlage von § 123 VwGO a.F. ergangene Rechtsprechung legt der Senat auch Anträgen auf Abänderung nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO n.F. erlassenen Beschlüssen zugrunde, mit denen der Bauaufsichtsbehörde die Stillegung eines Bauvorhabens aufgegeben worden ist. 8 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 23. April 9 1991 - 7 B 726/91 -. 10 Von dieser Rechtsprechung des Senats ist das Verwaltungsgericht abgewichen, denn seiner Ansicht nach kommt es auf die Frage, ob der Bauherr für das (gegenüber dem von der Stillegungsanordnung erfaßte) geänderte Vorhaben eine (neue) Baugenehmigung hat, gar nicht an, wenn denn die beabsichtigten Änderungen den Nachbarn "schlechthin nicht in seinen Rechten tangieren können". Zu Unrecht beruft sich das Verwaltungsgericht für seine Rechtsansicht auf den Beschluß des Senats vom 12. Mai 1997 ‑ 7 B 830/97 ‑. Im dortigen Verfahren ging es um die Frage, ob der Nachbar die Vollstreckung einer Bauordnungsverfügung auch dann begehren könne, wenn die Bauaufsichtsbehörde ein Austauschmittel angenommen hat und die hierfür erteilte Genehmigung zwar möglicherweise rechtswidrig ist, den Nachbarn aber nicht in eigenen Rechten verletzt. In diesem Fall, der ohnehin schon wegen der unterschiedlichen Adressaten des Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO einerseits sowie § 21 Satz 2 OBG NW andererseits nicht vergleichbar ist, ist der Senat davon ausgegangen, daß eine "Genehmigung für die als Austauschmittel vorgesehene Variation" erteilt worden ist. Nichts anderes gilt für den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO; für ihn besteht ein Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn für das geänderte Vorhaben eine neue Baugenehmigung erteilt ist. 11 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auch auf der Abweichung von der zitierten Senatsrechtsprechung, denn es ist nicht auszuschließen, daß das Verwaltungsgericht zu einem anderen Entscheidungsergebnis gekommen wäre, hätte es als Zulässigkeitsvoraussetzung des Abänderungsantrags eine Baugenehmigung für das vom Bauherrn geplante Vorhaben verlangt. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Bauabsichten der Bauherrin zugrundegelegt, wie sie in den dem Bauaufsichtsamt unter Abweichung von der Baugenehmigung vom 4. März 1997 (nach Angaben des sonstigen Beteiligten am 26. Januar 1999) zur Genehmigung vorgelegten, aber noch nicht genehmigten Bauvorlagen Ausdruck gefunden haben. 12 Die (zugelassene) Beschwerde ist unbegründet. 13 Der Antrag auf Abänderung des im Verfahren 2 L 3256/96 VG Köln ergangenen Beschlusses vom 31. Januar 1997 ist zulässig. 14 Die im Parteiwechsel auf Antragstellerseite liegende Antragsänderung ist zulässig. Auf die vom Antragsgegner erörterten Fragen fehlender Antragsbefugnis der früheren Antragstellerin sowie fehlender Zustimmung zur Antragsänderung durch den jetzigen Antragsteller kommt es nicht an. Der von der früheren Bauherrin gestellte Abänderungsantrag war zulässig. Sie hatte ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Abänderung des Beschlusses vom 31. Januar 1997 ‑ 2 L 3256/96 VG Köln ‑, denn sie mußte ungeachtet der Frage, wer im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlicher Bauherr war, mangels förmlicher Anzeige des Bauherrenwechsels damit rechnen, als Anscheinsstörer wegen der etwaigen Verletzung dem Bauherrn obliegender öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen (hier insbesondere der der Baugenehmigung entsprechenden Bauausführung) in Anspruch genommen zu werden. 15 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW, § 57 Rdnr. 30. 16 Aus der Antragsschrift, mit der die frühere Bauherrin die (förmliche) Anzeige des Bauherrenwechsels durch die jetzige Bauherrin ankündigte, sowie dem dann von der jetzigen Bauherrin zur Gerichtsakte gereichten Schriftsatz vom 16. Dezember 1998 nebst in der Anlage dieses Schriftsatzes überreichten Doppel der Anzeige des Bauherrenwechsels hat das Verwaltungsgericht zu Recht entnommen, daß die Antragstellerin in das Verfahren anstelle der früheren Bauherrin eintreten wollte; der Ankündigung des Vorsitzenden mit Verfügung vom 21. Dezember 1998, das Rubrum von Amts wegen ändern zu wollen, sind denn auch weder die frühere noch die jetzige Antragstellerin entgegengetreten. 17 Die Antragstellerin hat das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Für das geänderte Vorhaben ist am 4. März 1997 eine neue Baugenehmigung erteilt worden. Auf diese Baugenehmigung kommt es an, nachdem die (frühere) Bauherrin auf die Ausführung der Baugenehmigung vom 25. November 1996 verzichtet hat. Sie baut entsprechend der Baugenehmigung vom 4. März 1997 und es besteht die auch aus wirtschaftlichen Gründen naheliegende Möglichkeit, daß sie genehmigungsgemäß weiterbauen wird, falls ihre Änderungspläne endgültig nicht genehmigt werden sollten. 18 Der Abänderungsantrag ist auch begründet. 19 Die dem Beschluß vom 31. Januar 1997 zugrundeliegende Sachlage hat sich wesentlich geändert. Der Bauherrin ist nunmehr mit Baugenehmigung vom 4. März 1997 ein Vorhaben genehmigt, dem den Antragsgegner schützende Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts nicht entgegenstehen. Dies steht aufgrund der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung vom 27. Juni 1997 ‑ 2 L 1529/97 ‑ VG Köln mit Rechtskraftwirkung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren fest, nachdem der Antrag auf Zulassung der Beschwerde erfolglos geblieben ist. 20 In dieser Situation besteht kein Grund, dem sonstigen Beteiligten weiterhin die Stillegung der Bauarbeiten auf dem Grundstück der Bauherrin aufzugeben. Insbesondere bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Bauherrin (derzeit) abweichend von der Baugenehmigung vom 4. März 1997 bauen will und daß aus diesem Grunde zur Sicherung nachbarschützender Rechte des Antragsgegners eine Stillegungsanordnung weiterhin erforderlich sein könnte. Die Bauherrin hat zwar die Absicht, das erste und zweite Obergeschoß anders als mit Baugenehmigung vom 4. März 1997 genehmigt zu errichten, jedoch erklärt, sich in der Bauausführung (bis zur Genehmigung ihrer abweichenden Pläne) an die vorliegende Baugenehmigung halten zu wollen. Änderungen seien erst nach entsprechender Genehmigung beabsichtigt. Der sonstige Beteiligte hat die Übereinstimmung der Bauausführung mit der Baugenehmigung vom 4. März 1997 bestätigt. Die Befürchtung abweichender Bauausführung leitet der Antragsgegner daraus her, daß "sich die Belichtung dieses Wohnraums (gemeint ist der im Kellergeschoß genehmigte Abstellraum) lediglich durch eine großflächige Abgrabung erreichen" lasse, da ein Lichtschacht nicht vorgesehen sei; diese Befürchtung geht an den Vorgaben der Baugenehmigung vorbei. Diese sieht an der angegebenen Stelle im Kellergeschoß weder einen Wohnraum vor, der großzügig belichtet werden müßte, sondern einen Abstellraum. Sie läßt auch keine wesentliche Änderung der (für die Berechnung der Abstandflächen maßgebenden) Geländeoberfläche in Form einer großflächigen Abgrabung (oder ‑ wie zum Vortrag der Bauherrin angemerkt sei ‑ einer nicht verfüllten Baugrube) vor den Fenstern des Abstellraums zu, denn ausweislich der genehmigten Bauvorlagen ("Ansicht Süd") ist der Geländeverlauf im maßgebenden Bereich zwischen den durch die Höhenmaße 47,85 m und 48,12 m bestimmten Geländepunkten gleichmäßig fallend. Die Baugenehmigung ist insoweit auch hinreichend bestimmt, denn sie läßt die Belichtung durch einen(nach oben etwa durch ein Gitterrost abgedeckten) Lichtschacht zu, der über die Geländeoberfläche nicht hinausragt und die Geländeoberfläche bei den hier nur in Rede stehenden Dimensionen in abstandrechtlicher Hinsicht nicht verändert. Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12. März 1999 schließlich darauf hinweist, daß nach der von der Bauherrin überreichten "Absteckübersicht" die Länge zweier Außenwände hinter den genehmigten Maßen zurückbleibe, übersieht er, daß sich die "Absteckung" auf die bislang im Rohbau errichteten Baukörperteile bezieht, die tatsächlichen Außenmaße sich aber erst nach Fertigstellung des Gebäudes etwa unter Hinzufügung des vorgesehenen Wärmedämmputzes ergeben. 21 Auf die Erwägungen des Antragsgegners zur Frage der Vereinbarkeit des nach Angaben des sonstigen Beteiligten dort am 26. Januar 1999 eingegangenen Bauantrags mit den Antragsgegner schützenden Vorschriften des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts kommt es nach alledem nicht an. Im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluß sieht der Senat jedoch Veranlassung, vorsorglich auf die Frage aufmerksam zu machen, ob der im ersten und zweiten Obergeschoß des Hauses vorgesehene Balkon auch im südlichen Eckbereich nur 1,50 m vor die Außenwand vortritt. Immerhin könnte hier die Längenausdehnung der vor die Außenwand vortretenden Balkonfläche in Anlehnung an die Berechnung von Kreisflächen ausgehend vom Gebäudeeckpunkt zu ermitteln sein und mehr als 1,50 m betragen. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung. 23 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.