Beschluss
16 B 304/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0315.16B304.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 3 Der vom Antragsteller allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) greift nicht durch. 4 Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist nur demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Daraus folgt, daß derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus seinem Einkommen oder aus eigenem Vermögen zu decken. Da das (Nicht-)Vorhandensein eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für den Leistungsanspruch ist, muß der Hilfesuchende beweisen, daß er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder ihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet, also des jeweiligen Hilfebegehrenden. 5 Die im Beschluß des Verwaltungsgerichts im einzelnen dargelegte Annahme, die Einkommenverhältnisse des Antragstellers seien nicht hinreichend klar, erweist sich auch unter Berücksichtigung der Erklärungsversuche, die der Antragsteller mit dem Zulassungsvorbringen nachgeliefert hat, als zutreffend. 6 Dabei läßt der Senat offen, inwieweit im Beschwerdezulassungsverfahren nachträglich geltend gemachte Gesichtspunkte in Anbetracht der Besonderheiten des gerichtlichen Eilverfahrens überhaupt berücksichtigungsfähig sind. 7 Vgl. etwa OVG NW, Beschluß vom 12. Februar 1999 - 16 B 214/99 -; zum Streitstand bei der Berufungszulassung auch: Seibert in NVwZ 1999, 113 (117) jeweils m.w.N. 8 Da der Antragsteller spätestens mit dem Einstellungsbescheid des Antragsgegners vom 29. Juli 1998 auf die Problematik aufmerksam gemacht worden ist, die das Führen eines Kraftfahrzeuges unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten für die Frage der Hilfebedürftigkeit aufwirft, vgl. etwa OVG Hamburg, Beschluß vom 29. März 1994 - BS IV 51/94 -, FEVS 45, 170 (171), 9 bestand für ihn auch ohne besondere Aufforderung Anlaß, detaillierte und nachvollziehbar dokumentierte Angaben zu den Verhältnissen zu machen, unter denen ihm statt des Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen der Pkw VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen zur Verfügung stand. Auch im nachhinein wird aber beispielsweise mit der Anagabe, der VW Passat sei ihm durch Bruder bzw. Schwägerin (wieder) zur Verfügung gestellt worden, "als er den Mercedes abgegeben hat", erneut der Eindruck erweckt, es sollten die wahren Zusammenhänge verschleiert werden. Während eine Abgabe an den angeblichen Eigentümer des Fahrzeuges, für den der Antragsteller das Automobil erworben haben will, nämlich nach Akteninhalt frühestens Anfang November 1998 möglich erscheint, d.h. als Y. A. nach dem Akteninhalt erstmals wieder in S. in Erscheinung trat, ist der Pkw VW Passat nach den Recherchen des Antragsgegners offenbar bereits seit August 1998 - also im zeitlichen Zusammenhang mit dem o.g. Einstellungsbescheid - häufiger auf dem Stellplatz des Antragstellers vor dem Haus L. straße gesehen worden. Der Mercedes ist hingegen nach den Feststellungen des Antragsgegners seit dem besagten Zeitpunkt im wesentlichen vor dem Haus L. weg abgestellt gewesen, in dem Bruder und Schwägerin wohnen. Jedenfalls hat der Antragsteller für die Behauptung einer kostenlosen Zurverfügungstellung des Pkw VW Passat einschließlich sämtlicher Betriebskosten außer seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung keine - die Umstände eventuell erhellende - Bestätigung seines Bruders und seiner Schwägerin als der unmittelbar Betroffenen vorgelegt. 10 Auch die näheren Umstände, mit denen der Antragsteller den vorübergehenden Besitz an dem Pkw Mercedes zu erklären versucht, weisen unter Würdigung des Zulassungsvorbringens nach wie vor Unstimmigkeiten auf, die den Wahrheitsgehalt der vom Antragsteller gemachten Angaben in Zweifel ziehen. So soll der angebliche Onkel der Ehefrau des Antragstellers - Y. A. - ihm den Barbetrag von 49.000,- DM zum Ankauf eines Pkw's überlassen haben; hinreichend genaue schriftliche Unterlagen über diesen Vorgang - etwa eine Quittung - hat der Antragsteller aber nicht vorzulegen vermocht. Die vorgeblich am 23. Mai 1998 in kyrillischer Schrift in der Bundesrepublik Deutschland aufgesetzte und abgezeichnete Bescheinigung des Herrn A. läßt seltsamerweise die Summe des erhaltenen Geldes offen. Ihre nachträgliche Übersetzung erst am 21. August 1998 steht im Widerspruch zu der aus ihrem Inhalt hervorgehenden Funktion, im Rechtsverkehr nach außen - nämlich bereits beim Kauf des Pkw - Nachweis über die Herkunft des Geldes und seine Zweckbestimmung zu erbringen. Trotz der Erheblichkeit der Geldsumme, über die er einem Geber normalerweise Rechenschaft ablegen müßte, und trotz der sich aufdrängenden Notwendigkeit, bei einem Export des Fahrzeuges ins Ausland dessen rechtmäßige Herkunft nachweislich dokumentieren zu können, hat der Antragsteller auch einen Kaufvertrag nicht vorgelegt. Wenn der Antragsteller vorgibt, nicht einmal den Namen des Verkäufers zu kennen, widerspricht das bei einem seriösen Geschäft jeder Lebenserfahrung. 11 Der Senat sieht bei alledem die Anforderungen, die an die Glaubwürdigkeit des Antragstellers und die Dichte sowie Nachvollziehbarkeit seiner Schilderungen zu stellen sind, als nicht erfüllt an, zumal der Antragsteller laut Ermittlungsersuchen von Interpol Moskau vom 25. August 1998 im Zeitraum von Herbst 1996 bis Juli 1997 "ohne Steuern hierfür abzuführen als Hintermann einer kriminellen Gruppierung und in Mittäterschaft ... handelnd unter Verwendung gefälschter Kfz- Scheine sowie Rechnungen Kfz veräußert" und sich seinerzeit entgegen den Weisungen der Polizei ins Ausland abgesetzt haben soll. Im Lichte dieser Gegebenheiten muß es als äußerst dubios und widersprüchlich gewertet werden, wenn der Antragsteller einerseits am 27. November bzw. 17. Dezember 1997 vor der Sozialhilfebehörde unter Hinweis auf seine Wahrheitspflicht versichert hat, die Höhe des Preises für den Verkauf des Hauses seiner Mutter in Rußland nicht zu kennen, am 28. Januar 1998 aber in der Lage war, dem Beklagten eine Zollbescheinigung über die Einfuhr von 62.000 US-Dollar vorzulegen. Am 15. Juni 1998 hat er vor der Polizei sogar eingeräumt, das Haus selbst für seine Mutter verkauft und dafür den genannten Geldbetrag vom Verkäufer übergeben bekommen zu haben. 12 Dies alles zusammengenommen läßt Zweifel am Wahrheitsgehalt der klägerischen Angaben auch insoweit aufkommen, als er ohne weitere Glaubhaftmachung angibt, in den fünf Monaten zwischen der Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Einlegung von Rechtsmitteln hätten ihn Verwandte unterstützt, deren finanzielle Rücklagen jetzt jedoch erschöpft seien. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 14 Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 15