OffeneUrteileSuche
Beschluss

21 A 123/99.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0219.21A123.99A.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Die Rüge, die Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 6 VwGO, weil die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils unverständlich und in sich widersprüchlich seien, greift nicht durch. Der angesprochene Verfahrensmangel liegt - abgesehen von den Fällen des Fehlens jeglicher Begründung - nur vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, daß die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkte geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen; das ist nicht schon dann der Fall , wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 -). Die im angegriffenen Urteil enthaltene Aussage, dahinstehen lassen zu können, ob dem Kläger zur Zeit seiner Ausreise Gruppenverfolgung gedroht habe, weil eine Gruppenverfolgung allein aufgrund ethnischer Zugehörigkeit nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht zu befürchten sei, beruht auf einem Rechtsfehler und ist daher unrichtig. Ist - wie hier - ein Rechtsfehler als solcher erkennbar, wird die Nachvollziehbarkeit der - fehlerhaften - richterlichen Überzeugungsbildung nicht in Frage gestellt und der Aufgabe der Entscheidungsgründe Rechnung getragen. Daß der verfehlte Ansatz des Verwaltungsgerichts - nämlich eine Trennung zwischen Vorverfolgung aus individuellen Gründen und einer solchen im Rahmen einer Gruppenverfolgung vorzunehmen und derjenigen wegen Gruppenbezugs Relevanz abzusprechen, wenn eine vergleichbare Situation bei Rückkehr nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben ist - den Entscheidungsgründen nicht die Eignung nimmt, den Urteilstenor nachvollziehbar zu tragen, zeigen bereits die Ausführungen des Klägers zur Divergenzrüge unter 3 b der Antragsbegründung. Soweit dort unter 3 a zur Verfahrensrüge aus dem Bestehen alternativer Möglichkeiten des Verständnisses des Urteils Schlußfolgerungen auf eine Unverständlichkeit oder Widersprüchlichkeit gezogen werden, wird das dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe nicht gerecht. Diese machen noch hinreichend deutlich, daß das Verwaltungsgericht vom Erfordernis der beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung des Klägers bei Rückkehr ausgegangen ist und diese verneint hat. Die allgemeinen Ausführungen auf S. 4 bis 8 des Urteils geben zwar keinen Hinweis auf die konkret zugrundegelegte rechtliche Betrachtungsweise und lassen so die Möglichkeit, von vornherein Klarheit zu schaffen, ungenutzt; sie machen aber deutlich, daß die beiden Ansatzpunkte - Maßgeblichkeit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit von oder der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung - gesehen und richtig zugeordnet worden sind. Das Urteil beginnt in der Behandlung des Falles mit dem Aspekt der Vorverfolgung aus individuellen Gründen, die in näherer Beschäftigung mit der Glaubhaftigkeit des Vorbringens und mit Hinweisen auf die mangelnde Asylerheblichkeit von Übergriffen der LTTE und der allgemeinen Situation im Heimatort des Klägers verneint wird. Diese Erwägungen, die einen wesentlichen Teil der Darlegungen zur richterlichen Überzeugungsbildung im Einzelfall ausmachen, weisen klar darauf hin, daß das Verwaltungsgericht nicht den Weg der hinreichenden Sicherheit, sondern den der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gegangen ist, da es keinen Sinn macht, etwas unter einem Aspekt ausführlich zu behandeln und zu verneinen, wenn es anschließend unter anderem Aspekt schlicht dahingestellt gelassen und damit der Sache nach als gegeben unterstellt wird. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Situation, mit der der Kläger im Falle der Rückkehr konfrontiert ist, ergeben nichts Gegenteiliges. Insofern ist zunächst, wie in der Antragsschrift auch zutreffend ausgeführt - auf die in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats - Urteil vom 26. Mai 1998 - 21 A 571/96.A - zu verweisen, die sich nur mit der Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung, nicht aber mit einer hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung befaßt. Bei der Prüfung der Frage einer möglichen Beeinträchtigung durch eine längere Inhaftierung im Gefolge einer Razzia ist im angegriffenen Urteil - wenngleich mit dem als solchen nicht eindeutig nachvollziehbaren Zusatz "hinreichende oder" - ausdrücklich die "beachtliche Wahrscheinlichkeit" verneint worden. Daß zur Frage der aus dem Stellen eines Asylantrages drohenden Konsequenzen kein Maßstab genannt ist, ist ohne Aussagegehalt, weil es auch im Rahmen einer Argumentation auf der Grundlage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ohne weiteres angeht, auf die Feststellung des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für eine Besorgnis ("keinerlei negative Konsequenzen"), also eine Feststellung, die auch im Rahmen der hinreichenden Sicherheit ausreichen könnte, abzustellen. Deshalb kann der Verwendung der Formulierung "reale Möglichkeit" im Zusammenhang mit der Frage nach besonderen individuellen Umständen für die Gefahr im Falle der Rückkehr, die auch zur Umschreibung der Kriterien für die Verneinung der hinreichenden Sicherheit herangezogen wird, ebenfalls nicht die Bedeutung zugemessen werden, damit werde der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit aufgegeben. Die Ausführungen zur Einreisekontrolle ergeben ebenfalls nichts für einen anderen Maßstab als den der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, weil insoweit bereits der Charakter von Übergriffen als politische Verfolgung verneint worden ist. 4 Soweit die Rüge des Verfahrensmangels darauf gestützt wird, daß das Verwaltungsgericht berechtigte Befürchtungen politischer Verfolgung von Tamilen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit "weder landesweit noch in einzelnen Landesteilen" gesehen hat, ist das Antragsvorbringen nicht nachvollziehbar; diese Aussage des Verwaltungsgerichts enthält als solche keinen möglichen Bezug zu dem anzulegenden Maßstab, sondern legt für beide Ansätze - landesweit und regional - denselben Maßstab zugrunde. 5 Die Divergenzrüge greift ebenfalls nicht, weil das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis jedenfalls nicht auf einer Abweichung beruht, § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. Es mag daher dahinstehen, ob die Rüge überhaupt in der erforderlichen Weise durch klares Herausstellen einander widersprechender Aussagen des Urteils und der in Bezug genommenen Rechtsprechung angebracht worden ist. Nach den obigen Ausführungen zur Verfahrensrüge kommt als Anknüpfungspunkt für eine Divergenz lediglich die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Betracht, daß eine Vorverfolgung in Gestalt einer Gruppenverfolgung nicht in gleicher Weise wie eine Vorverfolgung aus individuellen Gründen zum Maßstab der hinreichenden Sicherheit führt. Auf dieser Auffassung kann das Urteil aber nur dann beruhen, wenn eine Vorverfolgung in Gestalt einer Gruppenverfolgung tatsächlich in Betracht zu ziehen ist. Dies wird in der Antragsschrift richtig gesehen und zugrunde gelegt. Die Ausführungen gehen aber insofern fehl, als für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers eine Gruppenverfolgung in den "zwischen LTTE und Regierungstruppen umkämpften Gebieten" als Rechtsprechung des Senats behauptet wird. Damit aber wird die in Bezug genommene - und auch in späteren Entscheidungen nicht erweiterte - Rechtsprechung in entscheidender Weise falsch wiedergegeben. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer regionalen politischen Verfolgung ist in dem angeführten Urteil vom 8. Juli 1992 - 21 A 914/91.A - dahin umschrieben, daß sie "das Staatsgebiet, in dem die srilankische Regierung zwar die größeren Ansiedlungen und die wichtigeren Verkehrswege unter ihrer Kontrolle hat, die LTTE jedoch insoweit präsent ist, daß sie jederzeit guerillaartig aktiv werden kann, also insbesondere den nördlichen Teil der Ostprovinz und den nicht LTTE-beherrschten Teil der Nordprovinz" betrifft (dort S. 7); im weiteren ist konkretisierend ausgeführt, daß die Regierung in den entsprechenden Gebieten die effektive staatliche Gebietsgewalt über die Ortschaften und die Hauptverkehrswege halte (dort S. 9). Die Angaben des Klägers geben nichts dafür her, daß sein nördlich von Vavuniya gelegener Heimatort Omantai diese Merkmale aufwies. Der Kläger hat vor dem Bundesamt angegeben, einen Kontrollpunkt der LTTE passiert haben zu müssen, um nach Vavuniya zu gelangen, und hat dazu nähere Ausführungen hinsichtlich des Erfordernisses eines Passierscheins der LTTE gemacht; dergleichen spricht eindeutig gegen eine effektive staatliche Gebietsgewalt der in dem Senatsurteil bezeichneten Art. Außerdem ergeben die Darstellungen vor dem Bundesamt, daß der Ort nach dem Abzug der indischen Streitkräfte unter LTTE- Herrschaft gestanden habe und dann mit der Ankunft der srilankischen Armee die Auseinandersetzungen begonnen hätten, sowie die Angaben vor dem Verwaltungsgericht, daß sowohl die LTTE als auch das Militär häufig zu seiner, des Klägers, Arbeitsstelle gekommen seien, nichts dafür, daß die srilankische Regierung dort die Gebietsgewalt innehatte und daß die LTTE sich auf guerilliaartige Aktivitäten hätte zurückziehen müssen - was gemäß der Rechtsprechung des Senats ein wesentlicher Anlaß für die zur Bejahung politischer Verfolgung führenden Reaktionen der Sicherheitskräfte war. Die Angaben des Klägers entsprechen damit auch dem Auskunftsmaterial, das dem Senatsurteil zugrunde gelegt worden ist und das ergibt, daß damals die Region nördlich der Stadt Vavuniya von der LTTE kontrolliert bzw. beherrscht wurde (Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker - Dr. T. Hofmann - vom 7. März 1991). 6 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist ebenfalls nicht gegeben. Dabei mag es dahinstehen, ob einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG unter einem Aspekt zukommen kann, der - wie vorliegend - im angegriffenen Urteil gar nicht behandelt worden ist und der auch erstinstanzlich nicht eingeführt worden war. Weiter mag offenbleiben, ob die in der Gesetzesbezeichnung, in der Bezeichnung des Straftatbestandes, in der Aussage zur Rückwirkung und in den für den Umfang einer Einbeziehung von Bestimmungen der Menschenrechtskonvention im Rahmen des § 53 Abs. 4 AuslG höchst ungenau bleibenden Ausführungen überhaupt dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügen. Der Antrag bleibt jedenfalls erfolglos, weil nicht abzusehen ist, daß die aufgeworfene Frage nach einem Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK im Hinblick auf eine "Änderung des Gesetzes über die Strafbarkeit der unerlaubten Ausreise aus Sri Lanka" - gemeint ist offensichtlich die Änderung des Immigrants and Emigrants Act - bei Anwendung auf Personen, die vor dieser Änderung unerlaubt ausgereist sind - wobei sich das "unerlaubt" nach dem Gesetz wohl nur auf die mangelnde Innehabung eines gültigen Passes beziehen kann - in einem Berufungsverfahren stellen wird. § 53 Abs. 4 AuslG verlangt eine konkrete Gefahr staatlicher Maßnahmen, also zumindest die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Zugriffs. Daß diese Voraussetzung für die Maßnahmen, deren Eignung, zu einem Abschiebungshindernis zu führen, grundsätzlich geklärt werden soll, nicht gegeben ist, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Der Senat hat zur Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung unter diesem Aspekt zuletzt in Urteilen vom 13. November 1998 (etwa - 21 A 4412/96.A -) unter anderem ausgeführt: 7 "... ist nicht beachtlich wahrscheinlich, daß im Einzelfall möglicherweise erfolgte, gegebenenfalls Jahre zurückliegende Verstöße den zuständigen srilankischen Stellen bekannt geworden und von ihnen erfaßt worden sind oder auch nur sein könnten ... 8 Im übrigen ist bei der mangels Erfahrung mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen hier zu treffenden Prognose zu berücksichtigen, daß es sich lediglich um eine Verschärfung der Strafen, nicht aber um die Schaffung neuer Straftatbestände handelt, mithin Sanktionsmöglichkeiten auch bisher bestanden. Von einer Praxis der Verfolgung der in Betracht zu ziehenden Verstöße aber ist über Jahre hinweg dem umfangreichen Auskunftsmaterial nichts zu entnehmen. Daß eine dahingehende Praxis, wenn es sie denn gäbe, nicht angesprochen worden wäre, ist auszuschließen, weil in den Auskünften in der letzten Zeit auch und gerade die Behandlung von Rückkehrern bei und unmittelbar nach der Einreise in den Blick genommen worden ist; ..." 9 Die Aussage in der Antragsschrift, es sei davon auszugehen, "daß die Strafen entsprechend auch erhöht verhängt werden", ist demgegenüber eine bloße Mutmaßung, für deren inhaltliche Richtigkeit keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 10