Beschluss
15 B 155/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0202.15B155.99.00
8mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht binnen der Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung hinreichend dargelegt sind (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) oder nicht vorliegen. 3 Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil nicht überwiegend wahrscheinlich ist, daß der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren Erfolg hätte. Der Einwand der Antragsteller, "daß eine Regelung über die Forderung von Beiträgen für das Straßenbaubeitragsrecht in Nordrhein-Westfalen in Form einer gesetzlichen Grundlage nicht existiert", ist unzutreffend. § 8 KAG NW ist diese gesetzliche Grundlage. 4 Der Einwand der Antragsteller, die Erstellung einer neuen Erschließungsanlage völlig anderer Art, anderen Ausmaßes und mit einer anderen Zweckbestimmung, ohne daß hierzu aus dem baulichen Zustand der voher vorhandenen Anlage heraus irgendein Anlaß bestanden hätte, sei nicht beitragspflichtig, ist unzutreffend. Die erhebliche Umgestaltung einer Straße unter Zuweisung einer anderen oder zumindest teilweise anderen verkehrstechnischen Zweckbestimmung kann den Beitragstatbestand der Herstellung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NW erfüllen. 5 Vgl. OVG NW, Urteil vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 -, OVGE 38, 272 (276). 6 Daß für eine solche Umgestaltung ein Anlaß im baulichen Zustand der vorherigen Anlage gegeben sein müsse, ist weder eine aus der bisherigen Rechtsprechung ableitbare Voraussetzung, noch ist es überwiegend wahrscheinlich, daß der Senat in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren eine solche Voraussetzung annähme. 7 Sollte damit gemeint sein, daß die Herstellung erfolgt sei, ohne daß die alte Anlage erneuerungsbedürftig gewesen sei, 8 vgl. zu diesem Erfordernis ebenda, S. 278 ff., 9 so wird dies erstmalig im Zulassungsverfahren geltend gemacht und kann daher nicht zur Begründung eines Zulassungsgrundes herangezogen werden. 10 Vgl. Beschluß vom 7. September 1998 - 15 A 2635/98 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; Beschluß vom 9. Juni 1997 - 15 E 444/97 -, DVBl 1997, 1337. 11 Abgesehen davon ist auch nicht hinreichend dargelegt, warum es - wenn der Ausbau als Herstellung zu bewerten ist - an der Erneuerungsbedürftigkeit fehlen soll. Schließlich wäre dieser Frage angesichts des summarischen Charakters des Verfahrens zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren ohnehin nicht im einzelnen nachzugehen. 12 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß auch der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) jedenfalls nach den im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes anzulegenden Maßstäben nicht vorliegt. 13 Soweit die Antragsteller den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend machen, ist dieser nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt schon an der Benennung der in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren klärungsbedürftigen und klärungsfähigen grundsätzlichen Frage, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, daß Fragen des materiellen Rechts im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nicht abschließend beantwortet und damit nicht geklärt werden. 14 Soweit die Antragsteller den Zulassungsgrund der Abweichung der angegriffenen Entscheidung von Entscheidungen des beschließenden Gerichts geltend machen (§ 146 Abs. 5 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), ist der Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt sowohl an der Bezeichnung der Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, als auch an der Darlegung, wodurch mit der angegriffenen Entscheidung von welchem abstrakten Rechtssatz der zu bezeichnenden Entscheidung abgewichen worden sein soll. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 16 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. 17