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Beschluss

21 E 1064/98.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:1216.21E1064.98A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers verworfen. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist, auch wenn sie zugunsten des Klägers entgegen seiner Bezugnahme auf das gerichtliche Schreiben vom 2. Dezember 1998, in dem eine Betreibensaufforderung weder wiederholt noch angeordnet wird, auf das gerichtliche Schreiben vom 24. November 1998 bezogen wird, nicht statthaft, weil eine Aufforderung nach § 81 AsylVfG als prozeßleitende Verfügung des Berichterstatters gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Der Beschwerdeausschluß ist zur Wahrung eines geschützten Interesses an effektivem gerichtlichem Rechtsschutz hinsichtlich der Voraussetzungen einer Aufforderung nach § 81 AsylVfG schon deshalb unbedenklich, weil selbst bei - hier im übrigen noch offener - Annahme der Verfahrensbeendigung nach § 81 AsylVfG durch das Verwaltungsgericht im Rahmen eines nach allgemeinen Grundsätzen zulässigen Antrags auf Fortführung des Verfahrens das Fehlen der anlaßbezogenen Voraussetzungen einer Aufforderung geltend gemacht werden kann. Die Erfolgsaussichten eines solchen Begehrens - wenn es denn zur Verfahrenseinstellung kommt - dürften auch, worauf ergänzend hingewiesen wird, hier offenkundig sein. Die ausländerbehördliche Mitteilung vom 13. November 1998 über die von Amts wegen erfolgte Abmeldung des Klägers nach "unbekannt" und die im ausländerbehördlichen Schreiben vom 1. Dezember 1998 mitgeteilten Umstände wie die unterlassene Mitwirkung des Klägers bei der Vorbereitung einer Abschiebung wie auch ein gesehener Verstoß gegen § 10 Abs. 1 AsylVfG, der im übrigen nur Rechtsfolgen nach Absatz 2 der Vorschrift auslöste, sind keine konkreten Anhaltspunkte, die geeignet sind, vernünftige Zweifel in das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses zu begründen. 3 Vgl. insoweit BVerfG, Beschluß vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 - und BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1991 - 9 C 96.89 -, Buchholz 402.25, Nr. 11 zu § 33 AsylVfG a.F. 4 Der Kläger war und ist durch seinen Prozeßbevollmächtigten durchgängig vertreten. Er hat auch, wie dem Verwaltungsgericht nunmehr bekannt ist, mit seinem Prozeßbevollmächtigten, wie dessen Schriftsatz vom 30. November 1998 nebst der vom Kläger handschriftlich abgefaßten Stellungnahme vom 17. November 1998 belegt, Kontakt gehalten, ist daher auch für Mitteilungen des Gerichts erreichbar, so daß der Schluß, die mangelnde Sicherstellung der Möglichkeit, von Schritten bzw. vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens zu erfahren, zeige das fehlende Interesse am klageweise verfolgten Begehren - 5 vgl. dazu Senatsurteile vom 26. März 1993 - 21 A 10477/90 - und 24. Juni 1998 - 21 A 6005/94.A -, 6 nicht zu ziehen ist. Daß seine persönliche Anwesenheit vor Gericht, etwa für Angaben über das individuelle Verfolgungsschicksal, so ersichtlich notwendig gewesen wäre, daß aus vorübergehender Unerreichbarkeit auf ein Desinteresse zu schließen wäre, ist nicht ersichtlich, insbesondere nicht nach der Würdigung des früheren Vorbringens des Klägers zur Frage vermuteter LTTE-Unterstützung im Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 10. November 1998 - 2 L 2133/98.A -. Der Umstand, daß sich der Kläger eventuell nicht für (vorbereitende) ausländerbehördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Abschiebung erreichbar hält, ist für die Frage des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses an der Fortführung des gerichtlichen Verfahrens um Asyl unerheblich. Sinn und Zweck einer Betreibensaufforderung ist jedenfalls nicht, die Vorbereitung oder Durchführung einer Abschiebung zu erleichtern. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 8