Urteil
13 A 587/98
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:1125.13A587.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Bereits Anfang 1994 war im Bestand des Schweinezucht und - mast betreibenden Klägers ein hoher Verseuchungsgrad durch Aujeszkysche Krankheit (AK) sowohl im Zucht- als auch im Mastbereich festgestellt worden. Im Jahre 1996 wurden ab Januar mehrfach in seinem Betrieb AK-Blutuntersuchungen durchgeführt, die bis auf eine Ausnahme stets positive Befunde ergaben. 3 Mit Bescheid vom 21. Februar 1996 (Tag der Aufgabe zur Post) war der Kläger aufgefordert worden, den Beitrag zur Tierseuchenkasse in Höhe von 3.780,-- DM binnen eines Monats nach Bescheidzugang zu zahlen. Diesen Betrag nebst Säumniszuschlag zahlte der Kläger erst nach Mahnung am 19. Juni 1996. 4 Zur Entfernung der AK-Reagenten ordnete der Oberkreisdirektor mit Bescheid vom 3. Juli 1996 die Tötung von zwei Ebern und 47 Sauen an, die bis zum 3. September 1996 vollzogen wurde. Zudem gab er dem Kläger auf, keine Zuchtschweine ohne Nachuntersuchung der restlichen Zuchttiere und vor Ablauf einer festgesetzten Karenzfrist in seinen Bestand einzustellen. 5 Unter dem 3. Juli 1996 beantragte der Kläger beim Beklagten eine Entschädigung in Höhe von - nach der Tötung ermittelten - 23.186,41 DM (Schätzwert der Tiere 43.604,-- DM abzüglich Schlachterlös 20.417,90 DM) und eine Beihilfe für 49 über fünf Wochen nicht belegbare Sauen-/Eberplätze in Höhe von 2.450,-- DM. 6 Mit Bescheid vom 29. Oktober 1996 lehnte der Beklagte den Entschädigungsantrag ab, weil der Kläger den Tierseuchenkassenbeitrag verspätet gezahlt habe. Den hiergegen geführten Widerspruch wies er mit Bescheid vom 12. November 1996 zurück. 7 Hierauf hat der Kläger am 27. November 1996 Klage erhoben und vorgetragen: Er habe den Beitrag zur Tierseuchenkasse lediglich aus Versehen verspätet gezahlt. Den ihn betreffenden Beitragsbescheid habe er gemeinsam mit dem für seinen seinerzeit bei der Bundeswehr befindlichen Sohn erhalten. Den letzteren Bescheid habe er beglichen, den seinen jedoch übersehen. Die landwirtschaftlichen Arbeiten und die Buchführung seien ihm seinerzeit infolge der Abwesenheit seines Sohnes über den Kopf gewachsen. Der Entschädigungsausschluß bedeute für ihn eine außerordentliche Härte, die für ihn nicht verkraftbar und unbillig sowie unverhältnismäßig sei. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 29. Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. November 1996 zu verpflichten, ihm die beantragte Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz wegen Schaden im Rahmen der AK-Sanierung auf der Grundlage seines Antrages vom 3. Juli 1996 zu gewähren. 10 Der Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er hat vorgetragen: Die verspätete Erfüllung der Beitragspflicht sei schuldhaft und zwar fahrlässig gewesen. Das Verschulden sei nicht gering. Bei Überlastung hätte der Kläger einen Dritten einschalten müssen. Er habe gewußt, daß die Erfüllung der Beitragspflicht Voraussetzung jeder Entschädigung sei. 13 Das Verwaltungsgericht Minden hat durch das angefochtene Urteil vom 26. November 1997 die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Senat mit Beschluß vom 3. April 1998 zugelassen. 14 Der Kläger trägt vor: Ein Entschädigungs- und Beihilfeanspruch scheitere nicht an § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG. Das könne nur der Fall sein, wenn die Beitragspflicht bei Beginn des Versicherungsfalles noch nicht erfüllt sei, woran es hier fehle. Auch im Beitragsbescheid heiße es: "Bis zur vollständigen Zahlung aller Beiträge entfallen mögliche Entschädigungsansprüche". Er habe noch vor der Tötungsanordnung gezahlt. Selbst bei angenommener geringer Schuld müsse eine Teilentschädigung gezahlt werden. Es sei nicht dargelegt, weshalb eine geringe Schuld zu verneinen sei. 15 Der Kläger beantragt, 16 das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Er trägt vor: Der Versicherungsfall sei schon im Januar 1996 durch den positiven AK-Befund eingetreten. Der Kläger habe bezüglich der rechtzeitigen Zahlung die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und fahrlässig gehandelt. Eine geringe Schuld liege nicht mehr vor. Die Beitragspflicht sei die Hauptpflicht des Landwirtes als Mitglied der Tierseuchenkasse. Bei Zahlung des Beitrages für seinen Sohn habe sich dem Kläger seine eigene Beitragspflicht aufdrängen müssen. Diese habe er nicht nur kurzfristig, sondern sogar drei Monate nicht erfüllt. Bei eventueller Überlastung hätte er rechtzeitig einen Dritten einschalten müssen. Eine unbillige Härte liege nicht vor, weil sie dem vom Gesetz gewollten Sanktionscharakter entspreche. 20 Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Berufung ist unbegründet. 23 Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach §§ 66 ff. TierSG wegen der angeordneten und durchgeführten Tötung von 49 AK-infizierten Zuchtschweinen. 24 Der Entschädigungsanspruch entfällt nach § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG, weil der Kläger schuldhaft seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat. Zwar hatte er mit dem am 19. Juni 1996 bei der Tierseuchenkasse eingegangenen Beitrag, für den nach zugrundezulegendem Zugang des Beitragsbescheides am 24. Februar 1996 ein einmonatiges Zahlungsziel eingeräumt war, seine Pflicht zur Beitragsentrichtung noch vor der Tötungsanordnung vom 3. Juli 1996 erfüllt. Doch liegt in der verspäteten Zahlung gleichwohl eine Nichterfüllung der Beitragspflicht und ist diese im Rahmen des Entschädigungsausschlusses nach der o. a. Regelung berücksichtigungsfähig. Die Beitragspflicht des der Tierseuchenkasse angeschlossenen Tierbesitzers beinhaltet nämlich nicht nur die Zahlung des Beitrages schlechthin, sondern die "rechtzeitige" Zahlung innerhalb der - hier großzügig - gesetzten Frist. Daß die Beitragspflicht die rechtzeitige Beitragsleistung umfaßt, ist in der Rechtsprechung nicht zweifelhaft. 25 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1996 - 3 B 56.96 -; Urteil des Senats vom 22. Mai 1984 - 13 A 1863/83 -, AgrarR 1985, 80. 26 Der Kläger hat jedoch den Tierseuchenkassenbeitrag für das Geschäftsjahr 1996 lange nach dem gesetzten Zahlungsziel und erst nach Mahnung entrichtet. 27 Der Wortlaut der Ausschlußregelung des § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG stellt nicht ab auf einen bestimmten Zeitpunkt der Nichterfüllung der Beitragspflicht. Allerdings unterliegt es keinem Zweifel, daß eine im Zeitpunkt der die Entschädigung auslösenden Behördenmaßnahme (Tötungsanordnung oder Tötungsdurchführung) noch vorliegende Nichterfüllung der Beitragspflicht zum Entschädigungsausschluß führt. Der Wortlaut des § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG deckte überdies sogar einen Entschädigungsausschluß für den Fall, daß der Beitrag verspätet, wenn auch noch vor der Tötungsanordnung oder Tötungsdurchführung gezahlt worden ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird ein solcher Ausschluß jedoch nicht von jeder irgendwann in der Vergangenheit liegenden Beitragspflichtverletzung ausgelöst. Nach der - bereits erwähnten - Rechtsprechung des Senats entfällt allerdings im Falle einer vor dem Schadenseintritt liegenden verspäteten Beitragszahlung die Entschädigung jedenfalls dann, wenn die Beitragspflichtverletzung im Zeitpunkt des Eintritts des durch den Beitrag abzusichernden Seuchenfalles vorlag. Der Eintritt des Seuchenfalles ist anzunehmen mit dem Bekanntwerden von konkreten Anzeichen, die den Ausbruch einer Seuche bei den zu entschädigenden Tieren befürchten und behördliche Bekämpfungsmaßnahmen erwarten lassen. 28 Zwar hatte der Senat seinerzeit diesen Zeitpunkt u. a. aus einer entsprechenden Anwendung des § 39 VVG abgeleitet, der jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. bei der Tierseuchenentschädigung keine entsprechende Anwendung finden kann. Doch hält der Senat im Ergebnis an seiner Rechtsprechung fest, nach welcher eine erst nach dem Eintritt des Seuchenfalles erfolgte, schuldhaft verspätete Beitragszahlung zum Entschädigungsausschluß führt, weil sich dies unmittelbar aus dem Sanktionscharakter der Regelung des § 69 Abs. 3 TierSG und auch - wie schon in der zitierten Senatsentscheidung ausgeführt - aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt. Sinn und Zweck des § 69 Abs. 3 TierSG ist es, die Leistungsfähigkeit und den Bestand der Tierseuchenkasse zu erhalten und dazu den Tierbesitzer durch die Sanktion des Entschädigungsentzugs zu korrekter Angabe der Beitragsberechnungsgrundlagen und zur rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge anzuhalten. Der Sanktionscharakter ginge verloren, würde der Tierbesitzer nach dem Seuchenfall - ggf. nach Abwarten, ob sich hieraus überhaupt ein Schadensfall entwickelt - folgenlos die nicht gezahlten Beiträge nachentrichten können. Im übrigen verstieße derjenige gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, der von der anderen Partei des Austauschverhältnisses eine Leistung verlangt, obgleich er die ihm obliegende Gegenleistung nicht oder schlecht erfüllt hat. Diese Erwägungen gelten auch und um so mehr für den Fall, daß die schuldhafte Beitragspflichtverletzung , wie im vorliegenden Rechtsstreit, nach bereits eingetretenem und sich fortentwickelndem Seuchenfall erfolgt. 29 Das Seuchengeschehen des vorliegenden Rechtsstreits setzte mit Bekanntwerden der AK-Infizierung von Tieren des Bestandes des Klägers durch die bereits im Januar 1996 und auch anschließend mehrfach eingeholten positiven Befunde ein. Der Kläger ist über diese Befunde unterrichtet worden, so daß ihm die Infizierung seines Bestandes spätestens Ende Januar 1996 bekannt war. Wegen des schon ab 1994 nachgewiesenen hohen Durchseuchungsgrades seines Zuchttierbestandes und der neuerlichen Befunde mußte allgemein und erst recht vom Kläger der Ausbruch der AK befürchtet werden und waren jetzt behördliche Bekämpfungsmaßnahmen in Form der Tötung der positiven Tiere zu erwarten. Die nach dem so eingetretenen Seuchenfall erfolgte Nichterfüllung der Beitragspflicht durch den Kläger ist somit grundsätzlich zur Auslösung des Entschädigungsausschlußgrundes des § 67 Abs. 3 Nr. 2 TierSG geeignet. Der Kläger hat nach seiner eigenen Erklärung die ihn treffende Beitragspflicht fahrlässig und damit schuldhaft nicht erfüllt. Er hat die bei Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der Tierseuchenkasse anzulegende Sorgfalt vermissen lassen. Seine Einlassung, er sei überlastet gewesen, befreit ihn nicht von dem Vorwurf der Fahrlässigkeit. Bei ordnungsgemäßer Fristennotierung und -kontrolle notfalls durch einen Dritten - ggf. aus der Familie - hätte eine rechtzeitige Beitragsentrichtung erfolgen können und müssen. 30 Dem Kläger steht auch keine Teilentschädigung nach § 70 TierSG zu. Eine geringe Schuld oder unbillige Härte sind nicht feststellbar. 31 Das Maß der Schuld - geringe oder normale oder schwere Schuld - hängt von einer umfassenden Abwägung der tatsächlich festgestellten Gesamtumstände ab. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - 13 C 19.93 -, BVerwGE 98, 111/118. 33 Ebenso wie vorsätzliches Handeln eine geringe Schuld nicht ausschließt, kann Fahrlässigkeit eines Handelns dessen Einstufung als in schwerem oder normalem Maß schuldhaft nicht ausschließen. Bei der Einstufung des Maßes der Schuld ist der Schutzzweck der Handlungs- oder Verhaltensverpflichtung des Tierbesitzers, die er verletzt hat, zu beachten. Kommt der Handlungs- oder Verhaltensverpflichtung des Tierhalters keine besonders hoch anzusetzende Bedeutung zu und kann ihre Nichteinhaltung durch den Tierhalter nur zu weniger schweren oder sogar unbeachtlichen Nachteilen oder Schäden der Tierseuchenkasse und der Gemeinschaft ihrer Mitglieder führen, wird das Maß des Verschuldens des Tierhalters in der Regel als gering zu bewerten sein. Gleichwohl kann eine im Regelfall gering schuldhafte Pflichtverletzung nach dem allgemeinen Rechtsempfinden eine solche Einstufung nicht mehr beanspruchen, wenn sie sich durch besondere Umstände des Falles abhebt. So kann eine an sich gering schuldhafte Pflichtverletzung bei besonderen Merkmalen von Verwerflichkeit oder bei mehrfacher Wiederholung und erst recht bei hartnäckiger Uneinsichtigkeit durchaus das Maß der normalen oder gar schweren Maß der Schulderreichen. 34 Im vorliegenden Rechtsstreit kann nach den Gesamtumständen nicht mehr von einer geringen Schuld des Klägers ausgegangen werden: Der Kläger hat die Zahlung seines Beitrages für das Jahr 1996 nicht nur geringfügig, sondern nahezu über drei Monate verspätet vorgenommen. Die fristgerechte Zahlung der Beiträge zur Tierseuchenkasse ist die Hauptpflicht eines Tierhalters als Mitglied dieser Solidargemeinschaft; ihr kommt als einer wesentlichen Voraussetzung der Leistungsfähigkeit der Tierseuchenkasse eine jedem Landwirt ohne weiteres einsehbare hohe Bedeutung zu. Die über einen längeren Zeitabschnitt nicht entrichtete Zahlung eines Beitrages zur Tierseuchenkasse führt regelmäßig zu einer Schwächung ihrer Finanzkraft und zu Zinsverlusten sowie zu einem erhöhten, kostentreibenden Verwaltungsaufwand, beispielsweise durch die erforderliche Mahnung. Dies bedeutet einen nicht unerheblichen Nachteil für die Tierseuchenkasse und die Gemeinschaft ihrer Mitglieder, selbst wenn er isoliert betrachtet geringfügig erscheint. Erschwerend kommt hinzu, daß der Kläger sich in den vergangenen Jahren als ein unzuverlässiger Zahler der Tierseuchenkassenbeiträge erwiesen hat. Jedem Landwirt ist bewußt, daß säumige Zahlung der Beiträge zur Tierseuchenkasse zum Entschädigungsausschluß oder zur deutlichen Kürzung der Entschädigung führen kann. Auch ein Landwirt muß wissen, daß mit einem ihm für die Beiträge zur Tierseuchenkasse eingeräumten Zahlungsziel ein Zeitpunkt für die späteste Erfüllung der Beitragspflicht, d. h. des Eingangs des Beitrages bei der Tierseuchenkasse gesetzt ist, und daß ferner die Bearbeitung eines Überweisungsauftrages durch die Bank u. U. mehrere Tage in Anspruch nimmt, so daß zur Sicherstellung einer rechtzeitigen Wertstellung (Eingang) beim Empfänger ein entsprechend frühzeitiger Überweisungsauftrag erfolgen muß. Nach der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 11. November 1997 vorgelegten Auflistung, die der Kläger durch die Vorlage seiner zugehörigen Kontoauszüge nicht widerlegt hat, hat der Kläger seine Beitragszahlungen von 1985 bis 1996 in vier Fällen um einen Monat bis vier Monate und in weiteren vier Fällen um eine Woche bis drei Wochen verspätet vorgenommen, in weiteren vier Fällen hat er die Überweisungsaufträge erst am letzten Tage des Zahlungsziels oder so kurz davor erteilt, daß die Wertstellung der Beiträge bei der Tierseuchenkasse erst mehrere Tage nach dem gesetzten Zahlungsziel erfolgen konnte. Dieses Verhalten des Klägers läßt erkennen, daß er die ihm gesetzten Fristen nicht ernst genommen und das Risiko, daß durch das Hinausschieben der Beitragszahlung einmal ein Beitragsbescheid völlig in Vergessenheit geraten könnte, in Kauf genommen hat. Wird ein Tierhalter bei einem derart unregelmäßigen Zahlungsverhalten bei versäumter oder verspäteter Beitragsentrichtung einmal von einem Seuchenfall "eingeholt", kann bei Berücksichtigung aller Begleitumstände das Maß des Verschuldens der Pflichtverletzung nicht mehr als gering bewertet werden. Hinzu kommt, daß der Kläger wegen seiner Kenntnis von der langjährigen Durchseuchung seiner Zuchtschweine auf eine peinlich genaue Erfüllung seiner Beitragszahlungen hätte bedacht sein müssen und hieran durch die Überweisung des seinen Sohn betreffenden Beitrages erinnert worden sein mußte. Wenn er dennoch die eigene Zahlung vor sich herschob, bestätigt das sein bereits in der Vergangenheit praktiziertes nachlässiges Zahlungsverhalten. 35 Die Versagung einer Entschädigung bedeutet schließlich keine "unbillige" Härte. Der Senat ist sich der Schwere des wirtschaftlichen Verlustes von - einschließlich der Beihilfe - rund 25.000,-- DM für den Kläger durchaus bewußt. Doch erscheint dieser Verlust nach allgemeinem Gerechtigkeitsempfinden nicht unakzeptabel. Sinn des § 70 TierSG ist es, die Folgen der den Tierhalter treffenden Sanktion auf ein solches vertretbares Maß abzumildern, welches eine künftige Erfüllung der tierseuchenrechtlichen Pflichten - hier der Entrichtung der Beitragszahlungen - durch den Tierhalter noch erwarten läßt. Für den Fall eines säumigen Beitragszahlers, der bis dahin tierseuchenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten war, kann dies unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit die Gewährung einer Teilentschädigung rechtfertigen. Ist jedoch ein Tierhalter mehrfache durch nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Beitragszahlungen in Erscheinung getreten, kann nicht davon ausgegangen werden, daß er schon durch einen nicht ausgeglichenen Restverlust zu einer künftig ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Zahlungspflichten gegenüber der Tierseuchenkasse angehalten sein wird. Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Kläger durch eine langjährige schlechte Beitragsmoral und mehrfache deutlich verspätete Beitragszahlungen zum Nachteil der Tierseuchenkasse aufgefallen. Zwar ist Sinn des Entschädigungsausschlusses nach dem auch dem Schutz des Tierhalters dienenden Tierseuchengesetz nicht, den Tierhalter für tierseuchenrechtliche Pflichtverletzungen mit derart hohen Sanktionen zu belegen, die ihn seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben. Der Senat kann aber nicht erkennen, daß der Kläger nach dem Schlachterlös für die getöteten Schweine durch den ihm verbleibenden Verlust an den Rand seiner wirtschaftlichen Existenzfähigkeit gebracht oder ihm der Aufbau einer neuen Zucht vereitelt wäre. Denn ausweislich der Beitragsrechnung 1995 betrug der Beitrag des Klägers zur Tierseuchenkasse 2.812,50 DM für einen Schweinebestand von 1.125 Tieren. Der Beitragsbescheid 1996 wirft für den Bestand des Klägers einen Betrag von 3.780,-- DM aus, woraus auf einen gegenüber 1995 wesentlich vergrößerten Schweinebestand zu schließen ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, daß der Kläger durch den zweifellos harten Verlust von 25.000,-- DM nicht mehr hinreichend wirtschaften oder keine neue Zucht aufbauen könnte. 36 Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. 37