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Beschluss

10 A 6429/96

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0905.10A6429.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird - unter gleichzeitiger Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000,- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, da er sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen macht (§ 130 b Satz 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 5 "I. die Bau-Ablehnungsverfügung des Beklagten vom 24.01.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in A. vom 08.06.1995 aufzuheben, 6 II. den Beklagten zu verpflichten, die nach dem rechtsgültigen sachbezogenen Verwaltungsakt, Baugenehmigung von 1891 für das Haus 'B. straße 2', jetzt 'Am R. 8', die gleichzeitig die vier Meter breite Straßen-/Wegeparzelle festlegt, in das Baulastenverzeichnis der Stadt B. einzutragen bzw. den Umlegungsausschuß der Stadt B. zu veranlassen, diesen bisher nicht vollzogenen Verwaltungsvorgang nachträglich vornehmen zu lassen." 7 durch das angefochtene Urteil abgewiesen. 8 Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt, mit der sie im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholen und vertiefen. 9 Die Kläger haben in ihrer Berufungsschrift vom 15. Dezember 1996 zunächst (nur) beantragt, 10 "unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten in vollem Umfang zur Aufhebung seiner Bau- Ablehnungsverfügung vom 24.01.1995 zu verurteilen". 11 Mit Schriftsatz vom 17. März 1997 haben sie ergänzend beantragt, 12 "festzustellen, daß der Verwaltungsakt - Ablehnung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Pkw-Garage auf dem Grundstück in B. , Am R. 8 mit Bescheid vom 24.01.1995 - rechtswidrig war". 13 Schließlich haben sie mit Schriftsatz vom 3. Mai 1997 beantragt, 14 "den Beklagten gemäß 2. unserer Klageschrift vom 14.07.1995 zu verpflichten, für die Beseitigung der formalen baurechtswidrigen Zustände unserer Zuwegung zu unserem Grundstück 'Am R. 8' zu sorgen". 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von dem Beklagten und dem Regierungspräsidenten A. vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 19 II. 20 Der Senat entscheidet über die Berufung der Kläger durch Beschluß, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind zu der in Aussicht genommenen Verfahrensweise gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. 21 Die Berufung ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet. 22 A. Unzulässig ist die Berufung, soweit der Streitgegenstand des Verfahrens durch die mit Schriftsätzen vom 17. März und 3. Mai 1997 gestellten Anträge bestimmt wird. 23 1. Das mit dem erstgenannten Schriftsatz geltend gemachte, die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beklagten vom 24. Januar 1995 betreffende Feststellungsbegehren der Kläger ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Hiernach kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Vorliegend haben die Kläger ihre Rechte durch Erhebung einer Gestaltungsklage (Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage), die u.a. die Prüfung der Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beklagten vom 24. Januar 1995 mit umfaßte, verfolgt. 24 2. Die Berufung ist auch hinsichtlich des durch Schreiben vom 3. Mai 1997 geltend gemachten Begehrens (Verpflichtung des Beklagten zur Beseitigung der "formalen baurechtswidrigen" Zustände der Grundstückszuwegung, d.h. in erster Linie zur Eintragung einer Baulast) unzulässig. Dies gilt unabhängig von der Frage,ob die aus diesem Begehren folgende Ausweitung des Prozeßstoffs die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 91 VwGO (Klageänderung) erfüllt. Selbst wenn man eine zulässige Klageänderung unterstellte, wäre die Berufung deshalb unzulässig, weil sie bezüglich des hier interessierenden Begehrens verspätet erhoben und damit bereits als solche unzulässig wäre. Die Kläger haben nämlich insoweit die Berufungsfrist versäumt. Das jetzige (nachträglich gestellte) Antragsbegehren war, wenngleich sprachlich etwas anders gefaßt, inhaltlich Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Abdruck des verwaltungsgerichtlichen Urteils S. 7,8). Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen. Die Kläger haben innerhalb der Berufungsfrist, die mit Ablauf des 16. Dezember 1996 endete - das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts war ihnen am 16. November 1996 zugestellt worden -, das Urteil lediglich insoweit angegriffen, als sie dessen Abänderung hinsichtlich der versagten Erteilung der Baugenehmigung begehrt haben. Sie haben in ihrer Berufungsschrift ausdrücklich erklärt, daß sie nur eine teilweise Änderung des angefochtenen Urteils begehren. Dem entsprechen ihr Berufungsantrag und ihr Berufungsvorbringen im Schriftsatz vom 15. Dezember 1996. Er verhält sich nur zur Versagung der Baugenehmigung und nicht zum weiteren erstinstanzlichen Streitgegenstand (Verpflichtung des Beklagten zur Eintragung einer Baulast usw.). Da beide Streitgegenstände (Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung einerseits und zur Eintragung einer Baulast usw. andererseits) rechtlich eigenständig und damit abtrennbar sind, hat das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich des letztgenannten Streitgegenstandes Rechtskraft erlangt. 25 B. Soweit die Berufung nach den vorstehenden Ausführungen nicht bereits unzulässig ist, ist sie unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, jedenfalls im Ergebnis, zu Recht abgewiesen. 26 1. Es kann dahinstehen, ob dem Verwaltungsgericht insoweit zu folgen ist, als es die Klage der Klägerin zu 2. unter Hinweis auf die angeblich fehlende Durchführung eines Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen hat. Selbst wenn man davon ausginge, daß die Klage der Klägerin zu 2. zulässig ist, weil ihre Vertretung durch den Kläger zu 1. erkennbar gewesen wäre, wäre ihre Klage jedenfalls aus denselben Gründen wie die Klage des Klägers zu 1. unbegründet. Insoweit kann auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden (§ 130 b Satz 2 VwGO). 27 2. Ergänzend hebt der Senat folgende Gesichtspunkte nochmals hervor: 28 Den Klägern steht der Anspruch, über den mit der Berufungsentscheidung in der Sache allein zu befinden ist, nämlich den Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu verpflichten, nicht zu. Der Erteilung der Baugenehmigung stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen BauO NW in der hier maßgeblichen Fassung vom 7. März 1995 - GV NW S. 218 -). Es fehlt an den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW für die Erteilung einer Baugenehmigung. Hiernach dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert ist, daß bis zum Beginn ihrer Benutzung u.a. das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Das Grundstück der Klägerin zu 2. liegt weder an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche noch verfügt es über eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer solchen. 29 a) Entgegen der Auffassung der Kläger folgt eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt nicht aus der Baugenehmigung des Amtes L. -D. vom 15. April 1891. Wenn es dort in Ziffer 14 heißt "Von dem Neubau bis zu dem nach M. führenden C. weg oder bis zur P. straße ist ein 4 m breiter, jeder Zeit offener Verbindungsweg herzustellen", ist darin eine Nebenbestimmung zu sehen, die ausschließlich Pflichten des damaligen Bauherrn (und nicht etwa der Baugenehmigungsbehörde) begründete. Ob der Verpflichtung genügt, d.h. ein Verbindungsweg zu einer der beiden öffentlichen Straßen hergestellt worden ist, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Selbst wenn dies der Fall wäre, fehlte es heute jedenfalls an einer öffentlich- rechtlich gesicherten Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche. Das im Eigentum der Klägerin zu 2. stehende Grundstück ist lediglich aufgrund eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) mit öffentlichen Verkehrsflächen verbunden. Ein Notwegerecht beinhaltet jedoch keinen öffentlich-rechtlich gesicherten Grundstückszugang, sondern stellt ein privates Recht dar, das hinsichtlich seiner Entstehung und seines Untergangs allein den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegt. 30 Vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Mai 1976 - X A 509/75 -, BRS 30 Nr. 100; Boeddinghaus/Hahn, BauO NW, § 4 Rn. 17 Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, BauO NW, § 4 Rn. 40. 31 b) Für die Frage, ob das Grundstück der Klägerin zu 2. über einen öffentlich-rechtlich gesicherten Zugang zu einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt, ist des weiteren ohne Belang, durch welche Vorgänge ein früher möglicherweise gegebener unmittelbarer Zugang zu einer öffentlichen Verkehrsfläche oder ein öffentlich-rechtlich gesicherter Zugang verloren gegangen sind und wen ggfls. die Verantwortung hierfür trifft. Entscheidend ist allein, daß das Grundstück der Klägerin zu 2. derzeit eines öffentlich-rechtlich gesicherten Zugangs entbehrt. Ziel der Vorschrift ist die Sicherstellung der Erreichbarkeit des mit einem Gebäude bebauten Grundstücks durch solche Fahrzeuge, die im öffentlichen Interesse zum Einsatz kommen oder jedenfalls zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen beitragen sollen, wie etwa Rettungsfahrzeuge, Feuer- und Polizeieinsatzwagen, aber auch solche Fahrzeuge, die der Daseinsvorsorge dienen, also z.B. Entsorgungsfahrzeuge. 32 Boeddinghaus/Hahn, BauO NW, § 4 Rn. 6. 33 Ist die Einhaltung dieser bauordnungsrechtlichen Zielsetzung mangels öffentlich-rechtlich gesicherter Erreichbarkeit des Grundstücks nicht gewährleistet, kommt die Erteilung einer Baugenehmigung, sei es für einen Neubau oder auch nur - wie hier - für einen Anbau, nicht in Betracht. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. 35 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 36 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat folgt zunächst dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, den Streitwert für die beantragte Erteilung der Baugenehmigung für zwei Garagen auf 6.000,- DM (3.000,- DM je Garage) festzusetzen. Hinsichtlich des weiteren Begehrens, den Beklagten zur "Beseitigung der formalen baurechtswidrigen Zustände der Grundstückszuwegung" (insbesondere Eintragung einer Baulast) zu verpflichten, legt der Senat aber nicht den Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (8.000,- DM), von dem nur auszugehen ist, wenn der bisherige Sach- und Streitstand für die Bewertung des klägerischen Interesses keine genügenden Anhaltspunkte bietet, zugrunde, sondern bemißt den Streitwert pauschalierend nach dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger. Hierfür ist von Bedeutung, daß die Zuwegung, deren baulastmäßige Sicherung die Kläger beanspruchen, etwa 60 bis 70 qm des benachbarten Flurstücks 17 in Anspruch nimmt. Die Größe der baulastmäßig zu sichernden Fläche und der Umstand, daß das Grundstück der Klägerin zu 2. bisher - von dem Bestehen des Notwegerechts einmal abgesehen - über keinen rechtlich gesicherten Zugang verfügt, rechtfertigt die Ermessensentscheidung des Senats, den hier betrachteten Teil des Klagebegehrens als für die Kläger wirtschaftlich ausgesprochen bedeutsam einzuschätzen, so daß ein Streitwert von 14.000,- DM hierfür nicht zu hoch erscheint. Die Summe der Teilstreitwerte ergibt den Gesamtstreitwert. 37