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Beschluss

9 A 6252/95.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0603.9A6252.95A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e 2 Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist schon deshalb abzulehnen, weil ein den Formerfordernissen des § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO genügender PKH-Antrag für das Zulassungsverfahren nicht vorliegt. 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die von der Klägerin hierzu aufgeworfene Frage einer mittelbaren Gruppenverfolgung yezidischer Kurden in Syrien ist inzwischen in der Rechtsprechung des Senats geklärt, und zwar im Sinne des Verwaltungsgerichts. 5 Vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 21. April 1998- 9 A 6597/95.A -. 6 Auch die des weiteren aufgeworfene Frage der Asyl- bzw. Abschiebungsbeachtlichkeit einer exilpolitischen Tätigkeit ist in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts geklärt. Hiernach ist im Hinblick auf exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Verfolgungsfurcht anzunehmen, wenn es sich um ausgesprochen regimefeindliche Aktivitäten handelt, durch die sich das syrische Regime in seinem Bestand bedroht fühlt und denen der syrische Staat aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ein starkes politisches Gewicht beimißt. 7 Vgl. OVG NW, Urteil vom 10. Dezember 1986 - 16 A 10002/82 -, S. 17 u. 18; Beschluß vom 6. September 1989 - 16 B 21705/89 -. 8 Ein derartiges Gewicht kann allenfalls denjenigen Aktivitäten zukommen, die sich deutlich von den gleichgelagerten "exilpolitischen" Betätigungen zahlreicher anderer syrischer Landsleute in Deutschland abheben und damit in besonderer Weise aus dem Kreis der üblichen exilpolitischen Betätigungen herausragen. 9 Vgl. OVG NW; Urteil vom 15. Oktober 1987 - 16 A 10040/86 -, S. 12. 10 Hiernach sind insbesondere exilpolitische Tätigkeiten, wie die einfache Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein, die Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und Demonstrationen und ähnlichen, dem üblichen Erscheinungsbild entsprechenden Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland unbeachtlich. 11 Vgl. zuletzt: OVG NW, Beschluß vom 6. Mai 1998 - 9 A 449/96.A - m.w.N. 12 Neuere Erkenntnisse, die eine Änderung der Einschätzung der Lage rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt; soweit sie sich - im Rahmen dieses Zulassungsgrundes ausschließlich - auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. November 1994 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bezieht, ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen, daß und ggf. in welchem Umfang konkrete Verfolgungsmaßnahmen des syrischen Staates wegen der schlichten Mitgliedschaft in der Kurdischen Volksunion - Auslandsorganisation - und/oder der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und Demonstrationen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sind. 13 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt (Zulassungsgrund nach§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), weil das Verwaltungsgericht in unzulässiger Weise einen Erfahrungssatz dahingehend aufgestellt habe, daß wegen des jugendlichen Alters der Klägerin und der Tatsache, daß sie eine Frau sei, deren politischer Meinung kein Gewicht beigemessen werde, eine Verfolgung durch den syrischen Staat nicht zu befürchten sei, greift diese Rüge nicht durch. Tragende Begründung der Entscheidung war insoweit die Wertung, daß die von der Klägerin entwickelten „exilpolitischen Aktivitäten", die sich auf die Verteilung der Parteizeitschrift an ihre Freundinnen während privater Zusammenkünfte beschränkte, schon der Art nach von so geringem Gewicht seien, daß sie nicht als im Sinne der Rechtsprechung des Berufungsgerichts als „herausgehoben" qualifiziert werden könnten. Auf die weiteren, die Person der Klägerin betreffenden Gesichtspunkte (jugendliches Alter und Geschlecht) kam es insoweit in der Sache nicht mehr an. 14 Schließlich ist auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht ist nicht von den seitens der Klägerin zitierten Entscheidungen des Berufungsgerichts abgewichen. Wie bereits oben dargelegt, reicht nicht jede exilpolitische Tätigkeit und damit jede in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich geäußerte Kritik zur Begründung der asyl- bzw. abschiebungsrechtlichen Beachtlichkeit aus, sondern es ist vielmehr ein nach außen hin herausragendes und damit im Sinne des Verwaltungsgerichts exponiertes Auftreten erforderlich. Ein derartiges exponiertes Auftreten ist allerdings, wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht auf die an exponierter Stelle auftretenden und agierenden Wortführer staatsfeindlicher Gruppen beschränkt, sondern erfaßt auch sonst aufgrund ihres hervortretenden Wirkens in der Öffentlichkeit bekannt gewordene Regimekritiker. 15 Ob es sich bei den von der Klägerin entfalteten Aktivitäten um im Sinne der Rechtsprechung des Berufungsgerichts beachtliche exilpolitische Tätigkeiten handelt, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall, die eine Zulassung der Berufung unter dem Aspekt der Abweichung von vornherein nicht rechtfertigt. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 17 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG). 18