Beschluss
9 A 3486/95.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0520.9A3486.95A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/3. 1 G r ü n d e 2 Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist schon deshalb abzulehnen, weil ein den Formerfordernissen des § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO genügender PKH-Antrag für das Zulassungsverfahren nicht vorliegt. 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) kommt der Rechtssache nicht zu, da die hierzu aufgeworfene Frage einer mittelbaren Gruppenverfolgung der Kurden yezidischer Religionszugehörigkeit - im Sinne des Verwaltungsgerichts - in der Rechtsprechung des Senats geklärt und die des weiteren aufgeworfene Frage der Gewährleistung des religiösen Existenzminimums nicht entscheidungserheblich ist. 5 Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. April 1998- 9 A 6597/95.A -. 6 Auch die aufgeworfene Frage der Asyl- bzw. Abschiebungsbeachtlichkeit einer exilpolitischen Tätigkeit ist in der Rechtsprechung geklärt. Hiernach ist im Hinblick auf exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Verfolgungsfurcht anzunehmen, wenn es sich um ausgesprochen regimefeindliche Aktivitäten handelt, durch die sich das syrische Regime in seinem Bestand bedroht fühlt und denen der syrische Staat aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ein starkes politisches Gewicht beimißt. 7 Vgl. OVG NW, Urteil vom 10. September 1986 - 16 A 10002/82 -, S. 17 u. 18; Beschluß vom 6. September 1989 - 16 B 21705/89 -. 8 Ein derartiges Gewicht kann allenfalls denjenigen Aktivitäten zukommen, die sich deutlich von den gleichgelagerten "exilpolitischen" Betätigungen zahlreicher anderer syrischer Landsleute in Deutschland abheben und damit in besonderer Weise aus dem Kreis der üblichen exilpolitischen Betätigungen herausragen. 9 Vgl. OVG NW; Urteil vom 15. Oktober 1987 - 16 A 10040/86 -, S. 12. 10 Hiernach sind insbesondere exilpolitische Tätigkeiten, wie die einfache Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein, die Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und Demonstrationen und ähnlichen, dem üblichen Erscheinungsbild entsprechenden Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland unbeachtlich. 11 Vgl. zuletzt OVG NW, Beschluß vom 6. Mai 1998 - 9 A 449/96.A - m.w.N. 12 Neuere Erkenntnisse, die eine Änderung der Einschätzung der Lage rechtfertigen könnten, haben die Kläger nicht dargelegt; den von ihnen in Bezug genommenen Unterlagen ist nicht zu entnehmen, daß und ggf. in welchem Umfang konkrete Verfolgungsmaßnahmen des syrischen Staates wegen der schlichten Mitgliedschaft in der Kurdischen Volksunion - Auslandsorganisation - und/oder der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und Demonstrationen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sind. 13 Hinsichtlich der Frage, ob Mitgliedern der Kurdischen Volksunion, die sich in Syrien aufhalten, wegen der Mitgliedschaft in dieser Gruppierung politische Verfolgung droht, fehlt es an der nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erforderlichen Darlegung der diesbezüglichen klärungsbedürftigen Tatsachen. Die in Bezug genommenen Erkenntnisse weisen nach der Begründung des Zulassungsantrags lediglich aus, daß Verhaftungen von Mitgliedern der Kurdischen Volksunion im Zusammenhang mit einem öffentlichkeitswirksamen politischen Engagement erfolgt sind, nicht aber, daß allein wegen der Mitgliedschaft in der Kurdischen Volksunion und damit ohne jeden äußeren Anlaß Verfolgungsmaßnahmen des syrischen Staates zu gewärtigen sind. 14 Die des weiteren im Hinblick auf die zu erwartende zwangsweise Teilnahme der Klägerin zu 3. am islamischen Religionsunterricht erhobene Rüge der fehlenden Urteilsbegründung (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO) greift nicht durch, da das Verwaltungsgericht sich ausweislich der Ausführungen auf den Seiten 13 und 14 des Urteilsabdrucks ausdrücklich mit der Gewährleistung des religiösen Existenzminimums auseinandergesetzt und die zwangsweise Teilnahme am islamischen Religionsunterricht insoweit offenkundig als unbeachtlich bewertet hat. 15 Schließlich ist auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) nicht gegeben. 16 Dies gilt hinsichtlich der mit "BVerwG U v. 23.07.1991" in bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb, weil es insoweit an der erforderlichen bestimmten Bezeichnung der Entscheidung, von der die angefochtene Entscheidung abweichen soll, fehlt; insoweit ist es zumindest erforderlich, daß die Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, neben dem Entscheidungsdatum auch mit dem zugehörigen Aktenzeichen bezeichnet wird. 17 Soweit darüber hinaus eine Abweichung von dem - hinreichend vollständig bezeichneten - Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 25. Oktober 1988 - 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321 ff, 324, geltend gemacht wird, geht diese Rüge fehl. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung die Auffassung vertreten, daß Eingriffe in die Freiheit der religiösen Überzeugung und Betätigung dann eine Beeinträchtigung der Menschenwürde des Gläubigen darstellten, wenn dieser durch die ihm auferlegten Einschränkungen und Verhaltenspflichten als religiös geprägte Persönlichkeit in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit in Mitleidenschaft gezogen werde. Dies treffe u.a. auf Maßnahmen zu, die darauf gerichtet seien, daß der Gläubige tragende Inhalte seiner Glaubensüberzeugung verleugne oder sogar preisgebe und somit seiner religiösen Identität beraubt werde. 18 Vgl. BVerwG, a.a.O., S. 324. 19 Diesen Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt, sondern offenkundig im Ergebnis die Auffassung vertreten, daß die zwangsweise Teilnahme am islamischen Religionsunterricht nicht zu einer "Verleugnung und Preisgabe tragender Glaubensinhalte" und zum "Raub der religiösen Identität" führe. 20 Das Verwaltungsgericht ist auch nicht von den seitens der Kläger zitierten Entscheidungen des Berufungsgerichts abgewichen. Wie bereits oben dargelegt, reicht nicht jede exilpolitische Tätigkeit und damit jede in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich geäußerte Kritik zur Begründung der asyl- bzw. abschiebungsrechtlichen Beachtlichkeit aus, sondern es ist vielmehr ein nach außen hin herausragendes und damit im Sinne des Verwaltungsgerichts exponiertes Auftreten erforderlich. Ein derartiges exponiertes Auftreten ist allerdings, wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht auf die an exponierter Stelle auftretenden und agierenden Wortführer staatsfeindlicher Gruppen beschränkt, sondern erfaßt auch sonst aufgrund ihres hervortretenden Wirkens in der Öffentlichkeit bekannt gewordene Regimekritiker. 21 Soweit die Wertung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein sollte, handelt es sich lediglich um eine unrichtige Anwendung der aufgestellten Rechtsgrundsätze, die jedoch die Zulassung der Berufung unter dem Aspekt der Abweichung nicht rechtfertigt. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 23 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG). 24