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Beschluss

18 B 1330/96

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0406.18B1330.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist nicht begründet, denn der Aussetzungsantrag hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) keinen Erfolg. Ergänzend ist folgendes auszuführen: Der Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist auch nach der am 1. November 1997 in Kraft getretenen und hier maßgeblichen Neufassung dieser Bestimmung (Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997 - BGBl. I, S. 2584) erfüllt; danach führt schon die wegen einer vorsätzlichen Straftat ausgesprochene rechtskräftige Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren (statt bisher fünf Jahren) zwingend zur Ausweisung. Ein schwerwiegender Ausweisungsgrund, dessen es nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG bedarf, liegt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG in der oben zitierten Neufassung vor. Die danach bestehende Regelvermutung für schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG gilt unabhängig davon, ob spezial- oder generalpräventive Gründe die Ausweisung tragen, 3 vgl. Senatsbeschluß vom 5. März 1998 - 18 B 1718/96 -. 4 Die Regelrechtsfolge wird hier mangels atypischer Umstände nicht durchbrochen. Vielmehr ist wegen des besonderen Gewichts der begangenen Straftat und der - deshalb und unter Berücksichtigung der Vorstrafen des Antragstellers bestehenden - hinreichenden Anhaltspunkte für die Gefahr erneuter Verfehlungen ein schwerwiegender Ausweisungsgrund sowohl unter spezial- als auch unter generalpräventiven Aspekten gegeben. Die Wiederholungsgefahr ist durch den bisherigen problemlosen Verlauf der Haft- und Bewährungszeit und die erstellten Sozialprognosen noch nicht ausgeräumt. 5 Art. 6, 7 ARB 1/80 stehen der Ausweisung des Antragstellers nicht entgegen; dieser hat dementsprechende Positionen ausweislich auch der beigezogenen Strafakten bislang nicht erworben. Auf den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 3 Abs. 1 und 3 ENA kann sich der Antragsteller schon wegen des verwirklichten Ist-Ausweisungstatbestandes nicht berufen, 6 vgl. Senatsbeschluß vom 20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, InfAuslR 1995, 99 = NVwZ-RR 1995, 353. 7 Schließlich hindert es den Erlaß der Ausweisungsverfügung nicht, daß der Antragsgegner den Antragsteller nach erstmaliger Einleitung eines Ausweisungsverfahrens wegen des vorliegenden Ausweisungsgrundes letztmalig ausländerrechtlich verwarnt, von einer Ausweisung aber seinerzeit in der unzutreffenden Annahme abgesehen hatte, die Ausweisung stehe gemäß § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG in seinem Ermessen. Dem zitierten Schreiben ist keine Zusicherung gemäß § 38 VwVfG zu entnehmen, eine Ausweisung wegen der in Rede stehenden Straftat auch später zu unterlassen. Eine derartige Zusicherung setzte den eindeutig erkennbaren Willen der Behörde voraus, sich für die Zukunft gegenüber dem Antragsteller dementsprechend zu verpflichten, 8 Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage, 1998, § 38 Rdnr. 25 m.w.N. 9 An diesem Verpflichtungswillen fehlt es hier. Das Schreiben ist seinem Wortlaut und seiner Funktion nach lediglich als Information des Antragstellers über die formlose "Einstellung" des Ausweisungsverfahrens sowie die dafür maßgeblichen Gründe zu verstehen. Eine solche "Einstellung" führt jedoch mangels entsprechender rechtlicher Vorgaben ebensowenig wie in entsprechenden Konstellationen des allgemeinen Ordnungsrechts von vornherein zu einem "Verbrauch" des Grundes für das ordnungsbehördliche Einschreiten. Auch eine präjudizielle Festlegung der Handhabung eines Ausweisungsermessens kann mit dem genannten Schreiben nicht verbunden sein, denn dem Antragsgegner ist wegen der hier von Gesetzes wegen bindend vorgegebenen Ausweisung ein Ermessensspielraum nicht eröffnet. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 11 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).