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Urteil

16 A 6381/96

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0320.16A6381.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 25. Januar 1992 - zugestellt am 13. März 1992 - stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld des Klägers aus den Jahren 1982 bis 1987 fest (30.510,-- DM) und forderte ihn zur Rückzahlung ab Oktober 1992 auf. 3 Mit Schreiben vom 30. März 1992 - eingegangen am 2. April 1992 - beantragte der Kläger den leistungsabhängigen Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG; er habe im August 1989 sein Studium an der Rijks-Universiteit L. in "Nederlandse Taal- en Letterkunde" beendet und gehöre zu den 30 % Besten der Studienabgänger des Jahres 1989. Nach der beigefügten Bescheinigung des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Niederländisch der Rijks-Universiteit L. gehört er zu den besten 10 % der Studenten, die 1989 ihr Examen in der niederländischen Sprach- und Literaturwissenschaft an der Rijks-Universiteit L. abgelegt haben. 4 Nachdem das Bundesverwaltungsamt ermittelt hatte, daß der Kläger für den Studiengang "Germanistik/Magister" gefördert worden sei, lehnte es mit Bescheid vom 22. Juli 1992 den Antrag ab, da der Kläger für das Studium niederländische Sprache und Literaturwissenschaft nicht gefördert worden sei. Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, er habe zunächst in B. Germanistik (Magister) und Deutsch sowie Niederländisch (Lehramt) studiert. In L. habe er dann ein Doppelstudium betrieben, nämlich Germanistik und Niederlandistik. Das Germanistik-Studium habe er am 26. Januar 1989 abgeschlossen. Er gehöre insofern zu den 25 % Besten des Prüfungsjahres 1989. 5 Auf Weisung des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft wurde der Widerspruch des Klägers vom Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 1993 mit der Begründung zurückgewiesen, mit dem leistungsabhängigen Teilerlaß solle grundsätzlich nur ein im Inland erreichter überdurchschnittlicher Studienabschluß honoriert werden, wie dies auch aus § 18 b Abs. 1 Satz 4 BAföG (gemeint ist Satz 5) ersichtlich sei. 6 Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht: Da er für sein Studium in den Niederlanden nicht gemäß § 5 Abs. 2 BAföG gefördert worden sei, greife die Ausschlußregelung des § 18 b Abs. 1 Satz 4 (d.h. Satz 5) BAföG bei ihm nicht ein. Der Anspruch auf den leistungsabhängigen Teilerlaß stehe ihm zu, weil er zu den 30 % Besten des Prüfungsjahrgangs gehöre. 7 Der Kläger hat sinngemäß beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 22. Juli 1992 und seines Widerspruchsbescheides vom 5. April 1993 zu verpflichten, ihm einen leistungsabhängigen Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG zu gewähren. 9 Das Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewiesen. 10 Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus: Wenn das Verwaltungsgericht die Anwendung der nach dem Wortlaut nicht anwendbaren Ausnahmevorschrift des § 18 b Abs. 1 Satz 4 (d.h. Satz 5) BAföG aufgrund einer dem Normzweck entsprechenden Auslegung in seinem Fall doch bejahe, weil diese Ausnahmevorschrift ihren Grund in den Schwierigkeiten bei der Erstellung einer Vergleichsgruppe durch ausländische Universitäten finde, so greife diese Begründung bei ihm nicht, da die Universität L. die Vergleichsgruppen sehr wohl erstellt habe. Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung den Ausschluß des leistungsabhängigen Teilerlasses für Auszubildende, die nach § 5 Abs. 2 BAföG gefördert worden seien, damit rechtfertige, daß diese den Auslandszuschlag zuschußweise erhalten hätten, so könne in seinem Fall hieraus nichts hergeleitet werden, da er nicht nach § 5 Abs. 2 BAföG gefördert worden sei und daher nicht in den Genuß dieser besonderen Bevorzugung gelangt sei. 11 Der Kläger beantragt, 12 das angefochtene Urteil zu ändern und entsprechend seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Berufung hat keinen Erfolg; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten leistungsabhängigen Teilerlaß. Der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 22. Juli 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 1993 ist rechtmäßig. 18 Der Kläger, der im Rahmen der Förderungshöchstdauer in Deutschland ein Hochschulstudium betrieben hat und dafür gefördert worden ist, kann den leistungsabhängigen Teilerlaß nach § 18 b Abs. 1 BAföG idF des 11. BAföG-ÄndG vom 21. Juni 1988, BGBl. I S. 829, nicht beanspruchen, weil er die Abschlußprüfung nicht an der deutschen Hochschule abgelegt hat, sondern sein Studium im Ausland fortgesetzt und schließlich dort die Abschlußprüfung bestanden hat. Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik, insbesondere den Sätzen 3 c, 4 und 5 des § 18 b Abs. 1 BAföG, sowie aus dem Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung. 19 Die Problematik, die im Hinblick auf die Gewährung des leistungsabhängigen Teilerlasses daraus entsteht, daß ein darlehensweise geförderter Auszubildender die Abschlußprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden hat, ist vom Gesetzgeber durchaus gesehen worden. 20 Vgl. z.B. BR-Drucks. 381/87, S. 21 f. 21 Da der deutsche Gesetzgeber die ausländischen Hochschulen oder Prüfungsstellen nicht zur Mitwirkung bei der Verwaltung und Einziehung der BAföG-Darlehen verpflichten kann, etwa zur Mitteilung der Rangfolge der einzelnen Prüfungsteilnehmer, ka nn bei der Vergleichsgruppenbildung nicht auf alle Prüfungsabsolventen der betreffenden Ausbildungsstätte in dem betreffenden Ausbildungs- oder Studiengang abgestellt werden, wie dies seit dem Prüfungsjahrgang 1989 üblicherweise geschieht (vgl. § 18 b Abs. 1 Satz 1 BAföG). Die Vergleichsgruppe kann vielmehr nur aus den Geförderten gebildet werden, die diese Prü0ung in einem bestimmten Kalenderjahr abgeschlossen haben, weil die deutschen Behörden nur in der Lage sind, diejenigen Auszubildenden an den ausländischen Ausbildungsstätten zu ermitteln, die gefördert worden sind. 22 Bei der Regelung des leistungsabhängigen Teilerlasses für Auszubildende, die ihre Abschlußprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben, hat der Gesetzgeber sich offensichtlich an den verschiedenen Fallgestaltungen der Auslandsförderung orientiert. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz unterscheidet bei der Auslandsförderung zwischen drei verschiedenen Hauptgruppen, nämlich den nach § 5 Abs. 1 BAföG Geförderten, den nach § 5 Abs. 2 BAföG Geförderten und den nach § 6 Geförderten. Für die Fallgruppen der nach § 5 Abs. 1 BAföG und der nach § 6 BAföG Geförderten hat der Gesetzgeber den Anspruch auf leistungsabhängigen Teilerlaß vorgesehen und eine Sonderregelung in § 18 b Abs. 1 Satz 3 c) und Satz 6 BAföG getroffen: Die Vergleichsgruppe besteht aus den Geförderten, und Prüfungsstelle ist ein bestimmtes Amt für Ausbildungsförderung. Für die dritte Gruppe der nach § 5 Abs. 2 BAföG Geförderten hat der Gesetzgeber dagegen einen Anspruch auf Teilerlaß nicht vorgesehen; denn § 18 b Abs. 1 Satz 5 BAföG besagt eindeutig, daß Auszubildende, die ihre Abschlußprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben und nach § 5 Abs. 2 BAföG gefördert worden sind, den Teilerlaß nicht erhalten. 23 Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, findet die Ausnahmeregelung des § 18 b Abs. 1 Satz 5 BAföG zwar ihrem reinen Wortlaut nach auf den Kläger keine Anwendung; denn seine Ausbildung in den Niederlanden ist nach § 5 Abs. 2 BAföG nicht gefördert worden und konnte offensichtlich auch nicht gefördert werden, weil die in Deutschland absolvierte Hochschulausbildung bereits bis zum Ende der Förderungshöchstdauer gefördert worden war. Da der Gesetzgeber aber hinsichtlich der Abschlußprüfungen an Ausbildungsstätten im Ausland offensichtlich eine abschließende Regelung treffen wollte, muß der Fall des Klägers einer der genannten drei Fallgruppen der Auslandsgeförderten zugeordnet werden. Den Fallgruppen der nach § 5 Abs. 1 BAföG oder nach § 6 BAföG Geförderten kann der Kläger jedoch eindeutig nicht zugeordnet werden, weil er weder täglich von seinem ständigen Wohnsitz in Deutschland die in L. gelegene Rijks-Universiteit besucht hat und er auch nicht seinen ständigen Wohnsitz in L. hatte. Typisch für die Fallgruppe des § 5 Abs. 2 BAföG ist demgegenüber, daß der Auszubildende seine Hochschulausbildung überwiegend in Deutschland und nur zu einem Teil an einer Ausbildungsstätte im Ausland absolviert(§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG) oder daß der Auszubildende die Ausbildung im Inland nicht durchführen kann (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Wer wie der Kläger von seinem 13-semestrigen Hochschulstudium 10 Semester in Deutschland und den Rest im Ausland studiert hat, ist folglich der Fallgruppe des § 5 Abs. 2 BAföG, und zwar dort der Nr. 1 des Satzes 1 zuzuordnen. 24 Daß nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des leistungsabhängigen Teilerlasses, nur den Leistungsbesten den Vorteil des 25%igen sog. Bestenteilerlasses zukommen zu lassen, eine Versagung dieses Teilerlasses bei Abschlußprüfungen im Ausland grundsätzlich sachgerecht ist, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. März 1996 - 16 A 7645/95 -, bestätigt durch das Senatsurteil vom 28. August 1996 - 16 A 1751/96 -, festgestellt. Er hat in dem zuerst genannten Urteil ausgeführt: 25 "Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist, daß bei Auslandsabschlüssen das Ziel eines leistungsabhängigen Teilerlasses kaum erreicht werden kann. Während bei Inlandsabschlußprüfungen seit dem 11. BAföG-Änderungsgesetz sämtliche Prüfungsabsolventen desselben Kalenderjahres für die Bildung der Vergleichsgruppe maßgeblich sind, kommt es bei Auslandsabschlüssen für die Bildung der Vergleichsgruppe nach wie vor nur auf die Geförderten desselben Kalenderjahres an; denn bei Auslandsabschlüssen kann nur auf die Geförderten abgestellt werden, da eine ausländische Hochschule nicht verpflichtet werden kann, aus den Examensergebnissen der Gesamtzahl ihrer Prüfungsabsolventen die für die Teilerlaßberechtigten maßgebliche Grenznote zu ermitteln (vgl. BT-Drucks. 11/1315, S. 11). Das führt dazu, daß bei Auslandsabschlüssen die Vergleichsgruppe in aller Regel nur aus einem einzigen Geförderten besteht, weil die Vergleichsgruppe getrennt für jede ausländische Hochschule und dann wiederum gesondert für jeden Ausbildungs- oder Studiengang zu bilden ist (vgl. §§ 1 und 5 BAföG-TeilerlaßV) idF der 3. BAföG- TeilerlaßV vom 3. Januar 1989, BGBl I 58). Damit kamen auch Darlehensnehmer mit sehr mäßigen Studienabschlüssen in den Genuß des leistungsabhängigen Teilerlasses, so daß der Sinn und Zweck der Teilerlaßregelung, daß eine besondere Studienleistung honoriert werden soll, nicht erreicht werden konnte (vgl. auch den Zweiten Bericht der Bundesregierung über die Erfahrung bei der Durchführung der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 26. Juni 1987, BR- Drucks. 253/87, S. 17, sowie die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 11/1315, S. 12)." 26 An dieser Rechtsauffassung hält der Senat nach wie vor fest. 27 Von daher gesehen läßt sich allerdings das gesetzgeberische Ziel auch kaum bei den Fallgruppen der nach § 5 Abs. 1 BAföG und § 6 BAföG Geförderten verwirklichen. Die in Satz 3 c des § 18 b Abs. 1 BAföG vorgesehene Besserstellung dieser Fallgruppen bzw. die Schlechterstellung der Fallgruppe der nach § 5 Abs. 2 BAföG Geförderten ihnen gegenüber hat der Senat verfassungsrechtlich deshalb als hinnehmbar angesehen, weil nur die nach § 5 Abs. 2 BAföG Geförderten einen Auslandszuschlag gemäß § 13 Abs. 4 BAföG zuschußweise erhalten. 28 Vgl. die genannten Senatsurteile vom 13. März und 28. August 1996. 29 Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, daß ihm ein Auslandszuschlag nicht gewährt worden ist. Das ändert aber nichts daran, daß seine Fallgruppe typischerweise den Auslandszuschlag erhält und daher anders behandelt werden darf. 30 Abgesehen davon rechtfertigt gerade die Tatsache, daß der Kläger keine Auslandsförderung erhalten hat, eine andere Behandlung bei ihm als bei den nach § 5 Abs. 1 BAföG und § 6 BAföG Geförderten. Für den Kläger ist nämlich keine Prüfungsstelle bestimmbar, die die Vergleichsgruppe für den leistungsabhängigen Teilerlaß gemäß § 5 TeilerlaßV bilden kann. Während der Gesetzgeber in § 18b Abs. 1 Satz 4 BAföG für die nach § 5 Abs. 1 BAföG und § 6 BAföG Geförderten als Prüfungsstelle das nach § 45 BAföG zuständige Amt für Ausbildungsförderung bestimmt hat, kommt eine solche Bestimmung für einen Fall wie den des Klägers nicht in Betracht. Für die nach § 6 BAföG in einem bestimmten Staat Geförderten ist ausschließlich jeweils ein einziges Amt für Ausbildungsförderung zuständig, nämlich das jeweilige sog. Auslandsförderungsamt, etwa für die Niederlande das Amt für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt Hannover (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 7 BAföG-AuslandszuständigkeitsV iVm § 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 27. Dezember 1973, DVBl 1972, S. 1). Dieses Amt ist hinsichtlich des Teilerlasses ebenfalls zuständig für die nach § 5 Abs. 1 BAföG Geförderten (vgl. § 13 BAföG-TeilerlaßV). Das Auslandsförderungsamt kann aber eine Rangliste unter Einbeziehung derjenigen Auszubildenden nicht aufstellen, die irgendwo und irgendwann in Deutschland nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert worden sind, sodann in den Niederlanden studiert haben, ohne während dieser Zeit nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert worden zu sein, und dann in den Niederlanden an einer Hochschule in einem bestimmten Studiengang in dem selben Kalenderjahr die Abschlußprüfung abgelegt haben. Wenn aber eine solche Besten- Auslese nicht erfolgen kann, ist es folgerichtig, daß ein Anspruch auf den sog. Bestenteilerlaß insoweit nicht eingeräumt wird. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 32 Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 33