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Urteil

16 A 525/97

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0306.16A525.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen 1 Tatbestand: 2 Die Tochter N. der Kläger besuchte 1992 den städtischen Kindergarten A. straße in M. . 3 Der Oberstadtdirektor der Stadt M. setzte Bescheid vom 24. März 1992 den von den Klägern ab 1. Januar 1992 für den Kindergartenbesuch ihrer Tochter zu zahlenden Elternbeitrag auf 240,-- DM fest, nachdem sie im Rahmen der Einkommensermittlung erklärt hatten, sie würden freiwillig diesen Höchstbetrag bezahlen. 4 Die Kläger legten gegen diese Heranziehung Widerspruch ein und führten zu dessen Begründung aus: Intention des neuen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder sei, Kindern eine bessere und umfangreichere Betreuung zu bieten und dadurch gleichzeitig beiden Elternteilen die Möglichkeit zu eröffnen, Arbeit und Familie miteinander zu verbinden. Zur Verwirklichung dieser Absichten sehe das Gesetz längere Öffnungszeiten und eine bessere Ausstattung der Kindergärten in personeller und sachlicher Hinsicht vor. So bestimme zum Beispiel § 19 Abs. 1 GTK, daß die Regelöffnungsdauer eines Kindergartens mindestens sieben Stunden, davon mindestens fünf Stunden ohne Unterbrechung, betragen solle. Des weiteren sei vorgesehen, daß für jede Kindergartengruppe neben einer hauptberuflichen Erzieherin eine Ergänzungskraft oder Berufspraktikantin zur Verfügung stehen solle. Der Kindergarten A. straße sei aber nicht mindestens fünf Stunden ohne Unterbrechung geöffnet. Ebenso verfüge der Kindergarten auch nicht über die vom Gesetz verlangten zusätzlichen Erziehungskräfte. Dieser Personalmangel bedinge nicht nur eine schlechte Förderung der Kinder, sondern führe auch zu erheblichen Gefährdungen. So sei ihre Tochter aufgrund mangelnder Aufsicht von einem Spielhaus gefallen und habe sich den Arm gebrochen. Weiterhin müßten sich die Betreuerinnen in nicht zumutbarer Weise um Reparaturen des Kindergartens kümmern. So seien in den ersten fünf Monaten des Jahres 1992 mindestens 60 mal Handwerker dort gewesen. Darüber hinaus befinde sich der Kindergarten in einem baulichen Zustand, der nicht mehr hingenommen werden könne. So sei am 8. Juni 1992 (Pfingstmontag) an einer Stelle, die normalerweise von den Kindern zur Einnahme des Frühstücks genutzt werde, eine fünf Kilogramm schwere Platte von der Decke gefallen. 5 Der Oberstadtdirektor der Stadt M wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1992 als unbegründet zurück. 6 Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger ihr bisheriges Vorbringen vertieft und unter Vorlage von Zeitungsberichten den von ihnen als katastrophal empfundenen baulichen Zustand des Kindergartens und dessen ihrer Ansicht nach personell nicht ausreichende Ausstattung geschildert. 7 Die Kläger haben beantragt, 8 den Bescheid des Oberstadtdirektors der Stadt M.vom 24. März 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1992 insoweit aufzuheben, als er den monatliche Beitrag auf mehr als 120,-- DM festsetzt, 9 und die Hinzuziehung ihres Prozeßbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären sowie ihnen zu gestatten, eine eventuelle Sicherheitsleistung auch durch Bankbürgschaft zu erbringen. 10 Der Oberstadtdirektor der Stadt M hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er ist dem Vorbringen der Kläger entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, daß der von der Tochter der Kläger besuchte Kindergarten bis September 1992 morgens von 8.00 Uhr bis 12.15 Uhr und nachmittags außer freitags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet gewesen sei. Ab 1. Oktober 1992 sei der Kindergarten zwischen 7.30 Uhr und 12.30 Uhr und zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr geöffnet gewesen. Für die Betreuung der drei Kindergartengruppen hätten drei Erzieherinnen, zwei Hilfskräfte und eine Heilpädagogin zur Verfügung gestanden. 13 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen. 14 Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Berufung unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im wesentlichen vor: Der von ihrer Tochter besuchte Kindergarten erfülle, wie bereits in dem erstinstanzlichen Verfahren geschildert, wegen nicht ausreichender Öffnungszeiten und seiner sonstigen Mängel die Vorgaben des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder nicht. Es stelle einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip dar, wenn in einem solchen Fall das Gesetz nicht die Möglichkeit der Minderung des Elternbeitrages vorsehe. Ferner verstoße das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Gehe man davon aus - und dies dürfe hier der Fall sein -, daß eine sachlich und personell schlecht ausgestattete Tageseinrichtung geringere Betriebskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 GTK verursache als eine gut ausgestattete Einrichtung, zahlten die Eltern, deren Kinder eine schlecht ausgestattete Einrichtung besuchten, durch die gleichbleibenden Beiträge relativ mehr als die Eltern, deren Kinder eine gut ausgestattete Einrichtung besuchten. Im Einzelfall könne dies soweit gehen, daß der in § 26 Abs. 1 Nr. 3 GTK vorgesehene Anteil von 19 vom Hundert überschritten werde und die Beiträge von Eltern, deren Kinder eine gut ausgestattete Einrichtung besuchten, weit unter diesem Prozentsatz liegen würden. Auch aus der Vorschrift des § 18 Abs. 2 GTK ergebe sich, daß der Gesetzgeber davon ausgehe, daß eine Tageseinrichtung ohne eine Öffnungsdauer von mindestens sieben Stunden geringere Betriebskosten verursache als eine Einrichtung, die diese Bedingung erfülle. Ansonsten sei nicht verständlich, warum der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Recht habe, die Zuschüsse zu den Betriebskosten zu kürzen. Zum andern ergebe sich aus der zuletzt genannten Vorschrift, daß der Gesetzgeber sehr wohl die Möglichkeit gesehen habe, die Kosten für jede Tageseinrichtung gesondert zu betrachten und zu bezuschussen. Demnach bestehe auch kein Grund für eine einheitliche Erhebung der Beiträge in ganz Nordrhein-Westfalen. Wenn der Gesetzgeber der öffentlichen Hand das Recht einräume, seine "Beiträge" zu kürzen, wenn eine Tageseinrichtung ihren Aufgaben nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder nicht gerecht werde, sei auch kein Grund ersichtlich, den Eltern dieses Recht zur Minderung nicht einzuräumen. Die einheitliche Festsetzung der Elternbeiträge ohne eine Minderungsmöglichkeit bei Nichterfüllung des gesetzlichen Auftrages führe demnach zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der betroffenen Eltern. 15 Die Kläger beantragen, 16 den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und den Bescheid des Oberstadtdirektors der Stadt M.vom 24. März 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1992 insoweit aufzuheben als er den monatlichen Beitrag auf mehr als 120,-- DM festsetzt. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Sie ist der Ansicht, eine Rechtsgrundlage für die von den Klägern begehrte Minderung des Elternbeitrages sei nicht gegeben. Bei dem Elternbeitrag nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder handele es sich weder um einen Beitrag noch um eine Gebühr im abgabenrechtlichen Sinne, sondern um eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art, so daß der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung - wie für eine Gebühr - nicht greife. Der von den Klägern gerügte Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG liege nicht vor. Die Eltern hätten eine nach dem Einkommen gestaffelte Beteiligung an den Gesamtbetriebskosten aller Kindertagesstätten in Nordrhein- Westfalen zu tragen. In dieser Art der Inanspruchnahme seien alle Eltern gleich betroffen. Die für den Kindergarten A. straße gezahlten Elternbeiträge hätten sich 1992 auf 27.755,-- DM belaufen. 20 Des weiteren hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, 1992 hätten sich die Betriebskosten für den von der Tochter der Kläger besuchten Kindergarten auf 413.749,33 DM belaufen. Dies entspreche einem Betrag pro Kindergartenplatz von 5.516,66 DM. Die Heilpädagogin sei nur mit dem halben Stundenumfang beschäftigt gewesen. Ab 1. September 1992 sei eine weitere Praktikantin in dem Kindergarten A. straße tätig gewesen. Durch einen Bescheid vom 1. März 1993 sei der Elternbeitrag für die Zeit ab März 1993 auf 290,-- DM festgesetzt worden. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorganges Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe : 23 Zunächst hat die Berufung keinen Erfolg, soweit die anwaltlich vertretenen Kläger - wie aus dem Antrag auf Festsetzung eines Gegenstandswertes von 2.160,-- DM (18 x 120,-- DM) ersichtlich ist - auch die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 24. März 1992 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. Juli 1992 für die Monate März bis Juni 1993 begehren. Die Elternbeitragspflicht für den zuletzt genannten Zeitraum ist durch den nicht streitbefangenen Bescheid vom 1. März 1993 geregelt worden, der nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung Gegenstand einer außergerichtlichen Absprache ist. 24 Auch im übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. Der Bescheid des Oberstadtdirektors der Stadt Münster vom 24. März 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1992 ist insgesamt rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie sind verpflichtet, für den Kindergartenbesuch ihrer Tochter N. die geforderten Elternbeiträge von monatlich 240,-- DM zu zahlen. 25 Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 90 SGB VIII in der Fassung des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Kindes- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG -) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und der Anlage zu § 17 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kindes und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK -) vom 29. Oktober 1991 (GV NW S. 380). 26 Der Senat hat unter anderem in seinen Urteilen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, OVGE 44, 107 = NWVBl. 1994, 376 = NVwZ 1995, 191 = ZKF 1994, 254, und - 16 A 571/94 -, NWVBl. 1994, 381 = NVwZ 1995, 195 = ZKF 1995, 15, die Auffassung vertreten, daß sowohl § 90 SGB VIII (bezeichnet als § 90 KJHG) als auch § 17 GTK mit höherrangigem Recht vereinbar sind. An dieser Rechtsprechung hat der Senat bisher festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 72, mit Verweis auf die Ausführungen in seinem insoweit grundlegenden Beschluß vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 69 = DVBl. 1994, 818 = NVwZ 1995, 173, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O., als unbegründet zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung durch seine Beschlüsse vom 14. Februar 1994 - 8 B 19.95 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 73, vom 15. März 1995 - 8 NB 1.95 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 74 = DÖV 1995, 732 = NVwZ 1995, 790, sowie vom 22. Januar 1998 - 8 B 4.98 - (nachgehend zu OVG NW, Urteil vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 -, JURIS), bestätigt bzw. fortgeführt. 27 Mit Erfolg können die Kläger nicht geltend machen, eine den Betrag von 120,-- DM je Monat übersteigende Heranziehung zu Elternbeiträgen sei rechtswidrig, weil die Öffnungsdauer des von ihrer Tochter besuchten Kindergartens nicht der in § 19 Abs. 1 Satz 1 GTK genannten Regelöffnungsdauer von mindestens sieben Stunden entsprochen habe und diese Einrichtung in einem schlechten baulichen Zustand und die personelle Betreuung der Kinder nicht ausreichend gewesen sei. 28 Die Vorschrift des § 17 GTK, der mit der hierzu jeweils gültigen Anlage zur Beitragshöhe die Elternbeiträge landeseinheitlich unmittelbar und abschließend regelt, sieht keine Beitragsermäßigung für die Fälle vor, in denen die Betreuungszeit verringert ist oder der bauliche Zustand einer Tageseinrichtung bzw. deren sachliche Ausstattung Mängel aufweist oder die personelle Betreuung der Kinder nicht der Vereinbarung über die Eignungsvoraussetzungen der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte vom 17. Februar entspricht, die eine Anlage zur Verordnung über die Betriebskosten nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung - BKVO -) vom 30. April 1992 (GV NW S. 208) ist. 29 Dies entspricht der rechtlichen Gestaltung der Elternbeiträge durch den Gesetzgeber. Die vom Träger der Einrichtung zu erbringende Leistung wird im Gesetz in den §§ 1 bis 4 der Zielsetzung nach, nicht aber dem konkreten Leistungsumfang nach geregelt. 30 Vgl. Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen, 16. Aufl. 1997, § 17 GTK Anm. I 8, Voßhans, Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen, 1995, Rn. 17. 31 In den beiden bereits zitierten Entscheidungen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 - hat der Senat dargelegt, daß es sich bei der Regelung des § 17 Abs. 3 GTK um einen Teil der Gesamtregelung handelt, die sich mit der Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder befaßt. Diese Regelung geht dahin, daß die Betriebskosten der Tageseinrichtungen - das sind nach § 16 Abs. 1 GTK die angemessenen Personal- und Sachkosten (und nicht die Bau- und Einrichtungskosten)- von deren Trägern und von öffentlichen Kassen, nämlich den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (§ 18 Abs. 1 und 2 GTK) und vom Land im Wege eines dem örtlichen Träger zu gewährenden Zuschusses getragen werden. Die zuvor geschilderte Zuschußregelung bedeutet, daß die Betriebskosten weit überwiegend durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe und durch das Land getragen bzw. übernommen werden. Die darin liegenden Leistungen an die Benutzer der Tageseinrichtungen werden um die Elternbeiträge gemindert, deren Gesamtaufkommen im Gesetzgebungsverfahren mit 19 v.H. der Betriebskosten veranschlagt wurde. 32 Vgl. insoweit § 26 Abs. 1 Nr. 3 GTK sowie LTDrucks. 11/2330 S. 39. 33 Diese Konstruktion der Finanzierung der Betriebskosten von Tageseinrichtungen für Kinder macht deutlich, worauf der Senat schon in seinen Entscheidungen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., hingewiesen hat, daß es sich bei den Teilnahmebeiträgen nach § 17 GTK, die selbst bei den oberen und höchsten Einkommensgruppen die tatsächlichen Betriebskosten nur zu einem Bruchteil decken, 34 vgl. BTDrucks. 12/6224, S. 14: Die Jahresbetriebskosten für einen Regelplatz betrugen im Jahr 1992 ca. 5.300,-- DM, 35 um eine finanzielle Förderung der Benutzung solcher Einrichtungen handelt, also um eine Leistungsgewährung, lediglich in unterschiedlicher Höhe gemindert um die von den Personensorgeberechtigten geforderten Elternbeiträge. Nach dem bekannten Zahlenmaterial des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Elternbeitragssoll in dem Jahr 1992 lediglich einen Anteil von 10,74 % der anerkannten Betriebskosten erreicht. 36 Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. Juni 1997 -16 A 827/95 -, NWVBl. 1998,14. 37 Auch nach den nicht bestrittenen und in der mündlichen Verhandlung gegenüber den schriftsätzlich gemachten Angaben nur unwesentlich berichtigten Zahlen der Beklagten betrug bei Kosten von 5.516,66 DM je Platz das Elternbeitragsaufkommen für den von der Tochter der Kläger besuchten Kindergarten 1992 lediglich 6,7 % der Betriebskosten und stand somit nicht zum Nachteil der Kläger im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben. Die Kläger haben mit den für 1992 verlangten Elternbeiträgen von 2.840,-- DM die für dieses Jahr anerkannten Betriebskosten von 5.516,66 DM bei weitem nicht abgedeckt. 38 Danach ist es rechtlich unbedenklich, wie der Senat bereits in den zitierten Urteilen vom 13. Juni 1994 grundsätzlich ausgeführt hat, daß für die Heranziehung zu Elternbeiträgen, die sich an den Jahresbetriebskosten orientieren, Umstände wie z.B. Öffnungszeiten, Besuch nur am Vor- oder Nachmittag, Krankheit unberücksichtigt bleiben. 39 Die Ansicht der Kläger, das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil es unabhängig von der Öffnungsdauer der jeweiligen Tageseinrichtung, von deren personeller und sachlicher Ausstattung und der dadurch bedingten unterschiedlichen Höhe der Betriebskosten - abgesehen von der Beitragsstaffelung nach Einkommensgruppen gemäß der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK - eine undifferenzierte Heranziehung von Eltern zu Beiträgen vorsehe, trifft nicht zu. 40 Ob und in welchem Umfang der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet ist, eine Ungleichheit zu mildern oder zu beseitigen, ist am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu überprüfen. Der Gleichheitssatz enthält die allgemeine Weisung, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Er ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich dabei je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Da der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. 41 Vgl. unter anderem BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 1237/85 -, BVerfGE 89, 365, 375 f., und vom 10. Januar 1995 - 1 BvL 20/87, 20/88 -, BVerfGE 91, 389, 401, jeweils m.w.N. 42 Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der Prüfung, ob eine Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Kommt als Maßstab allein das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. 43 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Januar 1995 - 1 BvL 20/87, 20/88 -, a.a.O., m.w.N. 44 Maßstab für die hier anzustellende verfassungsrechtliche Prüfung ist jedoch lediglich das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürverbot. Die Kläger unterscheiden sich von anderen Eltern nicht durch personengebundene Merkmale, sondern dadurch, daß ihre Tochter einen Kindergarten besucht hat, dessen Öffnungszeit während des streitigen Zeitraumes nicht der Regelöffnungsdauer des § 19 Abs. 1 Satz 1 GTK entsprochen und der nach ihrer Auffassung bauliche Mängel aufgewiesen sowie über keine ausreichende personelle Besetzung verfügt hat. Bei dieser Sachlage kommt den Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs (hier der Tageseinrichtungen für Kinder und ihrer Finanzierung) für die Frage, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, erhebliche Bedeutung zu. So sind sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers hinzunehmen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind. 45 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 1237/85 -, a.a.O. 46 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des weiten, lediglich durch das Willkürverbot begrenzten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums verletzt die Regelung des § 17 GTK, die lediglich eine Beitragsstaffelung nach - hier nicht umstrittenen - sozialen Gesichtspunkten und der Art der Tageseinrichtungen vorsieht und ansonsten keine weitere Differenzierungen (z.B. nach der Qualität der Tageseinrichtung) vornimmt, als ein Teil der Regelungen zur Finanzierung einer Sozialleistung nicht die Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit. Die Festlegung eines für die jeweilige Einrichtungsart lediglich nach Einkommensgruppen, d.h. nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelten, aber ansonsten einheitlichen Elternbeitrages ist nach der ständigen und zum Teil zitierten Rechtsprechung des Senats auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit verfassungsrechtlich unbedenklich, so daß insoweit z.B. Öffnungszeiten der jeweiligen Tageseinrichtung und die konkrete Höhe der nach sachlichem und personellem Aufwand variierenden Betriebskosten, die nach Maßgabe der §§ 16, 18 GTK und der Bestimmungen der Betriebskostenverordnung bezuschußt werden, unberücksichtigt bleiben können. Außerdem decken die Elternbeiträge die Betriebskosten eines Platzes in einer Tageseinrichtung selbst in der obersten Einkommensgruppe nicht. Auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist es nicht willkürlich, wenn der Landesgesetzgeber darauf verzichtet hat, daß die öffentlich-rechtlichen Elternbeiträge auf der Grundlage der für die jeweilige Tageseinrichtung anfallenden Betriebskosten gesondert zu ermitteln sind, sondern landesweit einheitliche Beitragssätze vorgeschrieben hat. 47 Es sind auch keine durchgreifenden Gründe dafür ersichtlich, daß die Elternbeitragsregelung nach § 17 GTK nicht dem Rechtsstaatsprinzip entspricht, wie die Kläger vortragen. 48 Weiterhin wird durch die nicht der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 GTK entsprechende Öffnungszeit der von der Tochter der Kläger besuchten Tageseinrichtung zwischen Januar und September 1992 von 6 1/4 Stunden (montags bis mittwochs, freitags von zwei Stunden) und ab 1. Oktober 1992 von sieben Stunden, ohne jeweils mindestens fünf Stunden ohne Unterbrechung geöffnet gewesen zu sein, nicht deren Einstufung als Kindergarten mit dem in § 2 GTK beschriebenen Bildungsauftrag in Frage gestellt. 49 Vgl. zu dieser Problematik Moskal/ Foerster, a.a.O., § 9 GTK Anm. III 1. f); und zu früherem Recht OVG NW, Urteil vom 27. November 1991 - 8 A 166/88 -, NWVBl. 1992, 184. 50 Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 GTK, nach der die Regelöffnungsdauer eines Kindergartens mindestens sieben Stunden beträgt, davon fünf Stunden ohne Unterbrechung, besagt nicht, daß alle Tageseinrichtungen für Kinder auch tatsächlich mindestens die in dieser Norm ausgewiesenen Öffnungszeiten vorhalten müssen. Die Intention des Landesgesetzgebers ist eine andere. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt nach § 18 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. GTK dem Träger der Einrichtung, soweit dieser mindestens die Regelöffnungsdauer nach § 19 GTK anbietet einen Zuschuß von mindestens 73 v.H. der Personalkosten der Einrichtung. Nach Satz 2 wird der Zuschuß zu den Personalkosten zum Ausgleich der Sachkosten um ein Viertel erhöht. Bei einer geringeren Öffnungsdauer ohne vorherige Genehmigung des örtlichen Trägers kann dieser (lediglich) nach § 18 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. GTK den Zuschuß anteilig verringern, ohne daß in Frage gestellt wird, daß es sich bei der betreffenden Einrichtung weiterhin um eine Tageseinrichtung im Sinne des Gesetzes handelt. 51 Der in § 2 GTK beschriebene Bildungsauftrag eines Kindergartens konnte auch mit dem in der Tageseinrichtung A. straße tätigen Personal erfüllt werden. Nach den von den Klägern nicht bestrittenen Angaben der Beklagten sind die drei Gruppen des Kindergartens in der Zeit von Januar bis einschließlich August 1992 von drei Erzieherinnen, zwei Hilfskräften und einer Heilpädagogin (als Halbtagskraft) sowie ab 1. September 1992 von einer weiteren Praktikantin betreut worden (vgl. u.a. § 5 der Vereinbarung über die Eignungsvoraussetzungen der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte vom 17. Februar 1992, die eine Anlage zur Betriebskostenverordnung ist). Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß die Tochter der Kläger sich beim Spielen den Arm brach. Nach dem Vorbringen der Kläger handelt es sich insoweit um ein singuläres Ereignis, und derartige Unfälle können auch bei noch so ordnungsgemäßer Betreuung vorkommen. 52 Schließlich stellt der von den Klägern gerügte bauliche Zustand des Kindergartens A. straße nicht in Frage, daß im streitigen Zeitraum diese Tageseinrichtung eine sozialpäpadagogische Einrichtung im Sinne des § 2 GTK gewesen ist. So haben auch die Kläger wie andere Eltern weiterhin ihr Kind zu diesem Kindergarten gebracht, in dem es von den dort beschäftigten Erzieherinnen betreut worden ist. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 54 Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 55