Urteil
12 A 6256/96
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0218.12A6256.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Grenzschutzabteilung West 3 vom 14. Juni 1994 und der Widerspruchsbescheid des Grenzschutzpräsidiums West vom 25. Juli 1995 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Anwärterbezügen. 3 Der am 27. September 1967 geborene Kläger bewarb sich im Jahre 1987 um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz für die Laufbahn des gehobenen Dienstes. Mit am gleichen Tage ausgehändigter Urkunde vom 1. Juli 1988 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeikommissaranwärter im Bundesgrenzschutz ernannt. 4 Unter dem 8. Juli 1988 bestätigte der Kläger, das Original folgenden Schreibens am selben Tage erhalten zu haben: 5 "Betr.: Auflagen für die Gewährung der Anwärterbezüge für Anwärter der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz 6 Anlg.: 1 Zweitschrift mit Empfangsbestätigung 7 Sehr geehrter Herr L. , 8 Sie erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes (§§ 59 bis 66, 74 Abs. 4 BBesG). Die Anwärterbezüge werden Ihnen mit der Auflage (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt, daß 9 a) die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde endet und 10 b) Sie im Anschluß an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) ausscheiden. Das gilt auch dann, wenn Sie im Anschluß an den Vorbereitungsdienst nur deshalb nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, weil Sie einen entsprechenden Antrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt haben oder ein Ihnen angebotenes Amt nicht angenommen haben. 11 Ein Verstoß gegen diese Auflage hat die Rückforderung eines Teiles der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge. 12 Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der während der Gewährung der Anwärterbezüge jeweils geltenden Fassung überschreitet. Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten auf Probe ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes voll geleistete Dienstjahr um ein Fünftel. 13 Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 BBesG) einschließlich eines örtlichen Sonderzuschlags (§ 74 Abs. 4 BBesG). Der Anwärterverheiratetenzuschlag bleibt unberücksichtigt. 14 Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. 15 Daneben weise ich Sie besonders auf die mögliche Kürzung der Anwärterbezüge nach § 66 BBesG hin (vgl. Anlg. 1 S. 2). Die Zweitschrift dieses Schreibens bitte ich mit vollzogener Empfangsbestätigung umgehend zurückzugeben." 16 In der Folgezeit leistete der Kläger den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz, während dessen er fortlaufend Anwärterbezüge erhielt. Er absolvierte in dieser Zeit ein Studium an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - Fachbereich öffentliche Sicherheit - Abteilung Bundesgrenzschutz - und wurde nach Bestehen der Laufbahnprüfung durch Urkunde vom 3. Juni 1991 mit Wirkung vom 1. Juli 1991 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeikommissar im Bundesgrenzschutz zur Anstellung ernannt. 17 Mit Urkunde vom 8. Dezember 1992 wurde der Kläger zum Polizeikommissar im Bundesgrenzschutz ernannt. Mit der Übertragung des Amtes eines Polizeikommissars im Bundesgrenzschutz bei der Grenzschutzabteilung West 3 wurde der Kläger mit Wirkung vom 4. Januar 1993 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen. 18 Mit Schreiben vom 6. April 1993 beantragte der Kläger seine Entlassung aus dem Bundesgrenzschutz mit Ablauf des 30. Juni 1993. Hierbei gab er an, er habe die Gründe für seinen Entschluß in einem persönlichen Gespräch mit Polizeidirektor N. am 5. April 1993 dargelegt. Weiter wolle er sich zu dieser Sache nicht äußern. Durch Bescheid vom 10. Mai 1993 wurde der Kläger antragsgemäß mit Ablauf des 30. Juni 1993 aus dem Bundesdienst entlassen. 19 Der Kläger wurde zunächst am 29. Juni 1993 und sodann mit Schreiben vom 23. Juli 1993 zur beabsichtigten Rückforderung von Anwärterbezügen angehört. In diesem Schreiben hieß es, der Kläger habe die der Zahlung der Anwärterbezüge zugrundeliegenden Auflagen nicht erfüllt. Er müsse daher einen Teil der Anwärterbezüge zurückzahlen. Da er seit der Ernennung zum Polizeikommissar zur Anstellung am 1. Juli 1991 zwei volle Jahre Dienst im Bundesgrenzschutz geleistet habe, sei der Rückzahlungsbetrag um zwei Fünftel zu kürzen. Nachdem die Beklagte durch Bescheid vom 7. Oktober 1993 zunächst versehentlich Anwärtersonderzuschläge in Höhe von 9.747,60 DM zurückgefordert hatte - dieser Bescheid ist inzwischen aufgehoben worden -, forderte sie durch Bescheid vom 14. Juni 1994 Anwärterbezüge gemäß § 59 BBesG in Höhe von 9.747,60 DM zurück. Zur Begründung führte sie aus, dem Kläger seien in der Zeit vom 1. Juli 1988 bis 30. Juni 1991 Anwärterbezüge gemäß § 59 BBesG mit der Verpflichtung gewährt worden, daß er nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im Dienst des Bundesgrenzschutzes verbleibe. Nach dem Ausscheiden des Klägers mit Ablauf des 30. Juni 1993 auf eigenen Antrag seien diese Verpflichtung nicht erfüllt und Anwärterbezüge in Höhe von 3/5 des Betrages = 9.747,60 DM zuviel gezahlt worden. Im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit des Klägers wurde der überzahlte Betrag bis zum 30. Juni 1995 gestundet. 20 Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger am 18. August 1995 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Rückforderung von Anwärterbezügen sei rechtswidrig, weil er nicht aus freien Stücken und nicht ohne rechtfertigenden Grund seinen Dienst quittiert habe, sondern unzumutbare Verhältnisse bei der Ausübung des Dienstes Veranlassung zum Entlassungsantrag gegeben hätten. Er hat bezüglich der Beweggründe für seinen Entlassungsantrag eine schriftliche Stellungnahme zu seiner "Kündigung" beigefügt und hierauf Bezug genommen. Zudem habe er während des Vorbereitungsdienstes die vollwertige Arbeit eines Polizeivollzugsbeamten geleistet, die weit über das zum Zwecke der Ausbildung erforderliche Maß hinausgegangen sei. Weiter hat der Kläger die Ermessensausübung der Beklagten für fehlerhaft gehalten und die Höhe des Rückforderungsbetrages angezweifelt. 21 Der Kläger hat beantragt, 22 den Bescheid der Grenzschutzabteilung West 3 vom 17. Oktober 1993 (richtig: 14. Juni 1994) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 1994 (richtig: 25. Juli 1995) aufzuheben. 23 Die Beklagte hat beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Rechtsgrundlage für die angefochtenen Rückforderungsbescheide sei § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG iVm § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB. Die dem Kläger gezahlten und von der Beklagten teilweise zurückgeforderten Anwärterbezüge seien zuviel gezahlt, weil der nach § 59 Abs. 5 BBesG zulässigerweise mit der Zahlung bezweckte Erfolg der Ableistung einer Mindestdienstzeit bei der Beklagten nicht eingetreten sei. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, daß der Dienstherr befugt sei, die Erfüllung einer "Auflage" gemäß § 59 Abs. 5 BBesG als mit der Gewährung der Besoldung bezweckten Erfolg zu bestimmen mit der Folge, daß bei Nichteintritt dieses Erfolges unter den näher festgelegten Voraussetzungen die Bezüge zuvielgezahlt seien und zurückgefordert werden könnten. Eine solche Zweckbestimmung erfordere eine tatsächliche Willenseinigung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger über den verfolgten Zweck. Eine solche Zweckbestimmung im Sinne von §§ 12 Abs. 2 Satz 1, 59 Abs. 5 BBesG für die Gewährung von Anwärterbezügen könne durch ein Schreiben gemäß Tz. 59.5.2 BBesGVwV erfolgen und sei hier in dem Schreiben der Beklagten, welches dem Kläger unter dem 8. Juli 1988 ausgehändigt worden sei, zu sehen. In der Bestätigung des Erhaltes dieses Schreibens durch den Kläger liege die erforderliche tatsächliche Willenseinigung. Der Kläger sei zur Entgegennahme dieses Schreibens nicht gezwungen worden, es habe ihm vielmehr freigestanden, die hierin enthaltenen Bedingungen nicht zu akzeptieren und nicht in den Dienst der Beklagten zu treten. Auch die übrigen Voraussetzungen einer Rückforderung seien erfüllt. Der Kläger habe den Entlassungsantrag aus freien Stücken gestellt. Aus welchen Gründen dies erfolgt sei, sei unerheblich. Auch mit seinem Einwand, er habe als Anwärter fast ständig vollwertige Arbeit geleistet, könne der Kläger nicht gehört werden. 26 Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, das Ableisten einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren sei wirksam als mit der Gewährung der Besoldung bezweckter Erfolg bestimmt worden. Der zeitliche Ablauf seiner Ernennung und der Kenntnisnahme von den "Auflagen" spreche gegen eine solche Zweckbestimmung. Er sei bereits am 1. Juli 1988 ernannt worden, die Mitteilung über die Auflagen gemäß § 59 Abs. 5 BBesG sei ihm jedoch erst am 8. Juli 1988 zugegangen. Erst an diesem Tage habe der Kläger auch die entsprechende Empfangsbestätigung abgegeben. Es sei ihm schlechterdings nicht möglich gewesen, der erst nach der Ernennung zur Unterschrift vorgelegten Auflage zu widersprechen. Von der Auflagenpraxis der Beklagten habe er auch vor seiner Ernennung keine Kenntnis gehabt. Aus den von der Beklagten übersandten Bewerbungsunterlagen habe sich dies nicht ergeben. Er sei auch sonst zu keinem Zeitpunkt vor der Einstellung hierüber informiert worden. Die Rückforderung sei auch deswegen unberechtigt, weil die Beklagte Veranlassung für die Stellung des Entlassungsantrages gegeben habe und weil er schwerpunktmäßig und überwiegend in den berufspraktischen Studienzeiten für den Dienstherrn voll verwertbare Dienstleistungen habe erbringen müssen. 27 Der Kläger beantragt, 28 das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Grenzschutzabteilung West 3 vom 14. Juni 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Grenzschutzpräsidiums West vom 25. Juli 1995 aufzuheben. 29 Die Beklagte beantragt, 30 die Berufung zurückzuweisen. 31 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es sei zwar richtig, daß der Kläger am 8. Juli 1988 den Erhalt der schriftlichen "Auflagen" für die Gewährung von Anwärterbezügen für Anwärter der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz quittiert habe. Dieser Zeitpunkt sei bedingt durch das Bewerbungs- und Einstellungsverfahren im Bundesgrenzschutz. Die Bewerber würden in einem Massenverfahren einberufen, ernannt und belehrt. Zu Beginn der Dienstzeit sei eine Vielzahl von einstellungsbegleitenden Maßnahmen vorzunehmen. Hierzu gehöre auch die Quittierung der Auflagen. Dies schließe jedoch nicht aus, daß der Kläger die Auflagen auch schon vorab zur Kenntnis bekommen habe. Den Beamten würden die entsprechenden Auflagen regelmäßig auch nicht erst mit der schriftlichen Quittierung bekannt. Die Auflagen würden grundsätzlich schon in der Bewerbungsphase zur Sprache gebracht und seien den Einberufenen daher regelmäßig schon bei Eintreffen in den Standorten bekannt. Mithin sei auch vorliegend von einer konkludenten Willenseinigung über die Bedingungen auszugehen. Schließlich sei dem Kläger auch acht Tage nach der Einberufung eine Lösung des Beamtenverhältnisses durch Entlassungsantrag möglich gewesen, wenn die Verpflichtungserklärung ein ausschlaggebendes Gewicht gehabt hätte. Jedoch sei der Beklagten kein Fall bekannt, in dem ein Anwärter nach Quittierung der Auflagen seinen Dienst umgehend beendet habe. 32 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgängen der Beklagten. Hierauf wird Bezug genommen. 33 Entscheidungsgründe: 34 Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid der Grenzschutzabteilung West 3 (GSA West 3) vom 14. Juni 1994 und der Widerspruchsbescheid des Grenzschutzpräsidiums West vom 25. Juli 1995 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 35 Die streitige Rückforderung ist nicht als Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB begründet. Die Voraussetzungen dieser - als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden - Vorschriften liegen nicht vor. 36 Zwar ist das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 37 Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 28.91 -, ZBR 1992, S. 244 (246 f.); vgl. auch Urteil vom 21. März 1996 - 2 C 30.94 - 38 im Ansatz zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß die Zulassung von "Auflagen" in § 59 Abs. 5 BBesG den Dienstherrn grundsätzlich dazu befugt, die Erfüllung einer solchen "Auflage" - hier zur Verhinderung einer vorzeitigen Beendigung der Ausbildung bzw. eines Ausscheidens vor Ablauf einer Mindestdienstzeit als mit der Gewährung der Besoldung bezweckten Erfolg zu bestimmen mit der Folge, daß bei Nichteintritt dieses Erfolges unter den im einzelnen festgelegten Voraussetzungen die Bezüge zuviel gezahlt sind und zurückgefordert werden können. Es hat weiter zutreffend ausgeführt, daß eine solche Zweckbestimmung im bürgerlichen Recht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine nicht vertragliche, sondern nur tatsächliche Willenseinigung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger über den verfolgten Zweck erfordere. 39 Das Verwaltungsgericht hat jedoch anscheinend außer Betracht gelassen, daß eine im vorgenannten Sinne tatsächliche Willenseinigung über den mit der Gewährung der Anwärterbezüge durch den Dienstherrn verfolgten Zweck im Rahmen der sich aus §§ 12 Abs. 2, 59 Abs. 5 BBesG ergebenden Rückforderungsansprüche im Zeitpunkt der - den Anspruch auf Anwärterbezüge begründenden - Ernennung zumindest eingeleitet sein, wenn nicht vorliegen muß. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits erwähnten 40 Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 28.91 -, a.a.O. S. 247, 41 bei der entsprechenden Anwendung des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB im Rahmen der § 12 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 5 BBesG verlangt, daß der Dienstherr vor der zur Gewährung der Anwärterbezüge führenden Ernennung dem Bewerber seine Zweckbestimmung bekanntgibt. 42 Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht offengelassen, ob die Bekanntgabe schriftlich zu erfolgen hat (so Tz. 59.5.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BBesG - BBesGVwV - vom 29. Mai 1980, GMBl. S. 290) oder auch mündlich geschehen kann. In jedem Falle ist die Eröffnung der Zweckbestimmung vor der Ernennung erforderlich. 43 Sinn und Zweck einer vor (oder jedenfalls gleichzeitig mit) der Ernennung erfolgten Bekanntgabe der "Auflagen" besteht zunächst darin, dem Anwärter die Freiheit der Willensbildung in möglichst großem Umfang zu erhalten und sie nicht etwa durch den Umstand der vorangegangenen Ernennung schon zu sehr zu beeinflussen. Denn für das tatsächliche Einverständnis des Beamtenanwärters kann es durchaus von großem Gewicht sein, ob die Ernennung bereits vorangegangen ist. Er mag sich etwa zu der Abgabe der Erklärung, er habe das in Tz. 59.5.2 BBesGVwV vorgesehene Schreiben seines Dienstherrn zur Kenntnis genommen, durch seinen zuvor begründeten Beamtenstatus verpflichtet fühlen, obwohl er tatsächlich mit den "Auflagen" möglicherweise nicht einverstanden ist und er diesem Aspekt vor der Ernennung im Rahmen seiner Entscheidung für oder gegen den Dienst im Bundesgrenzschutz große und womöglich entscheidende Bedeutung beigemessen hätte. Er mag auch - zu Recht oder zu Unrecht - Sanktionen des Dienstherrn für den Fall einer Weigerung der Unterschriftsleistung unter die vorgesehene Empfangsbestätigung befürchten. Diesen potentiellen Gefährdungen, welche auch durch die von der Beklagten angeführte Möglichkeit, die Entlassung zu beantragen, nicht in vergleichbarer Form aufgewogen würden, soll das Erfordernis der Bekanntgabe der "Auflagen" vor (oder spätestens zusammen mit ) der Ernennung des Anwärters entgegenwirken. Darüber hinaus dürften die Bekanntgabe der Zweckbestimmung nach der Ernennung und die darin liegende nachträgliche einseitige Beschränkung des - mit der Ernennung zunächst vorbehaltlos entstandenen - Besoldungsanspruchs durch den Dienstherrn mit dem Grundsatz der gesetzlichen Regelung der Besoldung und ihrer etwaigen Rückforderung (§§ 2, 3, 12 Abs. 2 BBesG) nicht zu vereinbaren sein. 44 Daß eine nach den vorstehenden Anforderungen genügende tatsächliche Willenseinigung am 1. Juli 1988, d.h. dem Tage der Ernennung, zustande gekommen wäre, läßt sich nicht feststellen. Den Erhalt der Mitteilung der Beklagten über die "Auflagen" für die Gewährung der Anwärterbezüge gemäß § 59 Abs. 5 BBesG und damit die Bekanntgabe der Zweckbestimmung hat der Kläger ausweislich der Verwaltungsvorgänge erst unter dem 8. Juli 1988 bestätigt. Daß die Beklagte dem Kläger am 1. Juli 1988 ihre Zweckbestimmung in sonstiger Weise bekanntgegeben hätte, läßt sich nicht feststellen. 45 Es ist aber auch nicht erkennbar, daß der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt, etwa im Rahmen des Einstellungsverfahrens, Kenntnis von dem von der Beklagten mit der Gewährung der Anwärterbezüge verfolgten Zweck bekommen hätte. Soweit die Beklagte zunächst darauf hingewiesen hat, bereits bei den ersten Kontakten der Bewerber mit den Einstellungsberatern des Bundesgrenzschutzes würden regelmäßig auch die möglichen Rückzahlungsmodalitäten besprochen, greift dies nicht durch. Denn der Kläger hat - insoweit von der Beklagten letztlich nicht widersprochen - darauf hingewiesen, mit einem Einstellungsberater niemals Kontakt gehabt zu haben. Er hat - ebenfalls unwidersprochen - angegeben, im Rahmen der Einstellungstests sei über Rückforderungsfragen nicht gesprochen worden. Soweit die Beklagte daneben ihrem Schriftsatz vom 24. Juli 1997 an den Senat ein "gebräuchliches Formblatt" beigefügt hat, ist jedenfalls nicht aktenkundig, daß der Kläger dieses zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Ernennung erhalten hat. Im übrigen behauptet die Beklagte insoweit selbst nicht einmal ausdrücklich, daß der Kläger dieses erhalten habe. Sie trägt lediglich vor, die schriftliche Quittierung des Empfangs des Mitteilungsschreibens erst am 8. Juli 1998 schließe "jedoch nicht aus, daß der Kläger die Auflagen...auch schon vorab zur Kenntnis bekommen hatte." Nach allem kann auch unter Berücksichtigung des eigenen Vortrags der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger von der Zweckbestimmung vor dem Zeitpunkt der Ernennung Kenntnis erlangt hat. Demzufolge kann auch in der vorbehaltlosen Entgegennahme der Ernennungsurkunde sowie der Anwärterbezüge kein tatsächliches Einigsein des Klägers mit der Zweckbestimmung durch den Dienstherrn in dem für den Rückforderungsanspruch maßgeblichen Zeitpunkt der Ernennung gesehen werden. 46 Ob im Einzelfall ausnahmsweise auch ein nachträgliches Einigwerden über die Zweckbestimmung der Anwärterbezüge in Betracht kommen könnte und ob eine derartige gleichsam nachträgliche "Modifizierung" des Besoldungsanspruchs überhaupt zulässig wäre, kann hier dahinstehen. Das Vorbringen der Beklagten, die Anwärter im Bundesgrenzschutz würden im Massenverfahren eingestellt, so daß eine Bekanntgabe mit Blick auf die Besonderheiten des Einstellungsverfahrens zu einem früheren Zeitpunkt vor dem 8. Juli 1988 nicht möglich gewesen sei, trägt jedenfalls eine solche Annahme schon aus tatsächlichen Gründen nicht. Insoweit ist die Einstellung von (mit dem Kläger) 42 Anwärtern bei der Grenzschutzabteilung Süd 4 am oder mit Wirkung vom 1. Juli 1988 aktenkundig. Allein aufgrund dieser Zahl ist ebensowenig wie unter sonstigen Gesichtspunkten erkennbar, weshalb eine frühere Information des Klägers nicht möglich gewesen wäre. 47 Nach allem läßt sich mangels rechtzeitiger Bekanntgabe der "Auflage" eine tatsächliche Willenseinigung zwischen Kläger und Dienstherrn über den mit der Gewährung der Anwärterbezüge verfolgten "Zweck" spätestens im Zeitpunkt der Ernennung nicht feststellen. Daher war das angefochtene Urteil zu ändern und der Klage stattzugeben. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 49 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht gegeben sind. 50